{"id":"bgbl1-1964-25-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":25,"date":"1964-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_25.pdf#page=2","order":2,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes","law_date":"1964-05-06T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n2. die mittelschweren Ole der Nr. 27.10-B             3. Rohrleitungen und Pumpanlagen zwischen\nund die steuerbaren Erzeugnisse der                   den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 bezeich-\nNr. 29.01-A des Zolltarifs, die der zu-               neten Anlagen zur Beförderung von Roh-\nsätzlichen Vorschrift 1 Buchstabe B zu                stoffen, Zwischen-, Fertig- und Neben-\nKapitel 27 des Zolltarifs entsprechen.                erzeugnissen,\n(3) Schweröle im Sinne des Gesetzes sind die                4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung\nSchweröle der Nr. 27.10-C des Zolltarifs.                          von Abwässern der Mineralölherstellung,\n5. zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energie-\n§ 3                                     gewinnung, die mit den Anlagen nach\nNummer 1 räumlich zusammenhängen, so-\nDie Anteilsteuer nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes                    weit sie Energie zum Verbrauch im Her-\nwird nicht erhoben,                                                stellungsbetrieb abgeben.\"\n1. wenn und soweit die Waren nachweislich\n4. In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-\nin einem Freihafen unter Verwendung\nstrichen.\nversteuerten Mineralöls hergestellt worden\nsind,                                             5. § 9 wird wie folgt geändert:\n2. wenn die Waren nach Herstellung im Er-                a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „bei\nhebungsgebiet mit versteuertem Mineralöl                 der Durchfuhr von der Gestellung befreit ist\noder nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet                 oder\" gestrichen. Als neuer Satz 3 wird ein-\nunter Versteuerung des Mineralölanteils                  gefügt:\nohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der                 „Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5\nSteuer zur weiteren Bearbeitung oder zur                 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundes-\nLagerung in einen Freihafen gebracht wor-                gesetzbl.I S. 131). die sinngemäß anzuwenden\nden sind,                                                sind, kann Mineralöl in einzelnen Fällen von\n3. wenn der Mineralölanteil zehn Gewichts-                   der Gestellung befreit werden.\"\nhundertteile nicht übersteigt.                       b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 13\" ge-\nstrichen.\n§ 4                             c) In Absatz 5 Nr. 2 wird als zweiter Satz ein-\ngefügt:\nFür Mineralöl, das in den Geltungsbereich des                 ,.§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gilt sinn-\nGesetzes eingeführt wird, ist die Herstellung                  gemäß.\"\naus Kohle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-\nsetzes) durch eine Bescheinigung der Behörde            6. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort\ndes Herstellungslandes nachzuweisen, die für               ,.Mineralölbegleitschein • durch „Mineralölver-\ndie Verwaltung der Verbrauchsteuern oder der               sandschein\" und das Wort „Mineralölbegleit-\nentsprechenden Steuern zuständig ist.\"                     scheins\" durch „Mineralölversandscheins\" er-\nsetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                1. In § 14 Abs. 2 werden jeweils die Worte .Mine-\nralölversendeschein\"          und    • Versendeschein\"\n,. (2) Eine Bearbeitung ist auch das Mischen\ndurch „Mineralölversandschein\" ersetzt.\nvon Mineralöl mit anderen Stoffen außerhalb\neines Steuerlagers, wenn das Gemisch ein            8. § 17 wird wie folgt geändert:\nMineralöl ist. Das Mischen von Mineralölen             a) Die Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4;\nmiteinander gilt in Betrieben, die nicht aus               der folgende Absatz 1 wird eingefügt:\neinem anderen Grunde Herstellungsbetriebe\n,. (1) Gasöle im Sinne des § 8 Abs. 2 des Ge-\nsind, nicht als Mineralölherstellung.\"\nsetzes sind die Schweröle, die der Begriffs-\nb) In Absatz 3 Nr. 5 -wird im letzten Satzteil                 bestimmung der zusätzlichen Vorschrift 1\nhinter dem Wort „Herstellungsbetrieb\" ein-                 Buchstabe D zu Kapitel 27 des Zolltarifs ent-\ngefügt: ,.unmittelbar oder über eine Sammel-               sprechen.\"\nstelle\".\nb) Der Absatz 3 (neu) erhält die folgende Fas-\n3. § 6 erhält die folgende Fassung:                                sung:\n.. § 6                                    .. (3) Mineralölhaltige Waren, die der Her-\nAls Teile des Herstellungsbetriebes, in denen                steller zu einer anderen Verwendung als\nnach § 3 Abs. 1 des Gesetzes Mineralöl zur                     zum Schmieren bestimmt und mit dem in § 46\nAufrechterhaltung des Betriebes unversteuert                   Abs. 2 vorgeschriebenen Hinweis in den Ver-\nverbraucht werden kann, gelten                                 kehr bringt, gelten nicht als Schmierstoffe im\nSinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a des\n1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung\nGesetzes.\"\nvon Mineralöl,\n2. Lagerstätten für die Rohstoffe und für             9. § 18 wird wie folgt geändert:\nZwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse              a) In Absatz 1 wird das Wort • verwenden\" er-\nder Mineralölherstellung, die mit den An-                 setzt durch „selbst verwenden oder als Ver-\nlagen nach Nummer 1 räumlich zusammen-                    teiler an andere zur steuerbegünstigten Ver-\nhängen,                                                   wendung abgeben\""]}