{"id":"bgbl1-1964-23-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":23,"date":"1964-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse","law_date":"1964-05-05T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["310                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nGesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse\nin der Fassung vom 5. Mai 1964 *)\n§ 1                                  b) an Einzelgenossenschaften, deren Arbeits-\nErrichtung und Aufgaben                              gebiet über das Gebiet einer Zentralkasse\nhinausgeht; an andere Einzelgenossenschaf-\n(1) Zur Förderung des Genos-;enschaftswesens,                      ten nur nach Anhörung der zuständigen Zen-\ninsbesondere des genossenschaftlichen Personalkre-                     tralkasse mit Zustimmung des Verwaltungs-\ndits, wird eine Zentralbank unter dem Namen                            rates,\nDeutsche Genossenschaftskasse                       c) an sonstige Unternehmen, deren Geschäfts-\n(nachstehend „Genossenschaftskasse\" genannt) als                       betrieb auf die in § 2 Abs. 1 genannten Auf-\nAnstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Den Sitz                    gaben gerichtet ist. Welche Unternehmen\nder Anstalt bestimmt die Bundesregierung nach An-                      diese Voraussetzungen erfüllen, stellt der\nhörung des Verwaltungsrates.                                           Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der\nMitglieder fest. Der Beschluß bedarf der Zu-\n(2) Die Anstalt unterhält keine Zweigniederlas-                     stimmung des Kommissars (§ 12);\nsungen.\n(3) Die Satzung der Genossenschaftskasse be-               2. Einlagen im Depositen- und Scheckverkehr\nschließt ihr Verwaltungsrat (§ 9). Sie bedarf der                  sowie von Betriebsangehörigen und deren\nGenehmigung der Bundesregierung.                                   Familienangehörigen Spareinlagen annehmen;\n3. Darlehen aufnehmen;\n§ 2                              4. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von\nKreditzwecke                              höchstens zehn Jahren bis zum Fünffachen\nihres eingezahlten Kapitals und ihrer in der\n(1) Die Genossenschaftskasse gewährt kurz- und                 Bilanz ausgewiesenen Rücklagen mit Zustim-\nmittelfristige Kredite zur Förderung                               mung des Verwaltungsrates ausgeben. Die zur\na) der Erzeugung und des Absatzes landwirt-              Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In-\nschaftlicher und gewerblicher Güter,                 haber erforderliche Genehmigung erteilt der\nb) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur            Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-\nVersorgung landwirtschaftlicher und ge-              men mit dem Bundesminister der Finanzen und\nwerblicher Betriebe, vor allem mittleren             dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nund kleineren Umfangs, mit Bedarfsgütern,            schaft und Forsten.\nc) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur            Soweit der Erlös von Schuldverschreibungen\nVersorgung der Verbraucher mit Gegen-                für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird,\nständen des tägli.chen Bedarfs,                      sollen Darlehen vorzugsweise an Genossen-\nd) der genossenschaftlichen und gemeinnützi-             schaften, vor allem an Verwertungsgenossen-\ngen Wohnungswirtschaft,                              schaften gegeben werden;\ne) der genossenschaftlichen Verkehrswirt-            5. Wechsel akzeptieren und verkaufen;\nschaft.\nAus Mitteln, die für die vorgenannten Zwecke vom               6. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und\nBund oder von Körperschaften oder Anstalten des                    Wertpapiergeschäft nutzbar machen;\nöffentlichen Rechts im Rahmen zentraler Förderungs-            7. für Rechnung der in Nummer 1 genannten\nmaßnahmen zweckgebunden langfristig zur Verfü-                     Unternehmen und derjenigen Personen, von\ngung gestellt werden, kann die Genossenschafts-                    denen sie Einlagen oder Darlehen erhalten hat,\nkasse langfristige Kredite gewähren.                               Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie\n(2) Bei der Kreditgewährung sind die Verhältnisse               deren offene oder geschlossene Depots verwal-\nund Bedürfnisse in den einzelnen Ländern angemes-                  ten und sonstige bankgeschäftliche Dienst-\nsen zu berücksichtigen.                                            leistungen für sie vornehmen;\n§ 3                              8. sich an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb\nGeschäftskreis                             auf die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben ge-\nrichtet ist, beteiligen; zur Beteiligung an nicht-\nIm Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten Begren-                genossenschaftlichen Unternehmen dieser Art\nzungen darf die Genossenschaftskasse folgende Ge-                  bedarf sie der Zustimmung des Bundesministers\nschäfte betreiben:                                                 der Finanzen, des Bundesministers für Ernäh-\n1. verzinsliche Darlehen gewähren                               rung, Landwirtsch~ft und Forsten und des Bun-\na) an genossenschaftliche Zentralkassen und               desministers für Wirtschaft.\nsonstige genossenschaftliche oder genossen-\nschaftsfördernde Vereinigungen,                 •) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 7623-1.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1964                            311\n§ 4                              (2) Kraft Gesetzes ist der Bund rnit 1 Million\nSchuldverschreibungen                    Deutsche Mark beteiligt.\nder Genossenschaftskasse                     (3) Arn Kapital der Genossenschaftskasse können\n(1) Der Gesamtbetrag der       von der Genossen-     sich durch den Vertrag mit dieser beteiligen\nschaftskasse ausgegebenen und irn Umlauf befind-               a) die Genossenschaften,\nlichen Schuldverschreibungen rnuß dern Nennwert                b) sonstige juristische Personen, deren Mit-\nund dern Zinsertrag nach jederzeit in voller Höhe                 gliederkreis Genossenschaften urnf aßt,\ndurch Darlehnsforderungen gedeckt sein, für die                c) die Länder.\nsichere Grundpfandrechte oder andere nach bank-\nmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten be-          (4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3\nstehen (ordenlliche Deckung). Als ordentliche Dek-      Buchstabe c dürfen zusammen 50 vorn Hundert des\nkung können auch Pfandbriefe und verwandte              Kapitals nicht erreichen.\nSchuldverschreibungen nach dern Hypothekenbank-            (5) Der Abschluß eines Kapitalbeteiligungsvertra-\ngesetz oder dern Gesetz über die Pfandbriefe und        ges und die Ubertragung einer Kapitalbeteiligung\nverwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-      bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates,\nlicher Kreditanstalten verwendet werden.                der auch den Mindestbetrag für die Kapitalbeteili-\n(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche      gung festsetzt. Die vertragliche Aufhebung oder\nDeckung kann anderweit gemäß den Vorschriften           Verringerung einer Kapitalbeteiligung ist außerdem\ndes Hypothekenbankgesetzes ersetzt werden (Er-          von der Zustimmung des Kommissars abhängig. Die\nsatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf dreißig vorn       Kapitalbeteiligung ist auch in Teilbeträgen über-\nHundert des gesamten Umlaufs an Schuldverschrei-        tragbar. Die Abtretung bedarf der Schriftform.\nbungen der Genossenschaftskasse nicht übersteigen.\n(3) Bei der Verwendung als ordentliche Deckung                                  § 6\noder als Ersatzdeckung dürfen Schuldverschreibun-                           Sonderrückla.ge\ngen höchsten rnit einem Betrag angesetzt werden,\nZur Verstärkung des Kapitals wird eine Sonder-\nder urn fünf vorn 1-iundert des Nennwertes unter\nrücklage aus den Beträgen gebildet, die der Genos-\nihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert\n. senschaftskasse   auf  Grund    des § 3 des Gesetzes\naber nicht übersteigt.\nüber die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fas-\n(4) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen sung vorn 14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nbestimmten Vermögenswerte einschließlich der Er- S. 1330) aus dern Aufkommen an Rentenbankgrund-\nsatzdeckung nach Absatz 2 sind von der Genossen- schuldzinsen zufließen. Die Genossenschaftskasse\nschaftskasse einzeln in ein Register einzutragen.       soll die Rücklage vorzugsweise zur Förderung der\n(5) Der Bundesminister der Finanzen bestellt auf Erzeugung und des Absatzes landwirtschaftlicher\nVorschlag der Genossenschaftskasse einen oder Güter und zur Förderung der genossenschaftlichen\nmehrere Treuhänder sowie die Stellvertreter für Einrichtungen zur Versorgung landwirtschaftlicher\nsie. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Betriebe rnit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln\nAusgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldver- verwenden.\nschreibungen den gesetzlichen oder in sonst ver-                                   § 7\nbindlicher Form ergangenen Bestimmungen sowie\nden Anleihebedingungen entsprechen. Die Vor-                                    Organe\nschriften der §§ 30 bis 34 des Hypothekenbank-             (1) Organe der Genossenschaftskasse sind\ngesetzes sind sinngemäß anzuwenden.                            a) der Vorstand,\n(6) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung             b) der Verwaltungsrat,\nGeld in mündelsicheren Werten anzulegen haben,                 c) die Hauptversammlung.\nstehen die nicht auf ausländische Zahlungsmittel\nlautenden Schuldverschreibungen der Genossen-              (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe\nschaftskasse diesen Werten gleich.                      regelt, soweit sie nicht irn Gesetz bestimmt sind, die\nSatzung.\n(7) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs findet auch Anwendung, wenn andere Kredit-                                   § 8\ninstitute Darlehen aus dern ihnen zur Verfügung                                Vorstand\ngestellten Erlös der von der Genossenschaftskasse\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei\nausgegebenen Schuldverschreibungen gewähren.\nMitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vorn\n(8) § 247 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- Verwaltungsrat bestellt und abberufen.\nbuchs gilt auch für Darlehnsforderungen, die an die\n(2) Der Vorstand   führt  die Geschäfte der  Genos-\nGenossenschaftskasse als Sicherheit für solche Dar-\nlehen abgetreten werden, die zu einer nach Absatz 1     senschaftskasse,   soweit  diese  Aufgabe  nicht durch\nGesetz   oder Satzung   anderen   Organen  zugewiesen\ngebildeten Deckungsmasse gehören oder gehören\nsollen.                                                 ist.\n§ 5                                                      § 9\nKapital                                             Verwaltungsrat\n(1) Die Beteiligung arn Kapital der Genossen-           (1) Der Verwaltungsrat besteht aus\nschaftskasse beruht auf Gesetz oder Vertrag.                   a) dern Vorsitzenden;","312                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ner soll eine üuf dem Gebiete des Genossen-      der ersten sieben Monate eines jeden Geschäfts-\nschi.d!swesens und des Kreditwesens erfah-     jahres zusammentreten. Im übrigen tritt sie nach\nrene Persönlichkeit sein, die vom Verwal-     Bedarf zusammen.\nlungsrat gewählt wird. Die Wahl ist nicht\n§ 11\nauf die Mitglieder des Verwaltungsrates\nbeschränkt;                                                Besondere Pflichten der Organe\nb) drei Vertretern der Bundesregierung;               Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strafbar-\nc) bis zu drei Vertretern der am Kapital be-       keit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwal-\nteiligten Länder; sie v;erden vom Bundes-      tungsrates richten sich nach den entsprechenden\nrat benannt;                                   Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmit-\nglieder der Aktiengesellschaften.\nd) einem Vertreter der Deutschen Bundes-\nbank;\n§ 12\ne) einem Vertreter der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau;                                                       öffentliche Aufsicht\nf) einem Vertreter der Landwirtschaftlichen           (1) Die Bundesregierung bestellt für die Ausübung\nRentenbank;                                     der Aufsicht über die Genossenschaftskasse einen\ng) zwei Vertretern der Eigentümer und Päch-         Kommissar und dessen Vertreter. Der Kommissar\nter der mi 1. der Rentenbankgrundschuld be-    hat das öffentliche Interesse wahrzunehmen, ins-\n]dsteten Grundstücke, die vom Deutschen        besondere darüber zu wachen, daß der Geschäfts-\nBauernverband e. V. benannt werden;             betrieb der Genossenschaftskasse mit den Gesetzen\nund der Satzung in Einklang gehalten wird. Er ist\nh). je einem Vertreter des Deutschen Raiff-\nberechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.\neisenverbandes e. V. und des Deutschen\nGenossenschaftsverbandes -- Schulze-De-            (2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen\nlitzsch - e. V.;                                der Genossenschaftskasse Auskunft über alle Ge-\ni) fünf Vertretern des ländlichen Genossen-        schäftsangelegenheiten zu verlangen, die Bücher\nschaftswesens, von denen drei Vertreter         und Schriften der Anstalt einzusehen sowie an den\ndes hindlichen genossenschaftlichen Kredit-     Sitzungen des Verwaltungsrates und an der Haupt-\nwesens sein müssen;                             versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;\nihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.\nk) vier Vertretern des gewerblichen Genos-\nsenschaftswesens, von denen zwei Vertre-           (3) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anberau-\nter des gewerblichen genossenschaftlichen       mung von Sitzungen der Organe und die Ankün-\nKreditwesens sein müssen und je einer aus       digung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu\nden Kreisen des genossenschaftlich zu-          verlangen sowie die Ausführung von Anordnungen\nsammengeschlossenen Handwerks und Han-          und Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Ge-\ndels genommen werden soll;                      setze oder die Satzung verstoßen.\n1) einem Vertreter der genossenschaftlichen           (4) Im Übrigen ist die Genossenschaftskasse in der\nWohnungswirtschaft und                          Verwaltung und Geschäftsführung selbständig, des-\nm) einem Vertreter der Konsumgenossenschaf-         gleichen in der Anstellung des Person.als.\nten.\nDie Vertreter der Genossenschattsgruppen nach den                                   § 13\nBuchstaben i bis m werden von der Hauptversamm-                                 Vertretung\nlung auf Vorschlag der Kapitalbeteili'gten der ein-\n(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über\nzelnen Gcnossen~~chaftsgruppen gewählt. Je ein\ndie Eintragung in das Handelsregister sind auf die\nVertreter der Genossenschaftsgruppen nach den\nGenossenschaftskasse nicht anzuwenden.\nBuchstaben i und k muß Beimal.vertriebener sein.\nLiegen mehrere Wahlvorschläge aus einer Gruppe               (2) Die Befugnis zur Vertretung der Genossen-\nvor, so entscheidet die Hauptversammlung mit der          schaftskasse sowie die Form für Willenserklärungen\nMehrheit der abgegebenen Stimmen.                         der vertretungsberechtigten Personen werden durch\ndie Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der\n(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\nGenossenschaftskasse gegenüber abzugeben, so ge-\nführung; er kann dem Vorstand allgemeine und be-\nnügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vor-\nsondere Weisungen erteilen.\nstandes. Auf die Vertretung der Genossenschafts-\nkasse gegenüber den Organen der Anstalt sind die\n§ 10                          für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften ent-\nHauptversammlung                       sprechend anzuwenden.\n(1) Die I-fouptversammlung ist die Vertretung der          (3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der\nAnteilseigner der Genossenschaftskasse. In der            Genossenschaftskasse wird durch ein mit Abdruck\nHauptversammlung enlfällt auf je 5000 Deutsche            des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des Kommis-\nMark eingezahlte Beteiligung eine Stimme.                 sars geführt.\n§ 14\n(2) Die Hauptversammlung beschließt über den\nJahresabschluß und die Gewinnverteilung sowie                           Erklärungen und Ersuchen\nüber die Entlastung des Vorstandes und des Ver-             Die Genossenschaftskasse ist berechtigt, ein\nwaltungsrates. Zu diesem Zweck soll sie innerhalb         Dhmstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschrie-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1964                        313\nbene und mil Abdruck des Dienstsiegels versehene                               § 18\nErklürungen und Ersuchen der Genossenschaftskasse                    Anlegung von Geldern\nbedürfen zum Gebrauch gegenüber fü~hörden keiner              und Hinterlegung von Wertpapieren\nBeglaubigung.\n§ 15\nVorschriften in Gesetzen oder Rechtsverordnun-\ngen, die die Anlegung von Geldern oder die Hinter-\nGeschäftsjahr                     legung von Wertpapieren bei der Deutschen Zentral-\nDas Geschäftsjahr der Genossenschaftskasse ist      genossenschaftskasse betreffen, gelten auch für die\ndas Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am    Genossenschaftskasse.\n31. Dezember 1950.\n§ 16                                                  § 19\nZwangsvollstreckung und Konkurs                                   Vermögen\nder Deutschen Zentralgenossenschaftskasse\n(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in\ndas Deckungsregister nach § 4 Abs. 4 eingetragenen       Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nVermögenswerte finden nur wegen der Ansprüche         im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-\naus den Schuldverschreibungen statt.                  nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-\ndesminister für Wirtschaft die für die Verwaltung\n(2) Im Falle des Konkurses gehen bei der Befrie-    und für die Abwicklung des im Geltungsbereich die-\ndigung aus der nach § 4 Abs. 4 gebildeten Deckungs-\nses Gesetzes befindlichen Vermögens der Deutschen\nmasse die Forderungen der Inhaber der Schuldver-      Zentralgenossenschaftskasse erforderlichen Maß-\nschreibungen einschließlich ihrer seit -Eröffnung des\nnahmen zu treffen. Er kann sich zur Durchführung\nKonkursverfahrens lauf enden Zinsforderungen den      dieser Maßnahmen der 'Organe und Einrichtungen\nForderungen aller anderen Konkursgläubiger vor.\nder Genossenschaftskasse bedienen.\nDie Forderungen aus den Schuldverschreibungen\nhaben untereinander gleichen Rang.\n(3) Auf den Anspruch der Inhaber der Schuldver-                              § 20\nschreibungen auf Befriedigung aus dem sonstigen\nVermögen der Genossenschaftskasse sind die Vor-                    Anwendung im Land Berlin\nschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und 168 Nr. 3 der     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der Verordnung\nKonkursordnung über die abgesonderte Befriedigung     zur Erstreckung des Gesetzes über die Deutsche Ge-\nentsprechend anzuwenden.                              nossenschaftskasse auf das Land Berlin vom 9. Fe-\nbruar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 18) sowie des § 12\n§ 17                         Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungs-\ngesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nAuflösung                        auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nDie Genossenschaftskasse kann nur durch Gesetz      Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermäch-\naufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die        tigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin\nVerwendung des Vermögens.                             nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.","314                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Anpassung des Wortlauts von Vorschriften über die Ausgleicbsteuer\nan den Wortlaut des Zolltarifs 1)\nVom 5. Mai 1964\nAuf Grund des § 4 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1960 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 2425) in der Fassung des § 87 des Zollgesetzes vom\n14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) wird verordnet:\n§ 1\n1. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von\n6 vom Hundert unterliegen - Anlage 5 (zu § 7 Abs. 6 Nr. 1 des\nUmsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951\n- Bundesgesetzbl. I S. 791 - 2 ), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 19. März 1964 -\nBundesgesetzbl. I S. 147) - , wird wie folgt geändert:\nDie Tarifnummer aus 53.06 wird wie folgt gefaßt:\n„ aus 53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf:\ngezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Ge-\nwicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem belie-\nbigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder\nmehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrenn-\nbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teil-\nstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\n- roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder\nweniger je kg\n- gebleicht, gefärbt oder bedruckt\".\n2. Die Freiliste l -- Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 der Ausgleichsteuer-\nordnung vom 19. Januar 1962 - Bundesgesetzbl. I S. 35 - , zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1963 - Bundes-\ngesetzbl. I S. 1030) 3 ) - wird wie folgt geändert:\nIn der Tarifnummer aus 15.04 wird der Absatz aus A (Leberöle\nvon Fischen) wie folgt gefaßt:\n,,aus A - Leberöle von Fischen:\naus I - mit einem Gehalt an Vitamin A von 2500 inter-\nnationalen Einheiten je Gramm oder weniger:\na-roh\naus b - mechanisch gereinigt, ausgenommen Kabeljau-\nleberöl und Leberöle von Fischen der Gadusart\nm1s c - andere, ausgenommen Kabeljauleberöl und\nLeberöle von Fischen der Gadusart\naus II - andere, ausgenommen Kabeljauleberöl und Leber-\nöle von Fischen der Gadusart, nicht roh\".\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in. Verbin-\ndung mit § 5 des Zolltarifgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt mit \"\\Nirkung vom 1. Februar 1964 in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1964\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\n1) Andcrt Bundesqesetzbl. III 611-10 und 611-11.\n2) Bundesgesetzbl. III Gl 1-10\n:l) Bundesqesdzbl. J 1[ Cil 1-11"]}