{"id":"bgbl1-1964-22-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":22,"date":"1964-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"1964-04-30T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["305\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z 1997 A\n1964                              Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1964                                                                   Nr. 22\nTag                                                  Inhalt                                                                           Seite\n30. 4. 64      Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     305\nÄndert Bundesgeselzbl. III 9233-1.\nVerordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung*)\nVom 30. April 1964\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-              6. § 16 Abs. 1 Nr. 3 wird durch folgende Fassung\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                   ersetzt:\nordnet:\n„3. in einer geringeren Entfernung als je\nArtikel 1                                     5 Meter vor und hinter Straßenkreuzungen\nDie Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der                        und -einmündungen, von den Schnittpunkten\nBekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetz-                           der Fahrbahnkanten an gerechnet und als je\nblatt I S. 271, 327), zuletzt geändert durch Verord-                      15 Meter vor und hinter den Haltestellen-\nnung vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I                        schildern der öffentlichen Verkehrsmittel,\nS. 8), wird wie folgt geändert:                                           ferner vor und hinter Bahnübergängen,\nwenn dadurch die Sicht auf die Bahnstrecke\n1. In § 2 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.                                und die Sicherungseinrichtungen des Bahn-\n2. In § 8 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 4 ein-                       überganges behindert wird; durch eine\ngefügt:                                                              Markierung auf der Fahrbahn (Anlage,\nBild 30 d) können diese Parkverbote gekenn-\n„Die Führer der einbiegenden Fahrzeuge haben                         zeichnet, erweitert oder eingeschränkt wer-\nauf die Fußgänger besondere Rücksicht zu neh-                        den,\".\nmen und nötigenfalls zu halten.\"\nDer bisherige Satz 4 wird Satz 5.                          7. § 37 Abs. 2 wird durch folgende Fassung ersetzt:\n3, In § 9 wird folgender Absatz 3 n eingefügt:\n,, (2) Fußgänger haben Fahrbahnen in ange-\nmessener Eile auf dem kürzesten Weg quer zur\n,, (3 a) Die Führer von Fahrzeugen mit Aus-               Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn\nnahme von Schienenfahrzeugen haben den Fuß-                    die Verkehrslage es erfordert, an Kreuzungen,\ngängern, welche die Fahrbahn auf einem Fuß-                    Einmündungen oder auf Fußgängerüberwegen\ngängerüberweg (Anlage, Bild 30 c) erkennbar                    (Anlage, Bild 30 c). An Kreuzungen und Ein-\nüberschreiten wollen, das Uberqueren zu ermög-                mündungen sind Fußgängerüberwege stets zu\nlichen. Deshalb dürfen sie nur mit mäßiger Ge-                benutzen.\"\nschwindigkeit heranfahren; nötigenfalls müssen\nsie halten.\"                                               8, § 37 a wird gestrichen.\n4. In § 10 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 5 ein-\ngefügt:                                                    9. Nach § 41 a wird folgender § 41 b eingefügt:\n,,An Fußgängerüberwegen (Anlage, Bild 30 c)                                                       ,,§ 41 b\ndarf nur überholt oder an anderen Fahrzeugen                             Schutz der Verkehrsumleitungen\nvorbeigefahren werden, wenn eine Gefährdung\nvon Fußgängern ausgeschlossen ist.\"                              Sind Straßen als Verkehrsumleitungen ge-\nkennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch\nDer bisherige Satz 5 wird Satz 6.                             welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustim-\n5. In § 15 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:              mung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenom-\nmen sind die laufende Straßenunterhaltung\n,, (4) Auf Fußgängerüberwegen (Anlage, Bild                sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als\n30 c) und in einer geringeren Entfernung als                  erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb\n5 Meter davor darf nicht gehalten werden.\"                    einer Woche nach Eingang des Antrags zu der\n•) Ändert Bundcsgesetzbl. III 9233-1.                              Maßnahme geäußert hat.\"","306                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n10. AI a der Anlage wird wie folgt geändert:                    14. Dem Abschnitt A der Anlage wird- angefügt:\na) In Absatz 1 Nr. 4 a werden die Worte                          „VII. Kennzeichnung von Bedarfsumleitungen\n,,Bild 4 b\" ersetzt durch die Worte „Bild 30 c\".                      des Autobahnverkehrs\nb) In Absatz 1 wird Nr. 4 b gestrichen.                           Um bei Verkehrsstörungen auf Bundesauto-\nc) Absatz 2 a wird gestrichen.                                  bahnen den Verkehr ordnungsmäßig umleiten\nzu können, sind Bedarfsumleitungsstrecken ein-\n11. In A I b Abs. 2 der Anlage erhält Nummer 13 a                   gerichtet. Das Bild 56 a kennzeichnet den Strek-\nfolgende Fassung:                                               kenverlauf von der Abfahrt bis zur nächsten ge-\n,, 13 a. Fußgängerüberwege:                                    eigneten Anschlußstelle. Jede Umleitungsrich-\nauf die Fahrbahn im Abstand von je                   tung ist gesondert numeriert.\"\n50 Zentimetern in Längsrichtung gezogene\nweiße Streifen von je 50 Zentimeter             15. In C 1 der Anlage wird Bild 4 b gestrichen.\nBreite und mindestens 3 Meter Länge\n(Bild 30 c). Zur Verdeutlichung der Mar-        16. In C II der Anlage wird das Muster Bild 30 c\nkierung können Nägel, vor allem weiß                 durch das aus dem Anhang ersichtliche Muster\nrückstrahlende, zusätzlich verwendet wer-            Bild 30 c ersetzt. Bild 30 c erhält die Bezeichnung\nden. Ein Warnzeichen nach A I a Abs. 1               ,,Fußgängerüberweg\".\nNr. 4 a (Bild 4 a) ist rechts neben der Fahr-\nbahn kurz vor der Markierung aufgestellt,       17. In C II der Anlage wird folgendes aus dem An-\ninnerhalb geschlossener Ortschaften aber              hang ersichtliche Muster eingefügt:\nnur an Uberwegen, die nicht an Straßen-              ,,Bild 30 d Kennzeichnung, Erweiterung oder Ein-\nkreuzungen oder -einmündungen ange-                               schränkung eines gesetzlichen Park-\nbracht sind. Außerhalb geschlossener Ort-                         verbots\".\nschaften steht dasselbe Kennzeichen\naußerdem auch 150 bis 250 Meter vor der          18. In C IV der Anlage wird folgendes aus dem An-\nMarkierung, wobei auf einer Zusatztafel               hang ersichtliche Muster angefügt:\ndie tatsächliche Entfernung angegeben                 „Bild 56 a Wegweiser für Bedarfsumleitungen\nist; II,\ndes Autobahnverkehrs\".\n12. In AI b Abs. 2 der Anlage wird folgende Num-\nmer 13 b eingefügt:                                                                Artikel 2\n,, 13 b. Kennzeichnung, Erweiterung oder Ein-                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nschränkung eines gesetzlichen Parkver-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbots:                                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes\nweiße Markierung auf der Fahrbahn                zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezem-\n(Bild 30 d) ;\".                                 ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), Artikel 3 des Ge-\nsetzes zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes\n13. In A I c der Anlage wird folgende Nummer 9                 und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs\nangefügt:                                                  vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 709) und Ar-\n,,9. Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs:              tikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge--\nrechteckige blaue Tafeln mit weißem Rand            biete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-\nund der weißen Aufschrift „U\" und einer für         rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)\ndie Umleitungsstrecke gleichbleibenden Zahl         auch im Land Berlin.\n(Bild 56 a). Ein weißer Pfeil unter der Auf-\nschrift gibt die Richtung der Umleitungs-                                   Artikel 3\nstrecke an.\"                                           Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1964 in Kraft.\nBonn, den 30. April ! 964\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1964                                307\nAnhang\nIn die Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung einzufügende Bildmuster\nBild 30 c\n.•:-::::::::::::::::::::::::~::::::::~:==~=:=~=~=~=~=:=:❖•\n~~- . ~4g1g~\\~!~1\\;:,,,.,.,_ . , . ,._ .\nFußgängerüberweg\nBild 30d\nKennzeichnung, Erweiterung oder Einschränkung eines gesetzlichen Parkverbots\nBild 56 a\nWegweiser für Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs","308                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nEINBANDDECKEN                                          für den Jahrgang 1963\nTe i 1 J:   3,- DM (1 Einbanddecke)         einschließlich Porto und Verpackung\nTe i 1 II:  6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nDas Titelblatt, die zeitliche Obersicht und das Sachverzeichnis für Teil I lagen der\nNr. 12/64, die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil II lagen der Nr. 11/64 II bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren\nLieferunq erfolqt qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n,,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\n„BUNDESGESETZBLATT\" BONN· POSTFACH\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nacb Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.\nE 1-n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}