{"id":"bgbl1-1964-20-3","kind":"bgbl1","year":1964,"number":20,"date":"1964-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_20.pdf#page=2","order":3,"title":"Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["294                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(7) Die Beihilfeberechtigung ist schriftlich an-    des Mineralölsteuergesetzes 1964 ist sie mit der am\nzuerkennen. Der Beihilfeberechtigte ist darauf hin-     15. des zweiten auf die Entfernung folgenden Monats\nzuweisen, daß er                                        zu entrichtenden Mineralölsteuer und, soweit sie die\n1. den vorgeschriebenen Nachweis (§ 3) zu       Steuerschuld übersteigt, mit der am 5. des dritten auf\nführen hat,                                  die Entfernung folgenden Monats zu entrichtenden\nMineralölsteuer aufzurechnen.\n2. Zweitraffinate nach Maßgabe_ des § 5 zu\nkennzeichnen hat,                               (4) Reicht die geschuldete Mineralölsteuer nicht\nzur Aufrechnung nach Absatz 3 aus, so ist der die\n3. zu Unrecht gezahlte Ubergangshilfe zurück-   Steuerschuld übersteigende Betrag auszuzahlen.\nzuzahlen hat.\n(5) Wird die in Absatz 1 genannte Frist unver-\n§ 2                          schuidet versäumt, kann Nachsicht gewährt werden.\nWiderruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist\" zu widerrufen, wenn die                                      § 5\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen\nhaben oder nachträglich weggefallen sind.                                    Hinweispflicht\nDie' Kennzeichnung nach Artikel 8 Abs. 4 Satz 1\n§ 3                          des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf\nMineralöl hat durch einen Aufdruck auf der Rech-\nBuchmäßiger Nachweis                  nung oder dem Lieferschein zu erfolgen. Der Auf-\n(1) Der Beihilfeberechtigte hat aufzuzeichnen        druck muß folgenden Wortlaut haben:\n1. das Gewicht der durchgesetzten Altölmenge,   ,,Für dieses Erzeugnis wird nach Artikel 8 des Ge-\ngetrennt nach im Bundesgebiet angefallenen   setzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl\nund gesammelten Altölen un.d anderen Alt-    vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995),\nölen,                                        geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-\n2. das Gewicht der aus den im Bundesgebiet      zes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl\nangefallenen und gesammelten Altölen her-    vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 277), eine\ngestellten Schmieröle,                       Ubergangshilfe gewährt. Bei Ausfuhr in Mitglied-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n3. das Gewicht der aus anderen Altölen herge-   ist der Betrag von 22,90 DM je 100 kg nach Artikel 8\nstellten Schmieröle,                         Abs. 3 des Gesetzes an den Bund zurückzuzahlen.\"\n4. Art und Gewicht der den unter Nummer 2\nbezeichneten Schmierölen im Herstellungs-\nbetrieb beigemischten Stoffe,                                            § 6\n5. den Tag der Entfernung der unter Num-                                Prüfungen\nmer 2 bezeichneten Schmieröle aus dem           (1) Das nach § 1 Abs. 3 zuständige Hauptzollamt\nHerstellungsbetrieb.                         kann im Unternehmen Prüfungen durchführen, um\n(2) Ergeben sich die in Absatz 1 geforderten An-     festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Uber-\ngaben ganz oder teilweise bereits aus Nachweisen,       gangshilfe vorliegen oder vorgelegen haben. Bei der\ndie auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zu      Prüfung hat der Beihilfeberechtigte die die Uber-\nführen sind, so sind insoweit die Aufzeichnungen        gangshilfe betreffenden Unterlagen vorzulegen; er\nnach Absatz 1 nicht erforderlich.                       hat ferner auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Ein\ngleiches Prüfungsrecht steht dem Bundesrechnungs-\nhof zu.\n§ 4\n(2) Werden Zweitraffinate in Mitgliedstaaten der\nBewilligung der Dbergangshilie             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt,\n(1) Die Ubergangshilfe wird auf Antrag für die in    kann die Zollverwaltung bei dem Ausführer Prüfun-\neinem Monat aus dem Herstellungsbetrieb ent-            gen durchführen, um festzustellen, ob für das aus-\nfernte Schmierölmenge gewährt. Der Antrag ist in        geführte Zweitraffinat Ubergangshilfe gewährt wor-\nzweifacher Ausfertigung bis zum 15. des folgenden       den ist. Bei der Prüfung hat der Ausführer die die\nMonats bei dem nach § 1 Abs. 3 zuständigen Haupt-       Z weitraffina te betreff enden Unter lagen vorzulegen;\nzollamt einzureichen. In dem Antrag ist zu ver-         er hat ferner auf Verlangen Auskunft zu erteilen.\nsichern, daß die aus dem Herstellungsbetrieb ent-       Ein gleiches Prüfungsrecht steht dem Bundesrech-\nfernten Schmieröle im eigenen Betrieb aus im            nungshof zu.\nBundesgebiet angefallenen und gesammelten Alt-             (3) Bei juristischen Personen und Personengesell-\nölen hergestellt worden sind.                           schaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag\n(2) Das Hauptzollamt setzt die Ubergangshilfe        oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen\nfest, soweit der Antrag begründet und der in § 3 ge-    die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfüllen.\nforderte Nachweis erbracht ist.\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\n(3) Das Hauptzollamt rechnet die Ubergangshilfe      kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nmit der vom Antragsteller zum 25. des zweiten auf       deren Beantwortung ihm selbst oder einen der in\ndie Entfernung folgenden Monats zu entrichtenden        § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nMineralölsteuer auf. Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2     zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-"]}