{"id":"bgbl1-1964-2-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":2,"date":"1964-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_2.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll","law_date":"1964-01-04T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["6                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie  Für den Beschluß der Generalversammlung genügt\nsteuerlich so zu behandeln, als ob sie nicht nach      die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\n§ 56 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes für        auch wenn das Statut etwas anderes bestimmt.\ndas Saarland aufgelöst gewesen wäre.\n(2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.\n§ 2\n§ 3\n(1) Die Generalversammlung einer nach § 56\nAbs. 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 des           § 56 Abs. 5   des D-Markbilanzgesetzes für das\nD-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgelösten       Saarland ist, soweit in §§ 1, 2 dieses Gesetzes etwas\nGenossenschaft kann bis zum 31. Dezember 1964 die       anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.\nFortsetzung der Genossenschaft beschließen. Die\nFortsetzung kann nur beschlossen werden,                                          § 4\n1. solange noch nicht mit der Verteilung des       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVermögens unter die Genossen begonnen         des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar\nist,                                          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n2. wenn spätestens zugleich mit der Fort-\nsetzung die nach dem Vierten Abschnitt\n§ 5\ndes D-Markbilanzgesetzes für das Saarland\nnotwendigen Änderungen des Statuts be-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschlossen werden.                             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Januar 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers.\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. :qahlgrün"]}