{"id":"bgbl1-1964-19-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":19,"date":"1964-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl","law_date":"1964-04-16T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nGesetz\nüber die Gewährung von Weihnachtszuwendungen\nVom 16. April 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-4\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                 1. den Personenkreis des § 1 näher abzugrenzen\nschlossen:                                                       und die Anspruchsvoraussetzungen im einzel-\n§ 1                                    nen, insbesondere für im Laufe eines Jahres\nEingestellte oder Ausgeschiedene sowie für die\n(1) Die Bundesbeamten, die Richter im Bundes-                 Fälle des vollen oder teilweisen Wegfalls der\ndienst sowie die Berufssoldaten und Soldaten auf                 Bezüge im laufenden Kalenderjahr zu bestim-\nZeit in der Bundeswehr erhalten in jedem Jahre                   men,\neine Weihnachtszuwendung. Dies gilt nicht für\nEhrenbeamte und ehrenamtliche Richter.                       2. nähere Abgrenzungsvorschriften zu § 2 zu\nerlassen, insbesondere Regelungen für Fälle\n(2) Die Weihnachtszuwendung erhalten auch die                 des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf\nEmpfänger von laufenden Versorgungsbezügen,                      Weihnachtszuwendungen in einer Person oder\nderen Bezüge der Bund oder eine bundesunmittel-                  innerhalb des Personenkreises nach § 2 sowie\nbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-             des Ruhens von Versorgungsbezügen zu tref-\nlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des                fen.\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nsonen zu tragen hat.                                                                 § 4\n§ 2                                Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von\n(1) Die Weihnachtszuwendung beträgt                     Amtsbezügen und für die Empfänger laufender Ver-\nsorgungsbezüge aus diesem Personenkreis.\n1. für Verheiratete einhundert Deutsche Mark,\n2. für Ledige, Verwitwete\nund Geschiedene       achtzig Deutsche Mark,\n3. für Waisen, denen Voll-                                                    § 5\nwaisengeld zusteht, vierzig Deutsche Mark.         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(2) Neben der Weihnachtszuwendung nach Ab-              des Dritten Ubeileitungsgesetzes vom 4. Januar\nsatz 1 Nrn. 1 und 2 wird für jedes kinderzuschlags-        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nberechtigende Kind eine Weihnachtszuwendung von            R_echtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nzwanzig Deutsche Mark gewährt.                            setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(3) § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist\nentsprechend anzuwenden.\n§ 3                                                        § 6\nDie Bundesregierung      wird    ermächtigt,  durch       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember\nRechtsverordnung                                          1963 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. April 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1g r ü n"]}