{"id":"bgbl1-1964-18-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":18,"date":"1964-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundeskindergeldgesetz","law_date":"1964-04-14T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1964                             Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1964                                                                                                 Nr. 18\nTag                                                                 Inhalt                                                                                            Seite\n14.4.64       Bundeskindergeldgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     265\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 85-1\nAndert Bundesgesetzbl. 111 53-3, 611-1, 810-1, 820-1, 821-1, 822-1, 830-2, 85-1 (Gesetz vom\n13. November 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 333), 85-4-1, 85-4-3 und 85-4-4; hebt auf Bundesge-\nsetzbl. III 85-1 (Gesetz vom 13. November 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 333), 85-1-1, 85-1-2,\n85-1-3, 85-1-4, 85-1-6, 85-2, 85-2-1, 85-3 und 85-4.\nIn Teil II Nr. 14, cmsgegeben am 15. April 1964, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung zur .Änderung des Abschöp-\nfungstarifs (Teilstücke des Schweines). - Vierundfünfzigste Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963\n(Zollkontingent für weibliche Nutzrinder -- 1964). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der 'Verträge des\nWeltpostvereins.\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nVom 14. April 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JII 85-1                                  1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                 4. uneheliche Kinder, im Verhältnis zu dem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                 Vater jedoch nur, wenn seine Vaterschaft\noder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist,\nERSTER ABSCHNITT                                                       5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen\nLeistungen                                                            Haushalt aufgenommen hat,\n6. Pflegekinder (Personen, mit denen der Be-\n§ 1                                                             rechtigte durch ein familienähnliches, auf\nAnspruchsberechtigte                                                          längere Dauer berechnetes Band verbun-\n(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge-                                                    den ist, sofern er sie in seinen Haushalt\nsetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-                                                        aufgenommen hat und zu den Kosten ihres\nhalt haben, erhalten für das zweite und jedes wei-                                                    Unterhaltes nicht unerheblich beiträgt),\ntere Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes                                                  7. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte\nKindergeld.                                                                                           in seinen Haushalt aufgenommen hat oder\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                                    überwiegend unterhält.\nRechtsverordnung zu bestimmen, c.aß Kindergeld                                      Die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Kinder wer-\nauch Personen zu gewähren ist oder gewährt wer-                                     den bei einem leiblichen Elternteil nicht berücksich-\nden kann, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes                                    tigt, wenn sie von einer anderen Person als dessen\nweder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen                                        Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden\nAufenthalt haben, aber in diesem Gebiet erwerbs-                                    sind.\ntätig sind. Die Bundesregierung darf eine Rechtsver-                                     (2) Kinder, die das achtzehnte Lebensjahr voll-\nordnung nach Satz 1 nur erlassen, wenn die Lage                                     endet haben, werden nur berücksichtigt, wenn sie\ndes Arbeitsmarktes oder zwischenstaatliche Verein-\nbarungen es erfordern.                                                                           1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befin-\nden oder\n§ 2\n2. wegen körperlicher oder geistiger Ge-\nKinder                                                             brechen außerstande sind, sich selbst zu\n(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes werden                                                     unterhalten, oder\nberücksichtigt:                                                                                 3. als einzige Hilfe der Hausfrau ausschließ-\n1. eheliche Kinder,                                                                         lich in dem Haushalt des Berechtigten tätig\n2. für ehelich erklärte Kinder,                                                              sind, dem mindestens vier weitere Kinder\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,                                                       angehören, die bei dem Berechtigten be-\nrücksichtigt werden, oder\n1) \"?-n<lert Bundesqesetzbl. III 53-3, 611-1, 810-1, 820-1, 821-1, 822-1,\n830-2, 85-1 (Gesetz vom 13. November 1954 -              Bundesgesetzbl. I                   4. an Stelle der länger als 90 Tage arbeits-\nS. 333), 85-4-1, 85-4-3 und 85-4-4; hebt auf Bundesgesetzbl. III 85-1\n(Gesetz vom 13. November 1954 - Dundesgesctzbl. I S. 333), 85-1-1,\nunfähig erkrankten Hausfrau den Haushalt\n85-1-2, 85-1-3, 85-1-4, 85-1-6, 85-2, 85-2-1, 85-3 und 85-4.                                       des Berechtigten führen","266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nund unverheiratet sind. In den Fällen des Satzes 1         Antragsberechtigt sind das Jugendamt und Personen,\nNr. 1, 3 und 4 werden die Kinder nur berücksichtigt,       die ein berechtigtes Interesse nachweisen. Die An-\nwenn sie noch nicht das fünfundzwanzigste Lebens-          ordnung muß das Wohl der Kinder berücksichtigen.\njahr vollendet haben. Wird die Schul- oder Berufs-         Bevor eine Anordnung getroffen wird, soll das\nausbildung dadurch verzögert, daß das Kind den             Jugendamt gehört werden.\ngesetzlichen Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst\nleistet, so wird das Kind auch für einen der Zeit              (5) Erfüllt eine Person die Anspruchsvorausset-\ndieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das           zungen nur deshalb nicht, weil ihr Jahreseinkom-\nfünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus berücksichtigt.         men im Berechnungsjahr die Einkommensgrenze des\n§ 4 Abs. 1 überstiegen hat oder· weil sie ausschließ-\n(3) Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren         lich oder überwiegend außerhalb des Geltungs-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen             bereiches dieses Gesetzes erwerbstätig ist (§ 6), so\nReiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937              , wird für das Kind auch keiner anderen Person Kin-\nhaben, werden nicht berücksichtigt. Die Bundes-             dergeld gewährt, die ihr bei Anwendung der Ab-\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung           sätze 2 bis 4 nachstehen würde.\nzu bestimmen, daß diese Kinder bei einer Person,\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerbs-                                        § 4\ntätig ist, berücksichtigt werden oder berücksichtigt\nwerden können. Dabei kann bestimmt werden, daß                                 Einkommensgrenze\nnicht alle Kinder oder nur Kinder von Arbeitneh-               (1) Personen, deren Jahreseinkommen zusammen\nmern oder nur Kinder von Personen berücksichtigt            mit dem Jahreseinkommen ihres Ehegatten im Be-\nwerden, die bereits eine bestimmte Zeit im Gel-             rechnungsjahr mehr als 7200 Deutsche Mark betra-\ntungsbereich dieses Gesetzes erwerbstätig sind, und         gen hat, wird für das zweite Kind kein Kindergeld\ndaß das Kindergeld nur für eine begrenzte Zeit oder         gewährt. Leben der Berechtigte und sein Ehegatte\nnicht in voller Höhe gewährt wird. § 1 Abs. 2 Satz 2        dauernd getrennt oder haben der Berechtigte und\ngilt entsprechend.                                           sein Ehegatte in dem für den Berechtigten maß-\ngebenden Berechnungsjahr nicht die Voraussetzun-\n§ 3                             gen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche                erfüllt, so bleibt das Jahreseinkommen des Ehe-\ngatten unberücksichtigt.\n(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kinder-\ngeld gewährt.                                                   (2) Jahreseinkommen ist bei einem Arbeitnehmer,\nder für das Berechnungsjahr nicht zur Einkommen-\n(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die\nsteuer veranlagt wird, der Jahresarbeitslohn (§ 39\nAnspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewäh-\nAbs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes} nach\nrung des Kindergeldes folgende Rangfolge:\nKürzung um\n1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister                 1. den steuerfreien Jahresbetrag, der auf der\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7),                            Lohnsteuerkarte eingetragen ist oder im\n2. Adoptiveltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),                    Lohnsteuer-Jahresausgleich berücksichtigt\nworden ist oder hätte berücksichtigt wer-\n3. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5),                      den können,\n4. leibliche Eltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2             2. den Weihnachts-Freibetrag nach § 3 ZiJf. 17\nund 4).                                                     des Einkommensteuergesetzes\nLebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines leib-           und nach Erhöhung um den auf der Lohnsteuerkarte\nlichen Elternteils und einer der in Satz 1 Nr. 1 oder 3     eingetragenen Jahreshinzurechnungsbetrag. Haben\ngenannten Personen, so wird das Kindergeld ab-              beide Ehegatten im· Berechnungsjahr Arbeitslohn\nweichend von Satz 1 dem leiblichen Elternteil ge-           bezogen und sind ihre Jahreseinkommen nach Ab-\nwährt; das gilt nicht, wenn der leibliche Elfernteil        satz 1 zusammenzurechnen, so ist die Summe ihrer\ngegenüber der nach § 24 zuständigen Stelle auf sei-         Jahreseinkommen um einen Betrag in Höhe der\nnen Vorrang schriftlich verzichtet hat.                     Summe der in § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des Ein-\n(3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die          kommensteuergesetzes bezeichneten Beträge, höch-\nAnspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld            stens jedoch in Höhe der Summe des in § 10 c Ziff. 1\ndemjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten be-            des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Betrages\nstimmen. Solange sie diese Bestimmung nicht ge-             und des um den Weihnachts-Freibetrag gekürzten\ntroffen haben, wird das Kindergeld demjenigen ge-           Jahresarbeitslohnes des Ehegatten mit dem niedrige-\nwährt, der das Kind überwiegend unterhält; es wird          ren Jahresarbeitslohn zu kürzen.\njedoch der Mutt~r gewährt; wenn ihr die Sorge für               (3) Jahreseinkommen ist bei einer Person, die\ndie Person des Kindes allein zusteht.                       nicht unter Absatz 2 fällt, der zu versteuernde Ein-\n(4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind            kommensbetrag im Sinne des § 32 Abs. 1 des Ein-\nmehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen               kommensteuergesetzes nach Erhöhung um\nerfüllen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf                     1. die von ihrem Einkommen abgezogenen\nAntrag, welcher Person das Kindergeld zu gewähren                       Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Ziff. 4\nist. Es kann außerdem in den Fällen der Absätze 2                       des Einkommensteuergesetzes,\nund 3 auf Antrag bestimmen, daß das Kindergeld                       2. den von ihrem Einkommen abgezogenen\nganz oder teilweise einer anderen Person gewährt                        Sonderfreibetrag nach § 32 Abs. 3 Ziff. 1 des\nwird, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.                         Einkommensteuergesetzes,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1964                           267\n3. einen Angleichungsbetrag in Höhe der          zes 1 voraussichtlich nicht übersteigen, so ist ihr für\nSumme der in § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 das zweite Kind Kindergeld unter dem Vorbehalt\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten      der Rückforderung zu gewähren.\nBeträge.\nSind der Berechtigte und sein Ehegatte nicht zusam-                                § 5\nmen veranlagt worden, so wird nur der zu ver-\nsteuernde Einkommensbetrag eines der beiden Ehe-               Veränderung der Einkommensverhältnisse\ngatten um den Angleichungsbetrag nach Satz 1 Nr. 3         (1) Wird das Jahreseinkommen einer Person zu-\nerhöht.                                                 sammen mit dem zu berücksichtigenden Jahres-\neinkommen ihres Ehegatten im laufenden Kalender-\n(4) Das nach den Absätzen 1 bis 3 errechnete         jahr die Einkommensgrenze des § 4 Abs. 1 voraus-\nJahreseinkommen erhöht sich um 80 vom Hundert           sichtlich nicht übersteigen, so wird ihr schon für das\nder Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung       zweite Halbjahr dieses Kalenderjahres für das\nvon der Einkommensteuer nach den Doppel-                zweite Kind Kindergeld gewährt; die Rückforderung\nbesteuerungsabkommen besteht (§ 3 Ziff. 41 des Ein-     des Kindergeldes kann vorbehalten werden.\nkommensteuergesetzes), sowie des Gehalts und der\nBezüge der bei internationalen oder übernationalen         (2) Wählt der Berechtigte bei seinem Antrag auf\nOrganisationen beschäftigten Personen (§ 3 Ziff. 30     Kindergeld für das zweite Kind nach § 4 Abs. 5 Satz 1\nbis 35, 37, 38, 40, 55 und 57 des Einkommensteuer-      das letzte Kalenderjahr als Berechnungsjahr und\ngesetzes).                                              hat sein Jahreseinkommen zusammen mit dem zu\nberücksichtigenden Jahreseinkommen seines Ehe-\n(5) Berechnungsjahr ist das vorletzte Kalender-      gatten in diesem Kalenderjahr die Einkommens-\njahr, sofern der Berechtigte nicht das letzte Kalen-    grenze des § 4 Abs. 1 nicht überstiegen, so wird ihm\nderjahr als Berechnungsjahr wählt. Ist der Berech-      das Kindergeld für das zweite Kind für das zweite\ntigte für das nach Satz 1 maßgebende Kalenderjahr       Halbjahr des letzten Kalenderjahres nachgezahlt. § 9\nzur Einkommensteuer zu veranlagen, eine Veran-          Abs. 2 gilt für den Anspruch nach Satz 1 nicht, wenn\nlagung aber noch nicht durchgeführt, so ist Berech-     der Antrag vor Ablauf der ersten sieben Monate des\nnungsjahr das letzte Kalenderjahr, für das der          Kalenderjahres gestellt wird.\nBerechtigte am Stichtag veranlagt war oder nicht zu\nveranlagen ist; Stichtag ist, soweit die Gewährung         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der\nvon Kindergeld für die ersten sechs Monate eines        Berechtigte im laufenden Kalenderjahr länger als\nKalenderjahres in Betracht kommt, der 1. Januar,        sechs Monate außerhalb des Geltungsbereiches die-\nsoweit die Gewährung von Kindergeld für die spä-        ses Gesetzes erwerbstätig war oder ohne Erwerbs-\nteren Monate eines Kalenderjahres in Betracht           tätigkeit seinen gewöhnlichen Auf enthalt hatte.\nkommt, der 1. Juli des Jahres. Kommen nach s·atz 2\nmehrere Kalenderjahre als Berechnungsjahr in                                        § 6\nBetracht, so ist Berechnungsjahr das dem Stichtag\nam nächsten liegende Kalenderjahr.                        Erwerbstätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches\ndieses Gesetzes\n(6) Bei Personen, die in dem nach Absatz 5 Satz 1\n(1) Personen, die ausschließlich oder überwiegend\noder 2 maßgebenden Kalenderjahr länger als sechs\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nMonate außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-\nerwerbstätig sind, wird kein Kindergeld gewährt.\nsetzes erwerbstätig waren oder ohne Erwerbstätig-\nkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist             (2) Die Bundesregi@rung wird ermächtigt, durch\nBerechnungsjahr das laufende Kalenderjahr. Als          Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend\nJahreseinkommen gelten bei einem Arbeitnehmer           von Absatz 1 Deutschen im Sinne des Artikels 116\n80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das er wäh-         des Grundgesetzes Kindergeld ganz oder teilweise\nrend der ersten mindestens zwanzig Tage mit             zu gewähren ist oder gewährt werden kann. Die\nAnspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohn-           Bundesregierung darf eine Rechtsverordnung nach\nabrechnungszeiträume innerhalb des Geltungsberei-       Satz 1 nur erlassen, wenn die Verdienstmöglichkei-\nches dieses Gesetzes in der Arbeitsstunde durch-        ten oder die Leistungen für Kinder am Beschäfti-\nschnittlich erzielt hat, vervielfacht mit der zweiund-  gungsort es erfordern.\nfünfzigf achen Zahl der tariflichen regelmäßigen\nwöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 90 Abs. 4                                  § 7\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung. Ist das Arbeitsentgelt in einem                         öffentlicher Dienst\nspäteren Lohnabrechnungszeitraum nicht nur aus-            (1) Kindergeld wird nicht gewährt, wenn eine\nnahmsweise niedriger gewesen, so ist bei der            Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 berücksich-\nBerechnung des Jahreseinkommens von dem niedri-         tigt wird,\ngeren Arbeitsentgelt auszugehen. Bei einer Person,\ndie nicht als Arbeitnehmer erwerbstätig ist, gelten             1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder\nals Jahreseinkommen 80 vom Hundert des Arbeits-                    Amtsverhältnis steht und Bezüge unter An-\nentgelts, das bei einer Arbeitnehmertätigkeit, die                 wendung besoldungsrechtlicher Vorschrif-\nder von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit vergleich-                 ten über Kinderzuschläge erhält oder\nbar ist, üblicherweise jährlich verdient wird. Wird             2. Versorgungsbezüge nach beamtenrecht-\ndas Jahreseinkommen einer Person, die nicht er-                    lichen Vorschriften oder Grundsätzen erhält\nwerbstätig ist, die Einkommensgrenze des Absat-                    oder","268                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.964, Teil I\n3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes,         gelten nicht als Einkommen oder Entgelt im Sinne\neiner Gemeinde, eines Gemeindeverbandes        der Sozialversicherung und Arbeitslosenversiche-\noder einer sonstigen Körperschaft, einer       rung. § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 gelten entsprechend.\nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen\nRechts ist oder                                    (7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n4. Arbeitnehmer einer Vereinigung, Einrich-       Bundesminister der Finanzen zur Vermeidung von\ntung oder Unternehmung ist und auf ihr         Härten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nArbeitsverhältnis die Tarifverträge, die für   abweichend von Absatz 1 Kindergeld zu gewähren\ndie Arbeitnehmer des Bundes oder eines          ist, wenn die auf Grund eines der dort genannten\nLandes gelten, oder vergleichbare tarifver-    Rechtsverhältnisse für das Kind gewährten Leistun-\ntragliche Regelungen angewandt werden.         gen nicht an eine Person gezahlt werden, die in\ndem gleichen Haushalt lebt wie das Kind.\n(2) Kindergeld wird nicht für Kinder gewährt, die\nKinderzuschlag nach besoldungsrechtlichen Vor-\nschriften neben Waisengeld erhalten. In den Fällen\ndes Absatzes 1 wird auch dann kein Kindergeld ge-                                     § 8\nwährt, wenn die Person, bei der das Kind nach § 2\nAbs. 1 berücksichtigt wird, Wehrdienst leistet und                      Andere Leistungen für Kinder\nder Kinderzuschlag für das Kind zur Steigerung des            (1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt,\nTabellensatzes nach der Anlage zu § 5 des Unter-         für das einer Person, bei der das Kind nach § 2\nhaltssicherungsgesetzes geführt hat.                     Abs. 1 berücksichtigt wird, eine der folgenden Lei-\nstungen zusteht:\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen\nnicht erfüllt sind, unter denen nach den besoldungs-               1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-\nrechtlichen Vorschriften Kinderzuschläge gewährt                      versicherung oder Kinderzuschüsse aus\nwerden.                                                               den gesetzlichen Rentenversicherungen,\n(4) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Kalender-                2. Kinderzulagen nach dem Wehrsoldgesetz,\nmonate, in denen die in Absatz 1 genannte Person                   3. Leistungen für Kinder, die außerhalb des\n1. nicht vollbeschäftigt ist und infolgedessen                 Geltungsbereiches dieses Gesetzes gewährt\nnicht die Voraussetzungen erfüllt, unter                    werden und dem Kindergeld, dem Kinder-\ndenen Arbeitnehmer des Bundes und der                       zuschlag im öffentlichen Dienst oder einer\nLänder nach den tarifvertraglichen Bestim-                  der unter Nummer 1 genannten Leistungen\nmungen den vollen Kinderzuschlag erhal-                     vergleichbar sind.\nten, oder                                           (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 kann\n2. arbeitsunfähig ist und von ihrem Arbeit-        das Kindergeld zur Hälfte gewährt werden, wenn\ngeber weder Kinderzuschlag noch Kranken-        die anderen Leistungen erheblich niedriger sind als\nbezüge noch Zuschuß zu den Leistungen aus       das Kindergeld.\nder gesetzlichen Kranken- oder Unfallver-            (3) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 genannten\nsicherung nach dem Gesetz zur Verbesse-         Leistungen noch nicht gewährt, so ist Kindergeld\nrung der wirtschaftlichen Sicherung der        unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewäh-\nArbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni        ren, wenn die andere Leistung beantragt ist.\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 649), geändert\ndurch das Gesetz vom 12. Juli 1961 (Bundes-         (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\ngesetzbl. I S. 913), beanspruchen k,mn.         ordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen zur Vermeidung von\n(5) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Arbeitneh-     Härten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nmer der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrts-            abweichend von Absatz 1 Kindergeld zu gewähren\npflege und der diesen unmittelbar oder mittelbar           ist, wenn die dort genannten Leistungen nicht an\nangeschlossenen Mitgliedsverbände sowie der die-          eine Person gezahlt werden, die in dem gleichen\nsen Verbänden angeschlossenen Einrichtungen und           Haushalt lebt wie das Kind.\nAnstalten.\n(6) Arbeitnehmer des Bundes, der Länder, der\nGemeinden, der Gemeindeverbände und der sonsti-                                       § 9\ngen Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen\ndes öffentlichen Rechts, für deren Kinder nach Ab-                      Beginn und Ende des Anspruchs\nsatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4           (1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats\nkein Kindergeld gewährt wird, haben gegen ihre            an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen\nArbeitgeber, wenn diese auf ihr Arbeitsverhältnis         erfüllt sind; es wird bis zum Ende des Monats ge-\nnicht die für Beamte geltenden besoldungsrecht-           währt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weg-\nlichen Vorschriften über Kinderzuschläge oder Re-         fallen.\ngelungen anwenden, die den besoldungsrechtlichen\nVorschriften mindestens entsprechen, unter den                 (2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die\nübrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes für das            letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge-\nzweite und jedes weitere Kind Anspruch auf Lei-           währt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der\nstungen in Höhe des Kindergeldes. Diese Leistungen        nach § 24 zuständigen Stelle eingegangen ist.","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1964                          269\n§ lO                                  macht oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 1 vor-\nsätzlich oder grobf ahrlässig unterlassen hat,\nHöhe des Kindergeldes, Behandlung in der\noder\nSozialversicherung\n2. der Empfänger wußte oder infolge grober\n(1) Das Kindergeld beträgt für das zweite Kind\nFahrlässigkeit nicht wußte, daß ein Anspruch\n25 Deutsche Mark, für das dritte Kind 50 Deutsche\nauf Kindergeld nicht bestand, oder\nMark, für das vierte Kind 60 Deutsche Mark, für das\nfünfte und jedes weitere Kind je 70 Deutsche Mark           3. das Kindergeld unter dem Vorbehalt der Rück-\nmonatlich.                                                       forderung gewährt worden ist oder\n(2) Das Kindergeld gilt nicht als Einkommen im          4. der Empfänger für denselben Monat eine der\nSinne der Sozicllversichcrung und Arbeitslosenver-               in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten\nsicherung.                                                       Leistungen für das Kind erhalten hat oder be-\n§ 11                                  anspruchen kann.\nAusgleichsleistung für gesetzlichen Wehrdienst\nIst die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes                                § 14\ndadurch verzögert. worden, daß es den gesetzlichen                               Verjährung\n·wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst geleistet hat,\n(1) Der Anspruch auf Kindergeld verjährt in zwei\nso ist dem Berechtigten auf Antrag derjenige Betrag\nJahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das es\nzu gewähren, um den das Kindergeld, das er ohne\ndiese Verzögerung für seine Kinder insgesamt er-          zu gewähren war.\nhalten hätte, den Betrag des ihm gewährten Kinder-           (2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Kinder-\ngeldes nachweislich übersteigt. Der Anspruch ist          geld verjährt in zwei Jahren nach Ablauf des Ka-\nausgeschlossen, wenn der Antrag auf die Aus-              lenderjahres, ~n dem es gewährt worden ist. Das\ngleichsleistung nicht innerhalb eines Jahres nach         gilt nicht, wenn der Empfänger die Gewährung da-\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres            durch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich falsche\ndes Kindes gestellt wird.                                 oder unvollständige Angaben gemacht oder eine\nAnzeige nach § 21 Abs. 1 vorsätzlich unterlassen\n§ 12                           hat.\nUbertragbarkeit des Kindergeldes,\nAnordnung über die Auszahlung\nZWEITER ABSCHNITT\n(1) Der Anspruch auf Kindergeld kann nicht ge-\npfändet, verpfändet oder abgetreten werden, es sei                              Organisation\ndenn, daß gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.\n§ 15\n(2) Der Anspruch auf Kindergeld kann wegen des\nAnspruchs eines Kindes auf Erfüllung einer gesetz-                      Beauftragung der Bundesanstalt\nlichen Unterhaltspflicht in Höhe des Kindergeldes         für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\ngepfändet, verpfändet und abgetreten werden, das              (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nauf das Kind entfällt.                                    .Arbeitslosenversicherung (Bundesanstalt) führt die-\n(3) Die nach § 24 zuständige Stelle soll anordnen,    ses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-\ndaß das Kindergeld, das auf ein Kind entfällt, an eine    ministers für Arbeit und Sozialordnung durch.\nandere Person oder Stelle als den Berechtigten aus-\n(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung\ngezahlt wird, wenn diese das Kind ganz oder über-\ndieses Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse\".\nwiegend unterhält; sie soll vor ihrer Entscheidung\ndas zuständige Jugendamt. hören.\n(4) Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld im\nSinne der Absätze 2 und 3 gilt der Betrag, der sich\nbei einer gleichmäßigen Verteilung des Kinder-                               DRITTER ABSCHNITT\ngeldes auf alle Kinder, die bei dem Berechtigten be-                       Aufbringung der Mittel\nrücksichtigt werden, ergibt. Dabei sind auf Deutsche\nPfennig lautende Beträge auf Deutsche Mark abzu-                                     § 16\nrunden, und zwar unter 50 Deut.sehe Pfennig nach                  Aufbringung der Mittel durch den Bund\nunten, sonst nach oben.\n(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die\n§ 13                           Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.\nRückzahlungspflicht                      (2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf\nKindergeld, das für einen Monat geleistet worden       die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kin-\nist, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an kei-          dergeldes benötigt.\nnem Tage vorgelegen haben, ist zurückzuzahlen,               (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten,\nwenn                                                      die der Bundesanstalt aus der Durchführung dieses\n1. der Empfänger die Gewährung dadurch herbei-        Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der\ngeführt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahr-     zwischen der Bundesregierung und der Bundes-\nlässig falsche oder unvollständige Angaben ge-     anstalt vereinbart wird.","270                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVIERTER ABSCHNITT                      Beweisurkunden vorzulegen, die zur Durchführung\nVerfahren                          dieses Gesetzes erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht\nfür den Antragsteller.\n§ 17\nAntrag                                                   § 20\n(1) Das Kindergeld ist bei dem nach § 24 zustän-                    Zahlung des Kindergeldes\ndigen Arbeitsamt zu beantragen. Der Antrag ist             (1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im Laute\nschriftlich zu stellen; dabei soll der Vordruck der      der zwei Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.\nKindergeldkasse verwendet werden. Den Antrag             Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nkann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein        kann monatliche Zahlung anordnen.\nberechtigtes Interesse an der Gewährung des Kinder-\n(2) Das Kindergeld wird, sofern nicht die Uber-\ngeldes hat.\nweisung auf ein Konto beantragt wird, im Wege\n(2) Der Antragsteller hat die zur Feststellung des    der Zustellung durch die Post gezahlt. Das Kinder-\nAnspruchs erforderlichen Tatsachen anzugeben und         geld für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz außer-\ndie Beweismittel zu bezeichnen; Beweisurkunden           halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben,\nhat er auf Verlangen vorzulegen.                         kann ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die\nArbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld un-\n(3) Vollendet ein Kind das achtzehnte Lebens-         verzüglich an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Der\njahr, so wird es nur dann weiterhin berücksichtigt,      Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nwenn der Berechtigte anzeigt, daß die Voraus-            durch Rechtsverordnung eine andere geeignete Art\nsetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. Die Absätze 1        der Zahlung bestimmen.\nund 2 sowie § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.\n(3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche\nMark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche\nPfennig nach unten, sonst nach oben.\n§ 18\nBescheinigungen über Jahreseinkommen\n§ 21\n(1) Berechtigte, die für das Berechnungsjahr\neinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben,                   Veränderungsanzeige, Uberprüfung der\nhaben diesen mit dem Antrag auf Kindergeld für das                     Anspruchsvoraussetzungen\nzweite Kind vorzulegen.                                    (1) Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Arbeits-\n(2) Arbeitnehmer, die für das Berechnungsjahr         amt eine Änderung in den Verhältnissen, die für\nnicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben        den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung ist,\ndem Antrag auf Kindergeld für das zweite Kind            unverzüglich anzuzeigen.\nBescheinigungen der Arbeitgeber über den im Be-            (2) Der Berechtigte hat auf Verlangen des Arbeits-\nrechnungsjahr bezogenen steuerpflichtigen Arbeits-       amtes darzulegen, daß die zur Begründung seines\nlohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen       Anspruchs erforderlichen Tatsachen fortbestehen;\nsteuerfreien Jahresbetrag sowie den Jahreshinzu-         das Arbeitsamt kann ihm dafür eine Frist setzen.\nrechnungsbetrag beizufügen. Die Arbeitgeber sind         §§ 17 und 18 gelten entsprechend. Kommt der Be-\nverpflichtet, auf Verlangen des Berechtigten Beschei-    rechtigte dem Verlangen des Arbeitsamtes nicht\nnigungen nach Satz 1 auszustellen.                       rechtzeitig nach, so kann die Zahlung des Kinder-\ngeldes vorläufig eingestellt werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Ehegatten\ndes Berechtigten entsprechend, wenn sein Jahres-\neinkommen nach § 4 Abs. 1 mit dem Jahreseinkom-                                   § 22\nmen des Berechtigten zusammenzurechnen ist.                                   Entziehung\nDas Kindergeld wird von Amts wegen entzogen,\n§ 19\nsoweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorge-\nlegen haben, weggefallen sind oder die Zahlung_ des\nErmittlungen, Amtshilfe, Auskunftspflicht         Kindergeldes nach § 21 Abs. 2 Satz 3 seit wenigstens\n(1) Die Arbeitsämter sind berechtigt, die Ermitt-     drei Monaten eingestellt ist.\nlungen anzustellen, die zur Durchführung dieses Ge-\nsetzes erforderlich sind; eidliche Vernehmungen sind                              § 23\nausgeschlossen.\nRückzahlung\n(2) Behörden und Träger der Sozialversicherung           (1) Hat der nach § 13 Rückzahlungspflichtige für\nhaben den Arbeitsämtern Amtshilfe zu leisten. Die        das Kind Anspruch auf\nFinanzbehörden haben den Arbeitsämtern die Aus-\nkünfte zu erteilen, die für die Ermittlung des Jahres-          1. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall-\neinkommens nach § 4 erforder lieh sind.                            versicherung oder\n(3) Per~onen, bei denen ein Kind nach § 2 Abs. 1             2. Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Renten-\nberücksichtigt wird, sowie ihre Arbeitgeber und                    versicherungen oder\nDienstherren sind verpflichtet, den Arbeitsämtern               3. Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversor-\nauf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die                    gung oder","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1964                          271\n4. Kinderzuschlag nach besoldungsrechtlichen       (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft\nVorschriften oder vergleichbare Leistungen   der Direktor des Arbeitsamtes.\nfür Kinder auf Grund eines der in den\nFällen des § 7 Abs. 1 bestehenden Rechts-       (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für be-\nverhältnisse oder Leistungen nach § 7        stimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die\nAbs. 6,                                      Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld\neinem anderen Arbeitsamt übertragen.\nso kann das Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige\nan den Leistungspflichtigen bewirken, daß diese An-\nsprüche in der Höhe auf den Bund übergehen, in der                                § 25\nKindergeld gewährt worden ist. Der Ubergang be-\nBescheid\nschränkt sich auf den Anspruch, der dem Rückzah-\nlungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm        (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt\nKindergeld gewährt worden ist. Im Falle des § 13       oder das Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher\nNr. 1 geht auch der Anspruch auf die Hälfte der Lei-   Bescheid mit Begründung und Belehrung über den\nstungen, die dem Rückzahlungspflichtigen für die       Rechtsbehelf zu erteilen.\nspätere Zeit zustehen, auf den Bund über; dies gilt\njedoch nur insoweit, als der Rückzahlungspflichtige       (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann ab-\nder Leistungen nicht zur Deckung seines Lebens-        gesehen werden, wenn\nunterhaltes und des Lebensunterhaltes seiner unter-           1. der Berechtigte die Beendigung der Schul-\nhaltsberechtigten Angehörigen bedarf.                            oder Berufsausbildung eines Kindes, das das\n(2) Hat der Rückzahlungspflichtige für das Kind               achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, an-\neinen Anspruch auf Familienzuschlag aus der Ar-                  zeigt oder\nbeitslosenversicherung oder aus der Arbeitlosen-              2. das Kind das achtzehnte Lebensjahr. voll-\nhilfe, so kann das Arbeitsamt den Anspruch auf                   endet, ohrie daß eine Anzeige nach § 17\nRückzahlung gegen den Anspruch auf Familien-                     Abs. 3 erstattet ist.\nzuschlag aufrechnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-\nsprechend.\n§ 26\n(3) Der Anspruch auf Rückzahlung von Kindergeld\nkann gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld                          Gebührenfreiheit\naufgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen             Außergerichtliche Verhandlungen und Urkunden,\ndes § 13 Nr. 1 vorliegen oder der Rückzahlungs-        die nach diesem Gesetz erforderlich werden, sind\npflichtige schriftlich zustimmt. Dem Rückzahlungs-     gebührenfrei; das gleiche gilt für Vollmachten und\npflichtigen muß jedoch die Hälfte des Kindergeldes     Bescheinigungen, die nach diesem Gesetz zum Aus-\nverbleiben.                                            weis oder Nachweis benötigt werden. Bei den Ge-\n(4) Soweit der Anspruch auf Rückzahlung weder       richten besteht Gebührenfreiheit für die Beurkun-\nnach den Absätzen 1 bis 3 erlischt noch freiwillig     dungs- und Beglaubigungsgebühren.\nbefriedigt wird, sind die zu erstattenden Beträge wie\nGemeindeabgaben beizutreiben.\n§ 27\n(5) Die für Rückforderungen nach § 185 des Ge-                             Rechtsweg\nsetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nversicherung geltenden Bestimmungen über die              (1) Offentlich-rechtliche Streitigkeiten in Ange-\nNiederschlagung von Rückforderungen und die Ein-       legenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiter in\nstellung des Einziehungsverfahrens sind ent-           Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeitsver-\nsprechend anzuwenden.                                  mittlung und Arbeitslosenversicherung im Sinne\ndes Sozialgerichtsgesetzes.\n(2) Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie nur\n§ 24                         Beginn oder Ende des Anspruchs auf Kindergeld oder\nnur das Kindergeld für bereits abgelaufene Zeit-\nZuständiges Arbeitsamt\nräume betrifft; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt\n(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die      entsprechend.\nEntscheidungen über den Anspruch ist das Arbeits-\namt zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte\nseinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen\nFUNFTER ABSCHNITT\nWohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist\ndas Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er seinen              Straf- und Bußgeldvorschriften\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes weder seinen                                   § 28\nWohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so               Verletzung der Geheimhaltungspflicht\nist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er\nerwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist das Ar-       (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm in seiner\nbeitsamt Nürnberg zuständig. § 170 Abs. 4 des Ge-       Eigenschaft als Mitglied eines Organs oder Be-\nsetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitlosenver-      diensteter der Bundesanstalt bei seiner Tätigkeit auf\nsicherung gilt entsprechend.                            Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden ist, un-","272                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem                             SECHSTER ABSCHNITT\nJahr und mit Geldstrnfo oder mit einer dieser Strafen             Ubergangs- und Schlußvorschriften\nbestraft.\n(2) Handelt der niter gegen Entgelt oder in der                                       § 31\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder                             Rechtsverordnungen\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-           Die Erste, Vierte und Fünfte Verordnung zur\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein     Durchführung des Kindergeldkassengesetzes vom\nfremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder         7. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1997) 2 ), vom\nGeschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-            19. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 240) 3) und vom\nsetzungen des Absutzes 1 bekannt geworden ist, un-       11. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 459) 4) gelten als\nbefugt verwertet.                                        auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 3 Satz 2 und\ndes § 6 Abs. 2 erlassen; sie sind mit der Maßgabe\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten        anzuwenden, daß an die Stelle des Wortes „Zweit-\nverfolgt.\nkindergeld\" das Wort „Kindergeld\" tritt.\n§ 29\nOrdnungswidrigkeiten                                                     § 32\n(1) Ordnungswidrig handelt:, wer vorsätzlich oder             Ubernahme von Bediensteten durch die\nfahrlässig                                                                           Bundesanstalt\n1. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 eine Bescheini-        (1) Die Arbeitnehmer der Familienausgleichs-\ngung nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- kassen sind auf ihr Verlangen zu dem Zeitpunkt\ndig ausstellt oder                             des lnkrafttretens dieses Gesetzes von der Bundes-\n2. entgegen § 19 Abs. 3 eine Auskunft nicht,      anstalt zu übernehmen. Angestellte sind in der\nnicht richtig oder nicht vollständig erteilt   Vergütungsgruppe, Arbeiter in der Lohngruppe zu\noder eine Beweisurkunde nicht vorlegt oder     übernehmen, die sie zu · diesem Zeitpunkt haben.\n3. die in § 21 Abs. 1 vorgeschriebene Ver-         Beschäftigungszeiten, die von der Familienaus~\nänderungsanzeige nicht richtig, nicht voll-    gleichskasse anerkannt sind, gelten als bei der Bun-\nständig oder nicht unverzüglich erstattet.     desanstalt zurückgelegt. Dienstordnungsangestellte\nsind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttre-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.                                    ten dieses Gesetzes entsprechend ihrer bisherigen\nRechtsstellung ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter\n(3) Geldbußen werden wie Gemeindeabgaben bei-         als Beamte zu übernehmen, soweit nicht Vorschrif-\ngetrieben. Hat der Berechtigte in den Fällen des Ab-     ten des Bundesbeamtengesetzes entgegenstehen;\nsatzes 1 Nr. 3 die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich        laufbahnrechtliche Vorschriften gelten als erfüllt.\noder grobfahrlässig begangen, so kann die Geldbuße\ndurch Abzug von jeweils höchstens der Hälfte des             (2) Die Bundesanstalt kann die Ubernahme ab-\nKindergeldes einbehalten werden.                         lehnen, wenn der ArbeitnehmeT nicht in eine\nBeschäftigung außerhalb seines bisherigen Beschäf-\n(4) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des          tigungsortes einwilligt. Die Bundesanstalt soll bei\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.         der Auswahl des Beschäftigungsortes die Belange\n(5) Die Hauptstelle oder die von ihr bestimmte         des Arbeitnehmers in angemessener Weise berück-\nandere Dienststelle der Bundesanstalt ist Verwal-         sichtigen.\ntungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über             (3) Für die Anwendung der beamten-, besoldungs-\nOrdnungswidrigkeiten. Sie entscheidet auch über die      und laufbahnrechtlichen Vorschriften auf Dienst-\nAbänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen,           ordnungsangestellte, die nach Absatz 1 zu Beamten\ngerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides         ernannt worden sind, gelten die im Dienstordnungs-\n(§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nverhältnis verbrachten Zeiten als im Beamtenver-\nkeiten).\nhältnis zurückgelegt; § 181 Abs. 3 des Bundes-\nbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ein\n§ 30                            im Dienstordnungsverhältnis eingetretenes Ereignis,\nVerletzung der Aufsichtspflicht               das zur Gewährung oder Erhöhung einer Versor-\ngung geführt hätte, wenn es im Beamtenverhältnis\nBegeht jemand in einem Betriebe eine nach § 29         eingetreten wäre, gilt als im Beamtenverhältnis ein-\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 mit Geldbuße bedrohte Handlung,       getreten. Soweit die für das Dienstordnungsverhält-\nso kann gegen den Arbeitgeber oder seinen gesetz-         nis geltende Dienstordnung oder eine entsprechende\nlichen Vertreter oder, falls der Arbeitgeber eine ju-     Regelung die Anrechnung von Leistungen aus den\nristische Person oder eine Personengesellschaft des       gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer\nHandelsrechts ist, gegen ein Mitglied des zur gesetz-     zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung\nlichen Vertretung berufenen Organs der juristischen       auf die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu\nPerson oder. gegen ein vertretungsberechtigtes Mit-       gewährenden Versorgungsbezüge vorsah, gilt dies\nglied der Personengesellschaft eine Geldbuße fest-        auch nach der Ernennung zum Beamten.\ngesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig\nihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß      2) Bundesgesetzbl. III 85-4-1\nhierauf beruht.                                           3) Bundesgesetzbl. III 85-4-3\n4) Bundesgesetzbl. III 85-4-4","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1964                          273\n(4) Arbeitnehmern, die weder von der Bundes-            (4) Die Zuschüsse nach § 14 Abs. 1 und 2 des\nanstalt noch von einer Berufsgenossenschaft über-     Kindergeldgesetzes für die Zeit vom 1. Januar 1963\nnommen werden, ist von der Familienausgleichs-        bis zum 30. Juni 1964 betragen 150 vom Hundert\nkasse bei der Entlassung eine Abfindung zu ge-        der für das Geschäftsjahr 1962 geleisteten Zuschüsse;\nwähren. Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die noch     sie sind auf die zuschußpflichtigen Familienaus-\nnicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben       gleichskassen in der gleichen Weise umzulegen\noder die eine zumutbare Beschäftigung bei der         wie die Zuschüsse für das Geschäftsjahr 1962. Ent-\nBundesanstalt oder einer Berufsgenossenschaft ab-     sprechendes gilt für den Ausgleich nach § 14 Abs. 3\nlehnen. Die Abfindung beträgt für jedes begonnene      des Kindergeldgesetzes.\nBeschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt; bei\nArbeitnehmern, die im Zeitpunkt des Ausscheidens                                     § 34\ndas sechzigste Lebensjahr vollendet haben, beträgt\nsie für jedes begonnene Beschäftigungsjahr ein                    Ubergangsregelung für Personen,\nMonatsgehalt. Die Familienausgleichskasse darf die         die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen\nMittel für die Abfindung der Rücklage entnehmen.          Ruhestandsbeamten, deren Ruhegehalt durch die\nDas Nähere bestimmt der Vorstand der Familien-         Anrechnung anderer Einkünfte nach § 35 Abs. 4 des\nausgleichskasse.                                       Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Versorgungs-     unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nempfänger entsprechend.                                sonen in der Fassung vom 21. August 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1'579) um mindestens 80 vom Hundert\n(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für die-     gekürzt ist, wird abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 2\njenigen Arbeitnehmer der Berufsgenossenschaften,       Kindergeld gewährt. Ist das Ruhegehalt um minde-\ndie mindestens seit dem 1. Januar 1961 ununter-        stens 50 vom Hundert gekürzt, so wird dem Ruhe-\nbrochen ganz oder überwiegend bei einer Familien-      standsbeamten das Kindergeld zur Hälfte gewährt.\nausgleichskasse tätig sind und nicht in einem Dienst-\nordnungsverhältnis stehen.\n§ 35\nVerweisungen\n§ 33\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmun-\nAuflösung bisheriger Träger der Kindergeldzahlung      gen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz auf-\n(1) Die durch § 8 Abs. 1 des Kindergeldkassen-      gehoben werden, treten an ihre Stelle die entspre-\ngesetzes errichtete Kindergeldkasse wird aufgelöst.    chenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Soweit in\nIhre Rechte und Pflichten gehen auf den Bund über.     anderen Vorschriften Bezeichnungen verwendet\nDie Bundesanstalt hat die Rechte für den Bund gel-     werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,\ntend zu machen und die Pflichten für ihn zu erfüllen.  treten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeich-\nSoweit nach Auflösung der Kindergeldkasse noch         nungen dieses Gesetzes.\nAufgaben der früheren Organe zu erfüllen sind,\nwerden sie von den entsprechenden Organen der\n§ 36\nBundesanstalt wahrgenommen.\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\n(2) Die Familienausgleichskassen und der Gesamt-\nverband der Familienausgleichskassen werden mit           Die Reichsversicherungsord.nung 5) wird wie folgt\nAblauf des zwölften• Monats, der auf d.en in § 47      geändert und ergänzt:\nSatz 2 bezeichneten Zeitpunkt folgt, aufgelöst.        1. § 583 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-\nVermögen und Verbindlichkeiten der Familienaus-            gende Fassung:\ngleichskassen gehen jeweils auf diejenige Berufs-\ngenossenschaft über, bei der die Familienausgleichs-       „Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens\nkasse errichtet ist. Der Vermögensübergang erstreckt           für das zweite Kind 25 Deutsche Mark,\nsich auch auf unübertragbare Rechte.                           für das dritte Kind 50 Deutsche Mark,\nfür das vierte Kind 60 Deutsche Mark,\n(3) Personen, die Beiträge zu einer gewerblichen            ffu das fünfte und jedes weitere Kind je\nFamilienausgleichskasse oder der Familienaus-                  70 Deutsche Mark;\".\ngleichskasse bei der See-Berufsgenossenschaft ge-\nleistet haben, aber im Zeitpunkt der Auflösung         2. § 1262 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\nder Familienausgleichskassen nicht Mitglied einer          „7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1\ngewerblichen Berufsgenossenschaft oder der See-                Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes,\nBerufsgenossenschaft sind, können von der Berufs-              wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor\ngenossenschaft, die von dieser Familienausgleichs-             Eintritt des Versicherungsfalles begründet\nkasse Vermögen übernommen hat, als Entschädigung               worden ist,\".\ninnerhalb von sechs Monaten den Betrag verlangen,\nder zu dem von der Berufsgenossenschaft über-          3. Dem § 1262 Abs. 2 wird folgende Nummer 8 an-\nnommenen Vermögen in dem gleichen Verhältnis               gefügt:\nsteht wie der von ihnen geleistete Beitrag zu dem          „8. die Enkel und die Geschwister unter den\nGesamtbeitrag aller Beitragspflichtigen; Entschädi-            Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\ngungen, die weniger als 30 Deutsche Mark betragen,\nwerden nicht gezahlt.                                  5) BundesgesetzbL III 820-1","274                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ndes Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese                                   § 38\nvor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt\nworden sind.\"                                        Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nDas Reichsknappschaftsgesetz 7) wird wie folgt ge-\n4. Dem § 1262 Abs. 3 wird folgender Satz 3 an-          ändert und ergänzt:\ngefügt:\n1. In § 60 Abs. 2 erhält die Nummer 7 folgende\n„Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung           Fassung:\nder Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung\nder gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht         „7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1\ndes Kindes wird der Kinderzuschuß auch für                  Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes,\neinen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden               wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor\nZeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus ge-                 Eintritt des Versicherungsfalles begründet\nwährt.\"                                                     worden ist,\".\n5. Dem § 1267 Abs. 1 wird folgender Satz 3 an-          2. In § 60 wird dem Absatz 2 folgende Nummer 8\ngefügt:                                                 angefügt:\n„Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung            „8. die Enkel und die Geschwister unter den\nder Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung            Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nder gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht             des Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese\ndes Kindes wird die Waisenrente auch für einen              vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt\nder Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum            worden sind.\"\nüber das 25. Lebensjahr hinaus gewährt.\"            3. In § 60 wird dem Absatz 3 folgender Satz 3 an-\n6. § 1541 a wird aufgehoben.                                gefügt:\n„Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung\nder Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung\n§ 37                           der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes            des Kindes wird der Kinderzuschuß auch für\neinen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden\nDas Angestelltenversicherungsgesetz 6 ) wird wie         Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus ge-\nfolgt geändert und ergänzt:                                 währt.\"\n1. In § 39 erhält Absatz 2 Nr. 7 folgende Fassung:      4. In § 67 wird dem Absatz 1 folgender Satz 3 an-\n,, 7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs.            gefügt:\nSatz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes,        „Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung\nwenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor          der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung\nEintritt des Versicherungsfalles begründet        der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht\nworden ist,\".                                     des Kindes wird die Waisenrente auch für einen\n2. In § 39 wird dem Absatz 2 folgende Nummer 8              der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum\nangefügt:                                               über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt.\"\n„8. die Enkel und die Geschwister unter den\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7                                § 39\ndes Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese         Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nvor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt                und Arbeitslosenversicherung\nworden sind.\"\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\n3. In § 39 wird dem Absatz 3 folgender Satz 3 an-       losenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957\ngefügt:                                             (Bundesgesetzbl. I S. 321) 8), zuletzt geändert durch\n„Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung        das Fünfte Änderungsgesetz zum A VA VG vom\nder Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung    15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 789), wird\nder gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht     wie folgt geändert und ergänzt:\ndes Kindes wird der Kinderzuschuß auch für          1. In § 89 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „nach\neinen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden           dem Kindergeldgesetz, nach dem Dritten Ab-\nZeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus ge-             schnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes, nach\nwährt.\"                                                 § 1 Abs. 1 des Kindergeldergänzungsgesetzes\noder nach dem Kindergeldkassengesetz\" ersetzt\n4. In § 44 wird dem Absatz 1 folgender Satz 3 an-\ndurch die Worte „nach dem Bundeskindergeld-\ngefügt:\ngesetz\".\n„Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung        2. In § 89 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „des § 3\nder Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung\nAbs. 2 und 4 des Kindergeldgesetzes oder des § 3\nder gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht\ndes Kindergeldkassengesetzes\" ersetzt durch die\ndes Kindes wird die Waisenrente auch für einen          Worte „der §§ 7 und 8 des Bundeskindergeld-\nder Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum        gesetzes\".\nüber das 25. Lebensjahr hinaus gewährt.\"\n7) Bundesgesetzbl. III 822-1\n6) Bundesgcsetzbl. III 821-1                            8) Bundesgesetzbl. III 810-1","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1964                                       275\n3. Dem § 150 Abs. 4 wird folgende Nummer 8 an-                                                § 43\ngefügt:                                                                          Rechtsverordnungen\n,, 8. das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\nDie Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3\ngesetz, die Leistungen nach § 7 Abs. 6 des\nSatz 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und § 20\nBundeskindergeldgesetzes sowie, bis zur\nAbs. 2 Satz 3 bedürfen nicht der Zustimmung des\nHöhe des Kindergeldes, die Kinderzulage\naus der gesetzlichen Unfallversicherung und   Bundesrates.\nder Kinderzuschuß aus den gesetzlichen\nRentenversicherungen.\"                                                          § 44\nFassung des Kindergeldgesetzes\n4. In § 185 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein\nwährend der Ubergangszeit\nKomma sowie das Wort „oder\" ersetzt und fol-\ngende Nummer 5 angefügt:                                   Das Kindergeldgesetz vom 13. November 1954\n,,5. für die Zeit Familienzuschlag für einen An-       (Bundesgesetzbl. I S. 333) 12), zuletzt geändert durch\ngehörigen erhalten hat, für die ein Anspruch  das Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun-\nauf Kindergeld für diesen Angehörigen be-     desgesetzbl. I S. 1001), wird wie folgt geändert und\nsteht.\"                                       ergänzt:\n5. In § 185 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „im               1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nFalle der Nummer 3\" ersetzt durch die Worte „in                ,, (1) Das Kindergeld beträgt für das dritte und\nden Fällen der Nummern 3 und 5          11\n•                jedes weitere Kind je 50 Deutsche Mark monat-\nlich. Das Kindergeld erhöht sich für April 1964\n6. Der bisherige Wortlaut des § 187 wird Absatz 1;               für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich\nfolgender Absatz 2 wird angefügt:\num je 30 Deutsche Mark.            11\n,, (2) Hat im Falle des § 185 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5\nder Rückzahlungspflichtige den Anspruch auf            2. Der bisherige Wortlaut des § 9 wird Absatz 1;\nKindergeld, so kann das Arbeitsamt die Beträge,              folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\ndie zu erstatten sind, mit dem Kindergeld, das                 ,, (2) Der Bund gewährt den Familienausgleichs-\nnachzuzahlen ist, verrechnen.       11\nkassen und den Trägern der nach § 32 des\nKindergeldgesetzes anerkannten Leistungen Zu-\n§ 40                              schüsse zu ihren Aufwendungen für die Kinder-\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                 geldzahlung in der Zeit vom 1. Januar bis zum\n30. Juni 1964. Die Zuschüsse betragen 22 Mil-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom                lionen Deutsche Mark monatlich. Sie werden für\n21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101) 9 ) wird             die ersten vier Monate des Jahres 1964 am\nwie folgt geändert:                                              25. April 1964, für die späteren Monate jeweils\n1. § 33 b Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                  am zehnten Tage des Monats, für den sie be-\nstimmt sind, fällig.\n„5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1\nNr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn              (3) Der Gesamtverband der Familienausgleichs-\ndas Pflegekindschaftsverhältnis vor Anerken-       kassen verteilt die Zuschüsse nach Absatz 2 nach\nnung der Folgen der Schädigung begründet           dem Verhältnis der Kindergeldbeträge, die die\nworden ist, 11\n•\nFamilienausgleichskassen und die Träger der von\ndiesen nach § 32 des Kindergeldgesetzes aner-\n2. § 41 a wird aufgehoben.                                       kannten Leistungen im Jahre 1962 gezahlt haben.\nSoweit die nach § 32 des Kindergeldgesetzes an-\nerkannten Leistungen das gesetzliche Kindergeld\n§ 41                              überstiegen haben, bleiben sie für die Verteilung\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                  der Zuschüsse außer Betracht.\"\n§ 3 Ziff. 24 des Einkommensteuergesetzes in der          3. § 12 wird aufgehoben.\nFassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1253) 10) erhält folgende Fassung:\n§ 45\n,,24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-\ngeldgesetzes oder nachträglich auf Grund der             Nachzahlungen durch die Bundesanstalt\ndurch das Bundeskindergeldgesetz aufgeho-\nPersonen, di_e im Jahre 1964 für einen der ersten\nbenen Kindergeldgesetze gewährt werden;\".      drei Monate Kindergeld für ein drittes Kind oder\nfür einen der ersten sechs Monate Kindergeld für\n§ 42                          ein viertes oder weiteres Kind bezogen haben, wird\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes           von der Bundesanstalt der Betrag nachgezahlt, um\nden das bezogene Kindergeld niedriger ist als das\n§ 5 Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der\nKindergeld, das sie erhalten hätten, wenn bereits\nFassung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661) 11)      die in § 10 Abs. 1 genannten Kindergeldsätze maß-\nwird aufgehoben.\ngebend gewesen wären. Der nachzuzahlende Betrag\n9) Bundesgesetzbl. III 830-2\n10) Bundesgesetzbl. III 611-1                                12) Bundesgesetzbl. III 85-1 (Gesetz vom 13. November 1954 - Bundes-\n11) Bundesgesetzbl. III 53-3                                      gesetzbl. I S. 333)","276                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nvermindert sich um den Betrag, den dieselbe Per-                                                              § 47\nson für das Kind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Kinder-                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Gesetze\ngeldgesetzes in der Fassung des § 44 Nr. 1 dieses                                                    und Verordnungen\nGesetzes Prhalten hat. Die Nachzahlung ist bis zum\n31. Oktober 1964 zu beantragen; die in den Sätzen 1                                 § 36 Nr. 1 und § 44 treten mit Wirkung vom\nund 2 genannten Voraussetzungen sind glaubhaft zu                                1. April     1964 in Kraft. Die übrigen Vorschriften\nmachen.                                                                          dieses Gesetzes treten am 1. Juli 1964 in Kraft;\ngleichzeitig treten das Kindergeldgesetz vom 13. No-\nvember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) 13), das Kinder-\n§ 46                                        geldanpassungsgesetz vom 7. Januar 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 17) 14 ), das Kindergeldergänzungsgesetz\nGeltung im land Berlin                                    vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) 15 ),\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                              sämtlich zuletzt geändert durch das Kindergeld-\ndPs Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                              kassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\n(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-                            S. 1001), und die auf Grund dieser Gesetze erlas-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-                                  senen Rechtsverordnungen 16 ) sowie das Kindergeld-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des                               kassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nDritten Uberleitungsgesetzcs.                                                    S. 1001) 17 ) außer Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. April 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. B r u n o H e c k\n13)  Bumlr>sqesel.zbl. III 85-1 (Gesetz vom 13. November 1954           Bundes-\nqcs0.tzbl. I S. 333)\n14) Bundesgcselzbl. III   85-3\n15) Bundesqesctzbl. III    85-2\n16) Bundes~Jesetzbl. III   85-1-1, 85-1-2, 85-1-3, 85-1-4, 85-1-6, 85-2-1\n17) Bundesqcsetzbl. III    85-4\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqslwdingungen für Teil I und Il: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqlmc 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}