{"id":"bgbl1-1964-17-3","kind":"bgbl1","year":1964,"number":17,"date":"1964-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_17.pdf#page=2","order":3,"title":"Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["254                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nDer Bundestag hat         das  folgende  Gesetz be-           2. aus Anlaß der Abordnung an einen ande-\nschlossen:                                                           ren Ort als den bisherigen Dienst- oder\nAbschnitt I                                   Wohnort und ihrer Aufhebung,\nAllgemeine Vorschriften                          3. am Dienst- oder Wohnort oder von einem\nin der Nähe des Dienstortes gelegenen\n§ 1                                     Wohnort zum Dienstort, wenn dafür ein\ndienstliches Interesse besteht,\nPersönlicher Geltungsbereich\n4. aus Anlaß der Räumung einer bundes-\n(1) Dieses Gesetz gilt für\neigenen oder im Besetzungsrecht des Bun-\n1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst                     des stehenden Mietwohnung, wenn sie auf\nabgeordnete Beamte mit Ausnahme der                      Veranlassung der obersten Dienstbehörde\nEhrenbeamten,                                             oder der von ihr ermächtigten Behörde im\n2. Richter im Bundesdienst und in den Bun-                   dienst.liehen Interesse geräumt werden soll,\ndesdienst abgeordnete Richter mit Aus-                5. von Grenzorten, kleineren abgelegenen\nnahme dt~r ehrenamtlichen Richter,                       Plätzen oder Inselorten, wenn ein Verblei-\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,                     ben an diesen Orten nach Beendigung des\nDienstverhältnisses nicht zumutbar ist und\n4. im Ruhestand befindliche Beamte und Rich-                 der Umzug spätestens zwei Jahre nach\nter (Nummer 1, 2) und Berufssoldaten,                    diesem Zeitpunkt durchgeführt wird,\n5. frühere Beamte und Richter (Nummer 1, 2)               6. aus zwingenden persönlichen Gründen.\nund Berufssoldaten, die wegen Dienst-\nunfähigkeit oder Erreichens der Alters-           (4) Umzügen aus Anlaß der Versetzung aus\ngrenze entlassen worden sind, mit Aus-         dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den\nnahme der früheren Polizeivollzugsbeamten      bisherigen Dienst- oder Wohnort (Absatz 2 Nr. 1)\nauf Widerruf,                                  stehen gleich Umzüge aus Anlaß\n6. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 bis 5              1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde\nbezeichneten Personen.                                   an einen anderen Ort als den bisherigen\nDienst- oder Wohnort,\n(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte\nbis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zwei-                2. der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu\nten Grade, Adoptivkinder, Pflegekinder, Adoptiv-                     einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der\neltern, Pflegeeltern und uneheliche Kinder, wenn                     an einem anderen Ort als dem bisherigen\ndiese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen                     Dienst- oder Wohnort untergebracht ist.\nGemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.                Der Abordnung (Absatz 3 Nr. 2) steht eine vorüber-\ngehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen\n§ 2                           Stelle als einer Dienststelle gleich.\nGewährung der Umzugskostenvergütung                   (5) Die Umzugskostenvergütung ist in den Fällen\nder Absätze 2 und 4 Satz 1 Nr. 2 gleichzeitig mit der\n(1) Umzugskostenvergütung wird nach Beendi-             Bekanntgabe der den Umzug veranlassenden dienst-\ngung des Umzuges gewährt. Voraussetzung ist, daß           lichen Maßnahme zuzusagen.\nsie schriftlich zugesagt worden ist.\n(6) Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb\n(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für         einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäf-\nUmzüge                                                     tigungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5\n1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen       bezeichneten Personen bei der letzten Beschäfti-\nGründen an einen anderen Ort als den bis-      gungsbehörde Ul).d von den Hinterbliebenen (§ :\nherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn,     Abs. 1 Nr. 6) bei der letzten Beschäftigungsbehörde\ndaß mit' einer baldigen weiteren Versetzung    des Verstorbenen schriftlich zu beantragen. Die Frist\nan einen anderen Dienstort zu rechnen ist      beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Um-\noder der Umzug aus anderen besonderen          zuges.\nGründen nicht durchgeführt werden soll,\n2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die                                   § 3\nWohnung innerhalb bestimmter Entfernung\nvon der Dienststelle zu nehmen oder eine\nUmzugskostenvergütung\nDienstwohnung zu beziehen,                        (1) Die Unizugskostenvergütung umfaßt\n3. aus Anlaß der Räumung einer Dienst-                     1. Erstattung der Beförderungsauslagen (§ 4),\nwohnung des Bundes auf Veranlassung der                2. Erstattung der Reisekosten (§ 5),\nobersten Dienstbehörde oder der von ihr\nermächtigten Behörde.                                  3. Mietentschädigung (§ 6),\n(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt                     4. Beitrag zum Beschaffen von Kochherden,\nwerden für Umzüge                                                      Ofen und anderen Heizgeräten (§ 7),\n1. aus Anlc1ß der Einstellung an einem an-                 5. Erstattung der Auslagen für zusätzlichen\nderen Ort als dem bisherigen Wohnort,                      Unterricht (§ 8),"]}