{"id":"bgbl1-1964-16-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":16,"date":"1964-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_16.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Freistellung von fleischbeschaurechtlichen Vorschriften im kleinen Grenzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich","law_date":"1964-04-01T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["246                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nZollsätze dürfen nicht höher sein als die               dung abgefertigt oder unter zollamtlicher\nfür diese Waren gegenüber dritten Län-                  Uberwachung ausgeführt, so ist die auf sie\ndern angewendeten Zollsätze;                            entfallende Zollschuld zu erlassen.\",\nb) nach Artikel 4 des vorgenannten Proto-              b) wird hinter Absatz 11 folgender Absatz 12\nkolls bis zur Höhe der für diese Waren                  eingefügt:\ngegenüber dritten Ländern angewendeten                       ,,(12) Wenn die zollamtliche Uberwachung\nZollsätze, soweit sofortige Maßnahmen                   ohne Abfertigung gesichert erscheint, kann\nzur Behebung von Schwierigkeiten erfor-                 unter bestimmten Voraussetzungen und Be-\nderlich sind, die die Einfuhr dieser Waren              dingungen zugelassen werden, daß der Lager-\nim Zollgebjet hervorruft;                               inhaber in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1\ndie Waren bei der Auslagerung durch An-\n6. für die in Artikel 2 des Assoziierungsabkom-\nschreibung in einen ihm bewilligten Verkehr\nmens zwischen der Europäischen Wirtschafts-\nüberführt. Die ordnungsmäßige Anschreibung\ngemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft\nsteht der Abfertigung gleich.\",\nassoziierten Afrikanischen Staaten und Mada-\ngaskar vom 20. Juli 1963 (Bundesgesetzbl.              c) wird der bisherige Absatz 12 als Absatz 13\n1964 II S. 289) bezeichneten Waren -          in            und der bisherige Absatz 13 als Absatz 14 be-\nUbereinstimmung mit dem Internen Abkom-                     zeichnet.\nmen über die zur Durchführung des Abkom-           6. In§ 48\nmens über die Assoziation zwischen der\na) wird in Absatz 2 am Ende des dritten Satzes\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\nder Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und\nden mit dieser Gemeinschaft assoziierten\nfolgender Satzteil angefügt.\nAfrikanischen Staaten und Madagaskar zu\ntreffenden Maßnahmen und die dabei anzu-                    „dem Zollgut steht Freigut gleich, das aus\nwendenden Verfahren - Zollsätze angewen-                    einem Zollaufschublager zur Freigutverede-\ndet werden                                                  lung abgefertigt worden ist.\",\na) bis zu der nach Artikel 13 Abs. 2 des vor-          b) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:\ngenannten Assoziierungsabkommens von                    „Wenn die zollamtliche Uberwachung der\ndem Rat oder von der Kommission der                     Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft im                 erscheint, kann unter bestimmten Vorausset-\nRahmen der Beziehungen der Gemein-                      zungen und Bedingungen zugelassen werden,\nschaft zu den assoziierten Staaten fest-                daß das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut\ngesetzten Höhe,                                         ohne Gestellung ausgeführt wird.\",\nb) bis zur Höhe des jeweils angewendeten               c) erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:\nAußenzollsatzes, soweit die Bundesrepu-                  „Der Zoll für Nebenerzeugnisse ,.md Abfälle\nblik nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 des vor-               wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit be-\ngenannten Internen Abkommens zu diesen                  messen, jedoch ist für ihren Zollwert und die\nZollsatzerhöhungen ermächtigt ist,                      Anwendung der Zollvorschriften der Zeit-\nc) in dringenden Fällen nach Maßgabe des                    punkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend;\n11\nArtikels 5 Abs. 3 des vorgenannten Inter-               auf Antrag wird Satz 1 angewendet.\nnen Abkommens bis zur Höhe des jeweils\n7. In§ 50\nangewendeten Außenzollsatzes,\na) wird in Absatz 1 folgender Satz angefügt:\nwenn in einem Wirtschaftsbereich der Ge-\n„Im Falle des § 46 Abs. 11 werden die Waren\nmeinschaft oder eines oder mehrerer Mit-\nbei der Abfertigung dem Veredeler als Frei-\ngliedstaaten ernste Störungen auftreten oder\ngut überlassen.\",\ndie äußere finanzielle Stabilität der Mitglied-\nstaaten durch ernste Störungen beeinträchtigt          b) werden in Absatz 4 Satz 1 die Worte „nach\nwird oder Schwierigkeiten auftauchen, welche                Absatz 1 freigegeben durch „zur Freigutver- ·\nII\ndie wirtschaftliche Lage eines bestimmten Ge-               edelung abgefertigt\" ersetzt.\nbietes beträchtlich verschlechtern können,         8. In § 55 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch eb\nund wenn die Anwendung der Zollsätze nach              Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nBuchstaben b und c zur Abwendung oder Be-              ,, § 38 Abs. 3 gilt sinngemäß.\"\nseitigung der vorbezeichneten Störungen und\nSchwierigkeiten erforderlich ist.   11\n9. In § 77\n11\na) wird in Absatz 3 folgende Nummer 6 ange-\n3. In § 21 Abs. 6 wird „Nr.4       ersetzt durch „Nrn. 4\nfügt:\nbis 6\".\n11\n6. insoweit ändern, als es nach dem Assozi-\n4. Die Uberschrift zu § 21 erhält folgende Fassung:                        ierungsabkommen zwischen der Eurnpä-\n,,Zolltarif, Sonderzölle\".                                              isd1en Wirtschaftsgemeinschaft und den\nmit dieser Gemeinschaft assoziierten\n5. In § 46                                                                 Afrikanischen Staaten und Madagaskar\na) erhält Absatz 11 Satz 1 folgende Fassung:                            nebst Anhang vom 20. Juli 1963 (Bundes-\n„Werden aus dem Zollaufschublager Waren                             gesetzbl. 1964 II S. 289) und dem Abkom-\nzum aktiven Veredelungsverkehr, zum Um-                             men über die Erzeugnisse, die unter die\nwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen-                            Zuständigkeit der Europäischen Gemein-"]}