{"id":"bgbl1-1964-15-4","kind":"bgbl1","year":1964,"number":15,"date":"1964-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/15#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_15.pdf#page=14","order":4,"title":"Erlaß über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes","law_date":"1964-03-24T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["242                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nDie Konzentrationswerte bei\neinem Gemisch radioaktiver Sloffe in Lufl oder Wasser oder die Konzentrationswerte verschiedener radio-\naktiver Stoffe im Tagesdurchschnilt gemäß § 34 Abs. 2 müssen folgender Formel genügen:\nK1\n-,- +\nK2\n-+     ... +\nKu\n- -\n<1\n11     T2           Tu --\nEs bedeuten:\nK1, K2 ... Kn die zu ermitlelnden Konzentrationswerte für den Stoff1, Stoff2 ... Stoffn (oder Gemischn)\nT 1, T2 ... T n die in dieser Anlage für den Stoff1, Stoff2 ... Stoffn (oder Gemischn) angegebenen Kon-\nzentrationswerte.\nErlaß\nüber die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes\nVom 24. März 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 113-3-12\nArtikel I                               (2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleiner-\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel,           ter Ausführung an der Bandschnalle getragen, so er-\nOrden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundes-              hält diese die olympischen Farben.\ngesetzbl. I S. 844) bestätige ich die Stiftung des Sil-\nbernen Lorbeerblattes vom 23. Juni 1950.                                              Artikel IV\n(1)  Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde\nmit einer vergrößerten Ausführung des Silbernen\nLorbeerblattes. Diese Ausführung ist nicht zum\nArtikel II                            Tragen bestimmt.\n(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen.\n(2) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftslei-\nEs wird als Auszeichnung für hervorragende Lei-                stung erhalten nur die Mannschaft oder der Verein\nstungen auf den Gebieten des sportlichen und                   die vergrößerte Ausführung. Die an der Leistung be-\nmusischen Lebens verliehen.                                    teiligten· aktiven Mitglieder erhalten das Ehren-\n(2) Bei der Wertung der Leistungen wird ein stren-          zeichen.\nger internationaler Maßstab angelegt. Einmalige                                        Artikel V\nHöchstleistungen reichen grundsätzlich für eine Ver-\nleihung nicht aus. Der Leistung muß eine vorbild-                 Die vergrößerte Ausführung des Silbernen Lor-\nliche menschliche und charakterliche Haltung des               beerblattes kann auch zur Auszeichnung eines Ver-\nAuszuzeichnenden entsprechen.                                  eins verliehen werden.\nArtikel VI\nArtikel III                              Die bisher verliehenen Anstecknadeln (Ansteck-\nbroschen) sind Ehrenzeichen im Sinne des Gesetzes\n(1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Ansteck-             über Titel, Orden und Ehrenzeichen.\nnadel (Ansteckbrosche) in der Form eines waage-\nrechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Son-\nderausfertigung verliehen werden. Eine Abbildung                                      Artik e 1 VII\ndes im Bundesministerium des Innern verwahrten                    Einzelheiten der Verleihung können in geson-\namtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.              derten Richtlinien festgelegt werden.\nBonn, den 24. März 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1964                    243\nAnlage\n{zu Artikel III Abs. 1)\n(Zweifache Originalgröße}","244                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                     Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                 Bundesanzeiger                    Inkraft-\nNr.         vom                   tretens\nVerordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserver-\nsorgung und im öffentlichen Abwasserwesen\nVom 12. März 1964                                                                                  56         20.3.64                 21. 3. 64\nSchiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Stuttgart für die Schiffahrt auf dem Neckar über das\nStartplatzsystem\nVom 5. März 1964                                                                                   56         20.3.64                  1. 4. 64\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Uber-\ntragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldaten-\nversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Ver-\nteidigung\nVom 13. März 1964                                                                                  58         24.3.64                  1. 4. 64\nVerordnung Nr. 5/64 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 16. März 1964                                                                                  59         25.3.64                Siehe § 4\nSchiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Bremen für die Schiffahrt auf der Weser\nVom 10. März 1964                                                                                  59         25.3.64                   1. 4. 64\nSchiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Münster über die Zulassung bestimmter Motorgüter-\nschiffe zur Fahrt mit herabgesetzter Mindestbemannung auf\nBundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Münster\nVom 12. März 1964                                                                                  59         25.3.64                   1. 4. 64\nVerordnung PR Nr. 4/64 zur Änderung der Verordnung PR\nNr. 48/51 über Preise für Thomasphosphat (Thomasmehl), zur\nErgänzung der Verordnung PR Nr. 43/52 über Preise für Kali-\nDüngemittel sowie zur Aufhebung von Preisvorschriften für\nSuperphosphat, Glühphosphatdünger, Moordünger und Hyper-\nphosphat Reno\nVom 23. März 1964                                                                                 60         26.3.64                   1. 4. 64\nVerordnung über eine Düngemittelstatistik\nVom 24. März 1964                                                                                 60         26.3.64                   1. 4. 64\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli UJ58 (ßundesqesctzbl. I S. 437) nuch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel jährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nuch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}