{"id":"bgbl1-1964-15-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":15,"date":"1964-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_15.pdf#page=2","order":2,"title":"Diätengesetz 1964","law_date":"1964-03-25T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["230                                           BundesgesetzbJatt, Jahrgang 1964, Teil I\nGesetz\nüber die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages\n(Diätengesetz 1964)\nVom 25. März 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 1101-4 1 )\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         (2) Stirbt ein ausgeschiedenes Mitglied, kann der\nsen:                                                                     Präsident unter Bestimmung der Bezugsberechtigten\ndie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 fortsetzen\n§ 1                                   und bei Abfindung in einer Summe diese den Hinter-\n(1) Die in den Bundestag gewählten Abgeordne-                        bliebenen in vollem Umfang belassen.\nten erhalten vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl,                            (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung,\nauch wenn die Wahlperiode des letzten Bundes-                            wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundes-\ntages noch nicht abgelaufen ist, für die Dauer der                       tag auf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des\nMitgliedschaft eine monatliche Aufwandsentschädi-                        Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetz-\ngung in Höhe von 22,5 vom Hundert des Amts-                              blatt I S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\ngehalts eines Bundesministers sowie die sonstigen                        Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. Februar\nnach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Bezüge.                       1964 (Bundesgesetzbl. I S. 61), verliert. Der Präsident\nDie Aufwandsentschädigung ist auf volle 10 Deutsche                      kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren\nMark aufzurunden.                                                        zu erwarten ist, das die Folgen nach § 46 Abs. 1 Nr. 3\n(2) Die in den Bundestag gewählten Abgeordneten                      oder 4 des Bundeswahlgesetzes nach sich ziehen\nhaben das Recht der freien Benutzung aller Ver-                          kann.\nkehrsmittel aer Deutschen Bundesbahn und der                                                         § 3\nDeutschen Bundespost. Dieses Recht beginnt mit dem\n(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten\nZeitpunkt der Annahme der Wahl und endet vier-\nmonatlich als Ersatz für Unkosten (sächliche und per-\nzehn Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode. Im\nsonelle Bürokosten) ein Unkostenpauschale nach\nFalle der Auflösung des Bundestages steht ihnen das\nnäherer Bestimmung des Haushaltsgesetzes (Bundes-\nRecht bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach\nder Neuwahl zu.                                                          haushaltsplan).\n(2) Das Unkostenpauschale wird nicht geleistet\n(3) Der Präsident, seine Stellvertreter, die Mit-\nan Mitglieder des Bundestages, die im letzten Vier-\nglieder und die stellvertretenden Mitglieder der\nteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten,\ngemäß Artikel 45 und 45 a des Grundgesetzes ein-\nwenn der Bundestag, abgesehen von den in§ 1 Abs. 3\ngesetzten Ausschüsse haben dieses Recht bis zum\naufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits\nAblauf des vierzehnten Tages nach dem Zusammen-\ntritt des neuen Bundestages.                                            abgeschlossen hat.\n§ 4\n§ 2                                       (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten\n(1) Mitglieder, die aus dem Bundestag ausschei-                     monatlich ein Tagegeldpauschale nach näherer Be-\nden, erhalten, wenn sie dem Bundestag mindestens                        stimmung des Haushaltsgesetzes (Bundeshaushalts-\nein Jahr angehört haben, die Aufwandsentschädi-                         plan).\ngung bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf                            (2) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen-\ndes Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Für                          heitsliste ausgelegt. Welche Tage als Sitzungstag\njedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Bundestag                       gelten, bestimmt der Präsident im Benehmen mit\nwird die Aufwandsentschädigung für jeweils einen                         dem Ältestenrat. Trägt sich ein Mitglied des Bun-\nweiteren Monat geleistet. Früher nach den vor-                           destags nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden\nstehenden Bestimmungen geleistete Aufwandsent-                           ihm 6 vom Hundert vom monatlichen Tag_egeldpau-\nschädigungen werden angerechnet. Auf Antrag kann                         schale einbehalten. Der einbehaltene Betrag erhöht\nder Präsident die Zahlung der nach Satz 1 und 2 zu-                      sich auf 10 vom Hundert, wenn ein Mitglied an\nstehenden Aufwandsentschädigung in einer Summe                           einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesen-\ngenehmigen. Tritt das frühere Mitglied wieder in                         heitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war.\nden Bundestag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der                      Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird er-\nAnspruch gemäß Satz 1 und 2; wurde das frühere                           setzt durch Amtieren als Präsident oder als Schrift-\nMitglied in einer Summe abgefunden, ist der Betrag                       führer, durch protokollierte Wortmeldung in einer\nzurückzuerstatten, der bei monatlicher Zahlung                           Sitzung des Bundestages, durch Teilnahme an einer\nruhen würde. Der Präsident bestimmt, in welchen                          namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit\nTeilbeträgen die Erstattung zu erfolgen hat.                             Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesen-\nheitsliste eines Ausschusses oder durch Vorlage\n1) Hebt auf Bundesqesetzbl. III 1101-4 (Gesetz vom 27. Mai 1958 - Bun-\ndesgesetzbl. I S. 379).                                             eines genehmigten Dienstreiseantrages.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1964                          231\n(3) Einern Mitglied des Bundestages, das an einer       (2) Bei Auslandsdienstreisen erhalten die Mit-\nnamentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit            glieder Tagegelder nach den Sonderbestimmungen\nNamensaufruf nicht teilnimmt, wird ein Betrag von      für Auslandsdienstreisen der Beamten der Stufe I a\n5 vom Hundert des monatlichen Tagegeldpauschales       sowie die Fahrkosten 1. Klasse von der Bundes-\nabgezogen. Das gilt nicht, wenn ein Abzug schon        grenze bis zum Tagungsort und zurück. Für Sitzungs-\ngemä.ß Absatz 2 erfolgt ist.                           tage im Sinne des § 4 Abs. 2 wird das Auslandstage-\ngeld um 3 vom Hundert des monatlichen Tagegeld-\npauschales gekürzt; erhält ein Mitglied für diese\n§  5                         Tage Sitzungsgelder einer europäischen Körper-\nschaft, werden pro Tag 3 vom Hundert des monat ·\n(1) Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem   liehen Tagegeldpauschales einbehalten. Beträgt bei\nTag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des       Dienstreisen die Entfernung vom Wohnsitz oder\nBundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungs-      vom Sitz des Bundestages zum Reiseziel mehr als\ngelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden 6      500 Bahnkilometer, werden dem Mitglied auf Antrag\nvom Hundert vom monatlichen Tagegeldpauschale           die Kosten für die Benutzung der 1. Schlafwagen-\neinbehalten.                                           klasse erstattet.\n(2) Während der Dauer seiner Berechtigung zur           (3) Der Präsident kann für Inlands- und Auslands-\nFreifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Er-     dienstreisen die Benutzung des Flugzeuges geneh-\nstattung von Eisenbahnfahrkosten für Reisen inner-      migen. Die Höhe der Flugkosten ist im allgemeinen\nhalb des Bundesgebietes von anderer Seite nicht an-     der äußerste Betrag, der bei In- und Auslandsdienst-\nnehmen.                                                 reisen als Fahrkosten erstattet wird. Bei Flugreisen\nin das Ausland und Uberseereisen mit dem Schiff\n§ 6                        finden die Sonderbestimmungen für Auslandsdienst-\n(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten mo-      reisen der Beamten sinngemäß Anwendung.\nnatlich ein Reisekostenpauschale, das sich nach den\nEntfernungen zwischen Wohnsitz und Sitz des Bun-                                    § g\ndestages bemißt. Die Pauschalsätze werden nach\nZonen gestaffelt. Mit dem Reisekostenpauschale             Der Präsident versichert die Mitglieder des Bun-\nsind, unbeschadet der in § 8 getroffenen Regelung,      destages gegen Unfall. Diese haben dem Präsidenten\nalle Unkosten, die den Mitgliedern für Fahrten im       eine schriftliche Erklärung über die Bezugsberechti-\nWahlkreis und im Raume Bonn, durch die Benutzung        gung im Todesfall abzugeben. Diese Erklärung hat\nvon Schlafwagen, Flugzeugen und Kraftwagen, ein-        gegenüber einer testamentarischen Verfügung den\nschließlich der Reisekosten für Kraftfahrer, ent-       Vorrang.\nstehen, abgegolten. Die Pauschalsätze werden in be-\nsonderen Ausführungsbestimmungen festgelegt, die                                   § 10\nder Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat er-          (1) Der Präsident versichert die Mitglieder des\nläßt; sie werden veröffentlicht.                        Bundestages und die nach Inkrafttreten der Versiche-\n(2) Von den in Wahlkreisen gewählten Mitglie-        rung ausgeschiedenen Mitglieder des Bundestages,\ndern des Bundestages kann das Reisekostenpau-           die dem Bundestag in zwei aufeinanderfolgenden\nschale entsprechend der Entfernung zwischen dem         Wahlperioden, jedoch mindestens sieben Jahre an-\nSitz des Bundestages und dem Amtssitz des Kreis-        gehört haben, auf den Todesfall. Die Mitglieder des\nwahlleiters ihres Wahlkreises in Anspruch genom-        Bundestages leisten unter gleichzeitigem Verzicht\nmen werden.                                             auf die ihrer Beitragsleistung entsprechenden Uber-\nschußanteile aus dem Versicherungsvertrag einen\neigenen Beitrag, dessen Höhe der Vorstand des\n§ 7\nBundestages beschließt.\n(1) Die nach §§ 1 bis 4 und 6 zu leistenden Be-\n(2) Ein Versicherter ist vom Genuß der Versiche-\nzüge sind monatlich im voraus zu zahlen. Sie wer-\nrung ausgeschlossen, wenn er die Mitgliedschaft im\nden für den Eintrittsmonat anteilig gezahlt. Der\nBundestag auf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4\nKalendermonat wird mit 30 Tagen gerechnet. \"Ist\ndes Bundeswahlgesetzes verliert oder verlieren\nnur ein Teil der Bezüge zu leisten, wird der Teil-\nwürde, wenn er dem Bundestag noch angehört hätte.\nbetrag auf volle Deutsche Mark aufgerundet.\nDie auf Grund seiner eigenen Beitragsleistung sich\n(2) Ausscheidende Mitglieder erhalten die Bezüge     ergebenden Leistungen bleiben hiervon unberührt.\nnach §§ 1, 3, 4 und 6 bis zum Ende des Monats, in\ndem sie ausgeschieden sind.\n§ 11\n(1) Stirbt ein Mitglied des Bundestages, so findet\n§ 8\n§ 2 keine Anwendung. Seine Hinterbliebenen erhal-\n(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Bundestages     ten die noch nicht abgerechneten Vergütungen. Sein\nbedürfen der Zustimmung des Präsidenten. Bei In-        überlebender Ehegatte, seine ehelichen und für ehe-\nlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch das       lich erklärten Abkömmlinge sowie die von ihm an\nTagegeldpauschale als abgegolten. Die Abgeord-          Kindes Statt angenommenen Kinder erhalten für die\nneten erhalten jedoch in entsprechender Anwendung       auf den Sterbemonat folgenden sechs Monate die\ndes § 9 des Gesetzes über Reisekostenvergütung der      volle und für weitere sechs Monate die Hälfte der\nBeamten Ubernachtungsgeld in Höhe der Stufe I a.        Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 als Sterbe-","232                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ngeld. An wen die Zahlungen zu leisten sind, be-                                           § 14\nstimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im Sinne\nDer Präsident kann, auch abgesehen von den in\ndes Satzes 2 nicht vorhanden, kann auf Antrag son-\n§ 6 Abs. 1 aufgeführten Fällen, im Benehmen mit\nstigen Personen, die die Kosten der letzten Krank-\ndem Altestenrat Ausführungsbestimmungen erlas-\nheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbe-\nsen.\ngeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt\nwerden.                                                                                    § 15\n(2) Der Präsident kann die Rückzahlung von Be-                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nträgen erlassen, die dem verstorbenen :tv1itglied im             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvoraus überwiesen wurden.                                        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 12\nDer Präsident kann in besonderen Fällen Abge-                                           § 16\nordneten, ausgeschiedenen Abgeordneten und Hin-\nterbliebenen laufende Unterhaltszuschüsse und ein-                  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nmalige Unterstützungen gewähren.                                 1964 an in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über\ndie Entschädigung der Mitglieder des Bundestages\nvom 27. Mai 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 379) 2 ) in der\n§ 13\nFassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\nEin Verzicht auf die Aufwandsentschädigung (§ 1               des Gesetzes ·über die Entschädigung der Mitglieder\nAbs. 1) ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem                 des Bundestages vom 15. Juni 1961 (Bundesgesetz-\nGesetz sind nicht übertragbar.                                   blatt I S. 763) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. März 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nD e r B und e s mini s t e r- d e r F in an z e n\nDr. Dahlgrün\n2) Bundcsueset, IJl. lll 1101-4"]}