{"id":"bgbl1-1964-13-3","kind":"bgbl1","year":1964,"number":13,"date":"1964-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_13.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen","law_date":"1964-03-18T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nAls Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge,               b) wenn zur Hilfeleistung des Körperbehin-\ndje nach ihrer Bauart und ihren besonde-                derten die Mitnahme eines Kraftfahrzeug-\nren, mit ihnen fest verbundenen Einrich-                führers oder einer Begleitperson erforder-\ntungen nur für die bezeichneten Verwen-                 lich ist oder\ndungszwecke geeignet und bestimmt sind.             c) wenn das Fahrzeug von dem Ehegatten\nDie Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird               oder der anerkannten Pflegeperson eines\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß ein                   Schwerbeschädigten im Sinne des Schwer-\nLand- oder Forstwirt land- oder forstwirt-              beschädigtengesetzes im Rahmen seiner\nschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen             Haushaltsführung benutzt wird. An die\nSammelstelle zu einem Verwertungs- oder                 Stelle des Ehegatten kann ein anderer,\nVerarbeitungsbetrieb, land- oder forst-                 dem Finanzamt benannter Angehöriger\nwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof                des Schwerbeschädigten treten, wenn er\nzur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz                mit dem Schwerbeschädigten in häuslicher\nvom forstwirtschaftlichen Betrieb aus be-               Gemeinschaft lebt und ihn betreut;\".\nfördert.\nDie Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird                           Artikel 2\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nRückweg von einer Molkerei Milcherzeug-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnisse befördert werden;\".                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                    Artikel 3\n„ 1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt         Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom\nnicht,                                           1. Januar 1963 in Kraft. Die anderen Vorschriften\na) wenn diese Personen unentgeltlich und         dieses Gesetzes treten mit dem Beginn des auf seine\nnur gelegentlich mitbefördert werden oder     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. März 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}