{"id":"bgbl1-1964-11-3","kind":"bgbl1","year":1964,"number":11,"date":"1964-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_11.pdf#page=2","order":3,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["138                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Konservierungsstoff-Verordnung*)\nVom 11. März 1964\nAuf Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes                           (2) Wird Hexamethylentetramin im Gemisch\nvom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt                     mit einem der in der Anlage 4 aufgeführten frem-\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung und Er-                             den Stoffe zugesetzt, so dürfen die in der An-\ngänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezem-                             lage 4 angegebenen Höchstmengen nicht über-\nber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Verbindung                          schritten werden. Wird Hexamethylentetramin im\nmit Artikel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam                            Gemisch mit mehreren der in der Anlage 4 ange-\nmit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                             gebenen Stoffe zugesetzt, so findet § 3 Abs. 2\nschaft und Forsten                                                          und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß Hexa-\nsowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2                       methylentetramin bei der Berechnung dH Höchst-\nund 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen                              menge des Gemisches außer Anrechnung bleibt.\nmit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-                               (3) Im übrigen finden       auf den Zusatz, die\nschaft und Forsten und für Wirtschaft                                       Kenntlichmachung und die Abgabe von Hexa-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                   methylentetramin die Vorschriften des § 1 Abs. 2,\ndes§ 3 Abs. 3, der·§§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 4 und des§ 7\nmit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß\nArtikel 1                                     der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe\nDie Konservierungsstoff-Verordnung vom 19. De-                          ,mit Konservierungsstoff Hexamethylentetramin'\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), geändert                            kenntlich zu machen ist; dabei tritt an die Stelle\ndurch die Verordnung zur Änderung der Konservie-                            der Verweisung auf die Anlage 2 die Verweisung\nrungsstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1961 (Bun-                           auf die Anlage 4.\"\ndesgesetzbl. I S. 2008), wird wie folgt geändert:\n2. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:                                    ,, (2) § 8 tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft.\"\n,,§ 8\nArtikel 2\n(1) Hexamethylentetramin                     wird zum Schutz\ngegen den mikrobiellen Verderb von Lebens-                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmitteln nur im Gemisch mit einem oder mehreren                       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nder in der Anlage 4 aufgeführten fremden Stoffe                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\nals Zusatz zugelassen                                                setzes zur Anderung und Ergänzung des Lebens-\n1. zu den in der Anlage 4 auf geführten                      mittelgesetzes auch im Land Berlin.\nLebensmitteln und\nArtikel 3\n2. zu Lebensmitteln, die zur Herstellung\noder Zubereitung der in der Anlage 4                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\naufgeführten Lebensmittel bestimmt sind.                  kündung in Kraft.\nBonn, den 11. März 1964\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nBargatzky\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Hölzl\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\n*) Ändert BundesrwsclzlJl. ]Jf '.21'.2:i-4-TI"]}