{"id":"bgbl1-1964-1-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":1,"date":"1964-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen","law_date":"1963-12-23T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 4                           steuer entrichten, auf Mineralölsteuer an. Ist die\nDie mit der Prüfung beauftragten Beamten der        Anrechnung nicht möglich, wird der Erstattungs-\nZollverwaltung dürfen unentgeltlich Proben zur         betrag ausgezahlt.\nUntersuchung der Schmieröle und Schmiermittel                                   § 6\nentnehmen, für die die Erstattung beantragt worden\nist.                                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 14 des\nGesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mine-\n§ 5                           ralöl auch im Land Berlin.\n{1) Ist der Antrng begründet, so setzt das Haupt-\nzollamt dLm Erslattungsbetrag fest.                                             § 7\n(2) Das Hauptzollamt rechnet den Erstattungs-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nbetrag bei Erstattungsherechtigten, die Mineralöl-     nuar 1964 in Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1964\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}