{"id":"bgbl1-1963-9-5","kind":"bgbl1","year":1963,"number":9,"date":"1963-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/9#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_9.pdf#page=24","order":5,"title":"Neufassung der Musterungsverordnung","law_date":"1963-02-06T00:00:00Z","page":112,"pdf_page":24,"num_pages":8,"content":["112       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Musterungsverordnung\nVom 6. Februar 1963\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Musterungsverordnung\nvom 6. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 107) wird\nnachstehend der Wortlaut der Musterungsverord-\nnung in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 22,\n23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 Satz 1, des § 33\nAbs. 7, des § 47 Abs. 4 Satz 3 und des § 50 Abs. 1\nNr. 6 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas-\nsung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349)\nerlassen worden.\nBonn, den 6. Februar 1963\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bönn, den 14. Februar 1963                                                                                   113\nMusterungsverordnung\nin der Fassung vom 6. Februar 1963\nInhaltsübersicht\n§\n1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen                                          3. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen\nMusterungsplan ................................. .                                    Einberufungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             13\nLadung zur Musterung .......................... .                                   2 Losverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   14\nBefreiung von der Pflicht zur Vorstellung,                                            Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen . . . .                                     15\nTerminverlegung .............................. .                                  3\n4. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen\nWahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen                                     4              (§§ i3 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)\nHeranziehung der gewählten Beisitzer in den                                           Prüfung der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                16\nMusterungsausschüssen . . . .. . . .. . . .. .. . .. . . . . . . .                5\nEinberufungsgrundsätze ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            17\nBenannte Beisitzer und sonstige Beteiligte . . . . . . . . .                        6\nNachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen . . . .                                     18\nVerfahren bei der Zurückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                7\nUnterzeichnung des Musterungsbescheides . . . . . . . . .                           8           5. Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer\nErstattung von notwendigen Auslagen und von                                           Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für\nVerdienstausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  9   Kriegsdienstverweigerer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                19\nBeisitzer in den Musterungskammern . . . . . . . . . . . . . .                     10 Anträge ungedienter Wehrpflichtiger . . . . . . . . . . . . . .                          20\nVerfahren vor der Musterungskammer . . . . . . . . . . . . .                       11 Anträge von gedienten Wehrpflichtigen\nund von Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          21\n2. Bestandsmusterung . . . . . . . . . . . .                     12                           6. Inkrafttreten                . .. . . .. . . . . .. . .     22\n1. Musterung                                                     tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-\nder ungedienten Wehrpflichtigen                                                 gesetzbl. I S. 379). Bei minderjährigen Wehrpflich-\ntigen ist an diese zuzustellen. § 7 Abs.1 des Ver-\n§ 1                                                  waltungszustellungsgesetzes gilt insoweit nicht.\nMusterungsplan                                                       (2) Die Ladungsfrist des Absatzes 1 entfällt, wenn\n(1) Die Musterungspläne bezeichnen den Kreis                                                1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst ange-\nder zu musternden Wehrpflichtigen, die Musterungs-                                                  ordnet sind,\nbezirke sowie Ort und Zeit der vorgesehenen Muste-                                              2. Einberufungen zu einer nach den Umstän-\nrungen. Sie werden von den Kreiswehrersatzämtern                                                    den gebotenen Herstellung der Einsatz-\nim Benehmen mit den kreisfreien Städten und Land-                                                   fähigkeit oder zur Sicherung der Opera-\nkreisen aufgestellt.                                                                                tionsfreiheit der Streitkräfte notwendig\n(2) Die Musterungspläne sind der Landesregie-                                                    sind oder\nrung oder der von ihr gemäß § 18 Abs. 2 des                                                     3. der Verteidigungsfall eingetreten ist.\nWehrpflichtgesetzes bestimmten Stelle sowie den\nDie Kreiswehrersatzämter können die für die Muste-\nbeteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen mit-\nrung bestimmten Wehrpflichtigen, auch ohne sie ein-\nzuteilen. Dies soll spätestens vier Wochen vor dem\nzeln zu laden, durch öffentliche Bekanntmachung\nersten Musterungstag geschehen.\nzur persönlichen Vorstellung auffordern. Die Be-\nkanntmachung muß den Kreis der zu musternden\n§ 2                                                  Wehrpflichtigen bezeichnen sowie Ort und Zeit der\nLadung zur Musterung                                                  Musterung angeben.\n(1) Die Wehrpflichtigen sind spätestens zwei                                           (3) Zur Musterung sind von den Wehrpflichtigen\nWochen vor der Musterung durch das Kreiswehr-                                          der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen,\nersatzamt unter Angabe von Ort und Zeit des                                           ferner folgende Unterlagen, soweit sie noch nicht\nMusterungstermins zur persönlichen Vorstellung zii                                     bei der Erfassung vorgelegt wurden:\nladen. Wird die Ladung zugestellt, so gelten für das                                              1. Nachweise über Schul- und Berufsausbil-\nZustellungsverfahren die Vorschriften des Verwal-                                                     dung,","114                                 Bundesgesetzblatt,· Jahrgang 1963, Teil I\n2. Nachweise über eine technische oder kran-              1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen\nkenpflegerische Ausbildung,                               des Gesundheitsamtes, aus dem Zeugnis\n3. Freischwimmer- oder Rettungsschwimmer-                    eines Arztes der Wehrersatzverwaltung,\nzeugnis,                                                  des leitenden Arztes einer psychiatrischen\n4. Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge                Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder\nund Wasserfahrzeuge,                                      einer ähnlichen Anstalt oder aus einem\nBescheid des Versorgungsamtes oder eines\n5. Nachweise über Polizeivollzugsdienst (§ 1                 Trägers der gesetzlichen Renten- und Un-\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes oder                     fallversicherung ergibt, daß sie für den\nentsprechende landesrechtliche Bestim-                    Wehrdienst dauernd untauglich sind (§ 9\nmungen),                                                  Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes),\n6. Annahmeschein für den Polizeivollzugs-                 2. wenn sie entmündigt sind (§ 9 Nr. 2 des\ndienst des Bundesgrenzschutzes oder der                   Wehrpflichtgesetzes),\nPolizeien der Länder,\n3. wenn sie vom Wehrdienst ausgeschlossen\n7. zwei gleiche Paßbilder (aufgenommen in                    sind (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes),\nbürgerlicher Kleidung und ohne Kopf-\n4. wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflicht-\nbedeckung),\ngesetzes vom Wehrdienst befreit sind oder\n8. in ihrem Besitz befindliche ärztliche Unter-              einen Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2\nlagen, Brillenrezepte oder Brillen sowie                  des Wehrpflichtgesetzes gestellt und den\nVersorgungsbescheide,                                     erforderlichen Nachweis erbracht haben,\n9. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zu-                5. wenn sie dem Vollzugsdienst der Polizei\nrückstellung vom Wehrdienst gestellt ist,                 angehören (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehr-\ndie noch nicht mit dem Antrag eingereich-                 pflichtgesetzes),\nten Unterlagen,\n6. wenn sie für den Vollzugsdienst der Polizei\n10. (bei Angehörigen kriegsgedienter Jahr-                    durch schriftlichen Bescheid angenommen\ngänge)                                                    sind (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflicht-\nNachweise über Dienst in der früheren                     gesetzes) und ihre Einstellung in diesen\nWehrmacht oder über eine militärische                     Dienst innerhalb von sechs Monaten nach\nGrundausbildung außerhalb der früheren                    der Annahme zu erwarten ist,\nWehrmacht (§ 36 Abs. 2 des Wehrpflicht-\n7. wenn sie auf Grund des § 13 a des Wehr-\ngesetzes).\npflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst her-\n(4) B~i Wehrpflichtigen, die sich im Vollzug einer                 angezogen werden,\nUntersuchungshaft, einer Freiheitsstrafe, einer Maß-              8. wenn sie auf Grund freiwilliger Verpflich-\nregel der Sicherung und Besr·crung oder eines                        tung von der Bundeswehr bereits angenom-\nJugendarrestes befinden und bei denen die Voraus-\nmen sind,\nsetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflicht-\ngesetzes nicht erfüllt sind, ersucht das Kreiswehr-               9. wenn auf Grund eines Antrages, vorzeitig\nersatzamt den Leiter der Vollzugsanstalt um Vor-                     zum Grundwehrdienst herangezogen zu\nführung zur Musterung, die zeitlich getrennt von                     werden, festgestellt worden ist, daß sie für\nder Musterung anderer Wehrpflichtiger durchzu-                       den Wehrdienst zur Verfügung stehen\n(§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).\nführen ist. Die Vorführung zur Musterung kann auch\nin einer Vollzugsanstalt geschehen, wenn dies mit            (2) Der Wehrpflichtige kann beim Kreiswehr-\nRücksicht auf die Zahl der Wehrpflichtigen zweck-         ersatzamt aus wichtigem Grund Verlegung des für\nmäßig erscheint. In Untersuchungshaft befindlichf'        ihn festgesetzten Musterungstermins beantragen.\nWehrpflichtige werden nur mit Genehmigung des             Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird,\nzuständigen Richters vorgeführt.                          sind glaubhaft zu machen. Wird der Antrag auf\n(5) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Fürsorge-         Krankheit gestützt, ist ein Zeugnis des behandeln-\nerziehung oder in Einrichtungen der freiwilligen           den Arztes beizufügen. Dem Wehrpflichtigen kann\nErziehungshilfe befinden, soll die Fürsorgeerzie-          aufgegeben werden, das Zeugnis eines beamteten\nhungsbehörde oder die für die freiwillige Erzie-          Arztes beizubringen. Wird dem Antrag stattgegeben,\nhungshilfe zuständige Behörde von der Musterung            so ist der Wehrpflichtige auf einen anderen Termin\nbenachrichtigt werden. Die Musterung kann auch in          zu laden.\neinem Erziehungsheim erfolgen, wenn dies mit                  (3) Uber die Befreiung von der Pflicht zur Vor-\nRücksicht auf die Zahl der Wehrpflichtigen zweck-          stellung und die Terminverlegung entscheidet das\nmäßig erscheint.                                           Kreiswehrersatzamt durch schriftlichen Bescheid.\n(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist das              (4) Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder\nKreiswehrersatzamt zuständig, in dessen Bereich die        auf Seeschiffen im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes\nAnstalt liegt.                                             vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren,\nsind für die Dauer ihres Auf enthalt es auf See oder\n§ 3                             in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereiches\nBefreiung von der Pflicht zur Vorstellung,          des Wehrpflichtgesetzes von der Pflicht, sich zur\nTerminverlegung                        Musterung vorzustellen, befreit. Sie haben sich beim\nersten Anlaufen eines im Geltungsbereich des\n(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustel-      Wehrpflichtgesetzes liegenden Hafens bei dem dort\nlen, sind Wehrpflichtige zu befreien,                      zuständigen Kreiswehrersatzamt zu melden.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963                             115\n§ 4                          eingetretener Hinderungsgründe von der Teilnahme\nWahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen          an bestimmten Musterungsterminen entbinden.\n(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für zwei          (3) Ein Beisitzer darf bei der Musterung nicht mit-\nKalenderjahre gewählt.                                    wirken, wenn gemustert werden\n1. sein Verlobter,\n(2) Die Kreiswehrersatzämter teilen den zustän-\ndigen kreisfreien Städten und Landkreisen mit, wie-                2. sein Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht\nviel Beisitzer in ihrem Bereich in den Musterungs-                     mehr besteht,\nausschüssen benötigt werden.                                       3. ein in gerader Linie mit ihm verwandter,\nverschwägerter oder durch Annahme an\n(3) Zu Beisitzern können nur Deutsche gewählt\nKindes Statt verbundener Wehrpflichtiger\nwerden. Soldaten und Personen, deren Berechtigung,\noder ein mit ihm in der Seitenlinie bis zum\nden Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, fest-\ngestellt ist, dürfen nicht gewählt werden.                             dritten Grade verwandter oder bis zum\nzweiten Grade verschwägerter Wehrpflich-\n(4) Unfähig zum Amt eines Beisitzers sind                          tiger, auch wenn die Ehe, durch welche die\n1. Personen, welche die Befähigung zur Be-                     Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr\nkleidung öffentlicher Ämter infolge straf-                  besteht.\ngerichtlicher Verurteilung verloren haben         (4) Die Beisitzer werden nach den für Schöffen\noder wegen eines Verbrechens oder eines       und Geschworene geltenden Vorschriften vom Bund\nvorsätzlichen Vergehens zu einer Frei-         entschädigt.\nheitsstrafe von mehr als sechs Monaten\nverurteilt sind,                                                            § 6\n2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfah-            Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte\nren wegen eines Verbrechens oder Verge-           (1) Die von der Landesregierung oder der von ihr\nhens schwebt, das die Aberkennung der         bestimmten Stelle zu benennenden Beisitzer in den\nbürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähig-      Musterungsausschüssen sind auf Grund des Muste-\nkeit zur Bekleidung öffentlicher .Ämter zur   rungsplanes oder auf Antrag der Kreiswehrersatz-\nFolge haben kann,\nämter zu entsenden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.\n3. Personen, die infolge gerichtlicher Anord-\nnung in der Verfügung über ihr Vermögen          (2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\nbeschränkt sind.                              daß für Angehörige des öffentlichen Dienstes die für\ndiesen Personenkreis geltenden Reisekostenbestim-\n(5) Die Berufung zum Beisitzer kann nur aus wich-     mungen anzuwenden sind.\ntigem Grund abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund\nliegt vor, wenn dem Beisitzer die Ubernahme der              (3) Außer den Mitgliedern des Musterungsaus-\nTätigkeit wegen seines Alters, seines Gesundheits-        schusses können ein Vertreter der unteren Verwal-\nzustandes, seiner Berufs- oder Familienverhältnisse       tungsbehörde, der Erfassungsbehörde und der\noder wegen sonstiger in seiner Person liegender           Dienststelle der Bundeswehrverwaltung, der die\nUmstände nicht zugemutet werden kann.                     Dienst- oder Fachaufsicht obliegt, an der Musterung\nteilnehmen.\n(6) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichti-\ngen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der             (4) Für die Entschädigung der vom Musterungs-\nBeisitzer von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt wor-        ausschuß geladenen Zeugen und Sachverständigen\nden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie         gilt die Gebührenordnung für Zeugen und Sachver-\nspäter entstanden oder bekannt geworden, so ist die       ständige.\nFrist erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.             (5) In den Fällen des § 2 Abs. 5 soll im Muste-\nUber das Gesuch entscheidet der Leiter des Kreis-         rungsverfahren die Fürsorgeerziehungsbehörde oder\nwehrersatzamtes.                                          die für die freiwillige Erziehungshilfe zuständige\n(7) Die Reihenfolge bei der Heranziehung der Bei-      Behörde gehört werden.\nsitzer wird von den Kreiswehrersatzämtern durch\n§ 7\ndas Los bestimmt und in einer Liste festgelegt; für\njeden Musterungsbezirk kann eine besondere Liste                         Verfahren bei der Zurückstellung\nangelegt werden. Personen, bei denen nach Auf-               (1) Zurückstellungen sind in den Fällen des § 12\nnahme in die Liste Umstände eintreten oder bekannt        Abs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet\nwerden, die eine vVahl zum Beisitzer ausschließen         auszusprechen.\n(Absatz 3 und 4), sind von der Liste zu streichen.\n(2) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der\nWehrpflichtige unbeschadet der Vorschrift des § 13\n§ 5\nAbs. 2 und 3 für den Wehrdienst zur Verfügung.\nHeranziehung der gewählten Beisitzer\n(3) Bei Anträgen auf Zurückstellung gemäß § 12\nin den Musterungsausschüssen\nAbs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen\n(1) Die Kreiswehrersatzämter laden die Beisitzer                1. der Nachweis eines ordentlichen theologi-\nnach der festgelegten Reihenfolge unter Angabe der                     schen Studiums oder einer ordentlichen\nMusterungstage spätestens zwei Wochen vor dem                          theologischen Ausbildung und\nersten Musterungstag.\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskir-\n(2) Der Leiter des Kreiswehrersatzamtes kann                        chenamtes, der bischöflichen Behörde, des\neinen gewählten Beisitzer auf dessen Antrag wegen                      Ordensoberen oder der entsprechenden","116                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nOberbclii>rclc~ einer anderen Religionsge-          (5) Zu· den notwendigen Auslagen im Sinne des\nmcinsclwH, daß der Wehrpflichtige sich auf      § 19 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch\ndas geistliche i\\rn I vorbereitet.              die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen,\nderen Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben\n(4) Wird ein Antrag auf Zurückstellung ganz oder\nwird.\nteilweise abut~WÜ!scn, so isl die Entscheidung schrift-\nlich zu begründen.                                            (6) Wehrpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht un-\nter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, ist auf An-\n(5) ZurückstellunrJcn können vom Kreiswehr-\ntrag wegen des Verdienstausfalls durch die Muste-\nersatzamt nach Anhören des Wehrpflichtigen durch\nrung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit\nschriftlichen Bescheid widc!rrufen werden, wenn dc~r\neine Entschädigung von wenigstens 0,50 Deutsche\nZurückstellungsgrund wegfülH.\nMark zu zahlen. Die letzte begonnene Stunde wird\nvoll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich nach\n§ 8                            dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt. Im Zweifel\noder wenn eine höhere Entschädigung als 3,- Deut.-\nUnterzeichnung des Muslerungsbescheides\nsehe Mark je Stunde geltend gemacht wird, hat der\nDer Musterungsbescheid ist vom Vorsitzenden            Wehrpflichtige auf Verlangen der Wehrersatzbe-\ndes Musterungsausschusscs zu unterzeichnen.               hörde eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzu-\nlegen, aus der sich die Dauer der ausgefallenen Ar-\nbeitszeit und die Höhe des dadurch bedingten\n§ 9\nVerdienstausfalls ergeben.\nErstattung von notwendigen Auslagen                  (7) Die Absätze 1 bis 6 finden entsprechend An-\nund von Verdienstausfall                  wendung bei W_ehrpflichtigen, die sich gemäß § 24\n(1) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes der       Abs. 6 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes auf Auffordern\nMusterung wohnen, werden auf Antrag als Fahr-             der zuständigen Wehrersat,zbehörde persönlich zu\nkosten die Auslagen erstattet, die bei notwendiger        melden haben.\nBenutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender\n§ 10\nBeförderungsmittel zwischen dem Wohnort und dem\nMusterungsort (Rückfahrkarte) und innerhalb des                     Beisitzer in den Musterungskammern\nMusterungsortes in der niedrigsten Wagenklasse                (1) Für die Wahl und Heranziehung der Beisitzer\nentstehen. Bei der An- und Abreise werden Zu-              in den Musterungskammern sind die für- die Wahl\nschläge bei Benutzung von Schnellzügen (D und DT)         und Heranziehung der Beisitzer in den Musterungs-\nnur für Entfernungen von 100 km und darüber, bei\nausschüssen geltenden Vorschriften entsprechend an-\ndurchgehender Benutzung von Fernschnellzügen (F)\nzuwenden. An die Stelle des Kreiswehrersatzamtes\nnur für Entfernungen von 200 km und darüber er-            tritt das Bezirkswehrersatzamt.\nstattet. Die Kosten für die Benutzung der ersten\nWagenklasse werden auch dann nicht erstattet,                  (2) Bei der Festlegung der Reihenfolge der Bei-\nwenn Wehrpflichtige einen Zug benutzt haben, der           sitzer können für bestimmte örtliche Bereiche be-\nnur diese Klasse führt. Dauert die Abwesenheit vom         sondere Listen angelegt werden.\nWohnort länge1 als sechs Stunden, wird ein Tage-               (3) Die Beisitzer können zu Sitzungen außerhalb\ngeld von 3,- Deutsche Mark gewährt. Dauert die             der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in dem\nAbwesenheit in Ausnahmefällen länger als zwölf             sie gewählt sind, herangezogen werden.\nStunden oder wird eine Ubernachtung notwendig,\nso sind Tagegeld und im Falle einer Ubernachtung\n§ 11\nUbernachtungsgeld nach der niedrigsten Reise-\nkostenstufe für Bundesbeamte zu gewähren.                           Verfahren vor der Musterungskammer\n(2) Wehrpflichtigen, die am Ort der Musterung              (1) Die Vorsitzenden der Musterungskammern\noder in einem Nachbarort wohnen, werden auf An-           legen die Verhandlungstermine fest. Die Landesre-\ntrag die Auslagen, die ihnen für die notwendige Be-       gierung oder die von ihr gemäß § 33 Abs. 2 des\nnutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Be-         Wehrpflichtgesetzes bestimmte Stelle ist über Ort\nförderungsmittel zwischen der Wohnung und dem             und Zeit der vorgesehenen Verfahren zu unter-\nMusterungslokal und zurück in der niedrigsten Wa-         richten.\ngenklasse entstehen, ersetzt.                                 (2) Uber die Befreiung des Wehrpflichtigen von\n(3) Für Wegstrecken ohne öffentliche, regelmäßig       der -Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 7 Satz 3 des\nverkehrende Beförderungsmittel, die zu Fuß oder           Wehrpflichtgesetzes). entscheidet der Vorsitzende\nmit eigenem Fahrrad zurückgelegt werden, ist bei          der Musterungskammer.\neiner Entfernung bis zu 4 km (Hin- und Rückweg                (3) Die Musterungskammer kann sich darauf be-\nzusammengerechnet) keine Entschädigung, bei einer          schränken, nur diejenigen Punkte zum Gegenstand\nEntfernung von mehr als 4 km auf Antrag eine Ent-\ndes Verfahrens zu machen, über die nach dem\nschädigung von 0,10 Deutsche Mark je Kilometer zu          Widerspruch eine Entscheidung erforderlich ist. Eine\ngewähren.                                                  ärztliche Untersuchung soll nur vorgesehen werden,\n(4) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges         wenn der Widerspruch die Entscheidung des Muste-\nhaben Wehrpflichtige nur Anspruch auf Erstattung           rungsausschusses über die Tauglichkeit angreift.\nder Kosten im Rahmen der Absätze 1 bis 3; Aufbe-           Der Vorsitzende kann anordnen, daß der Wehr-\nwahrungskosten für das Fahrzeug werden nicht er-           pflichtige bereits vor dem Verfahren vor der Muste-\nstattet.                                                   rungskammer ärztlich zu untersuchen ist.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963                         117\n(4) Im übrigen sind die für die Musterung durch              2. der Bundesminister der Verteidigung oder\nden Musterungsausschuß geltenden Vorschriften mit                   die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen\nAusnahme des § 2 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.                    von kurzer Dauer als Alarmübungen ange-\nDie Musterungskammer kann nach Lage der Akten                       ordnet hat.\nentscheiden, wenn der Wehrpflichtige dem Verhand-\n§ 14\nlungstermin unentschuldigt fernbleibt und er in der\nLadung darauf hingewiesen worden ist.                                           Losverfahren\n(1) Auszulosen sind alle Wehrpflichtigen ein-\nschließlich der vom Wehrdienst zurückgestellten,\n2. Bestandsmusterung                       unabkömmlich gestellten und solcher Wehrpflichti-\ngen, bei denen der Musterungsentscheid ausgesetzt\n§ 12                           worden ist.\nFür das Verfahren bei der Bestandsmusterung               (2) Der Wehrpflichtige zieht in Gegenwart des\n(§ 47 des Wehrpflichtgesetzes) gelten die §§ 1 bis 3,     Musterungsausschusses das Los. Im Falle der Wei-\n9, 15, 19 und 20 entsprechend.                          , gerung nimmt ein Mitglied des Musterungsaus-\nschusses für ihn die Auslosung vor.\n3. Einberufung der                         (3) Wird bei einem Kreiswehrersatzamt ein wei-\nungedienten Wehrpflichtigen                     terer Musterungsausschuß tätig, so entnimmt für\ndiesen der Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder\n§ 13                           sein Vertreter aus der Gesamtzahl der gemischten\nLose eine entsprechende Anzahl Lose. Hierbei hat\nEinberufungsgrundsätze\ner zwei Zeugen hinzuzuziehen.\n(1) Die Wehrpflichtigen sind erst einzuberufen,\n(4) Wehrpflichtige, die ihren Wohnsitz nach Ein-\nwenn durch den Musterungsbescheid festgestellt ist,\ntragung in die Einberufungsliste in den Zuständig-\ndaß sie für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,\nkeitsbereich eines anderen Kreiswehrersatzamtes\nund dieser Bescheid vollziehbar geworden ist.\nverlegen, sind in die bei diesem Kreiswehrersatz-\n(2) Die Einberufung von Wehrpflichtigen, die           amt geführte Einberufungsliste einzutragen. Die\nwegen vorübergehender Untauglichkeit vom Wehr-            neue Losnummer ist so zu berechnen, daß ihr Ver-\ndienst zurückgestellt sind (§ 12 Abs. l Nr. 1 des         hältnis zu der bei dem neu zuständigen Kreiswehr-\nWehrpflichtgesetzes), ist von dem Ergebnis einer          ersatzamt in den Einberufungslisten vorgesehenen\nnochmaligen Musterung abhängig zu machen.                 Gesamtzahl das gleiche ist wie das bei dem bisher\nzuständigen Kreiswehrersatzamt.\n(3) Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei\nJahren nach der Musterung einberufen werden, sind            (5) Wehrpflichtige, die im Wege der Amtshilfe\nvor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag             von einem anderen Kreiswehrersatzamt gemustert\noder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände-         werden, sind von dem für den ständigen Aufent-\nrung des Gesundheitszu_standes ergeben, erneut            haltsort zuständigen Kreiswehrersatzamt auszulosen.\närztlich zu untersuchen. Einer Anhörung bedarf es         Die Auslosung soll vor dem Musterungsausschuß\nnicht, wenn                                               durch eines seiner Mitglieder vorgenommen werden.\nSind nach dem Musterungsplan keine Musterungen\n1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst ange-      vorgesehen, so zieht der Leiter des Kreiswehrersatz-\nordnet sind,                                   amtes oder sein Vertreter unter Zuziehung von zwei\n2. die Einberufung zu einer nach den Um-          Zeugen für den Wehrpflichtigen das Los.\nständen gebotenen Herstellung der Einsatz-        (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 Satz 3 ist\nfähigkeit oder zur Sicherung der Opera-        eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteilig-\ntionsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist   ten zu unterschreiben ist.\noder\n3. der Verteidigungsfall eingetreten ist;\n§ 15\nals ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsunter-\nsuchung.                                                     Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen\n(1) Treten nach der Musterung Umstände ein, die\n(4) Im Einberufungsbescheid ist, außer im Falle        eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11\ndes Bereitschaftsdienstes nach § 6 Abs. 6 des Wehr-       Abs. 1 und dem § 12 Abs. 1 und 3 des Wehrpflicht-\npflichtgesetzes, die Dauer des zu leistenden Wehr-        gesetzes begründen, so hat das Kreiswehrersatzamt\ndienstes anzugeben. Auf § 2 des Soldatengesetzes          bei Wehrpflichtigen, die für den Wehrdienst dauernd\nund die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens ist       untauglich sind (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), die\nhinzuweisen. Der Einberufungsbescheid soll vier           dauernde Dienstuntauglichkeit, bei Wehrpflichtigen,\nWochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Als            die vom Wehrdienst ausgeschlosse11 sind (§ 10 des\nErsatz für Ausfälle vorgesehene WE~hrpflichtige sind      Wehrpflichtgesetzes), den Ausschluß, bei Wehr-\nschriftlich davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig    pflichtigen, die vom Wehrdienst befreit sind (§ 11\neinberufen werden können. Wehrpflichtige können           Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes), die Befreiung fest-\nohne Einhaltung einer Frist einberufen werden,            zustellen sowie in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 3\nwenn                                                      des Wehrpflichtgesetzes den Wehrpflichtigen vom\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2      Wehrdienst zurückzustellen. Tritt nach der Muste-\nvorliegen oder                                 rung ein Fall des § 12 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes","118                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nein, so kann das Kreiswehrersatzamt den Wehr-           mäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des\npflichtigen vom Wehrdienst zurückstellen. Ein Ein-      Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung\nberufungsbescheid ist durch schriftlichen Bescheid zu   kann nicht angefochten werden.\nwiderrufen.\n§ 17\n(2) Stellt ein Wehrpflichtiger nach der Musterung\neinen Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2 des                           Einberufungsgrundsätze\nWehrpflichtgesetzes oder auf Zurückstellung nach           Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4\n§ 12 Abs. 2 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes, so ent-     Satz 1, 2, 3 und 5 entsprechend.\nscheidet hierüber das Kreiswehrersatzamt. Ein Ein-\nberufungsbescheid ist durch schriftlichen Bescheid zu                                § 18\nwiderrufen, wenn dem Antrag des Wehrpflichtigen            Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen\nstattgegeben wird.\n(1) Treten bei einem gedienten Wehrpflichtigen\n(3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß Wehr-      nach Prüfung seiner Verfügbarkeit Umstände ein,\npflichtige für Dienstleistungen im zivilen Bevölke-     die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 12\nrungsschutz herangezogen, verpflichtet oder bereit-     und 13 a des Wehrpflichtgesetzes begründen, oder\ngestellt sind, so hat das Kreiswehrersatzamt den        tritt er in den Vollzugsdienst der Polizei ein oder\nWehrpflichtigen mitzuteilen, daß sie nicht zum          ist er für diesen durch schriftlichen Bescheid ange-\nWehrdienst herangezogen werden und nicht der            nommen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgeset-\nWehrüberwachung unterliegen, solange sie für den        zes), so gilt § 15 entsprechend.\nzivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen\n(§ 13 a des Wehrpflichtgesetzes). Entsprechend ist zu       (2) Erhebt ein gedienter Wehrpflichtiger, der erst-\nverfahren bei Wehrpflichtigen, die in den Vollzugs-     malig zur Bundeswehr einberufen wird, gegen den\ndienst der Polizei eintreten oder für diesen durch      Einberufungsbescheid Widerspruch und wird der\nschriftlichen Bescheid angenommen sind, wenn ihre       Widerspruch zurückgewiesen, so ist ihm mit dem\nEinstellung in diesen Dienst innerhalb von sechs        Widerspruchsbescheid mitzuteilen, daß er dem Ein-\nMonaten nach der Annahme zu erwarten ist (§ 42          berufungsbescheid Folge zu leisten hat.\nAbs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes).\n5. Vorschriften für Kriegsdienst-\n4. Heranziehung der gedienten                                         verweigerer\nWehrpflichtigen                                                    § 19\n(§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)\nPrüfungsausschüsse und Prüfungskammern\n§ 16                                          für Kriegsdienstverweigerer\nPrüfung der Verfügbarkeit                    (1) Auf die Wahl und Heranziehung der Beisitzer\nin den Prüfungsausschüssen und Prüfungskammern\n(1) Für die Anhörung und Untersuchung bei der\nfür Kriegsdienstverweigerer (§, 26 Abs. 3 und § 33\nEinberufung von gedienten Wehrpflichtigen gelten\nAbs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) sowie auf das Ver-\ndie §§ 3, 7 und 9 Abs. 1 bis 6 entsprechend. Wehr-\nfahren sind die für die Musterungsausschüsse und\npflichtigen werden aber auf Antrag die Fahrkosten\nMusterungskammern geltenden Vorschriften ent-\nerstattet, die bei Benutzung der ihrem Dienstgrad\nsprechend anzuwenden.\nentsprechenden Wagenklasse entstehen. Dauert die\nAbwesenheit in Ausnahmefällen länger als zwölf               (2) Es gelten nicht die Vorschriften, nach denen\nStunden oder wird eine Ubernachtung notwendig,                    1. Personen, deren Berechtigung, den Kriegs-\nso sind Tagegeld und im Falle einer Ubernachtung                     dienst mit der Waffe zu verweigern, aner-\nUbernachtungsgeld nach der dem Dienstgrad ent-                       kannt ist, nicht gewählt werden dürfen (§ 4\nsprechenden Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu                     Abs. 3 Satz 2),\ngewähren.                                                         2. ein Vertreter der unteren Verwaltungsbe-\n(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung bei                   hörde und der Erfassungsbehörde teilneh-\ngedienten Wehrpflichtigen, die sich gemäß § 24                      men können (§ 6 Abs. 3).\nAbs. 6 Nr. 3 des. Wehrpflichtgesetzes auf Auffordern\n(3) Die Beisitzer in den Prüfungsausschüssen und\nder zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu\nPrüfungskammern können zu Sitzungen außerhalb\nmelden haben.\nder kreisfreien Stadt und des Landkreises, in dem\n(3) Wenn dies für die Prüfung der Verfügbarkeit      sie gewählt sind, herangezogen werden.\ndes Wehrpflichtigen erforderlich ist, kann die zu-\n(4) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und\nständige Wehrersatzbehörde das Amtsgericht, in\nPrüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer legen\ndessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger sei-\ndie Verhandlungstermine fest. Die Landesregierung\nnen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um\noder die von ihr gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Wehr-\nVernehmung des Zeugen oder Sachverständigen er-\npflichtgesetzes bestimmte Stelle ist über Ort und\nsuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge\nanzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen           Zeit der Verfahren zu unterrichten.\nsoll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-        (5) Die Wehrpflichtigen sind zu laden. Bleibt ein\nzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß an-        Wehrpflichtiger dem Verhandlungstermin unent-\nzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder Sach-         schuldigt fern, so kann nach Lage der Akten ent-\nverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts.         schieden werden, wenn der Wehrpflichtige in der\nDa~ Amtsgericht entscheidet auch über die Recht-         Ladung darauf hingewiesen worden ist.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963                                    119\n§ 20                         zulässig, wenn die Entscheidung des Prüfungsaus-\nAnträge ungedienter Wehrpflichtiger           schusses unanfechtbar geworden ist oder die Prü-\nfungskammer über den Widerspruch entschieden\n(1) Ein Wehrpflichtiger, der Anerkennung seiner     hat, es sei denn, daß das Gericht die aufschiebende\nBerechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu         Wirkung angeordnet hat. Wird ein Antrag auf An-\nverweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehr-       erkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit\npflichtige zu mustern.                                  der Waffe zu verweigern, erst nach der Musterung\n(2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der     gestellt, so kann das Kreiswehrersatzamt die Einbe-\nWehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Muste-      rufung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses\nrungsbescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß die      über den Antrag aussetzen, wenn der Antrag be-\nEntscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehr-           gründet erscheint. Mit der Entscheidung über die\ndienst oder zum zivilen Ersatzdienst einberufen         Aussetzung ist ein Einberufungsbescheid zu wider-\nwird, von der Entscheidung des Prüfungsausschusses      rufen.\nfür Kriegsdienstverweigerer über seinen Antrag ab-         (7) Uber den Antrag eines Wehrpflichtigen, der\nhängt.                                                  zivilen Ersatzdienst zu leisten hat, auf Heranziehung\n(3) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der      zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr entschei-\nWehrpflichtige wegen dauernder Dienstuntauglich-        det das Kreiswehrersatzamt.\nkeit (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), wegen Aus-\nschlusses (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes) oder Befrei-\n§ 21\nung (§ 11 des Wehrpflichtgesetzes) oder wegen einer\nZurückstellung nach § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtge-               Anträge von gedienten Wehrpflichtigen\nsetzes für den Wehrdienst nicht zur Verfügung                                  und von Soldaten\nsteht, so ist der Musterungsbescheid mit dem Hin-\n(1) Beantragt ein gedienter Wehrpflichtiger die\nweis zu erteilen, daß es einer Entscheidung über den\nAnerkennung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst\nAntrag nicht bedarf.\nmit der Waffe zu verweigern, so ist er vor einer\n(4) Stellt der Musterungsausschuß einen Wehr-        Einberufung vor den Prüfungsausschuß für Kriegs-\npflichtigen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflicht-     dienstverweigerer zu laden.\ngesetzes zurück, so ist über den Antrag erst zu ent-\nscheiden, wenn der Wehrpflichtige für tauglich oder        (2) Die Einberufung ist erst zulässig, wenn der\nbeschränkt tauglich befunden wird. In den Fällen        Prüfungsausschuß in seiner Entscheidung festgestellt\ndes § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 und 4 des        hat, daß der Wehrpflichtige Wehrdienst zu leisten\nWehrpflichtgesetzes soll über die Anträge bis zum       hat und die Entscheidung unanfechtbar geworden ist\nAblauf der für die Zurückstellung festgesetzten Zeit    oder die Prüfungskammer über den Widerspruch\nentschieden werden. Liegt bei Eingang eines Zurück-     entschieden hat, es sei denn, daß das Gericht die\nstellungsantrages nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflicht-     aufschiebende Wirkung angeordnet hat.\ngesetzes bereits ein Antrag auf Anerkennung als            (3) Wird der Antrag nach Zustellung des Einberu-\nKriegsdienstverweigerer vor oder wird dieser gleich-    fungsbescheides gestellt, so soll der Einberufungs-\nzeitig gestellt, so ist über den Zurückstellungsantrag  bescheid widerrufen werden, wenn der Antrag be-\nnur dann zu entscheiden, wenn der Antrag auf An-        gründet erscheint.\nerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt\nist und der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur          (4) Beantragt ein Soldat die Anerkennung seiner\nVerfügung steht. Werden die beiden Anträge nach         Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\n• der Musterung gestellt, so ist vom Kreiswehrersatz-     verweigern, so soll er unverzüglich vor den Prü-\namt über den Zurückstellungsantrag zu entscheiden,      fungsausschuß geladen werden. Ist die Entschei-\nwenn der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-       dung, mit der die Berechtigung, den Kriegsdienst mit\nverweigerer nicht begründet erscheint. Wird der         der Waffe zu verweigern, anerkannt wird, unan-\nWehrpflichtige aus den Gründen des § 12 Abs. 5 des      fechtbar geworden, so ist sie unverzüglich der Ent-\nWehrpflichtgesetzes zurückgestellt, so ist über den     lassungsdienststelle mitzuteilen.\nAntrag bis zum Ablauf der für die Zurückstellung\nfestgesetzten Zeit zu entscheiden.\n(5) Mit der Entscheidung, daß der Wehrpflichtige                           6. Ink r af t treten\nnicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe                                    § 22\nzu verweigern, ist zu bestimmen, daß der Wehr-\npflichtige Wehrdienst zu leisten hat. Die Entschei-        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndung ist schriftlich zu begründen.                      kündung in Kraft. *)\n(6) Die Einberufung des Wehrpflichtigen oder die     •) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung ist am 27. Oktober\n1956 in Kraft getreten, die Zweite Verordnung zur Änderung der\nErteilung eines Bereitstellungsbescheides ist erst         Musterungsverordnung tritt am 15. Februar 1963 in Kraft,"]}