{"id":"bgbl1-1963-9-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":9,"date":"1963-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/9#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_9.pdf#page=19","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Musterungsverordnung","law_date":"1963-02-06T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963                             107\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Musterungsverordnung\nVom 6. Februar 1963\nAuf Grund der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 26                              4. Führerschein für Kraftfahrzeuge,\nAbs. 6 Satz 1, des § 33 Abs. 7, des § 47 Abs. 4 Satz 3                            Flugzeuge und Wasserfahrzeuge,\nund des § 50 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas-                               5. Nachweise über Polizeivollzugs-\nsung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349)                                  dienst (§ 1 des Bundespolizei-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                  beamtengesetzes oder entspre-\nBundesrates:                                                                      chende landesrechtliche Bestim-\nArtikel 1                                               mungen),\nDie Musterungsverordnung vom 25. Oktober 1956                                6. Annahmeschein für den Polizei-\n(Bundesgesetzbl. I S. 830) in der Fassung der Ver-                                vollzugsdienst des Bundesgrenz-\nordnung zur Änderung der Musterungsverordnung                                     schutzes oder der Polizeien der\nvom 22. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 810)                                  Länder,\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                           7. zwei gleiche Paßbilder (aufgenom-\nmen in bürgerlicher Kleidung und\n1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nohne Kopfbedeckung),\n„Die Musterungspläne sind der Landesregierung\n8. in ihrem Besitz befindliche ärzt-\noder den von ihr gemäß § 18 Abs. 2 des Wehr-\nliche Unterlagen, Brillenrezepte\npflichtgesetzes bestimmten Stellen sowie den\noder Brillen sowie Versorgungs-\nbeteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen\nbescheide,\nmitzuteilen.\"\n9. falls ein Antrag auf Befreiung\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                  oder Zurückstellung vom Wehr-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                                   dienst gestellt ist, die noch nicht\n,,Ladung zur Musterung\".                                    mit dem Antrag eingereichten Un-\nterlagen,\nb) Absatz 1 wird gestrichen, Absatz 2 wird\nAbsatz 1.                                                             10. (bei Angehörigen kriegsgedienter\nJahrgänge)\nc) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                                   Nachweise über Dienst in der\n,, (2) Die Ladungsfrist des Absatzes 1 ent-                            früheren Wehrmacht oder über\nfällt, wenn                                                               eine militärische Grundausbildung\n1. Wehrübungen als Bereitschafts-                               außerhalb der früheren Wehr-\ndienst angeordnet sind,                                      macht (§ 36 Abs. 2 des Wehr-\n2. Einberufungen zu einer nach den                              pflichtgesetzes).\"\nUmständen gebotenen Herstellung\nder Einsatzfähigkeit     oder zur      3. § 3 wird wie folgt geändert:\nSicherung der Operationsfreiheit          a) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 wird wie folgt gefaßt;\nder Streitkräfte notwendig sind              die Nummer 5 a wird eingefügt:\noder                                         ,,2. wenn sie vom Wehrdienst ausgeschlos-\n3. der Verteidigungsfall eingetreten                     sen sind (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes),\nist.                                           3. wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Wehr-\nDie Kreiswehrersatzämter können die für                            pflichtgesetzes vom Wehrdienst befreit\ndie Musterung bestimmten Wehrpflichtigen,                          sind oder einen Antrag auf Befreiung\nauch ohne sie einzeln zu laden, durch öffent-                      nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes\nliche Bekanntmachung zur persönlichen Vor-                         gestellt und den erforderlichen Nach-\nstellung auffordern. Die Bekanntmachung                            weis erbracht haben,\nmuß den Kreis der zu musternden Wehr-                       4. wenn sie dem Vollzugsdienst der Polizei\npflichtigen bezeichnen sowie Ort und Zeit                          angehören (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehr-\nder Musterung angeben.\"                                            pflichtgesetzes),\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              5. wenn sie für den Vollzugsdienst der\n,,(3) Zur Musterung sind von den Wehr-                          Polizei durch schriftlichen Bescheid an-\npflichtigen der Personalausweis oder Reise-                        genommen sind (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des\npaß mitzubringen, ferner folgende Unter-                           Wehrpflichtgesetzes) und ihre Einstel-\nlagen, soweit sie noch nicht bei der Erfassung                     lung in diesen Dienst innerhalb von\nvorgelegt wurden:                                                  sechs Monaten nach der Annahme zu er-\n1. Nachweise über Schul- und Be-                        warten ist,\nrufsausbildung,                              5 a. wenn sie auf Grund des § 13 a des Wehr-\npflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst\n2. Nachweise über eine technische                       herangezogen werden.\"\noder krankenpflegerische Ausbil-\ndung,                                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. Freischwimmer- oder Rettungs-                   ,, (3) Uber die Befreiung von der Pflicht zur\nschwimmerzeugnis,                          Vorstellung und die Terminverlegung ent-","108                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nscheidet das      Kreiswehrersatzamt  durch            (2) Wehrpflichtigen, die am Ort der Muste-\nschriftlichen Bescheid.\"                            rung oder einem Nachbarort wohnen, werden\nauf Antrag die Auslagen, die ihnen für die not-\n4. § 4 Abs. 1 wird wie fol~Jt gefaßl:                         wendige Benutzung öffentlicher, regelmäßig ver-\n,, (1) Die ehrcnmntlichen Beisitzer werden für         kehrender Beförderungsmittel zwischen der\nzwei Kalenderjahre gewählt.\"                              Wohnung und dem Musterungslokal und zurück\nin der niedrigsten Wagenklasse entstehen, er-\n5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                          setzt.\n,, {3) Außer den Mitgliedern des Musterungs-              (3) Für Wegstrecken ohne öffentliche, regel-\nausschusses können ein Vertreter der unteren              mäßig verkehrende Beförderungsmittel, die zu\nVerwaltungsbehörde, der Erfassungsbehörde                  Fuß oder mit eigenem Fahrrad zurückg9legt wer-\nund der Dienststelle der Bundeswehrverwaltung,             den, ist bei einer Entfernung bis zu 4 km (Hin-\nder die Dienst- oder Fachaufsicht obliegt, an der         und Rückweg zusammengerechnet) keine Ent-\nMusterung teilnehmen.\"                                    schädigung, bei einer Entfernung von mehr als\n4 km auf Antrag eine Entschädigung von\n6. § 7 wird gestrichen.                                      0,10 Deutsche Mark je Kilometer zu gewähren.\n7. In § 8 werden die Absätze 1, 3 und 4 wie folgt               (4) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeu-\ngefaßt und Absatz 1 a eingefügt:                          ges haben Wehrpflichtige nur Anspruch auf Er-\nstattung der Kosten im Rahmen der Absätze 1\n,, (1) Zurückstellungen sind in den Fällen des         bis 3; Aufbewahrungskosten für das Fahrzeug\n§ 12 Abs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes be-          werden nicht erstattet.\nfristet auszusprechen.\n(5) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne\n(1 a) Nach      Ablauf der Zurückstellungsfrist        des § 19 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören\nsteht der Wehrpflichtige unbeschadet der Vor-             auch die Kosten für die Beschaffung von Unter-\nschrift des § 13 Abs. 2 und 3 für den Wehrdienst          lagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen\nzur Verfügung.                                            aufgegeben wird.\n(3) Wird ein Antrag -auf Zurückstellung ganz              (6) Wehrpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht\noder teilweise abgewiesen, so ist die Entschei-           unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, ist auf\ndung schriftlich zu begründen.                            Antrag wegen des Verdienstausfalls durch die\n(4) Zurückstellungen können vom Kreiswehr-             Musterung_ für jede Stunde der versäumten\nersatzamt nach Anhören des Wehrpflichtigen                Arbeitszeit eine Entschädigung von wenigstens\ndurch schriftlichen Bescheid widerrufen werden,           0,50 Deutsche Mark zu zahlen. Die letzte begon-\nwenn der Zurückstellungsgrund wegfällt.\"                  nene Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädi-\ngung richtet sich nach dem regelmäßigen Brutto-\n8. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                arbeitsentgelt. Im Zweifel oder wenn eine höhere\nEntschädigung als 3,- Deutsche Mark je Stunde\n,,§ 10                          geltend gemacht wird, hat der Wehrpflichtige\nauf Verlangen der Wehrersatzbehörde eine Be-\nErstattung von notwendigen Auslagen\nscheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus\nund von Verdienstausfall\nder sich die Dauer der ausgefµllenen Arbeitszeit\n(1) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes           und die Höhe des dadurch bedingten Verdienst-\nder Musterung wohnen, werden auf Antrag als               ausfalls ergeben.\nFahrkosten die Auslagen erstattet, die bei not-              (7) Die Absätze 1 bis 6 finden entsprechend\nwendiger Benutzung öffentlicher, regelmäßig               Anwendung bei Wehrpflichtigen, die sich gemäß\nverkehrender Beförderungsmittel zwischen dem              § 24 Abs. 6 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes auf\nWohnort und dem Musterungsort (Rückfahrkarte)             Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde\nund innerhalb des Musterungsortes in der nied-            persönlich zu melden haben.\"\nrigsten Wagenklasse entstehen. Bei der An- und\nAbreise werden Zuschläge bei Benutzung von             9. In § 12 werden die Absätze 1, 2 und 4 wie folgt\nSchnellzügen (D und DT) nur für Entfernungen              gefaßt:\nvon 100 km und darüber, bei durchgehender Be-                ,,(1) Die Vorsitzenden der Musterungskam-\nnutzung von Fernschnellzügen (F) nur für Ent-             mern legen die Verhandlungstermine fest. Die\nfernungen von 200 km und darüber erstattet.               Landesregierung oder die von ihr gemäß § 33\nDie Kosten für die Benutzung der ersten Wagen-            Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmte Stelle\nklasse werden auch dann nicht erstattet, wenn             ist über Ort und Zeit der vorgesehenen Verfah-\nWehrpflichtige einen Zug benutzt haben, der nur           ren zu unterrichten.\ndiese Klasse führt. Dauert die Abwesenheit vom\nWohnort länger als sechs Stunden, wird ein                   (2) Uber die Befreiung des Wehrpflichtigen\nTagegeld von 3,-Deutsche Mark gewährt. Dauert             von der Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 7\ndie Abwesenheit in Ausnahmefällen länger als              Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes), entscheidet der\nzwölf Stunden oder wird eine Ubernachtung                 Vorsitzende der Musterungskammer.\nnotwendig, so sind Tagegeld und im Falle einer               (4) Im übrigen sind die für die Musterung\nUbernachtung Ubernachtungsgeld nach der nied-             durch den Musterungsausschuß geltenden Vor-\nrigsten Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu              schriften mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 entspre-\ngewähren.                                                 chend anzuwenden. Die Musterungskammer","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963                        109\nkann nach Luge der Akten entscheiden, wenn                  pflichtigen, bei denen der Musterungsentscheid\nder Wehrpflichtige dem Verhandlungstermin un-               ausgesetzt worden ist.\nentschuldir1t fernbleibt und er in der Ladung                  (2) Der Wehrpflichtige zieht in Gegenwart des\ndarauf hingewiesen worden ist.        11\nMusterungsausschusses das Los. Im Falle der\n10. § 13 wird wie folgt gefaßt:                                 Weigerung nimmt ein Mitglied des Musterungs-\nausschusses für ihn die Auslosung vor.\n,,§ 13                              (3) Wird bei einem Kreiswehrersatzamt ein\nEinberufungsgnmdsätze                        weiterer Musterungsausschuß tätig, so entnimmt\nfür diesen der Leiter des Kreiswehrersatzamtes\n(1) Die Wehrpflichtigen sind erst einzuberu-\noder sein Vertreter aus der Gesamtzahl der ge-\nfen, wenn durch den Musterungsbescheid festge-              mischten Lose eine entsprechende Anzahl Lose.\nstellt ist, daß sie für den Wehrdienst zur Ver-             Hierbei hat er zwei Zeugen hinzuzuziehen.\nfügung stehen, und dieser Bescheid vollziehbar\ngeworden ist.                                                  (4) Wehrpflichtige, die ihren Wohnsitz nach\nEintragung in die Einberufungsliste .in den Zu-\n(2) Die Einberufung von Wehrpflichtigen, die             ständigkeitsbereich eines anderen Kreiswehr-\nwegen vorübergehender Untauglichkeit vom                    ersatzamtes verlegen, sind in die bei diesem\nWehrdienst zurückgestellt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1           Kreiswehrersatzamt geführte Einberufungsliste\ndes Wehrpflichtgesetzes), ist von dem Ergebnis              einzutragen. Die neue Losnummer ist so zu be-\neiner nochmaligen Musterung abhängig zu                     rechnen, daß ihr Verhältnis zu der bei dem neu\nmachen.                                                     zuständigen Kreiswehrersatzamt in den Einbe-\n(3) Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von              rufungslisten vorgesehenen Gesamtzahl das\nzwei Jahren nach der Musterung einberufen wer-              gleiche ist wie das bei dem bisher zuständigen\nden, sind vor ihrer Einberufung zu hören und                Kreiswehrersatzamt.\nauf Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte für                 (5) Wehrpflichtige, die im Wege der Amtshilfe\neine Veränderung des Gesundheitszustandes er-               von einem anderen Kreiswehrersatzamt gemu-\ngeben, erneut ärztlich zu untersuchen. Einer An-            stert werden, sind von dem für den ständigen\nhörung bedarf es nicht, wenn                                Aufenthaltsort zuständigen Kreiswehrersatzamt\n1. Wehrübungen          als Bereitschaftsdienst      auszulosen. Die Auslosung soll vor dem Muste-\nangeordnet sind,                                 rungsausschuß durch eines seiner Mitglieder\n2. die Einberufung zu einer nach den Um-             vorgenommen werden. Sind nach dem Muste-\nständen gebotenen Herstellung der Ein-           rungsplan keine Musterungen vorgesehen, so\nsatzfähigkeit oder zur Sicherung der             zieht der Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder\nOperationsfreiheit der Streitkräfte not-         sein Vertreter unter Zuziehung von zwei Zeu-\nwendig ist oder                                  gen für den Wehrpflichtigen das Los.\n3. der Verteidigungsfall eingetreten ist;               (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 Satz 3\nals ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungs-           ist eine •Niederschrift zu fertigen, die von den\nuntersuchung.                                               Beteiligten zu unterschreiben ist.\"\n(4) Im Einberufungsbescheid ist, außer im            12. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nFalle des Bereitschaftsdienstes nach §- 6- Abs. 6\ndes Wehrpflichtgesetzes, die Dauer des zu lei-                                     ,,§ 14\nstenden Wehrdienstes anzugeben. Auf § 2 des                 Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen\nSoldatengesetzes und die strafrechtlichen Folgen\ndes Ausbleibens ist hinzuweisen. Der Einberu-                  (1) Treten nach der Musterung Umstände ein,\nfungsbescheid soll vier Wochen vor dem Einbe-               die eine Wehrdienstausnahme nach den § § 9\nrufungstermin ergehen. Als Ersatz für Ausfälle              bis 11 Abs. 1 und dem § 12 Abs. 1 und 3 des\nvorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich da-             Wehrpflichtgesetzes begründen, so hat das\nvon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberu-           Kreiswehrersatzamt bei Wehrpflichtigen, die für\nfen werden können. Wehrpflichtige können ohne               den Wehrdienst dauernd untauglich sind (§ 9\nEinhaltung einer Frist einberufen werden, wenn              des Wehrpflichtgesetzes), die dauernde Dienst-\nuntauglichkeit, bei Wehrpflichtigen, die vom\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 3\nWehrdienst ausgeschlossen sind (§ 10 des Wehr-\nSatz 2 ·vorliegen oder\npflichtgesetzes), den Ausschluß, bei Wehrpflich-\n2. der Bundesminister der Verteidigung               tigen, die vom Wehrdienst befreit sind (§ 11\noder die von ihm bestimmte Stelle                Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes), die Befreiung\nWehrübungen von kurzer Dauer als                 festzustellen sowie in den Fällen des § 12 Abs. 1\nAlarmübungen angeordnet hat.       11\nund 3 des Wehrpflichtgesetzes den Wehrpflich-\ntigen vom Wehrdienst zurückzustellen. Tritt\n11. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:                  nach der Musleruüg ein Fall des § 12 Abs. 5 des\n,,§ 13 a                           Wehrpflichtgesetzes ein, so kann das Kreiswehr-\nersatzamt den Wehrpflichtigen vom Wehrdienst\nLosverfahren                           zurückstellen. Ein Einberufungsbescheid ist durch\n(1) Auszulosen sind alle Wehrpflichtigen ein-            schriftlichen Bescheid zu widerrufen.\nschließlich der vom Wehrdienst zurückgestellten,               (2) Stellt ein Wehrpflichtiger nach der Muste-\nunabkömmlich gestellten und solcher Wehr-                   rung einen Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2","110                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ndes Wehrpflichtgesetzes oder auf Zurückstellung            stände ein, die eine Wehrdienstausnahme nach\nnach § 12 Abs. 2 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes,           den §§ 9 bis 12 und 13 a des Wehrpflichtgesetzes\nso entscheidet hierüber das Kreiswehrersatzamt.            begründen, oder tritt er in den Vollzugsdienst\nEin Einberufungsbescheid ist durch schriftlichen           der Polizei ein oder ist er für diesen durch\nBescheid zu widerrufen, wenn dem Antrag des               schriftlichen Bescheid angenommen (§ 42 Abs. 1\nWehrpflichtigen stattgegeben wird.                         Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes), so gilt § 14 ent-\n(3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß              sprechend.\nWehrpflichtige für Dienstleistungen im zivilen               (2) Erhebt ein gedienter Wehrpflichtiger, der\nBevölkerungsschutz herangezogen, verpflichtet             erstmalig zur Bundeswehr einberufen wird,\noder bereitgestellt sind, so hat das Kreiswehr-           gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch\nersatzamt den Wehrpflichtigen mitzuteilen, daß            und wird der Widerspruch zurückgewiesen, so\nsie nicht zum Wehrdienst herangezogen werden               ist ihm mit dem Widerspruchsbescheid mitzutei-\nund nicht der Wehrüberwachung unterliegen,                 len, daß er dem Einberufungsbescheid Folge zu\nsolange sie für den zivilen Bevölkerungsschutz            leisten hat.\"\nzur Verfügung stehen (§ 13 a des Wehrpflicht-\ngesetzes). Entsprechend ist zu verfahren bei         17. § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 werden wie folgt\nWehrpflichtigen, die in den Vollzugsdienst der            gefaßt; folgender Absatz 5 wird angefügt:\nPolizei eintreten oder für. diesen durch schrift-            11 (2)\nlichen Bescheid angenommen sind, wenn ihre\n2. ein Vertreter der unteren Verwal-\nEinstellung in diesen Dienst innerhalb von sechs\ntungsbehörde und der Erfassungsbe-\nMonaten nach der Annahme zu erwarten ist\nhörde teilnehmen können (§ 6 Abs. 3).\n(§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes).\"\n(4) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse\n13. Folgender § 14 a wird eingefügt:                           und Prüfungskammern für Kriegsdienstverwei-\n11§ 14 a\ngerer legen die Verhandlungstermine fest. Die\nLandesregierung oder die von ihr gemäß § 26\nBestandsmusterung                        Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmte\nFür das Verfahren bei der Bestandsmusterung            Stelle ist über Ort und Zeit der Verfahren zu\n(§ 47 des Wehrpflichtgesetzes) gelten die §§ 1            unterrichten.\nbis 3, 10, 14, 18 und 19 entsprechend.\"                       (5) Die Wehrpflichtigen sind zu laden. Bleibt\nein Wehrpflichtiger dem Verhandlungstermin\n14. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt und Absatz 1 a           unentschuldigt fern, so kann nach Lage der\neingefügt:                                                Akten entschieden werden, wenn der Wehr-\n11 (1) Für die Anhörung und Untersuchung bei           pflichtige in der Ladung darauf hingewiesen\nder Einberufung von gedienten Wehrpflichtigen             worden ist.\"\ngelten die §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 bis 6 entspre-\nchend. Wehrpflichtigen werden aber auf Antrag         18. § 19 wird wie folgt geändert:\ndie Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung der            a) In Absatz 3 wird der in der Klammer ent-\nihrem Dienstgrad entsprechenden Wagenklasse                     haltene Hinweis auf § 26 Abs. 7 des Wehr-\nentstehen. Dauert die Abwesenheit in Aus-                       pflichtgesetzes gestrichen.\nnahmefällen länger als zwölf Stunden oder wird\neine Ubernachtung notwendig, so sind Tagegeld              b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nund im Falle einer Ubernachtung Ubernach-                           11 (4) Stellt der Musterungsausschuß einen\ntungsgeld nach der dem Dienstgrad entsprechen-                  Wehrpflichtigen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des\nden Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu ge-                    Wehrpflichtgesetzes zurück, so ist über den\nwähren.                                                         Antrag erst zu entscheiden, wenn der Wehr-\n(1 a) Absatz 1 findet entsprechend Anwen-                    pflichtige für tauglich oder beschränkt taug-\ndung bei gedienten Wehrpflichtigen, die sich                     lich befunden wird. In den Fällen des § 12\ngemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes                 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 und 4 des\nauf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbe-                    Wehrpflichtgesetzes soll über die Anträge bis\nhörde persönlich zu melden haben.\"                              zum Ablauf der für die Zurückstellung fest-\ngesetzten Zeit entschieden werden. Liegt bei\n15. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                      Eingang eines Zurückstellungsantrages nach\n§ 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes bereits\n11§ 16                                  ein Antrag auf Anerkennung als Kriegs-\nEinberufungsgrunds ätze                           dienstverweigerer vor oder wird dieser\ngleichzeitig gestellt, so ist über den Zurück-\nFür den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4                stellungsantrag nur dann zu entscheiden,\nSatz 1, 2, 3 und 5 entsprechend.\"                               wenn der Antrag auf Anerkennung als\nKriegsdienstverweigerer abgelehnt ist und\n16. § 17 wird wie folgt gefaßt:\nder Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur\n11§ 17                                  Verfügung steht. Werden die beiden Anträge\nnach der Musterung gestellt, .so ist vom\nNachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen                    Kreiswehrersatzamt über den Zurückstel-\n(1) Treten bei einem gedienten Wehrpflichti-                 lungsantrag zu entscheiden, wenn der Antrag\ngen nach Prüfung seiner Verfügbarkeit Um-                       auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige-","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963                     111\nrer nicht begründet erscheint. Wird der            b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „der\nWehrpflichtige aus den Gründen des § 12               auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-\nAbs. 5 des Wehrpflichtgesetzes zurückgestellt,        stet\" gestrichen.\nso ist über den Antrag bis zum Ablauf der\nfür die Zurückstellung festgesetzten Zeit zu\nentscheiden.\"                                                       Artikel 2\nc) In Absatz 5 wird der Satz 1 gestrichen und\nDie Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttre-\nder letzte Satz wie folgt gefaßt:\ntens dieser Verordnung gewählten Beisitzer endet\n,,Die Entscheidung ist schriftlich zu begrün-  am 31. Dezember 1963.\nden.\"\nd) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Einberufung des Wehrpflichtigen oder                           Artikel 3\ndie Erteilung eines Bereitstellungsbescheides\nist erst zulässig, wenn die Entscheidung des     Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nPrüfungsausschusses unanfechtbar geworden      mächtigt, den Wortlaut der Musterungsverordnung\nist oder die Prüfungskammer über den Wider-    unter Berücksichtigung der Änderungen durch diese\nspruch entschieden hat, es sei denn, daß das   Verordnung bekanntzugeben und dabei die Para-\nGericht die aufschiebende Wirkung angeord-     graphenfolge zu ändern sowie Unstimmigkeiten des\nnet hat.\"                                      Wortlautes zu beseitigen.\n19. § 20 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Anträge von gedienten Wehrpflichtigen        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund von Soldaten\".               kündung in Kraft.\nBonn, den 6. Februar 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesmin-ister der Verteidigung\nvon Hassel\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}