{"id":"bgbl1-1963-9-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":9,"date":"1963-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/9#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_9.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1963-02-06T00:00:00Z","page":92,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["92       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 6. Februar 1963\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des\nSpar-Prämiengesetzes vom 6. Februar 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 90) wird nachstehend der Wortlaut des\nSpar-Prämiengesetzes in der jetzt geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht, wie sie sich aus dem vorge-\nnannten Änderungsgesetz ergibt.\nBonn, den 6. Februar 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963                        93\nS_par-Prämiengesetz\nin der Fassung vom 6. Februar 1963\n(SparPG 1963)\n§ 1                                                    § 2\nVoraussetzung für die Prämienbegünstigung                               Höhe der Prämie\n(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-          (1) Die Prämie beträgt 20 vom Hundert der im\nsonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)           Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat der\nkönnen für Sparbeiträge, die auf fünf Jahre festge-      Prämiensparer oder haben bei einem verheirateten\nlegt werden und nicht nach dem Wohnungsbau-Prä-          Prämiensparer die Ehegatten Kinder (§ 32 Abs. 2\nmiengesetz begünstigt sind, eine Prämie erhalten.        Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes), die in dem\nKalenderjahr, in dem die Sparbeiträge geleistet\n(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel-     worden sind, das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun-         endet hatten, so erhöht sich die Prämie bei\ndesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf,                                                         ein oder zwei Kindern auf 22 vom Hundert,\ndrei bis fünf Kindern auf 25 vom Hundert,\n1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Spar-\nverträgen, die mit einem Kreditinstitut ab-           mehr als fünf Kindern auf 30 vom Hundert.\ngeschlossen worden sind,                       Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,\ndie während des ganzen Kalenderjahres verheiratet\n2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit       waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.\nlaufenden und der Höhe nach gleichbleiben-\nden Sparraten (Sparverträge mit festge-           (2) Die Prämie beträgt für alle im Kalenderjahr\nlegten Sparraten), die mit einem Kredit-       geleisteten Sparbeiträge höchstens 120 Deutsche\ninstitut abgeschlossen worden sind,            Mark, bei Ehegatten im Sinne des Absatzes 1 zu-\nsammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der Prä-\n3. Aufwendungen für den Ersterwerb                miensparer oder haben die Ehegatten Kinder im\na) von Wertpapieren, die von Bund, Län-        Sinne des Absatzes 1, so erhöhen sich die Höchst-\ndern und Gemeinden oder von anderen         beträge bei\nKörperschaften des öffentlichen Rechts             ein oder zwei Kindern um 60 Deutsche Mark,\noder Unternehmen mit Sitz und Ge-\nschäftsleitung im Geltungsbereich die-             drei bis fünf Kindern um 160 Deutsche Mark,\nses Gesetzes und im Saarland ausgege-             mehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark.\nben werden,                                Für die Feststellung des Höchstbetrages sind die\nb) der von Kapitalanlagegesellschaften im      Sparbeiträge des Prämiensparers und seiner in Ab-\nSinne des Gesetzes über Kapitalanlage-     satz 1 bezeichneten Kinder zusammenzurechnen.\ngesellschaften vom 16. April 1957 (Bun-       (3) Alleinstehenden Personen steht der Höchst-\ndesgesetzbl. I S. 378) ausgegebenen An-    betrag für Ehegatten zu, wenn sie\nteilscheine an einem Sondervermögen.              1. mind, ;stens ein Kind im Sinne des Ab-\n(3) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä-                  satzes 1 haben oder\nmie ist, daß                                                    2. mindestens vier Monate vor dem Beginn\n1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch                  des Kalenderjahres, in dem die Sparbei-\nmittelbar im Zusammenhang mit der Auf-                   träge geleistet werden, das 50. Lebensjahr\nnahme eines Kredits stehen,                              vollendet haben.\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbei-\nträge nicht zurückgezahlt und Ansprüche                                  § 3\naus dem Vertrag weder abgetreten noch                  Gewährung und Gutsc1:J.rift der Prämie\nbeliehen werden. Die vorzeitige Rückzah-\nlung, Abtretung oder Beleihung ist jedoch         (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-\nunschädlich, wenn der Prämiensparer nach       trag nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\ndem Vertragsabschluß stirbt oder völlig er-    Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.\nwerbsunfähig wird. Heiratet der Prämien-          (2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt\nsparer nach dem Vertragsabschluß, so ist       zu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-\ndie Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung      gabe der Einkommensteuererklärung für das be-\nnach Ablauf von zwei Jahren seit dem Be-       treffende Kalenderjahr endet. Der Antrag ist an das_\nginn der Festlegungsfrist unschädlich.         Kreditinstitut zu richten, an das die Sparbeiträge\n(4) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die auf        geleistet worden sind. Bei Versäumung der An-\nGrund eines Vertrags geleisteten Sparbeiträge min-       tragsfrist kann unter den Voraussetzungen der\ndestens 60 Deutsche Mark betragen; bei Sparver-          §§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung Nachsicht\nträgen mit festgelegten Sparraten ist die Summe der      gewährt werden.\nwährend eines Kalenderjahres vertragsgemäß ent-             (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den An-\nrichteten Einzahlungen maßgebend.                        trag dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu;","94                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ndabei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzun-           (3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des\ngen für die Gewährung der Prämie vorliegen.              Prämienbetrages ganz oder zum Teil ab, so hat es\ndem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen\n(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige\nschriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3\nFinanzamt. Zuständiges Finanzamt ist\nAbs. 6 vorletzter und letzter Satz sind entsprechend\n1. bei Personen, die nicht zur Einkommen-       anzuwenden.\nsteuer veranlagt werden:\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk diese Per-                              § 5\nsonen am 20. September des Jahres, in dem              Rückgängigmachung von Gutschriften\ndie Sparbeiträge geleistet worden sind,\nihren Wohnsitz oder -      in Ermangelung       Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-\neines Wohnsitzes im Geltungsbereich die-     gängig zu machen,\nses Gesetzes - ihren gewöhnlichen Aufent-       1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzun-\nhalt gehabt haben;                                  gen für die Gewährung der Prämie während\n2. bei Personen, die zur Einkommensteuer               der Laufzeit der Festlegungsfrist entfallen sind\nveranlagt werden:                                   oder\ndas für die Einkommensbesteuerung zu-           2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-\nständige Finanzamt.                                 weisung des Prämienbetrages ganz oder zum\nTeil ablehnt.\n(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie\nentsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kreditinsti-                                § 6\ntut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut\nschreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert                               Ermächtigungen\ngut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene        (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nPrämie vom Beginn des Kalenderjahres an, das dem         stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses\nKalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge ge-          Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen\nleistet worden sind. Dabei ist der Zinsfuß für Spar-             1. über die Gewährung der Prämie in den\neinlagen mit einer Laufzeit von zwölf Monaten und                   Fällen, in denen Sparbeiträge vor Ablauf\nmehr zugrunde zu legen. Die gutgeschriebene Prä-                    de1 Festlegungsfrist zum Teil zurückge-\nmie darf einschließlich der auf sie gutgebrachten                   zahlt oder Ansprüche aus dem Vertrag zum\nZinsen und Zinseszinsen dem Prämiensparer vor-                      Teil abgetreten oder beliehen werden,\nbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffenen Regelung\nnicht vor Ablauf der Festlegungsfrist ausgezahlt                 2. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwen-\nund nicht als Sparbeitrag verwendet werden.                         dungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3,\n3. über die Höhe der Prämie bei Sparverträ-\n(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann                    gen mit festgelegten Sparraten, wenn sich\nganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt                        während der Laufzeit des Vertrages der für\nwerden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird                    die Höhe der Prämie im ersten Kalender-\nder Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer                      jahr der Laufzeit maßgebliche Familien-\nbis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß                 stand ändert,\ndas Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der                  4. über das Verfahren nach §§ 3, 4 und 5,\nPrämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid\n5. über die Rückforderung von Prämien, die\nentscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-\nzu Unrecht gewährt worden sind,\ngrundlage und eine Rechtsmittelbelehrung enthal-\nten. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung                   6. über Anzeigepflichten.\nüber das Berufungsverfahren sind entsprechend                (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nanzuwenden.                                               mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\n§ 4\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nnungen in der· jeweils geltenden Fassung mit neuem\nUberweisung von Prämien und Zinsen             Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\n(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs Mo-   graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nnate vor und spätestens innerhalb einer Ausschluß-        migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-\nlegungsfrist den Prämi<:mbetrag sowie Zinsen und\nZinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei                                   § 7\nhat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für                   Steuerliche Behandlung der Prämie\ndie Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird\neine solche Bestätigung abgegeben, so überweist             Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im\ndas Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag so-        Sinne des Einkommensteuergesetzes.\nwie Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter                               § 8\nund letzter Satz, in denen die vorzeitige Rückzah-\nAnwendungsbereich\nlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich ist,\nkönnen der Prämienbetrag sowie die Zinsen und               (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt\nZinseszinsen bereits vor Ablauf der Festlegungsfrist     vorbehaltlich des Absatzes 2 für Sparbeiträge, die\nangefordert und ausgezahlt werden.                       auf Grund von Verträgen geleistet werden, die nach"]}