{"id":"bgbl1-1963-9-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":9,"date":"1963-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1963-02-06T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["I\n90                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nFestsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Ländern für Eier in der Schale, von\nHausgeflügel, lebendes Hausgeflügel mit einem Gewicht von höchstens 185 Gramm und\ngeschlachtetes Hausgeflügel\nVerordnung Nr. 160 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 71 der\nKommission für Bruteier von Hausgeflügel\nVerordnung Nr. 162 über die Anpassung und Festsetzung der Einschleusungspreise für\nlebende und geschlachtete Schweine\nVerordnung Nr. 163 über Bedingungen für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr\nvon Getreide\nVerordnung Nr. 164 über die Verlängerung bestimmter Ubergangsbestimmungen für Weizen-\nmehlausfuhren\nVerordnung Nr. 165, die einen Umrechnungssatz für Weichweizen in Mehl für die Berech-\nnung der Erstattung bei der Produktion festsetzt\nDie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 161 über die\nNeufestsetzung der Einschleusungspreise und der Abschöpfungsbeträge für Eier ohne Schale\nund Eigelb, von Hausgeflügel, genießbar, frisch, haltbar gemacht, getrocknet oder gezuckert\nDer Rat der Europi:iischcn VVirtschaftsgemeinscbaft und der Rat der Europäischen Atomge-\nmeinschaft -- Verordnung Nr. 166 (EWG), Nr. 15 (EAG) zur Aufstellung der Liste der Lei-\nstungen und Zulagen, die im Hinblick auf die Familie gewährt werden oder die sozialer\nArt sind und die von der Besteuerungsgrundlage für die Berechnung der zugunsten der\nGf!meinscbaflen eingeführten Steuer abgezogen werden müssen\nDas Europäische Parlament -   Neufassung der Geschäftsordnung\nDer Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nEuropäischen Atomgemeinschaft - Änderung der Geschäftsordnung\nBerichtigungen\nDie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -     Berichtigungen\nGesetz\nzur Änderung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 6. Februar 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Per-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          sonen, die während des ganzen Kalenderjahres\nverheiratet waren und nicht dauernd getrennt\nArtikel 1                                gelebt haben.\nDas Gesetz über die Gewährung von Prämien für\nSparleistungen (Spar-Prämiengesetz) vom 5. Mai                    (2) Die Prämie beträgt für alle im Kalender-\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 241) wird wie folgt geän-            jahr geleisteten Sparbeiträge höchstens 120 Deut-\nsche Mark, bei Ehegatten im Sinne des Ab-\ndert:\nsatzes 1 zusammen höchstens 240 Deutsche\n1. § 2 erhält die folgende Fassung:\nMark. Hat der Prämiensparer oder haben die\nEhegatten Kinder im Sinne des Absatzes 1, so\n,,§ 2                               erhöhen sich die Höchstbeträge bei\nHöhe der Prämie                              ein oder zwei Kindern um 60 Deutsche Mark,\n(1) Die Prämie beträgt 20 vom Hundert der                   drei bis fünf Kindern um 160 Deutsche Mark,\nim Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat                  mehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark.\nder Prämiensparer oder haben bei einem verhei-\nrateten Prämiensparer die Ehegatten Kinder                   Für die Feststellung des Höchstbetrages sind die\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-                    Sparbeiträge des Prämiensparers und seiner in\ngesetzes), die in dem Kalenderjahr, in dem die               Absatz 1 bezeichneten Kinder zusammenzurech-\nSparbeiträge geleistet worden sind, das 18. Le-              nen.\nbensjahr noch nicht vollendet hatten, so erhöht\nsich die Prämie bei                                            (3) Alleinstehenden Personen steht der Höchst-\nein oder zwei Kindern auf 22 vom Hundert,                 betrag für Ehegatten zu, wenn sie\ndrei bis fünf Kindern auf 25 vom Hundert,                       1. mindestens ein Kind im Sinne des Ab-\nmehr als fünf Kindern auf 30 vom Hundert.                          satzes 1 haben oder","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963                         91\n2. mindestens vier Monate vor dem Be-             träge, die auf Grund von Verträgen geleistet\nginn des Kalenderjahres, in dem die            werden, die nach dem 31. Dezember 1962 und\nSparbeiträge geleistet werden,         das     vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossen worden\n50. Lebensjahr vollendet haben.\"               sind. Bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nraten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) tritt an die Stelle des\n2. In § 6 wird der folgende Absatz 2 angefügt:                 1. Januar 1965 der 1. Januar 1964.\n,, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird                 (2) Die Vorschrift des § 2 gilt auch für nach\nermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und               dem 31. Dezember 1962 geleistete Sparbeiträge,\nder zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungs-              soweit sie auf Grund von Sparverträgen mit\nverordnungen in der jeweils geltenden Fassung              festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) gelei-\nmit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und                stet werden, die vor dem 1. Januar 1963 abge-\nin neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen                  schlossen worden sind.\"\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nbeseitigen.\"                                                                  Artikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n3. § 8 erhält die folgende Fassung:                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n,,§ 8                          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nAnwendungsbereich                                           Artikel 3\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Sparbei-           dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Februar 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D ah 1grün\n-"]}