{"id":"bgbl1-1963-8-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":8,"date":"1963-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Hypothekenbankgesetzes","law_date":"1963-02-05T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["81\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                       Ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1963                                        Nr. 8\nTag                                                    Inhalt                                           Seite\n5.2.63     Neufassung des Hypothekenbankgesetzes                                                            81\nAndert Bunclesgcsetzbl. III 311-2.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Hypothekenbankgesetzes 1)\nVom 5. Februar 1963\nAuf Grund des Artikels IV des Fünften Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbank-\ngesetzes vom 14. Januar 1963 (Buridesgesetzbl. I\nS. 9) wird nachstehend der Wortlaut des Hypothe-\nkenbankgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBonn, den 5. Februar 1963\nDer Bundesminister der Justiz\nBucher\nHypothekenbankgesetz\nin der Fassung vom 5. Februar 1963\n§ 1                                                      § 5\nHypothekenbanken sind privatrechtliche Kredit-                   (1) Hypothekenbanken dürfen außer der Gewäh-\ninstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,          rung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe\nGrundstücke zu beleihen und auf Grund der erwor-                 von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Ge-\nbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypo-                    schäfte betreiben:\nthekenpfandbriefe) auszugeben.                                          1. Darlehen an inländische Körperschaften\nund Anstalten des öffentlichen Rechts oder\n§ 2                                      gegen Ubernahme der vollen Gewährlei-\n(1) Hypothekenbanken dürfen nur in der Rechts-                          stung durch eine solche Körperschaft oder\nform der Aktiengesellschaft und der Kommandit-                             Anstalt gewähren (Kommunaldarlehen) und\ngesellschaft auf Aktien betrieben werden.                                  auf Grund der so erworbenen Forderungen\n(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals                             Schuldverschreibungen (Kommunalschuld-\neiner Hypothekenbank ist acht Millionen Deutsche                           verschreibungen) ausgeben;         ·\nMark.                                                                   2. Hypotheken und Kommunaldarlehen erwer,\n§  3                                     ben, veräußern, beleihen und verpfänden;\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Auf-                     3. Wertpapiere im eigenen Namen für fremde\nsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Hypotheken-                       Rechnung ankaufen und verkaufen, jedoch\nbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und                           unter Ausschluß von Zeitgeschäften;\ndes Gesetzes über das Kreditwesen aus.                                  4. fremde Gelder als verzinsliche oder unver-\nzinsliche Einlagen annehmen mit der Maß-\n§ 4                                      gabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen\nDie Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnun-                         die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals\ngen zu treffen, welche erforderlich sind, um den                           und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht\nGeschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der                            übersteigen darf;\nSatzung und den sonst in verbindlicher Weise ge-                        5. Wertpapiere für andere verwahren und\ntroffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.                            verwalten;\n1) Ändert Bundesgesclzbl. III 311-2.\nZ 1997 A","82                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n6. die :Einziehung von Wechseln, Anweisun-         eher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag ge-\ngen und i.ihnlichen Papieren besorgen;         deckt sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche\n7; Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum          Deckung können auch verwendet werden\nZwecke der Gewährung von hypothekari-                1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1 und 2\nschen Darlehen und Kommunaldarlehen                     Abs. 1 der 30. Durchführungsverordnung\naufnehmen und Sid1erheiten für diese Dar-               zum Umstellungsgesetz und nach § 48\nlehen bestellen.                                        Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes\n(2) Der Bundesminister der Justiz kann im Ein-                   sowie Deckungsansprüche nach § 54 des\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft                     Umstellungsergänzungsgesetzes;\nzwischenstaatliche Einrichtungen, denen die Bundes-              2. Deckungsforderungen nach§§ 19 und 20 des\nrepublik Deutschland 1-Ioheitsrechte übertragen hat,                Gesetzes zur Milderung von Härten der\ndurch Rechtsverordnung bei Anwendung des Absat-                     Währungsreform (Altsparergesetz);\nzes 1 Nr. 1 den inländischen Körperschaften und                   3. Erstattungsansprüche nach §§ 32 und 44\nAnstalten des öffentlichen Rechts gleichstellen, wenn                Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des\ndie Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen in                      Abkommens vom 27. Februar 1953 über\ngleichem Maße wie bei diesen gewährleistet er-                       deutsche Auslandsschulden.\nscheint.                                                   Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der\n(3) Verfügbares Geld dürfen die Hypotheken-             Treuhänder ihn gemäß § 30 Abs. 3 ausgefertigt und\nbanken nutzbar machen                                      der Bank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem\n1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinsti-      Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so\ntuten;                                         scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser\n2. durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe        Verwahrung aus.\nund Kommunalschuldverschreibungen;                (2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land-\n3. durch Ankauf von                                wirtschaftlichen Grundstücken dazu verwendet wer-\na) Wechseln und Schecks, die den Anforde-      den, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypo-\ntheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungs-\nrungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\nzes über die Deutsche Bundesbank ent-      beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel\nsprechen,                                  vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die\nBank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der\nb) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde-     Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum\nrungen, Schatzwechseln und Schatzan-       Ablauf der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken\nweisungen, deren Schuldner der Bund,       anderer Art zur Deckung benutzen.\nein Sondervermögen des Bundes oder\nein Land ist,                                 (3) Steht der Bank eine Hypothek an einem\nGrundstück zu, das sie zur Verhütung eines Ver-\nc) Schuldverschreibungen, für deren Ver-       lustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese\nzinsung und Rückzahlung eine der unter     als Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens\nBuchstabe b bezeichneten Stellen die       mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht wer-\nGewährleistung übernommen hat,             den, mit welchem sie vor dem Erwerb des Grund-\nd) anderen zum amtlichen Börsenhandel zu-      stücks durch die Bank als Deckung in Ansatz ge-\ngelassenen Schuldverschreibungen;          bracht war.\n4. durch Beleihung von Wertpapieren nach              (4) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche\neiner von der Hypothekenbank aufzustel-        Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden\nlenden Anweisung. Die Anweisung hat die        (Ersatzdeckung):\nbeleihungsfähigen Papiere und die zulässige           1. Werte der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben b\nHöhe der Beleihung festzusetzen.                         und c bezeichneten Art;\n(4) Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypo-                  2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank\nthekenbanken nur zur Verhütung von Verlusten an                      und bei geeigneten Kreditinstituten;\nHypotheken und zur Beschaffung von Geschäftsräu-\nmen sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsange-                   3. Bargeld;\nhörigen gestattet.                                                4. Ausgleichsforderungen nach § 2 Abs. 2 der\n30. Durchführungsverordnung zum Umstel-\n§ 5a\nlungsgesetz und nach § 48 Abs. 2 des Um-\nPrivatrecht.liehe Kreditinstitute, die nicht Hypothe-             stellungsergänzungsgesetzes.\nkenbanken sind, dürfen Schuldverschreibungen unter         Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit\nder Bezeichnung als Pfandbrief oder unter einer            einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um\nanderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief ent-          fünf vom Hundert des Nennwertes unter ihrem je-\nhält, nicht in den Verkehr bringen. Dies gilt nicht        weiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber\nfür Schuldverschreibungen, die mit staatlicher Ge-         nicht übersteigt.\nnehmigung unter der Bezeichnung als Schiffspfand-\nbrief in den Verkehr gebracht worden sind oder                (5) Die Ersatzdeckung nach Absatz 4 darf bis zum\nwerden.                                                    31. Dezember 1965 zwanzig, vom 1. Januar 1966 an\nzehn vom Hundert des gesamten Pfandbriefumlaufs\n§ 6                          nicht übersteigen.\n(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen                                   § 7\nHypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts               Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen\njederzeit durch Hypotheken von mindestens glei-            Pfandbriefe darf den zwanzigfachen Betrag des ein-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1963                         83\ngezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen Rücklage    Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von\nsowie anderer durch die Satzung oder durch Be-        Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen. Das glei-\nschluß der Hauptversammlung ausschließlich zur         che gilt von Hypotheken an Bergwerken. Hypo-\nDeckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhö-      theken an anderen Berechtigungen, für welche die\nhung aus Gesellschaftsmitteln bestimmter Rücklagen    sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften An-\nnicht übersteigen. Eigene Aktien der Hypotheken-       wendung finden, sind von der Verwendung zur\nbank sind bei der Berechnung der Umlaufgrenze         Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlos-\nvon dem Grundkapital abzusetzen.                       sen, sofern die Berechtigungen einen dauernden\nErtrag nicht gewähren.\n§ 8                                                   § 13\n(1) In den Hypothekenpfandbriefen sind die für        Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vor-\ndas Rechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank       schriften des § 12 eine Anweisung über die Wert-\nund den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Be-           ermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der\nstimmungen, insbesondere in betreff der Kündbar-       Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\nkeit der Hypothekenpfandbriefe, ersichtlich zu\nmachen.                                                                         § 14\n(2) Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur          (1) Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld\nRückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens        zu gewähren.\nfür einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den        (2) Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken-\nPfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht\npfandbriefen der Bank zum Nennwert ist nur zu-\neingeräumt werden.\nlässig, wenn die Satzung der Bank sie gestattet und\n§ 9                          der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem Fall\nDie Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren       ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräu-\nEinlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht      men, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner\ngestattet.                                             Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der\n§ 10                          Bank, die derselben Gattung angehören wie die\nempfangenen, nach dem Nennwert zu bewirken.\nAls Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen\nHypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Fest-\nnur Hypotheken benutzt werden, welche den in den\nstellung des Börsenpreises nicht unterschieden wer-\n§§ 11 und 12 bezeichneten Erfordernissen ent-\nden, gelten im Sinn dieser Vorschrift stets als zu\nsprechen.\nderselben Gattung gehörig.\n§ 11\n(1) Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke                            § 15\nbeschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle       Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothe-\nzulässig.                                              karischen Darlehen sind von der Hypothekenbank\n(2) Die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des  festzustellen; die Grundzüge bedürfen der Genehmi-\nWertes des Grundstückes nicht übersteigen.             gung der Aufsichtsbehörde. In den Bedingungen ist\nnamentlich zu bestimmen, welche Nachteile den\n§ 12                          Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen so-\n(1) Der bei der Beleihung angenommene Wert          wie unter welchen Voraussetzungen die Bank be-\ndes Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermitt-     fugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek\nlung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen.    zu verlangen.\nBei der Feststellung dieses Wertes sind nur die                                 § 16\ndauernden Eigenschaften des Grundstücks und der           In den von der Hypothekenbank verwendeten\nErtrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück      Darlehensprospekten und Antragsformularen sind\nbei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer          alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der\nnachhaltig gewähren kann.                              Darlehen, über Abzüge zugunsten der Bank, über\n(2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes auf    die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst\nGrund der Vorschriften der §§ 136 bis 144 des Bun-     dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den\ndesbaugesetzes vor, so soll dieser bei der Ermitt-     Beginn ·einer Amortisation und über die Kündigung\nlung des Beleihungswertes berücksichtigt werden.       und Rückzahlung aufzunehmen.\n(3) Die zur Deckung von Hypothekenpfandbrie-\nfen verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie                                  § 17\nan solchen Neubauten, die noch nicht fertiggestellt       (1) Im Fall einer Verschlechterung des beliehenen\nund ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehn-       Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein un-\nten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der         wirtschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zu-\nHypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken so-         grunde liegt, finden zugunsten der Hypothekenbank\nwie den Betrag des eingezahlten Grundkapitals und      die Vorschriften der §§ 1133 und 1135 des Bürger-\nder in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht überschrei-   lichen Gesetzbuchs über das Recht des Gläubigers auf\nten; der Anteil der Hypotheken an Bauplätzen am        sofortige Befriedigung aus dem Grundstück nur in\nGesamtbetrag der zur Deckung verwendeten Hypo-         Ansehung des Betrags Anwendung, für welchen in\ntheken an Bauplätzen und Neubauten darf nicht          dem verminderten Wert des Grundstücks nicht mehr\nhöher sein als zehn vom Hundert. Im übrigen sind       die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche\nHypotheken an Grundstücken, die einen dauernden        Deckung vorhanden jst. Uber diesen Betrag hinaus\nErtrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und      darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung","84                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ndes Wertes des Grundstücks das Recht, die vorzei-        theken in der Weise beschränkt werden, daß eine\ntige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht        Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden\nausbedingen.                                             braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und, ge-\n(2) Hat die Bank sich für den Fall, daß ein Teil des eignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der\nGrundstücks veräußert wird, weitere als die ihr ge-      bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr\nsetzlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder      oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift\nBefriedigung vorbehalten, so ist die Geltendma-          findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag\nchung dieser Rechte ausgeschlossen, wenn die Un-         der Zahlung den zehnten Teil des Restkapitals er-\nschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten       reicht und der Schuldner verlangt, daß die späteren\nnach Maßgabe der Landesgesetze von der zustän-           Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprüng-\ndigen Behörde festgestellt wird.                         lichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem\nFalle darf bei den in § 6 Abs. 2 bezeichneten Hypo-\n(3) Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank      theken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein\nim Fall ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung       Viertel vom Hundert des ursprünglichen Kapitals\nder Hypothek verlangen kann.                             betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan\n§ 18                           aufzustellen.\n(2) Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in\n(1) Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzu-\nAnsehung des amortisierten Betrags die ihr behufs\nräumen, die Hypothek ganz oder teilweise zu kün-\nder Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der\ndigen und zurückzuzahlen.\nHypothek oder der Herstellung eines Teilhypothe-\n(2) Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu       kenbriefs nach den Vorschriften des bürgerlichen\neinem Zeitraum von zehn Jahren ausgeschlossen           Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, im\nwerden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszah-          voraus nicht befreien.\nlung des Darlehens, im Fall der Auszahlung in Teil-\n(3) Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jah-\nbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der\nresbilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutei-\nAuszahlung des Darlehens eine Vereinbarung über\nlen, welcher Betrag der Hypothek am Schluß des\ndie Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der\nVorjahres amortisiert war.\nzehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.\n(3) Die Kündigungsfrist darf neun Monate und                                  § 22\nbei Hypotheken, welche die Bank kündigen kann,              (1) Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe\nauch die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist           verwendeten Hypotheken sowie die sonstigen als\nnicht überschreiten.                                      ordentliche Deckung verwendeten Werte sind von\n(4) Soweit es nach diesen Vorschriften nicht ge-     der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im\nstattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzah-       Falle des § 6 Abs. 4 sind die als Ersatzdeckung ver-\nlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die          wendeten Werte gleichfalls in das Register einzu-\nBank eine Rückzahlungsprovision oder die Bestel-         tragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, so-\nlung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht aus-       weit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen\nbedingen.                                                handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.\n§ 19                              (2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Ka-\nBei Amortisationshypotheken darf zugunsten der       lenderhalbjahres ist eine von dem nach § 29 be-\nBank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden.          stellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Ein-\nEine Vereinbarung, welche der Bank das Recht ein-        tragungen, welche während des letzten Halbjahres\nräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des              in dem Hypothekenregister vorgenommen worden\nSchuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der         sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Ab-\nHypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen,           schrift wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.\nwird hierdurch nicht berührt.\n§  23\n§ 20                               (1) Die Bank ist verpflichtet, vierteljährlich, und\n(1) Der Beginn der Amortisation darf für einen       zwar bis zum 15. des auf das jeweilige Kalender-\nzehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinaus-         vierteljahr folgenden Monats, den Gesamtbetrag der\ngeschoben werden. Ist in einem solchen Fall infolge     Hypothekenpfandbriefe, die am letzten Tage des\nder Hinausschiebung der Amortisation außer den          vergangenen Vierteljahres im Umlauf waren, den\nbedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu ent-         nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen\nrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde er-      Minderungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am\nsichtlich zu machen. Das gleiche gilt für Beträge, die  letzten Tage des vergangenen Vierteljahres in das\nder Schuldner zur Erstattung von Geldbeschaffungs-      Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken so-\nkosten an die Bank zu entrichten hat.                   wie den Gesamtbetrag der an diesem Tage in das\n(2) Von dem Beginn der Amortisation an dürfen       Register eingetragenen sonstigen ordentlichen Dek-\ndie Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als          kungswerte und der Ersatzdeckungswerte an das\nvon dem für den Schluß des Vorjahres sich ergeben-       Statistische Bundesamt zu melden.\nden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag            (2) Sind in dem Register Hypotheken oder andere\nder Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.         Werte eingetragen, .die nicht ihrem vollen Betrage\nnach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ge-\n§ 21                            eignet sind, so ist in der Meldung anzugeben, mit\n(1) Das Recht des Schuldners zur teilweisen Rück-    welchem Betrage diese Werte als Deckung nicht in\nzahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypo-         Ansatz kommen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1963                         85\n(3) Das Slalistische Bundesamt hat die gemelde-       (2) Der Betrag, um den Hypothekenpfandbriefe\nten Ergebnisse unter namentlicher Angabe der Insti-    unter dem Nennbetrag ausgegeben worden sind, und\ntute vierteljährlich im Bundesanzeiger zu veröffent-   die durch die Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe\nlichen.                                                entstandenen unmittelbaren Kosten mit Einschluß\nder für die Unterbringung gezahlten Provisionen\n§ 24\ndürfen höchstens zu vier Fünfteln unter die Rech-\n(1) Auf die Jahresabschlüsse der Hypothekenban-     nungsabgrenzungsposten der Aktivseite aufgenom-\nken sind § 131 Abs. 1 und § 132 des Aktiengesetzes     men werden. Der aufgenommene Betrag muß in\nnicht anzuwenden. Unbeschadet einer weiteren Glie-     jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem\nderung sind die Jahresabschlüsse nach besonderen       Viertel aufgelöst werden. § 133 Nr. 6 des Aktien-\nFormblättern auf zustellen. Sind unter einen Posten    gesetzes ist nicht anzuwenden.\nfallende Gegenstände bei einer Hypothekenbank\nnicht vorhanden, so braucht der Posten in der Jah-       (3) Die Summe der Posten nach Absatz 1 und der\nresbilanz nicht aufgeführt zu werden; sind unter       Posten nach Absatz 2 sind entweder gesondert aus-\neinen Posten fallende Aufwendungen und Erträge bei     zuweisen oder gegeneinander zu verrechnen; im\neiner Hypothekenbank nicht angefallen, so braucht      Falle der Verrechnung ist der übersteigende Betrag\nder Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung          gesondert auszuweisen.\nnicht ausgewiesen zu werden. Macht eine Hypo-                                   § 26\nthekenbank von dem Recht des erweiterten Ge-             Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der\nschäftsbetriebs nach § 46 Abs. 1 Gebrauch, so hat sie  Hypothekenschuldner für die auf das Geschäftsjahr\nihren Jahresabschluß nach den Vorschriften aufzu-      folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz\nstellen, die für ihre nicht zum Betrieb einer Hypo-    aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche\nthekenbank gehörenden Geschäftszweige gelten, und      auf Erstattung von Geldbeschaffungskosten, die\nihn für die zum Betrieb einer Hypothekenbank ge-       durch zusätzliche Leistungen des Schuldners zu be-\nhörenden Geschäfte nach der für diesen Geschäfts-      gleichen sind.\nzweig vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen.                                  §  27\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-                           (gestrichen)\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft durch Rechtsverordnung die in Absatz 1                               §  28\nbezeichneten Formblätter vorzuschreiben oder an-         (1) In dem Geschäftsbericht sind ersichtlich zu\ndere Vorschriften für die Gliederung der Jahres-       machen\nabschlüsse zu erlassen, soweit das Geschäft der              1. die Zahl der im Hypothekenregister einge-\nHypothekenbanken dies bedingt.                                  tragenen Hypotheken und deren Verteilung\nmit den als Deckung in Ansatz gebrachten\n§ 25                                  Beträgen\n(1) Hypotheken dürfen in der Jahresbilanz mit                a) nach ihrer Höhe in Stufen von 100 000\ndem Nennbetrag angesetzt werden, auch wenn der                      Deutsche Mark und\nAuszahlungsbetrng geringer ist. Werden sie mit                  b) nach den Hauptgebieten, in denen die\neinem höheren Betrag als dem Auszahlungsbetrag                      beliehenen Grundstücke liegen;\nangesetzt, so sind in dem Geschäftsjahr, in dem die\nHypotheken erworben wurden, unter die Rechnungs-             2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken\nabgrenzungsposten der Passivseite aufzunehmen                   an landwirtschaftlichen und auf solche an\nanderen Grundstücken, auf Amortisations-\n1. ein Betrag von mindestens einhalb vom                 hypotheken und auf andere Hypotheken,\nHundert des für die Hypotheken ange-                  auf Hypotheken an Bauplätzen und an un-\nsetzten Betrags und außerdem                           fertigen, noch nicht ertragsfähigen Neu-\n2. vier Fünftel des Unterschieds zwischen dem            bauten fallen;\nfür die Hypotheken angesetzten Betrag und          3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und\ndem Auszahlungsbetrag; von dem Unter-                 Zwangsverwaltungsverfahren, die am Ab-\nschied dürfen einhalb vom Hundert des für             schlußstichtag anhängig waren, sowie die\ndie Hypotheken angesetzten Betrags und                Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten\ndie durch den Erwerb der Hypotheken ent-              Zwangsversteigerungen, jeweils getrennt\nstandenen unmittelbaren Kosten abgesetzt              nach Verfahren, die auf Antrag der Bank\nwerden.                                               bewirkt worden sind, und Verfahren, an\nDer Auszahlungsbetrag mindert sich, wenn ein An-                denen die Bank sonst beteiligt war;\nspruch auf Erstattung von Geldbeschaffungskosten             4. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank\nbesteht, der durch zusätzliche Leistungen des Schuld-           während des Geschäftsjahres Grundstücke\nners zu begleichen ist, um den Wert dieses An-                  zur Verhütung von Verlusten an Hypothe-\nspruchs. Der nach Nummer 1 unter die Rechnungs-                 ken hat übernehmen müssen, sowie den\nabgrenzungsposten aufgenommenen Betrag darf in                 Gesamtbetrag dieser Hypotheken und die\njedem folgenden Geschäftsjahr nur insoweit aufge-               Verluste oder Gewinne, welche sich bei\nlöst werden, als er einhalb vom Hundert des Rest-               dem Wiederverkauf übernommener Grund-\nbetrags der Hypothek am Ende des Geschäftsjahres                stücke ergeben haben;\nübersteigt. Der nach Nummer 2 aufgenommene Be-               5. die Jahre, aus denen die Rückstände auf die\ntrag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr zu höch-             von den Hypothekenschuldnern zu entrich-\nstens einem Viertel aufgelöst werden.                           tenden Zinsen herrühren, sowie der Gesamt-","86                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nbetrag der Rückstände eines jeden Jahres,       (5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der Beschei-\nsoweit diese Rückstände nicht bereits in     nigung nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der\nden vorhergehenden Jahren abgeschrieben      Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothe-\nworden sind;                                 kenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze nicht\n6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr er-    überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, so\nfolgten Rückzahlungen auf die Hypotheken,    hat der Treuhänder dies der Aufsichtsbehörde mit-\ngetrennt nach den durch Amortisation und     zuteilen.\nden in anderer Weise erfolgten Rückzah-                                 § 31\nlungen;                                         (1) Der Treuhänder hat im Hypothekenregister\n7. die Beschränkungen, welchen sich die Bank    eingetragene Werte sowie Urkunden über solche\nhinsichtlich der Rückzahlung der Hypo-       Werte unter dem Mitverschluß der Bank zu verwah-\nthekenpfandbriefe unterworfen hat, ge-       ren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vor-\ntrennt nach den einzelnen Gattungen der      schriften dieses Gesetzes hera.usgeben.\nHypothekenpfandbriefe;                          (2) Er ist verpflichtet, die im Hypothekenregister\n8. bei verschieden verzinslichen Hypotheken-    eingetragenen Werte und Urkunden über solche\npfandbriefen der Gesamtbetrag jeder Gat-     Werte auf Verlangen der Bank herauszugeben und\ntung.                                        zur Löschung im Register mitzuwirken, soweit die\n(2) Die in Absatz 1 unter Nummer 3 bis 5 bezeich-   übrigen im Register eingetragenen Werte zur\nneten Angaben sind getrennt nach landwirtschaft-       Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder\nlichen und anderen Grundstücken und nach den           die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung\nHauptgebieten zu machen, auf welche sich die Ge-       beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner\nschäftstätigkeit der Hypothekenbank erstreckt.         gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenur-\nkunde oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürger-\n(3) § 128 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.      lichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen ver-\npflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch\n§ 29                          dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Vor-\naussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek\n(1) Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder     zurückgezahlt, so sind in diesem Fall die entspre-\nsowie ein Stellvertreter zu bestellen.                 chenden Ersatzdeckungswerte in das Hypotheken-\n(2) Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichts-     register einzutragen und dem Treuhänder zur Ver-\nbehörde nach Anhörung der Hypothekenbank. Die,         wahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben.\nBestellung kann jederzeit durch die Aufsichts-·           (3) Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde\nbehörde widerrufen werden.                             nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treu-\n(3) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Aus-    händer sie herauszugeben, ohne daß die Bank ver-\nkunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit      pflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.\ngetroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu\nerteilen. Der Treuhänder ist an Weisungen der Auf-                                § 32\nsichtsbehörde nicht gebunden.\n(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher\n§ 30                          und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich\nauf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das\n(1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die    Hypothekenregister eingetragenen Werte beziehen.\nvorschriftsmäßige Deckung für die Hypotheken-             (2) Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den\npfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei ist er,   Kapitalrückzahlungen auf die in das Hypotheken-\nsofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß       register eingetragenen Werte sowie von sonstigen\nder von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anwei-        für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen,\nsung festgesetzt ist, nicht verpflichtet, zu unter-    welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fort-\nsuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen        laufende Mitteilung zu machen.\nWert entspricht.\n(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung                               § 33\nder Hypothekenpfandbriefe verwendeten Werte ge-           Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der\nmäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypo-      Hypothekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde.\nthekenregister eingetragen werden.\n(3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der                                   § 34\nAusgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhan-          Der Treuhänder und sein Stellvertreter erhalten\ndensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über        von der Aufsichtsbehörde eine angemessene Vergü-\ndie Eintragung in das Hypothekenregister zu ver-       tung; diese ist von der Hypothekenbank in sinnge-\nsehen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-       mäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Gesetzes\nschrift genügt.                                        über das Kreditwesen gesondert zu erstatten und\n(4) Im Hypothekenregister eingetragene Werte        auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzuschießen.\nkönnen nur mit Zustimmung des Treuhänders in\ndem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des                                 § 34 a\nTreuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann       Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das\nin der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine        Hypothekenregister eingetragenen Werte finden nur\nNamensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hy-         wegen der Ansprüche aus den Hypothekenpfand-\npothekenregister beifügt.                              briefen statt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1963                            87\n§ 35                                   verfügt, obwohl die übrigen im Register\n(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank                  eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßi-\nder Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der                    gen Deckung der Hypothekenpfandbriefe\nBefriedigung aus den im Hypothekenregister einge-                 nicht genügen, oder\ntragenen Werten die Forderungen der Pfandbrief-                2. es der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2\ngläubiger einschließlich ihrer seit Eröffnung des                 zuwider unterläßt, bei der Rückzahlung\nVerfahrens laufenden Zinsforderungen den Forde-                   einer Hypothek die entsprechenden Ersatz-\nrungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Die                    deckungswerte in das Hypothekenregister\nPfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen                   einzutragen und dem Treuhänder zur Ver-\nRang.                                                             wahrung zu übergeben.\n(2) In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläu-\nbiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen                                  § 38\nder Bank finden die für die Absonderungsberechtig-          Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156      fahrlässig für eine Hypothekenbank Hypotheken-\nund des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung (Reichs-          pfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche\ngesetzbl. 1898 S. 612) entsprechende Anwendung.          Bescheinigung in Verkehr bringt. Die Ordnungswid-\n(3) Gehören zur Konkursmasse im Umlauf befind-       rigkeit kann, wenn sie\nliche eigene Hypothekenpfandbriefe der Bank, die            1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße\nvon dieser dem Bestand an Wertpapieren zuge-                   bis zu 100 000 Deutsche Mark,\nschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung           2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße\nder auf die einzelnen Hypothekenpfandbriefe fallen-            bis zu 50 000 Deutsche Mark\nden Anteile an dem Erlös aus den in Absatz 1 be-\ngeahndet werden.\nzeichneten Gegenständen mitgezählt.\n§ 39\n(4) Während des Konkurses der Hypothekenbank\nsind die Kosten einer Versammlung der Pfandbrief-          (1) Begeht ein Geschäftsleiter einer Hypotheken-\ngläubiger, die nach den Vorschriften des Gesetzes        bank eine in § 37 mit Strafe oder eine in § 38 mit\nbetreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von       Geldbuße bedrohte Handlung, so kann eine Geld-\nSchuldverschreibungen berufen wird, aus dem zur          buße auch gegen die Hypothekenbank festgesetzt\nvorzugsweisen Befriedigung der letzteren dienenden       werden.\nTeil der Konkursmasse zu berichtigen.                       (2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat oder\ndie Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen ist,\n§ 35 a                         bis zu 100 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\n(1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer         begangen ist, bis zu 50 000 Deutsche Mark.\nHypothekenbank (§ 32 des Gesetzes über das Kre-\nditwesen) kann zurückgenommen werden, wenn das                                     § 39 a\nGrundkapital unter den in § 2 Abs. 2 bezeichneten           (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\nMindestnennbetrag herabgesetzt wird.                     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-\n(2) Uberschreitet der Gesamtbetrag der im Um-         desaufsichtsamt für das Kreditwesen. Es entscheidet\nlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in § 7       auch über die Abänderung und Aufhebung eines\nbezeichnete Grenze, so kann die Aufsichtsbehörde         rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Buß-\nanordnen, daß die Bank ihren Jahresreingewinn            geldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-\nganz oder teilweise so lange in die in § 7 bezeich-     nungswidrigkeiten).\nneten Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche      (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im\nUmlaufsgrenze wiederhergestellt ist. Die Aufsichts-     Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.\nbehörde darf diese Anordnung erst treffen, wenn\ndie Hypothekenbank den Mangel nicht innerhalb                                       § 40\neiner von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden             (1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Ge-\nFrist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnaus-       setzes die Grundschulden gleich.\nschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anord-      (2) Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung\nnung nach Satz 1 widersprechen.                         von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zu-\nstehenden Hypothek oder Grundschuld bei der\n§  36\nZwangsversteigerung erworben und an Stelle der\n(gestrichen)                     gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine\nGrundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die\n§ 37\nVorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung.\n(1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich\nHypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus in\n§ 41\nden Verkehr bringt, der durch die im Hypotheken-\nregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig ge-          (1) Werden von einer Hypothekenbank Kommu-\ndeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und     nalschuldverschreibungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 aus-\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.  gegeben, so sind auf diese Schuldverschreibungen und\ndie ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                         die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 und 5 und der\n1. für eine Hypothekenbank wissentlich über     §§ 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35, 37 bis 39 a mit der\neinen im Hypothekenregister eingetragenen   Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Hypo-\nWert durch Veräußerung oder Belastung        thekenpfandbriefe die Kommunalschuldverschreibun-","88                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ngen, an die Stelle der Pfandbriefgläubiger die Gläu-                            des öffentlichen Rechts, Aktiengesellschaften,\nbiger der Kommunalschuldverschreibungen, an die                                  Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaf-\nStelle der Hypotheken die Kommunaldarlehen und                                   ten mit beschränkter Haftung oder Genossen-\nan die Stelle des Hypothekenregisters das Deckungs-                              schaften über ein Anlehen ausgestellt sind, ein\nregister für die zur Deckung der Kommunalschuld-                                Vorrecht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläu-\nverschreibungen bestimmten Kommunaldarlehen                                      bigern, deren Forderungen später entstehen, da-\nund Ersatzwerte treten.                                                          durch gewährt werden kann, daß die zu bevor-\n(2) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen                              rechtigenden Forderungen in ein öffentliches\nKommunalschuldverschreibungen darf den fünfzehn-                                 Schuldbuch eingetragen werden.\"\nfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und\n§ 44 3 )\nder in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht übersteigen.\nDieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürger-\n(3) Nimmt eine Hypothekenbank nach § 5 Abs. 1                             lichen Gesetzbuch in Kraft.\nNr. 7 Darlehen zum Zwecke der Gewährung von\nhypothekarischen Darlehen oder von Kommunal-                                                                § 45\ndarlehen auf, so sind diese Darlehen, soweit nicht\n( gestrichen)\nden Darlehensgebern Namenspfandbriefe oder\nNamenskommunalschuldverschreibungen zu ihrer\n§ 46\nSicherstellung ausgehändigt worden sind, auf den\nGesamtbetrag anzurechnen, bis zu dem nach § 7                                    (1) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nHypothekenpfandbriefe und nach Absatz 2 Kom-                                  stehenden Hypothekenbanken unterliegen den Vor-\nmunalschuldverschreibungen ausgegeben werden                                  schriften des § 5 insoweit nicht, als sie bis zum\ndürfen.                                                                       1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung\nGeschäfte in weiterem als dem in § 5 bezeichneten\n§ 42                                        Umfange betrieben haben.\n(gestrichen)                                       (2) Bei einer Hypothekenbank, die von dem Recht\ndes erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1\n§ 43                                        Gebrauch macht, darf der Gesamtbetrag der in Um-\nDer § 17 des Einführungsgesetzes zur Konkurs-                             lauf befindlichen Pfandbriefe den fünfzehnfachen,\nordnung 2) wird durch folgende Vorschriften ersetzt:                          der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Kom-\nmunalschuldverschreibungen den zwölffachen Betrag\n,,§ 17\ndes eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 be-\n(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen                           zeichneten Rücklagen nicht übersteigen. § 41 Abs. 3\nVorschriften, nach denen den Inhabern von Schuld-                          ist entsprechend anzuwenden.\nverschreibungen, die von anderen Kreditinstituten\nals Hypothekenbanken auf Grund von Hypothe-                                                             §  47\nken oder von Reallasten oder von Darlehen der in\n(1) Beschließt eine Hypothekenbank, die nach § 46\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothekenbankgesetzes be-\nnicht an die Vorschriften des § 5 gebunden ist, sich\nzeichneten Art ausgegeben sind, ein Vorrecht vor\ndiesen Vorschriften zu unterwerfen und ihre Satzung\nallen an deren Konkursgläubigern in Ansehung\ndemgemäß zu ändern, so ist, wenn im Zusammen-\nder Befriedigung aus den Hypotheken oder den\nhang damit zugleich eine Herabsetzung des Grund-\nReallasten oder den genannten Darlehen des Kre-\nditinstituts zusteht. Wird ein solches Vorrecht                           kapitals stattfindet, die in § 178 des Aktiengesetzes\ngewährt, so gehen in Ansehung der Befriedigung                            vorgesehene Sicherstellung der Gläubiger in Anse-\naus den Hypotheken die Forderungen aus Schuld-                            hung der Pfandbriefgläubiger nicht erforderlich, so-\nverschreibungen, zu deren Deckung Hypotheken                              fern die im Umlauf befindlichen Hypothekenpfand-\nverwendet werden, den Forderungen aus den                                 briefe durch die in das Hypothekenregister einge-\nübrigen Schuldverschreibungen vor; entsprechen-                           tragenen Werte vollständig gedeckt sind.\ndes gilt für die Befriedigung aus Reallasten und                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gläubiger\nDarlehen.                                                                 der Kommunalschuldverschreibungen.\n(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen\nVorschriften, nach welchen den Inhabern von                                                        §§ 48 bis 53\nSchuldverschreibungen, die von Körperschaften                                                      (gestrichen)\n2) Bundesgesetzbl. III 311-2.\n3) § 44 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1899.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag, Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.,Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nm durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köin 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}