{"id":"bgbl1-1963-7-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":7,"date":"1963-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 14 Abs. 1 und zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1963-01-19T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["61\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n196:3                  Ausgegeben zu Bonn am 12.Fehruar 1963                                                                              Nr. 7\nTag                                              Inhalt                                                                                 Seite\n19. 1. 63  Verordnung über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 14 Abs. 1\nund zur Einreichung von Monalsausweisen nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-\nwesen .............................................................. • • ... • • • • • • • • • • • · · ·                        61\n31. 1. 63  Verordnung zur Bekanntgabe der rcblausverseuchten, seuchenverdächtigen und seuchen-\ngefährdeten Gemeinden ..............................................................•                                           62\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  78\nDieser Nummer liegen das Titelblatt fiir Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und .das Sachverzeichnis für Teil I\nund 11 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1962, bei. Beim Binden des Teils I sind die zeitlichen Ubersichten für\nTeil I und I! mit dem Titelbla/1 om J\\nfong des Bandes, das Sachverzeichnis hinter der letzten Nummer des Jahr-\ngangs einzufügen.\nVerordnung\nüber die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach§ 14 Abs. 1\nund zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1\ndes Gesetzes über das Kreditwesen\n(Erste Befreiungsverordnung)\nVom 19. Januar 1963\nAuf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das                   2. Kapitalanlagegesellschaften,\nKreditwes(~n vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 881) ii:i Verbindung mit § 1 der Verordnung zur                   3. Wertpapiersammelbanken,\nUbertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-                       4. Kreditinstitute, die nur Bankgeschäfte im\nverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das                            Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Ge-\nKreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I                         setzes über das Kreditwesen betreiben.\nS. 17) wird nach Anhörung der Deut.sehen Bundes-\nbank verordnet:                                                (2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nkann verlangen, daß bestimmte der in Absatz 1 be-\n§ 1\nzeichneten Kreditinstitute Monatsausweise einrei-\nBeteiligungen im Sinne d<~s § 19 Abs. 1 Satz 1           chen, wenn diese für die Aufsicht von Bedeutung\nNr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen sind nicht          sind.\nmehr nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes anzuzeigen.\n§ 3\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Von der Pflicht zur Einreichung von Monats-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nausweisen nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das            blatt I S. 1) in Verbindung mit·§ 64 des Gesetzes\nKreditwesen werden, vorbehaltlich des Absatzes 2,           über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\nfolgende Kreditinstitute, freigestellt:\n1. Ländliche Kreditgenossenschaften\n§ 4\nmit einer Bilanzsumme unter 2 Millionen\nDeutsche Mark nach dem Stand vom 31. De-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzember 1961,                                    kündung in Kraft.\nBerlin, den 19. Januar 1963\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKalkstein\nZ 1997 A"]}