{"id":"bgbl1-1963-68-9","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=33","order":9,"title":"Entwicklungshilfe-Steuergesetz","law_date":"1963-12-23T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                         1013\nGesetz\nüber steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen\nin Entwicklungsländern\n(Entwicklungshilfe-Steuergesetz)\nVom 23. Dezember 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen in\nEntwicklungsländern zum Zweck der Grün-\ndung oder einer erheblichen Erweiterung\nErster Abschnitt\ndes Betriebs (der Betriebstätte) zugeführt\nSteuern vom Einkommen                                worden ist,\nwenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betrieb-\n§ 1                          stätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder\nBewertungsabschlag und steuerfreie Rücklage          fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung\nvon Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen, die\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nBewirkung gewerblicher Leistungen oder den Be-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\ntrieb einer Land- und Forstwirtschaft zum Gegen-\n§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und die\nstand hat. Soweit die Bewirkung gewerblicher Lei-\nnach dem 31. Dezember 1962 und vor dem 1. Januar\nstungen im Betrieb von Handelsschiffen im inter-\n1968 Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagf'n in Ent-\nnationalen Verkehr besteht, ist weitere Vorausset-\nwicklungsländern leisten, können für die Ermittlung\nzung, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Zu-\ndes Gewinns\nsammenarbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-\n1. bei der Bewertung der Kapitalanlagen           minister für Verkehr oder die von ihnen bestimmte\neinen Abschlag bis zur Höhe von 15 vom        Stelle die entwicklungspolitische und verkehrspoli-\nHundert der Anschaffungs- oder Herstel-       tische Förderungswürdigkeit der Kapitalanlage be-\nlungskosten der Kapitalanlagen vornehmen      stätigt.\nund\n(3) Der Bewertungsabschlag nach Absatz 1 Ziff. 1\n2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde         und die Rücklage nach Absatz 1 Ziff. 2 und Satz 2\nRücklüge bis zur Flöhe von 50 vom Hundert     sind nur in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem die\nder um den Ahschlaq nach Ziffer 1 vermin-     Mittel der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Be-\nderten Anschaffungs- oder Herstellungs-       triebstä.tte in Entwicklungsländern zugeführt wor-\nkosten der Kilpitalcwlaqen bilden. Die Rück-  den sind. Bei der Bemessung des Bewertungsab-\nlage ist vom sechsten auf ihre Bildung fol-   schlags und der Rücklage sind die Kapitalanlagen\ngenden Wirtschaftsjahi· an jährlich mit min-  nur zu berücksichtigen, soweit die zugeführten Mit-\ndestens einem Sechstel gewinnerhöhend         tel in abnutzbaren VVirtschaftsgütern des Anlage-\naufzulösen.                                   vermögens bestehen oder bis zum Ende des auf\nBei Kapitalanlagen im Sinn des A bsatzcs 2 Ziff. 2       die Zuführung in das Entwicklungsland folgenden\nund 3 in Entwicklungsländern, mit denen ein Ab-          Wirtschaftsjahrs zur Anschaffung oder Herstellung\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung              abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nbesteht, gilt. Satz 1 ZifL 2 mit der Maßgabe, daß eine   verwendet werden.\ngewinnmindernde Rückla~Je bis zur Höhe von 60 vom           (4) Kapitalanlagen im Sinn des Absatzes 2 Ziff. i\nHundert der Anschaffun~Js- oder Herstellungskosten       können auch dann als Betriebsvermögen des inlän-\nder Kapitalanlar-ren gebildet werden kann; Satz 1        dischen Betriebs des Steuerpflichtigen behandelt\nZiff. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.           werden, wenn zwischen diesem Betrieb und den\n(2) Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinn     Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften in Ent-\ndes Absatzes 1 sind                                      wicklungsländern kein wirtschaftlicher Zusammen-\nhang besteht.\n1. Beteiligungen an Kapital~Jesellschaften in\n§ 2\nEntwicklungsländern, die anläßlich der\nGründung oder eüwr Kapitalerhöhung er-                           Sondervorsduif te:n\nworben worden sind,                                    für Kapitalanlagen durch Sacheinlagen\n2. Einlagen in Personengesellschaften in Ent-        (1) Kapitalanlagen im Sinn des § 1 Abs. 2, die\nwicklunqsländcrn zum Zweck der Gründung       durch Sacheinlagen erworben worden sind oder in\nodc~r einer erheblichen Erweiterung des Un-   solchen bestehen, können auch dann, wenn sie nach\nternehmens und                                § 6 des Einkommensteuergesetzes mit einem höhe-","1014                                Bundesgesetzblatt, J'!_hrgang 1963, Teil I\nren Wert anzusetzen wären, mit dem Wert in der            der sich ergibt, wenn der Bewertungsabschlag nach\nBilanz ausgewiesen werden, mit dem die hingegebe-         § 1 Abs. 1 Ziff. 1 nicht in Anspruch genommen wor-\nnen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausschei-         den wäre; die steuerfreie Rücklage ist in diesem\ndens aus dem Betriebsvermögen des inländischen            Falle in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.\nBetriebs nach den Vorschriften über die steuerliche\nGewinnermittlung anzusetzen gewesen wären (Buch-\n§ 4\nwert). Bei in Sacheinlagen bestehenden Kapital-\nanlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 in Ent-                         Entwicklungsländer\nwicklungsländern, mit denen ein Abkommen zur\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nVermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nder Unterschied zwischen dem Buchwert und dem\nden Kreis der Länder und Gebiete zu bestimmen,\nTeilwert der hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeit-       die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder politischen\npunkt ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen\nVerhältnisse und unter Berücksichtigung des mit\ndes inländischen Betriebs bei der Gewinnermittlung\ndiesem Gesetz angestrebten Erfolgs als Entwick-\naußer Ansatz bleiben. Die Vergünstigung des Satzes 2\nlungsländer im Sinn dieses Gesetzes anzuerkennen\nwird unter der Bedingung gewährt, daß die hinge-\nsind.\ngebenen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach\nihrer Zuführung in der Personengesellschaft, dem\nBetrieb oder der Betriebstätte im Entwicklungsland\nverbleiben.                                                                 Zweiter Abschnitt\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bemessen sich                    Gewerbesteuer und Vermögensteuer\nder Bewertungsabschlag und die Rücklage nach § 1\nAbs. 1 nach dem Buchwert der hingegebenen Wirt-                                       § 5\nschaftsgüter.                                                 (1) Die Vorschriften der § § 1 bis 4 gelten auch\n(3) Sacheinlagen im Sinn des Absatzes 1 liegen          für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des\nvor, soweit der Gesellschaft, dem Betrieb oder der        Gewerbesteuergesetzes.\nBetriebstätte in Entwicklungsländern abnutzbare              (2) Wirtschaftsgüter, für die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugeführt            ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist,\nworden sind.                                              sind bei der Ermittlung des Einheitswerts des ge-\nwerblichen Betriebs mit dem für die Vermögensbe-\n§ 3                             steuerung maßgeblichen Wert, vermindert um den\nWegfall der Steuervergünstigungen                nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 vorgenommenen Bewertungs-\nabschlag, anzusetzen.\n(1) Werden Kapitalanlagen nach § 6 des Einkom-\nmensteuergesetzes mit dem niedrigeren Teilwert                (3) Ist nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 oder Satz 2 eine\nangesetzt, so ist eine nach § 1 Abs. 1 gebildete Rück-    Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Er-\nlage im Wirtschaftsjahr des Ansatzes des niedrige-        mittlung des Einheitswerts des gewerblichen Be-\nren Teilwerts in Höhe des Anteils, der dem Unter-         triebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie in der\nschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapital-            Steuerbilanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem\nanlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren          für die Ermittlung des Einheitswerts des gewerb-\nTeilwert entspricht, vorzeitig gewinnerhöhend auf-        lichen Betriebs maßgebenden Bewertungsstichtag\nzulösen.                                                  ausgewiesen worden ist.\n(2) Werden Kapitalanlagen im Sinn des § 1 Abs. 2\nZiff. 1 veräußert oder in das Privatvermögen über-\nführt, so ist die Rücklage im Wirtschaftsjahr der                            Dritter Abschnitt\nVeräußerung oder Uberführung in das Privatver-\nmögen im Verhältnis des Anteils der veräußerten                              Schlußvorschriften\noder in das Privatvermögen überführten Kapital-\n§ 6\nanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinn-\nerhöhend aufzulösen. Entsprechendes gilt, wenn bei                  Änderung des Einkommensteuergesetzes\nKapitalanlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 zum Betriebs-          In § 34 d des Einkommensteuergesetzes in der\nvermögen der Gesellschaft, des Betriebs oder der           Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nBetriebstätte in Entwicklungsländern gehörende            S. 1253) wird der folgende Absatz 4 angefügt:\nWirtschaftsgüter, die bei der Bemessung der Rück-\nlage berücksichtigt worden sind, veräußert oder in            ,, (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nein Land überführt werden, das nicht zu den Ent-           nur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in\nwicklungsländern gehört, ohne daß von der Gesell-          Entwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963 ge-\nschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte bis zum         leistet worden ist.\"\nEnde des auf die Veräußerung folgenden Wirt-\n§ 7\nschaftsjahrs in entsprechendem Umfang Ersatzwirt-\nschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden.                    Änderung des Vermögensteuergesetzes\n(3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die         § 9 a des Vermögensteuergesetzes in der Fassung\nBetriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die        vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zuletzt\nVoraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz,      geändert durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom\nso sind die Kapitalanlagen mit dem Wert anzusetzen,        13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981), ist für Ver-","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                      1015\nanlagungszeitpunkte nach dem 1. Januar 1963 nur      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nanzuwenden, soweit vor dem 1. Januar 1963 Ent-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwick-      lasssen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nlungsländern geleistet worden ist.                   Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 8                                                    § 9\nAnwendung im Land Berlin                                     Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952  dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nScheel\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\nNieder alt"]}