{"id":"bgbl1-1963-68-7","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=28","order":7,"title":"Sechstes Rentenanpassungsgesetz","law_date":"1963-12-21T00:00:00Z","page":1008,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["1008                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nSechstes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzliche~ Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Uniallversicherung\n(Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)\nVom 21. Dezember 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung,\ndie nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschafts-\nArtikel I                          rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes gezahlt\nwerden.\nAnpassunng der Renten aus den gesetzlichen                                      § 3\nRentenversicherungen\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-\nterrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes oder\n§ 1                            Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen         Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich\nwerden aus Anlaß der Veränderung der allgemei-          eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der\nnen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963 die           Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente\nVersicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-        erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der\nsicherungsfällen, die im Jahre 1962 oder früher ein-    Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag\ngetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964      ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-\nan nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.                gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-        rung mit 1,4347 vervielfältigt und der Kinderzuschuß\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1        für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungs-\ndes Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsge-         grundlage für das Jahr 1963 berechnet werden\nsetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Ange-       würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind\nstelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes erhöh-      zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. In den\nten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr     Fällen, in denen § 1280 der Reichsversicherungsord-\nnung oder § 51 des Angestelltenversicherungsgeset-\nim Jahre 1963 vollendet haben, und die Leistung\nnach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-         zes angewendet worden ist, findet Satz 1 keine An-\ngesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I      wendung.\ns. 402).                                                   (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold\ndes Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-\nkeine Anwendung.                                        zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nStelle der in diesen Vorschriften genannten Werte\n§ 2                           die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:\n(1) Renten, die nach §§ 1253 ff. der Reichsver-                                                      Witwen-\nBei einer         Versicherten-\nsicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-                 Versidierungsdauer        renten\nund Witwer•\nrenten\nsicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-                  von ... Jahren        DM/Monat      DM/Monat\nschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-          50 und mehr                   750           450\ndung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften erge-               49                            735            441\nben würde, wenn die Rente ohne Änderung der                    48                            720           432\n~                             1~            ~3\nübrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung\nder allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr               46                            690           414\n1963 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses               45                            675           405\nJahr berechnet werden würde; Abweichungen in-                  44                            660           396\nfolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der             43                            645           387\nReichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Ange-              42                            630           378\nstelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des             41                            615           369\nReichsknappschaftsgesetzes gelten nicht. In den Fäl-           40 und weniger                600           360\nlen, in denen § 1280 der Reichsversicherungsord-            (3) Die Verordnung über die Anwendung der\nnung, § 57 des Angestelltenversicherungsgesetzes,        Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung\n§ 11 des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38     und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-\nAbs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrenten-       zustellende Renten der Rentenversicherungen der\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2       Arbeiter und der Angestellten vom 9. Juli 1957\n§ 31 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestell-       (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet         Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der\nworden ist, findet Satz 1 keine Anwendung.               Verordnung an die Stelle des Betrages von 9690,00","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                        1009\nDeutsche MMk der Betrag von 10 200,00 Deutsche           von 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und\nMürk, in § 3 Abs. 1 der V<!rordnung an die Stelle         14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist\ndes Betrauc:s von 227,00 Deutsche Mark der Betrag        in den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung\nvon 246,50 Deutsche Mark, an die Stelle des Be-         einer Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente\ntrages von 624,90 Deutsche Mark der Betrag von          desselben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu be-\n676,90 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Ver-         rücksichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß\nordnung an die SteJle des Betrages von 5678,00          der Betrag von 21 Deutsche Mark.\nDeutsche Mark der Belrug von 6142,00 Deutsche\nMark tritt.                                                                         § 6\n§ 4\n(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\n(1) Die übrigen Renten werden in der Weise an-       Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange-\ngepaßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungs-     stellten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Arti-\nbetra r-:1 mit 1,082 vervielfältigt wird; dem sich da-   kel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\ndurch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß            regelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Ange-\nund die der Anpassung nicht unterliegenden Ren-          steUtenversicherungs-N euregelungsgesetzes      unter\ntenteile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag      Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwen-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung und der         dung.\nnach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts-\ngesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,091 zu ver-        (2) Versichertenrenten      der  knappschaftlichen\nvielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist       Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne\nnach der allgemeinen ßcmiessungsgrundlage des            Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,\nJahres 1963 zu berechrnm.                                dürfen die für den Versicherten maßgebende Ren-\ntenbemessungsgrundla.ge nicht übersteigen. Satz 1\n(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente         gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe,\naus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen-        daß an die Stelle der für den Versicherten maß-\ntreffen und auf die § § 127B, 1279 der Reichsversiche-   gebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Ren-\nrungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-        ten nach §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgeset-\nrungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-            zes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein\nschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas-        Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel\nsen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der        der für den Versicherten maßgebenden Rentenbe-\nsich ergibt                                              messungsgrundlage tritt.\na) bei Renten aus Versicherungsfällen nach\n(3) Renten - ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-\ndem 31. Dezember 1956 und bei Renten\nstungszuschlag - aus Versicherungsfällen nach dem\nmit Leistungen oder Leistungsanteilen aus\n31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der ge-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung,\nsetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und\nwenn sie nach § 2,\nnach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in\nb) bei den übrigen Renten aus Versiche-         §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,\nrungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn     §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nsie nach § 3                                 oder die in §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes\nangepaßt werden würden.                                  genannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung\nder Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht\n§ 5                          überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Ver-\n(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4        sicherunasfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn\nder Rentenzahlbetrag für Januar 1964 ohne Kinder-        Leistung~n oder Leistungsanteile aus der knapp-\nzuschuß für jedes Kind, vermindert um den Sonder-        schaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.\nzuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen            (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nder Höherversicherung. In der knappschaftlichen          vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der\nRentenversicherung vermindert sich der Renten-           gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen\nzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und         und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen\nden nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts-      die in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung\ngesetzes zu belassenden Betrag.                          oder die in §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungs-\n(2) In den Fällen, in denen für Januar 1964 keine     gesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Be-\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag        rechnung der Rente nach § 3 zu berücksichtigen\nder Rente nach dem 31. Dezember 1963 ändert,             sind, nicht überschreiten.\ntritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne\ndes Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1964 zu                                  § 7\nzahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen               Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-\nfür die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden         Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-\nhätten.                                                  desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich\n(3) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des           ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung\nAr bei lerrcntenv crsicherun qs-N euregel ungsgesetzes, des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung\nArtikel 2 § 41 des AngesteJJtenversicherungs-Neu-        der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt\nregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knapp-          des Saarlandes S.520) und der Vorschriften dieses Ge-\nschaftsren ten versich€:rung s-Neuregelungsgesetzes    setzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver-\nberechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge     sicherungszeiten ergeben hätte.","1010                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 8                                                   § 2\nDie Vorschriften dieses Artikels gelten im Saar-         (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-\nland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die     gepaßt, daß sie nach einem mit 1,09 vervielfältigten\nin den § § 1 bis 7 auf geführten Vorschriften im Saar-  Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Das gilt\nland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,         auch für die Leistungen nach § 27 des Sozialversiche-\ndie nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur        rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963\nEinführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-         (Bundesgesetzbl. I S. 402).\nregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957\n(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines\n(Amtsblatt des Saarlandes S. T79), Artikel 2 § 17\nJahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen\ndes Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell-\nBetrag in der Satzung des Versicherungsträgers\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland\nzahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der\nvom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)\nWeise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Ja-\nund Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einfüh-\nnuar 1962 maßgeblichen Betrages berechnet werden.\nrung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knapp-\nschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes\nim Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saar-                                § 3\nlandes S. 1099) gewährt werden.                           Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den\nBetrag von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,\nes sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3\nder Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag\nbestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die\nArtikel II\nStelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark der\nAnpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen       höhere Betrag.\nUnfallversicherung                                              § 4\n§ 1\nIst in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung\nfür Gruppen von Versicherten seit dem 1. Juli 1963\n(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden     die Berechnung der Geldleistungen nach den §§ 570\naus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen      bis 578 der Reichsversicherungsordnung bestimmt,\nBruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen-       sind die Geldleistungen für diese Gruppen aber bis   4\nderjahren 1961 und 1962 die vom Jahresarbeitsver-       her nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsver-\ndienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die       dienst berechnet worden, so sind diese Geldleistun-\nim Jahre 1961 oder früher eingetreten sind, für         gen auf Grund des nach den §§ 570 bis 578 der\nBezugszeiten vom 1. Januar 1964 an nach Maßgabe         Reichsversicherungsordnung zu berechnenden Jah-\nder § § 2 und 3 angepaßt.                               resarbeitsverdienstes für Bezugszeiten vom 1. Ja-\n(2) Absatz 1 gilt nicht,                             nuar 1964 an umzustellen. Dabei ist der Tarif- oder\nsonst ortsübliche Lohn eines gleichartigen Arbeit-\nsow.eit der Jahresarbeitsverdienst nach dem      nehmers am 1. Januar 1962 zugrunde zu legen.\nOrtslohn berechnet ist,\nsoweit die Geldleistungen in der landwirt-\nschaftlichen Unfallversicherung nach einem\ndurchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst be-                         Artikel III\nrechnet sind,                                                   Gemeinsame Vorschriften\nsoweit die Geldleistungen auf Grund des § 12\n§\ndes Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neu-\nregelung von Geldleistungen in der gesetz-          (1) Ergibt die Anpassung nach Artikel I keinen\nlichen Unfallversicherung vom 29. Dezember       höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1085) oder auf        weiterzuzahlen, soweit sich nicht aus den allgemei-\nGrund des § 2 Nr. 11 des Gesetzes Nr. 673        nen Vorschriften etwas anderes ergibt.\nzur Anpassung der gesetzlichen Unfallver-           (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-\nsicherung an die im übrigen Bundesgebiet         versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-\ngeltenden Vorschriften vom 19. Juni 1959         lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1045) gewährt       hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei\nwerden.                                          einer Anpassung nach Artikel II sein würde, so ist\n(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt    dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren.\nauch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-\nAngleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-                                 § 2\ndesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der ge-\n(1) Soweit bei Versorgungsbezügen nach dem\nsetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.\nBundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die\n(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-     das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklä-\nsicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-       ren, der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum\nsetzes über Änderungen in der Unfallversicherung        Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz,\nvom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) gilt als    den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsge-\nUnfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsver-      setz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Jugend-\ndienst zuletzt festgesetzt worden ist.                  wohlfahrtsgesetz, den Miet- und Lastenbeihilfen","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                         1011\nnach dem Gesetz über die Gewährung von Miet-             (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nund Lastenbeihilfen, dem Zweiten Wohnungsbau-·         passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\ngesetz und dem Gesetz über Wohnbeihilfen und          Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\nden Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im      des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-\nRahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den      bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-\nRichtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger      zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung\nNr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder      ist nur bis zum 31. Dezember 1964 zulässig.\ndie Höhe der Leistungen von anderem Einkommen\n(3) § § 627 und 1300 der Reichsversicherungsord-\nabhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für\nnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes\ndie Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 auf\nund § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nGrund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten\nsind, für den genannten Zeitraum bei den Ermitt-      bleiben unberührt.\nlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Er-\nhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeit-\nraum sind ferner bei der Gewährung von Leistun-\ngen aus der Arbeitslosenversicherung, der Arbeits-                          Artikel IV\nlosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht               Neufestsetzung der Ortslöhne\nzu berücksichtigen.                                                    und Schlußvorschriiten\n(2) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge\nnach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung                                § 1\ndes Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom\nDie Ortslöhne sind für die Zeit vom 1. Januar 1964\n16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1292), soweit\nan für den Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen\nihre Gewährung oder Höhe von anderem Einkom-\ndrei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes\nmen abhängig ist. Im übrigen gilt Absatz 1 im\nneu festzusetzen.\nSaarland mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zwei-\nten Wohnungsbaugesetzes das entsprechende saar-\n§ 2\nländische Gesetz tritt und das Bundesentschädi-\ngungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBerücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fas-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsung anzuwenden sind.                                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 3\n§ 3\n(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche\nMitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nvom 1. Januar 1964 an zusteht, zu geben.              in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}