{"id":"bgbl1-1963-68-6","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=23","order":6,"title":"Neufassung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1963-12-20T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                       1003\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Mineralölsteuergesetzes\nVom 20. Dezember 1963\nAuf Grund des Artikels 13 des Gesetzes über             e) des Gesetzes zur Anderung des Mineralöl-\nUmstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De-              steuergesetzes vom 26. April 1960 (Bundes-\nzember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) wird nach-             gesetzbl. I S. 241),\nstehend der ab 1. Januar 1964 geltende Wortlaut des       f) der Verordnung zur Anpassung des Mineral-\nMineralölsteuergesetzes in der Fassung                        ölsteuergesetzes, der Verordnung zur Durch-\na) der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1957                  führung des Mineralölsteuergesetzes und der\n(Bundesgesetzbl. I S. 1833),                             Zuckersteuervergütungsordnung an den Deut-\nb) der Verordnung zur Anpassung von Ver-                    schen Zolltarif 1961 vom 9. Januar 1961 (Bun-\nbrauchsteuergesetzen und von Durchführungs-              desgesetzbl. I S. 48),\nverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an           g) des Zweiten Verbrauchsteueränderungsgeset-\nden Zolltarif 1958 vom 2. Januar 1958 (Bundes-           zes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzbl. I S. 3),                                       s. 1323),\nc) der Verordnung zur Anpassung von Ver-               h) des Gesetzes zur Anderung des Mineralöl-\nbrauchsteuergesetzen und von Durchführungs-              steuergesetzes vom 11. April 1963 (Bundes-\nverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an               gesetzbl. I S. 193) und\nden Deutschen Zolltarif 1959 vom 2. Januar            i) des Gesetzes über Umstellung der Abgaben\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 5),                           auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundes-\nd) des   Straßenbaufinanzierungsgesetzes      vom           gesetzbl. I S. 995)\n28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201),         als „Mineralölsteuergesetz 1964\" bekanntgemacht.\nBonn, den 20. Dezember 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nNeufassung umstehend","1004                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nMineralölsteuergesetz 1964\nin der Fassung vom 20. Dezember 1963\n(MinöStG)\nSteuergegenstand, Erhebungsgebiet                                            Steuertarif\n§ 1                                                        § 2\n(1) Mineralöl unterliegt im Erhebungsgebiet der             (1) Die Steuer beträgt\nMineralölsteuer. Das Erhebungsgebiet ist der Gel-                  1. für 1 hl Leichtöle:\ntungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zollaus-                         a) rohe Leichtöle der Nummer\nschlüsse und die Zollfreigebiete. Die Mineralöl-                          27.07 - A - I und Benzol-\nsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichs-                      erzeugnisse der Nummern\nabgabenordnung.                                                           27.07 - B - I - a und 29.01 -\nD - I des Zolltarifs, nachweis-\n(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind\nlich aus Kohle hergestellt,\n1. die Waren der Nummer 27.07 -A- I und                            bis zum 31. Dezember 1968 ...                  23,75 DM,\nB - I - a und c des Zolltarifs,                                 ab 1. Januar 1969 ..........                   32,00 DM,\n2. die Waren der Nummer 27.10 des Zoll-                        b) andere Leichtöle ...........                    32,00 DM,\ntarifs ohne die Braunkohlenteeröle, die                  2. für 100 kg mittelschwere Ole,\nals Kraftstoff nicht verwendbar sind, und                   Schweröle       und         Reinigungs-\nohne die Zubereitungen mit einem Gehalt                     extrakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,25 DM,\nan Erdöl oder 01 aus bituminösen Minera-                 3, für 100 kg Flüssiggase\nlien unter 95 Gewichtshundertteilen, die                       bis zum 31. Dezember 1965 ...                   35,25 DM,\nnicht Kraftstoffe sind,                                        ab 1. Januar 1966 ...........                   40,00 DM.\n3. die Reinigungsextrakte der Nummer 27.14          Die mineralölhaltigen Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2\n- C - I - b des Zolltarifs,                      Nr. 6 unterliegen der gleichen Steuer nach Nummer 1\n4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit           Buchstabe b oder Nummer 2 wie die Mineralöle,\neiner Kohlenstoffzahl von C5 bis C12 aus         denen sie nach ihrer Beschaffenheit am nächsten\nder Nummer 29.01 -A und die Kohlen-              stehen.\nwasserstoffe der Nummer 29.01 - D - I des           (2) Hektoliter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist\nZolltarifs,                                      das Hektoliter bei 12 ° C. Das Gewicht der Um-\n5. Flüssiggase aus den Nummern 27.11 und            schließungen gehört nicht zum Gewicht des Mine-\n29.01 -- A des Zolltarifs,                       ralöls im Sinne des Absatzes 1 Nm. 2 und 3.\n6. mineralölhallige Kraflsloffe anderer als            (3) Die Steuer kann für Mineralöle, die wegen\nder unter 1 bis 4 genannten Nummern des          ihrer Beschaffenheit einen wesentlich geringeren\nZolltarifs.                                      vVert haben als entsprechende Mineralöle durch-\nschnittlicher Beschaffenheit, durch Rechtsverord-\nZum Zolltarif im Simrn dieses Gesetzes gehören             nung bis auf eine Deutsche Mark für 1 hl oder\nauch die Rechtsvorschriften zur Durchführung des           für 100 kg ermäßigt werden, wenn dies notwendig\nZolltarifs.                                                ist, um Härten zu beseitigen.\n(3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem\nMineralölanteil auch                                               Steuerschuld bei Herstellung im\n1. die Schmiermittel mit einem Schwerölgehalt                          Erhebungsgebiet\nunter 95 Gewichtshundertteilen aus Num-                                        § 3\nmer 27.10-C, die Schmiermittel der Nummer\n34.03 -- A - I - a - 2 und A - II und die                       Entstehung der Steuerschuld\nGraphitdispersionen in Mineralöl aus Num-           (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Mine-\nmer 38.19 des Zolltarifs, die in das Er-         ralöl aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum\nhebungsgebi(~t eingeführt oder aus dem           Verbrauch innerhalb des Betriebes zu anderen\nfreien Verkehr zum Zollverkehr abgefertigt       Zwecken als zur Aufrechterhaltung des Betriebes\nwerden,                                          entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Ent-\n2. die Additives der Nummer 38.14 - B - I - a       fernung oder der Entnahme des Mineralöls.\nund B - II des Zolltarifs, die in das Er-           (2) Steuerschuldner ist der Inhaber                        des  Her-\nhebungsgebiet eingeführt und nicht un-           stellungsbetriebes (Hersteller}.\nmittelbar im Anschluß an die Einfuhr in\neinen Mineralöiherstellungsbetrieb oder in                                     § 4\nein Steuerlager gebracht werden.                         Besondere Bestimmungen für Freihäfen\nSchmiermittel bleiben von der Anteilsteuer frei, so-          (1) In den Freihäfen ist der Verbrauch von un-\nweit sie im Erhebungsgebiet mit unversteuertem             versteuertem Mineralöl verboten. Er ist erlaubt, so-\nMineralöl hergestellt werden dürfen.                       weit Mineralöl","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                       1005\n1. in einem Herstellungsbetrieb zur Aufrecht-  dies zur Anpassung an die Behandlung des im Er-\nerhaltung des Betriebes verbraucht wird,    hebungsgebiet hergestellten Mineralöls oder wegen\n2. als Schiffsbedarf    unverzollt verbraucht  besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforder-\nwerden darf.                                lich ist.\n(2) Soweit Mineralöl nach § 8 im Erhebungsgebiet      (4) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.\nsteuerbegünstigt verwendet werden darf, ist dies          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die An-\nauch in den Freihäfen zulässig.                       teilsteuer nach § 1 Abs. 3.\n§ 5\nSteuererklärung                      Verkehr mit unversteuertem Mineral-\nDer Steuerschuldner hat das im Erhebungsgebiet          öl, Verwendung steuerbegünstigten\nhergestellte Mineralöl, für das in einem Monat die                             Mineralöls\nSteuerschuld unbedingt entstanden ist, bis zum\nfünfzehnten Tag des nächsten Monats der Zollstelle                                § 8\nzur Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden.             (1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuer-\naufsicht\n§ 6\n1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder\nFälligkeit der Steuer\nzum Zollverkehr abgefertigt werden, zur\n(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für Mi-                 Zollgutverwendung jedoch nicht, wenn die\nneralöl, für das die Steuerschuld in einem Monat                  Verwendung nach dem Inhalt der Bewilli-\nunbedingt entstanden ist, spätestens am fünfund-                  gung nur zu einer Steuerermäßigung nach\nzwanzigsten Tag des zweiten folgenden Monats zu                   diesem Gesetz führt,\nzahlen. Auf Antrag kann zugelassen werden, daß\n2. zur weiteren Bearbeitung in einen Her-\ner die Steuer je zur Hälfte spätestens am fünfzehn-\nstellungsbetrieb gebracht werden.\nten Tag des zweiten und am fünften Tag des\ndritten folgenden Monats entrichtet.                      (2) Schweröle, Reinigungsextrakte und Flüssig-\n(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.            gase dürfen unter Steueraufsicht steuerbegünstigt\nzum Antrieb von Gasturbinen in ortsfesten Anlagen\nzur Stromerzeugung und zum unmittelbaren Ver-\nSteuerschuld bei Einfuhr in das                heizen, Flüssiggase auch zur Gewinnung von Licht\nErhebungsgebiet                       verwendet werden, und zwar Flüssiggase unver-\nsteuert, Schweröle und Reinigungsextrakte\n§ 7\na) Gasöle bis zum 30. April 1967\n(1) Wird Mineralöl in das Erhebungsgebiet einge-                             zum Steuersatz von 1,00 DM,\nführt oder zu einem besonderen Zollverkehr abge-                   vom 1. Mai 1967 bis 30. April 1969\nfertigt, so gelten für die Entstehung der Steuer-                               zum Steuersatz von 0,50 DM,\nschuld und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung              b) andere Schweröle und Reinigungs-\nmaßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners,                extrakte\ndie persönliche Haftung, die Fälligkeit, den Zah-\nlungsaufschub, für den Erlaß und die Erstattung der                bis zum 30. April 1967\nSteuer und für das Steuerverfahren die Vorschriften                             zum Steuersatz von 2,50 DM,\ndes Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-                  vom 1. Mai 1967 bis 30. April 1969\nblatt I S. 737) sinngemäß. Dies gilt auch, wenn Zoll                            zum Steuersatz von 1,25 DM\nnicht zu erheben ist. Die Steuerschuld für Mineral-    für 100 kg, ab 1. Mai 1969 unversteuert.\nöl, das unversteuert zur Zollgutverwendung abge-\nfertigt worden ist, entsteht, wenn das Mineralöl zu       (3) Im übrigen darf Mineralöl unter Steuerauf-\neiner Verwendung abgegeben wird, die nach dem          sicht unversteuert verwendet werden\nInhalt der Bewilligung nur zur Steuerermäßigung               1. als Probe zu Untersuchungszwecken,\nführt; Steuerschuldner ist in diesem Falle, wer das           2. zum Bau, zum Umbau, zum Ausbessern\nMineralöl abgibt.                                                 oder zum ersten Ausrüsten von Schiffen\n(2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dadurch                oder Luftfahrzeugen und als Lu'ttfahrtbe-\nnicht unangemessene Steuervorteile entstehen,                     triebsstoff,\nSteuerfreiheit für Mineralö] unter den Voraussetzun-          3. zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwek-\ngen angeordnet werden, unter denen es bei einer                   ken, jedoch nicht\nEinfuhr in das Zollgebiet nach § 24 Abs. 1 oder nach\n§ 25 Abs. 2 des Zollgesetzes vom Zoll befreit wer-\na) als Treib- oder Schmierstoff oder zur\nden kann. An die Stelle des Zollgebiets tritt dabei                   Herstellung solcher Stoffe,\ndas Erhebungsgebiet. Die Ermüchtigungen des § 24                  b) zum Verheizen,\nAbs. 2 und 3 d<~s Zollgesetzes gelten für die Steuer-             c) zum Antrieb von Gasturbinen.\nbefreiungen entsprechend.                                 (4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor-\n(3) Durch Rechtsverordnung können die Fällig-       sätzlich steuerbegünstigte Mineralöle zu anderen als\nkeit, der Zahlungsaufschub und das Verfahren ab-       den begünstigten Zwecken verwendet, wird von\nweichend von Absatz 1 geregelt werden, soweit          der Begünstigung ausgeschlossen. Der Ausschluß","1006                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nerfolgt für ein Jahr, im Wiederholungsfalle nach der      (2) Wer rohes Erdöl gewinnt, einführt oder ver-\nWiederzulassung unbefristet. In diesem Falle ist       wendet oder Mineralöl herstellt oder vertreibt,\neine Wiederzulassung frühestens nach fünf Jahren       unterliegt der Steueraufsicht.\nmöglich, wenn dann gegen die Zuverlässigkeit des           (3) Mineralölhaltige Additives der Nummer\nAntragstellers keine Bedenken mehr bestehen.           38.14-B-I-a und B-II des Zolltarifs, die im Erhe-\n(5) Wer Mineralöl nach Absatz 2 oder 3 steuer-      bungsgebiet unter Verbrauch unversteuerten Mine-\nbegünstigt verwenden will, bedarf der Erlaubnis.       ralöls hergestellt worden sind, dürfen an andere\nDie Erlaubnis kann versagt oder entzogen werden,       Empfänger als Mineralölherstellungsbetriebe oder\nwenn und solange aus anderen als den in Absatz 4       -steuerlager nur abgegeben werden, wenn für den\ngenannten Gründen schwerwiegende Bedenken ge-          Mineralölanteil die Steuer nach dem zutreffenden\ngen die steuerliche Zuverlässigkeit des Verwenders     Steuersatz des § 2 entrichtet wird. Die Steuerschuld\nbestehen.                                              entsteht mit der Abgabe; Steuerschuldner ist der\n(6) Der Bundesminister der Finanzen kann in be-     Lieferer.\nsonders gelagerten Einzelfällen eine Steuerbegün-         (4) Im übrigen dürfen mineralölhaltige Waren, die\nstigung (Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung) im      im Erhebungsgebiet unter Verbrauch unversteuerten\nVerwaltungswege zu Versuchszwecken auch bei un-        Mineralöls hergestellt oder in das Erhebungsgebiet\nmittelbarer oder mittelbarer Verwendung von            ohne Anteilsbesteuerung nach § 1 Abs. 3 eingeführt\nMineralöl als Treibstoff oder Schmierstoff gewähren.   worden sind, nicht als Treib- oder Schmierstoff oder\nzur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.\nWird dagegen verstoßen, so entsteht für den Mine-\nSteuerlager                         ralölanteil in diesen Waren eine Steuerschuld nach\n§ 9\ndem zehnfachen zutreffenden Steuersatz des § 2.\nAuf Antrag ist zuzulassen, daß Mineralöl unver-\nsteuert gelagert wird, wenn das Steuerlager dem                             Betriebsleiter\nGroßhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Her-\nsteller, dem Mischen von Mineralöl oder der Ver-                                   § 13\nsorgung von steuerbegünstigten Verwendern dient.\nDie Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung\nder steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers\nErstattung der Steuer                     (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-\nsam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.\n§ 10\nDie Steuer wird für Mineralöl, das der Hersteller\nnachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen hat,                        Durchsuchungen\nauf Antrag erlassen oder erstattet. Durch Rechtsver-\nordnung kann bestimmt werden, daß die Steuer er-                                   § 14\nstattet wird für Benzin, das unter Voraussetzungen\nWenn hinreichender Verdacht besteht, daß Mine-\nabgegeben wird, unter denen bei der Einfuhr nach\nralölsteuer hinterzogen worden ist, ist die Durch-\nzwischenstaatlichem Brauch Zoll nicht erhoben wird.\nsuchung von Betrieben und Räumen, die der Steuer-\naufsicht unterliegen, sowie von anderen Räumen zu-\nSteuervergütung bei der Ausfuhr                  lässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung).\nnicht steuerbarer Erzeugnisse\n§ 11                                                Durchführung\nDie Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet für\nMineralöl, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes                                   § 15\nzur Herstellung von Schmiermitteln (§ 1 Abs. 3) ver-       (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,\nbraucht worden ist, wenn die Schmiermittel ausge-\nführt oder zum Zollverkehr abgefertigt werden. Eine             1. zur Durchführung des Gesetzes durch Rechts-\nVergütung wird nicht gewährt für Mineralöl, das bei                verordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und\nder Herstellung der Schmiermittel als Treibstoff,                  des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen,\nSchmierstoff oder zum Heizen verbraucht worden ist.             2. die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Rechtsverord-\nnung zu erlassen.\nVerkehrs- und                             (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\nVerwendungsbeschränkung,                      tigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechts-\nSteueraufsicht                        verordnung\n1. Bestimmungen zu § 1 Abs. 3, §§ 8, 10, 11\n§ 12                                      und 12, insbesondere über das anzuwen-\n(1) Rohes Erdöl darf im Erhebungsgebiet nur an                  dende Verfahren, zu erlassen,\nHerstellungsbetriebe und c1n solche Betriebe abge-              2. die Begriffe der §§ 3 ff. näher zu bestimmen\ngeben werden, die es unter Voraussetzungen ver-                    und das Nähere über den in § 2 Abs. 1\nwenden, unter denen nach § 8 Abs. 1 oder 3 Mineral-                Nr. 1 Buchstabe a geforderten Nachweis\nöl unversteuert verwendet werden darf.                             anzuordnen,","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                         1007\n3. das Nlihcre über die Steuererklärung (§ 5)             d) für versteuertes Mineralöl, das in ein\nund die Entrichtung der Steuer (§ 6) zu be-                Steuerlager verbracht wird, eine neue\nstimmen,                                                   bedingte Steuerschuld entsteht,\n5. die in § 7 Abs. 2 und 3, § 10 dieses Gesetzes\n4. das Nähere über Steuerlager zu bestimmen               und in §§ 191, 192 der Reichsabgabeord-\nmit der Maßgabe, daß                                   nung vorgesehenen Bestimmungen zu er-\nlassen,\na) für die Steuerschuld nur in begründeten\nAusnahmefällen Sicherheit zu leisten ist,        6. steuerstatistische Erhebungen für Bundes-\nzwecke anzuordnen,\nb) die Steuer im Regelfall bis zum fünf-            7. Bestimmungen der Verordnung zur Durch-\nundzwanzigsten Tag des zweiten auf                  führung des Mineralölsteuergesetzes auf-\ndie Entnahme aus einem Steuerlager                  zuheben, soweit zu ihrem Erlaß in diesem\nfolgenden Monats zu entrichten ist,                 Gesetz keine Ermächtigung enthalten ist.\nc) die Steuerschuld für andere Stoffe als       (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die\nMineralöl, die mit diesem im Steuerlager  allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durch-\nvermischt werden, wie für dieses Mine-    führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nralöl entsteht,                           Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."]}