{"id":"bgbl1-1963-68-5","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=15","order":5,"title":"Gesetz über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl","law_date":"1963-12-20T00:00:00Z","page":995,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 68 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                           995\nGesetz\n1\nüber Umstellung der Abgaben auf Mineralöl )\nVom 20. Dezember 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        D - Gasöle (Tarifnr. 27.10 - C - I) die Schwer-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      öle nach Absatz C, bei deren Destillation\nnach ASTM D 86 bis 350° C einschließ-\n1. ABSCHNITT\nlich der Destillationsverluste mindestens\n85 Raumhundertteile übergehen.\nAbgabenrechtliche Bestimmungen\n2. Im Sinne der Tarifnr. 27.11 gelten als handels-\nArtikel 1                                   übliches Propan und handelsübliches Butan\n(Tarifnr. 27.11 -A) die Erzeugnisse mit einem\nÄnderung des Deutschen Zolltarifs                          relativen Dampfdruck in flüssigem Zustand bei\nDer Deutsche Zolltarif 1963 (Bundesgesetzbl. II                     37,8° C nach ASTM D 1267 von höchstens\nS. 744) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie                     25 kg je cm 2 oder 24,5 Bar.\nfolgt geändert:                                                     3. Im Sinne der Tarifnr. 27.12 gilt als roh\n1. Hinter den Vorschriften 1 bis 4 zu Kapitel 27 wird                  (Tarifnr. 27.12 - B - I) Vaselin mit einer natür-\neingefügt:                                                          lichen Farbe dunkler als 4,5 nach ASTM\nD 1500.\n„Zusätzliche Vorschriften\n4. Im Sinne der Tarifnr. 27.13 - B gelten als roh\n1. Im Sinne der Tarifnr. 27.10 gelten als                          (Tarifnr. 27.13 - B - II - a)\nA - Leichtöle (Tarifnr. 27.10 - A) die Ole und                  a) Erzeugnisse mit einer Viskosität bei 100° C\nZubereitungen, bei deren Destillation nach                     unter 9 Centistokes, deren Olgehalt nach\nASTM D 86 bis 210° C einschließlich der                       ASTM D 721 mindestens 3,5 Gewichts-\nDestilJationsverluste mindestens 90 Raum-                      hundertteile beträgt,\nhundertteile übergehen;\nb) Erzeugnisse mit einer Viskosität bei 100° C\nB - mittelschwere Ole (Tarifnr. 27.10 - B) die                      von mindestens 9 Centistokes, deren natür-\nOle und Zubereitungen, bei deren Destil-                      liche Farbe dunkler als 3 nach ASTM\nlation nach ASTM D 86 einschließlich der                      D 1500 ist.\nDestiJlationsverluste bis 210° C weniger                5. Die ASTM-Methoden im Sinne der Zusätz-\nals 90 und bis 250° C mindestens 65 Raum-                 lichen Vorschriften 1 bis 4 sind die Methoden,\nhundertteile übergehen;\ndie die American Society for Testing and\nC - Schweröle (Tarifnr. 27.10 - C) die Ole und                  Materials festgelegt hat und die im Oktober\nZubereitungen, bei deren Destillation nach                 1961 in der 38. Ausgabe über die Standard-\nASTM D 86 bis 250° C einschließlich der                   definitionen und -spezifikationen für Erdöl-\nDestillationsverluste weniger als 65 Raum-                 erzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht wor-\nhundert.teile übergehen;                                   den sind.\"\n2. Die Tarifnr. 27.07 (Ole und andere Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenteer und ähn-\nliche Erzeugnisse) wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze A und B erhalten die folgende Fassung:\nBinnen-    Außen-Zollsatz\nZollsatz    0 /o des Wertes\nWarenbezeichnung\n0/odes             1\nWertes allgemein ermäßiqt\nA- rohe Ole:\nI - rohe Leichtöle, bei deren Destillation mindestens 90 Raum-\nhundertteile bis 200° C übergehen ....................... .                 frei        6         4,8\n+ 6,55 DM\nfür 100 kq\nEigengewicht\nII - andere ................................................. .                  frei        2\n1) Andert Bundesgesetzbl. III 912-2 und 912-3.","996                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBinnen-     Außen-Zollsatz\nZollsatz     0/o des Wertes\nWarenbezeichnung\n0/o des             1\nWertes allgemein ermäßigt\nB ·- Benzole, Toluole, Xylole, Solventnaphtha (Schwerbenzol); aro-\nmatenreiche Ole im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei\nderen Destillation mehr als 65 Raumhundertteile bis 250° C über-\ngehen (einschließlich Benzin-Benzol-Gemische); schwefelhaltige\nKopfprodukte der rohen Leichtöle:\nI - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe:\na - Benzol, Toluol, Xylole, Solventnaphtha (Schwerbenzol)             frei        6\n+ 6,55\nDM für\n100kg\nEigen-\ngewicht\nb --- schwefelhaltige Kopfprodukte der rohen Leichtöle ...... .       frei       10\nc -· andere .............................................. .          frei       10\nII - zu anderer Verwendung unter zollamtlicher Uberwachung               frei*)     frei\n*) zollamtliche Uberwachung entfällt\nb) Die Anmerkungen 1 bis 5 werden gestrichen.\n3. Die Tarifnrn. 27.09 bis 27.12 erhalten die folgende Fassung:\nBinnen-     Außen-Zollsatz\nTarif-                                                                     Zollsatz     0/o des Wertes\nnr.                             Warenbezeichnung\n0/o des allgemein1 ermäßigt\nWertes\n27.09         Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, roh                    frei     frei\n27.10         Erdöle und Ole aus bituminösen Mineralien, ausgenom-\nmen rohe Ole; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl\noder 01 aus bituminösen Mineralien von mindestens\n70 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen, in denen diese Ole den Charakter der Ware\nbestimmen:\nA. - Leichtöle ....................................... .        frei     frei\nB - mittelschwere Ole ............................... .         frei     frei\nC- Schweröle:\nI - Gasöle                                                frei     frei\nII- andere                                                 frei     frei\n27.11         Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:\nA - handelsübliches Propan und\nhandelsübliches Butan ............................ .       frei     frei\nB - andere                                                      frei     frei\n27.12         Vaselin:\nA - zur chc• mischen Umwandlung unter zollamtlicher Uber-\nwachung ........................................ .       frei*)     frei\nB - zu anderer Verwendung:\nI- roh ......................................... .        frei      2,5\nII - anderes ..................................... .       frei       10\n*) zollamtliche Uberwachung entfällt","Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                               997\n4. Die Tarifnr. 27,13 (Paraffin, Erdölwachs usw.) wird wie folgt geändert:\na) Der Absatz B erhält die folgende Fassung:\nBinnen-     Außen-Zollsatz\nZollsatz     0/o des Wertes\nW a r e n b e z e i c h n.u n g                       0/o des\nWertes aligemeinl ermäßigt\nB - andere:\nI - zur chemischen Umwandlung unter zollamtlicher Uberwachung                frei*)     frei\nII - zu anderer Verwendung:\na - roh ................................................. .              frei      2,5\nb- andere   ............................................. .              frei       10\n*)  zollamtliche Uberwachung entfällt\nb) Die Anmerkung 1 erhält in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die folgende Fassung:\n,, 1. Waren der Tarifnr. 27 .13 - A zur chemischen Umwandlung unter zollamtlicher Uber-\nwachung\".\n5. Die Tarifnr. 27.14 (Bitumen, Petrolkoks usw.) wird wie folgt geändert:\na) Im Absatz C - I - b erhalten die Spalten 3 bis 5 (Zollsatz) die folgende Fassung:\nBinnen-           Außen-Zollsatz\nZollsatz           0/o des Wertes\n0/o des\nWertes        allgemeinl ermäßigt\nfrei     1      4     1   3\nb) Die Anmerkungen 1 bis 3 werden gestrichen. Die Anmerkungen 4 und 5 (alt) werden An-\nmerkungen 1 und 2.\n6. Die Tarifnr. 29.01 (Kohlenwasserstoffe) wird wie folgt geändert:\na) Der Absatz A erhtilt die folgende Fassung:\nBinnen-     Außen-Zollsatz\nZollsatz     0/o des Wertes\nWarenbezeichnung\n0/o des allgemein 1 ermäßigt\nWertes\nA- acyclische:\nI - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe                                   frei       25\nII - zu anderer Verwendung unter zollamtlicher Uberwachung                     frei*)     frei\n*) zollamtliche Uberwachung entfällt\nb) Der Absatz B - II erhält die folgende Fassung:\nBinnen-     Außen-ZoUsatz\nZollsatz     0/o des Wertes\nWarenbezeichnung\n0/o des allgemein 1 ermäßigt\nWertes\nII- andere:\na - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe                                   frei      25\nb - zu anderer Verwendung unter zollamtlicher Uberwachung                     frei*)     frei\n*) zollamtliche Uberwachung entfällt","998                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nc) Der Absatz D - I erhält die folgende Fassung:\nBinnen-   Außen-Zollsatz\nZollsatz   0/o des Wertes\nWarenbezeichnung\n0\n/o des          1\nWertes allgemein ermäßigt\nI - Benzol, Toluol, Xylole:\na - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe                                    frei    15         12\n+ 6,55DM\nfür 100 kg\nEigen~ewicht\nb - zu anderer Verwendung unter zollamtlicher Uberwachung                     frei*)   frei     \\   -\n*) zollamtliche Uberwachung entfällt\nd) Die Anmerkungen 1 bis 5 werden gestrichen.\n7. In der Tarifnr. 34.03 (Zubereitete Schmiermittel usw.) erhalten im Absatz A - I - a - 2 die Spal-\nten 3 bis 5 (Zollsatz) die folgende Fassung:\nBinnen-      Außen-Zollsatz\nZollsatz      0/o des Wertes\n0/odes\nWertes                1\nallgemein ermäßigt\nfrei  1     10     1       8\n8. Die Tarifnr. 38.19 wird wie folgt geändert:\na) Im Absatz E (Alkylengemische) erhalten die Spalten 3 bis 5 (Zollsatz) die folgende Fassung:\nBinnen-      Außen-Zollsatz\nZollsatz      0/o des Wertes\n0/o des\nWertes                1\nallgemein ermäßigt\nfrei  I   frei     1\nb) Die Anmerkungen l bis 3 werden gestrichen. Die Anmerkungen 4 bis 8 (alt) werden An-\nmerkungen 1 bis 5.\nArtikel 2                              5. § 8 (neu) Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nÄnderung des Anteilzollgesetzes                        ,, (1) Der Bundesminister der Finanzen wird\nermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes\nDas Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Ab-                  durch Rechtsverordnung das Verfahren im ein-\nsatz 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten                zelnen zu regeln.  11\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft vom 27. Dezember 1960 (Bundes-                                      Artikel 3\ngesetzbl. I S. 1082) wird wie folgt geändert:                               Änderung des Truppenzollgesetzes\n1. Der Uberschrift wird die Kurzbezeichnung ,, (An-               Das Truppenzollgesetz 1962 vom 17. Januar 1963\nteilzollgesetz)\" angefügt.                                  (Bundesgesetzbl. I S. 51) wird wie folgt geändert:\n2. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „mit Ausnahme                1. Im § 1 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.\nder in § 7 genannten Mineralöle und Schmier-                2. Im § 2 Abs. 2 erhält der erste Satz die folgende\nII\nmittel gestrichen.                                             Fassung:\n3. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen. Die §§ 9, 10                 „Bei der Lieferung von Waren der Nummer\n11 und 12 werden §§ 7, 8, 9 und 10.                            27.07 - B - I - c oder der Nummer 27.10 des Deut-\nschen Zolltarifs an die ausländischen Streitkräfte\n4. Im§ 7 (neu) wird die Angabe ,,§§ 1, 5, 6, 7 und 8\"             wird die für diese Waren entrichtete Mineralöl-\nersetzt durch ,, §§ 1, 5 und 6\".                               steuer vergütet.\"","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                          999\nArtikel 4                                                       § 2\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                                        Steuertarif\nDas Mineralölsleuergesetz in der Fassung vom                (1) Die Steuer beträgt\n5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833), zuletzt                1. für 1 hl Leichtöle:\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des\nMineralölsteuergesetzes vom 11. April 1963 (Bun-                        a) rohe Leichtöle der Nummer 27.07\ndesgcsetzbl. I S. 193), wird wie folgt geändert:                            -A - I und Benzolerzeugnisse der\nNummern 27.07 - B - I - a und 29.01\n1. Die §§ 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:                            - D - I des Zolltarifs, nachweislich\n,, § 1                                        aus Kohle hergestellt,\n(1) Mineralöl unterliegt im Erhebungsgebiet                            bis zum 31. Dezember 1968 23,75 DM,\nder Mineralölsteuer. Das Erhebungsgebiet ist der                         ab 1. Januar 1969 ...... . 32,-DM,\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zoll-                       b) andere Leichtöle ....... .  32,-DM,\nausschlüsse und die Zollfreigebiete. Die Mineral-\nölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der                    2. für 100 kg mittelschwere Ole,\nReichsabgabenordnung.                                                Schweröle und Reinigungs-\nextrakte ................. .   35,25 DM,\n(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind\n3. für 100 kg Flüssiggase\n1. die Waren der Nummer 27.07 -A- I und\nB - I -a und c des Zolltarifs,                             bis zum 31. Dezember 1965      35,25 DM,\nab 1. Januar 1966 ......... .  40,-DM.\n2. die Waren der Nummer 27.10 des Zoll-\ntarifs ohne die Braunkohlenteeröle, die        Die mineralölhaltigen Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2\nals Kraftstoff nicht verwendbar sind, und      Nr. 6 unterliegen der gleichen Steuer nach Num-\nohne die Zubereitungen mit einem Ge-           mer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 wie die\nhalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen          Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit\nMineralien unter 95 Gewichtshundert-           am nächsten stehen.\nteilen, die nicht Kraftstoffe sind,\n(2) Hektoliter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\n3. die Reinigungsextrakte der Nummer               ist das Hektoliter bei 12° C. Das Gewicht der\n27.14 - C - I - b des Zolltarifs,              Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des\n4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit          Mineralöls im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3.\neiner Kohlenstoffzahl von C5 bis C12 aus\nder Nummer 29.01 -A und die Kohlen-               (3) Die Steuer kann für Mineralöle, die wegen\nwasserstoffe der Nummer 29.01 - D - I          ihrer Beschaffenheit einen wesentlich geringeren\ndes Zolltarifs,                                Wert haben als entsprechende Mineralöle durch-\nschnittlicher Beschaffenheit, durch Rechtsverord•\n5. Flüssiggase aus den Nummern 27.11 und           nung bis auf eine Deutsche Mark für 1 hl oder\n29.01 -- A des Zolltarifs,                     für 100 kg ermäßigt werden, wenn dies notwendig\n6. mineralölhaltige Kraftstoffe anderer als        ist, um Härten zu beseitigen.\"\nder unter 1 bis 4 genannten Nummern\ndes Zolltarifs.                             2. § 6 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nZum Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes gehören              ,, (1) Det Steuerschuldner hat die Steuer für\nauch die Rechtsvorschriften zur Durchführung des         Mineralöl, für das die Steuerschuld in einem\nZolltarifs.                                              Monat unbedingt entstanden ist, spätestens am\n(3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem          fünfundzwanzigsten Tag des zweiten folgenden\nMineralölanteil auch                                     Monats zu zahlen. Auf Antrag kann zugelassen\nwerden, daß er die Steuer je zur Hälfte spätestens\n1. die Schmiermittel mit einem Schweröl-          am fünfzehnten Tag des zweiten und am fünften\ngehalt unter 95 Gewichtshundertteilen          Tag des dritten folgenden Monats entrichtet.\"\naus Nummer 27.10- C, die Schmiermittel\nder Nummer 34.03 - A - I - a - 2 und        3. § 8 wird wie folgt geändert:\nA - II und die Graphitdispersionen in\nMineralöl aus Nummer 38.19 des Zoll-           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Heizöle\ntarifs, die in das Erhebungsgebiet einge-           und Flüssiggase\" durch „Schweröle, Reini-\nführt oder aus dem freien Verkehr zum               gungsextrakte und Flüssiggase\" und die\nZollverkehr abgefertigt werden,                     Worte „unversteuert, Heizöle\" durch „unver-\nsteuert, Schweröle und Reinigungsextrakte\"\n2. die Additives der Nummer 38.14-B-I-a\nersetzt; der zweite Satz wird gestrichen;\nund B - II des Zolltarifs, die in das Er-\nhebungsgebiet eingeführt und nicht un-         b) in Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „im zivilen\nmittelbar im Anschluß an die Einfuhr in             Luftverkehr\" gestrichen.\neinen Mineralölherstellungsbetrieb oder\nin ein Steuerlager gebracht werden.         4. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird hinter „bestimmen\" ein-\nSchmiermittel bleiben von der Anteilsteuer frei,         gefügt:\nsoweit sie im Erhebungsgebiet mit unversteuer-           „und das Nähere über den in § 2 Abs. 1 Nr. 1\ntem Mineralöl hergestellt werden dürfen.                 Buchstabe a geforderten Nachweis anzuordnen.\"","1000                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. ABSCHNITT                           (2) Die Darlehen dürfen fünfundsiebzig vom Hun-\nAnpassungshilfen                      dert der für die Vorhaben anfallenden Kosten nicht\nüberschreiten. Sie werden nach Richtlinien gewährt,\nArtikel 5                         die der Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-\n(1) Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik         men mit dem Bundesminister der Finanzen erläßt.\nDeutschland, die in den Jahren 1959 bis 1962 im Bun-\n(3) Der Höchstbetrag aller Darlehen wird auf ins-\ndesgebiet Erdöl gewonnen haben, die Aufsuchung\ngesamt achthundert Millionen Deutsche Mark fest-\nneuer Lagerstätten in angemessenem Umfang fort-\ngesetzt. Die Darlehen werden nach Maßgabe der\nsetzen und binnen drei Monaten nach Inkrafttreten\nHaushaltspläne des Bundes gewährt und zugesagt.\ndieses Gesetzes die Feststellung ihrer Referenz-\nNach dem 31. Dezember 1969 dürfen Darlehen nicht\nmenge (Absatz 2) beantragt haben, erhalten Anpas-\nmehr zugesagt werden.\nsungsbeihilfen für diejenigen Erdölmengen, die sie\nin den Jahren 1964 bis 1969 im Bundesgebiet gewin-\nnen. Innerhalb eines Jahres gewonnene Mengen, die                               Artikel 7\ndie Referenzmenge überschreiten, bleiben unberück-           Erdöl oder Erdgas gewinnt, wer es für eigene\nsichtigt.                                                 Rechnung fördert oder fördern läßt.\n(2) Die Referenzmenge eines Unternehmens ist\ngleich demjenigen Teil von 6 200 000 Tonnen Erd-                                 Artikel 8\nöl, der seinem Anteil an der Erdölmenge entspricht,\n(1) Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\ndie die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterneh-\nDeutschland, die im Jahre 1962 Schmieröl nach § 2\nmen in den J ahrcn 1959 bis 1962 im Bundesgebiet\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe g des Mineralölsteuergesetzes\ngewonnen haben.\nversteuert haben, erhalten auf Antrag Ubergangs-\n(3) Die Anpassungsbeihilfe beträgt je Tonne Erd-      hilfen für Schmieröle (Zweitraffinate), die sie aus im\nöl in den Jahren                                          Bundesgebiet angefallenen und gesammelten Altölen\n1. 1964 und 1965       fünfzig Deutsche Mark,     hergestellt und aus ihrem Herstellungsbetrieb ent-\n2. 1966 und 1967       dreißig Deutsche Mark,     fernt haben. Schmieröle im Sinne des Satzes 1 sind\n3. 1968 und 1969       zwanzig Deutsche Mark.     die Schweröle nach Absatz C der Zusätzlichen Vor-\nMaßgebend für die Berechnung ist das Jahr der Ge-         schrift 1 zu Kapitel 27 des Zolltarifs mit einem Gehalt\nwinnung.                                                  an Asphalt von weniger als 1 Gewichtshundertteil,\n(4) Zuständig für die Feststellung der Referenz-      bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350° C\nmenge und die Gewährung der Anpassungsbeihilfen           einschließlich der Destillationsverluste weniger als\nist das Bundcsmnt für gewerbliche Wirtschaft. Der         85 Raumhundertteile übergehen.\nBundesminister für Wirtschaft regelt das Verfahren            (2) Die Ubergangshilfe beträgt für Schmieröle, die\ndurch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung           in den Jahren 1964 und 1965 aus dem Herstellungs-\nkönnen insbesondere Vorschriften über den Inhalt          betrieb entfernt worden sind, 22,90 DM je 100 kg.\nder Anträge, die ihnen beizufügenden Unterlagen\n(3) Die Ubergangshilfe wird nicht gewährt für\nund den Nachweis sowie die Prüfung der Beihilfe-\nSchmieröle, für die auf Grund von Artikel 12 dieses\nberechtigung getroffen und Ausschlußfristen für die\nGesetzes die Mineralölsteuer nach den Vorschriften\nEinreichung von Anträgen auf Gewährung einer\ndes Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Dezember\nAnpassungsbeihilfe festgesetzt werden.\n1963 geltenden Fassung erhoben oder eine Zollver-\nArtikel 6                         gütung gewährt wird.\n(1) Zur Förderung der wirtschaftlichen Entwick-           (4) Der Bundesminister der Finanzen regelt das\nlung der deutschen Erdöl- und Erdgasgewinnungs-          Verfahren durch Rechtsverordnung. In der Rechts-\nindustrie können an Unternehmen mit Sitz in der          verordnung können insbesondere Vorschriften über\nBundesrepublik Deutschland Darlehen für die Auf-          den Inhalt der Anträge, die ihnen beizufügenden\nsuchung oder Ausbeutung von außerhalb des Bun-           Unterlagen und den Nachweis sowie die Prüfung der\ndesgebietes gelegenen Erdöl- oder Erdgaslager-           Beihilfeberechtigung getroffen und Ausschlußfristen\nstätten gewährt und für künftige Rechnungsjahre           für die Einreichung von Anträgen auf Gewährung\nzugesagt werden, sofern das Unternehmen                   einer Ubergangshilfe festgesetzt werden.\n1. in den Jahren 1959 bis 1962 im Bundes-\ngebiet Erdöl gewonnen hat und diese Erd-                             Artikel 9\nölgewinnung weiterbetreibt oder                   (1) Zur Erleichterung der wirtschaftlichen Anpas-\n2. mindestens 5 vom Hundert des im Bundes-         sung des Saarlandes an das übrige Bundesgebiet\ngebiet in den Jahren 1959 bis 1962 gewon-      erhält eine Anpassungshilfe, wer in der Zeit vom\nnenen Erdöls verarbeitet hat und die Ver-      1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1966 im Rah-\narbeitungvon im Bundesgebiet gewonnenem        men der auf Grund von Artikel 63 Abs. 2 des Ver-\nErdöl in angemessenem Umfang fortsetzt,        trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nsoweit es nicht unmittelbar durch Unterneh-    der Französischen Republik zur Regelung der Saar-\nmen nach Nummer 1 oder mittelbar durch         frage (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1587) festgesetzten\nBeteiligung mit Unternehmen nach Num-          Kontingente Leichtöle, mittelschwere Ole, Gasöle\nmer 1 Darlehen erhalten kann                   oder Schmieröle der Nummer 27.10 oder Flüssig-\nund soweit die Verweisung auf die bei solchen Vor-        gase der Nummer 27.11 des Zolltarifs einführt. Die\nhaben üblichen Finanzierungsmöglichkeiten nicht zu-       Anpassungshilfe beträgt 8,25 DM für 1 hl Leichtöl,\nmutbar ist.                                                12,50 DM für 100 kg andere Waren.","Nr. GB - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                       1001\n(2) Die Anpassungshilfe wird nicht gewährt, wenn                in der Fassung des Artikels 8 des Straßenbaufinan-\ndie V✓ aren auf Crund von § 7 Abs. 2 oder § 8 des                  zierungsgesetzes wird wie folgt geändert:\nMineralölst.euerg(!Sdzes steuerbegünstigt verwen-\n1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:\ndet werden.\n„2. Betrieben des Bergbaues sowie von Torf, Steine\n3. ABSCHNITT                              und Erden fördernden Betrieben für das Gas-\nAndf)rung anderer Gesetze                              öl, das zum Betrieb von standfesten oder be-\nArtikel 10                               weglichen Arbeitsmaschinen, Maschinen zur\nStromerzeugung und Diesellokomotiven ver-\nÄnderung des Stra!ienbaufinanzierungsgesetzes                            wendet wird,\".\nIn Abschnitt I des Strnfü nbaufinanzierungsgesetzes\n1\n2. Im Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 4 und 5\nvom 28. Mürz 1960 (Bundesgc~sQtzbl. I S. 201.) 2) er-                   gestrichen.\nhüllen die Artikel 1 und 2 dü~ folgende Fr1ssung:\n3. Im Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Worte\n,,Ziffern 2 und 4\" ersetzt durch „Ziffer 2\".\n„Artikel 1\nZweckbindung\ndes Aufkommens der Mineralölsteuer\n4. ABSCHNITT\nDas Aufkommen an Mineralölsteuer, ausge-\nnommen das Aufkommen aus der Besteuerung der                                Ubergangs- und Schlußvorschriften\nSchweröle und Reinigungsextrnkte nach § 8 Abs. 2                                       Artikel 12\ndes Mineralölsteuergcsetzes, ist im Rechnungsjahr\nUbergangsvorschriften\n1964 in Höhe von 46 vom Hundert, im Rechnungs-\njahr 1965 in Höhe von 48 vom Hundert und in den                     (l) Für Mineralöl aus Erdöl, das vor dem 1. Ja-\nfolgenden Rechnungsjahren in Höhe von 50 vom                     nuar 1964 verzollt oder im Erhebungsgebiet geför-\nHundert für Zwecke des Straßenwesens zu ver-                     dert worden ist, entstehen Steuerschulden bis zum\nwenden.                                                          30. April 1964 nach den Steuersätzen des § 2 des\nArtikel 2                    Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Dezember\n1963 geltenden Fassung; dabei ermäßigen sich die\nVorfinanzierung\nSteuersätze für Schmieröle um 5,25 DM für 100 kg.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                 Dies gilt nicht, wenn für das Mineralöl eine Zoll-\nmächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene                     vergütung gewährt worden ist.\nAufkommen an Mineralölsteuer spüterer Rech-\nnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch                       (2) Bedingte Steuerschulden für Schmieröl im\ndas Haushal lsgcsetz zu bestimmenden Betrag auf-                 Steuerlager ermäßigen sich beim Inkrafttreten\nzunehmen.                                                        dieses Gesetzes um 5,25 DM für 100 kg.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                    (3) Mit dem Ablauf des 31. Juli 1964 nehmen alle\nmächtigt, im EinvernC'hmen mit dem Bundes-                       bedingten Steuerschulden für Mineralöle die Höhe\nminister für Verkehr die Finanzierung des Baues                  an, die sich aus § 2 des Mineralölsteuergesetzes in\nvon BundE~siernstraßen einer Gesellschaft des pri-               der Fassung des Artikels 4 ergibt. Die gleiche Wir-\nvaten Rechts vertraglich zu übertragen. Der Bun-                 kung tritt ein, wenn bei der' Entnahme vom Steuer-\ndesminister dc~r Finanzen wird ermächtigt, für                   lager ein Anspruch auf Zollvergütung nach Absatz 5\nSchuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für               entsteht oder wenn bei der Entnahme aus einem\ndie Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen                 Zollaufschublager, das zugleich Steuerlager ist, nach\neingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährs-                     § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes verfahren wird.\nleistungen bis zu einem jeweils durch das Haus-                     (4) Die Anwendung von § 46 Abs. 9 des Zoll-\nhaltsgesetz zu bestimmenden Betrag zu über-                      gesetzes ist im Hinblick auf die Änderung der Zoll-\nnehmen.                                                          vorschriften nach Artikel 1 ausgeschlossen bei der\n(3) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Ge-                Entnahme von Mineralöl aus einem Zollaufschub-\nsellschaft. für die Finanzierung des Baues von                   lager, das nicht zugleich Steuerlager ist.\nBundesfernstraßen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und\n(5) Zollvergütungen nach Nummer 27.10 An-\n§ 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes\nmerkung 8 a bis e und f, ausgenommen Satz 1, des\nnicht anzuwenden. Die vertraglichen Leistungen\nDeutschen Zolltarifs 1963 in der am 31. Dezember\ndes Bundes an diese Gesellschaft, die Gewährung\n1963 geltenden Fassung werden noch über den\nvon Darlehen, für die der Bund nach Absatz 2                     31. Dezember 1963 hinaus gewährt für vergütungs-\nSicherheit leistet, sowie der erste Erwerb ver-\nfähige Erzeugnisse aus Erdöl, das vor dem 1. Januar\nzinslicher Forderungsrechte gegen die Gesell-\n1964 verzollt oder im Erhebungsgebiet gefördert\nschaft sind von der Besteuerung nach dem Kapi-\nworden ist, soweit der Vergütungsanspruch bis zum\ntalverkehrsteuergeset:z ausgenommen.\"\n30. April 1.964 entsteht. Die Vergütungen werden\nauch gewährt,\nArtikel 11\n1. wenn die Erzeugnisse bis zum 30. April\nÄnderung des Verkeh rsfimnugesetzes                                   1964 im freien Verkehr zur steuerbegün-\nAbschnitt III A rtike! 4 de:; Vc:rkehrsfinanzgeset-                         stigten Verwendung abgegeben oder im\nzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesg-esetzbl. I S.166) 3 )                       Mineralölherstelluügsbetrieb   zum   Ver-\nbrauch zur Aufrechterhaltung des Betriebes\n2) Runrl<'c;qc,c;utzhl. 111 912-:l\n3) Bunclesqc,;;C'lzbl. IJJ 912-2                                                entnommen werden,","1002                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. wenn bis zum 30. April 1964 nicht steuer-      neuer Dberschrift und in neuer Paragraphenfolge\nbare Erzeugnisse der Nummer 27.11 des          bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im\nZolltarifs aus Erdöl, das vor dem 1. Januar    Wortlaut zu beseitigen.\n1964 verzollt worden ist, zu einer Verwen-\ndung abgegeben oder entnommen werden,                                Artikel 14\ndie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzollbegünstigt war.                                                 Berlin-Klausel\n(6) Herstellern und Händlern werden für ihre            Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1\nBestände am 31. Dezember 1963 an versteuertem            des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nSchmieröl auf Antrag 5,25 DM Mineralölsteuer für         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.\n100 kg erstattet. Das gleiche gilt für den Anteil an    Rechtsverordnungen, die nach diesem Gesetz er-\nversteuertem Schmieröl in Beständen an Schmier-          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Dberleitungsgesetzes.\nmitteln der Nummern 27.10 und 34.03 des Zolltarifs.\nDie Erstattung wird nur gewährt, wenn die Menge\nan erstattungsfähigen Schmierölen und Schmieröl-                               Artikel 15\nanteilen mindestens 2000 kg beträgt.                                          Inkrafttreten\n(7) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt            Die Ermächtigungen nach diesem Gesetz treten\ndurch Rechtsverordnung das Nähere zu Absatz 6,           am Tage nach der Verkündung c.es Gesetzes in\ninsbesondere über das Verfahren.                         Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar\n1964 in Kraft; zugleich treten das Gesetz zur Neu-\nregelung der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April\nArtikel 13                         1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149) und die Mineralölzoll-\nVergütungsordnung 1961 in der Fassung der Be-\nErmächtigung\nkanntmachung vom 14. Januar 1961 (Bundesgesetz-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      blatt I S. 49) und der Verordnung zur Anderung der\nden Wortlaut des Mineralölsteuergesetzes in der          Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1961 vom 21. Ja-\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter         nuar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 32) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}