{"id":"bgbl1-1963-68-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=6","order":4,"title":"Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens","law_date":"1963-12-20T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["986                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz\nü.ber Mann.ahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens 1 )\nVom 20. Dezember 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             barkeit zulässig. Auf den zur Zustellung bestimmten\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      Ausfertigungen der Verfügung, durch die der Antrag\nzurückgewiesen wird, soll vermerkt werden, welcher\nRechtsbehelf gegen die Verfügung gegeben ist und\nErster Abschnitt                                       bei welcher Behörde, in welcher Form und binnen\nwelcher Frist er einzulegen ist.\nEintragung der Umstellung\n(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts\n§ 1                                        ist die sofortige weitere Beschwerde nach den Vor-\nDer Antrag, bei einer Hypothek einen Umstel-                             schriften des Reichsgesetzes über die Angelegen-\nlungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche                            heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.\nMark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grund-                          Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nbuch einzutragen, kann nach dem Ende des Jahres                                (3) Hat das Grundbuchamt vor dem Inkrafttreten\n1964 nur noch gestellt werden, wenn                                         dieses Gesetzes den Antrag zurückgewiesen, so\nbeginnt die Frist für die sofortige Beschwerde mit\na) ein Verfahren nach § 6 der Vierzigsten Durch-\ndem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,\ndieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an\nin dem über die Umstellung der Hypothek zu                           dem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekannt-\nentscheiden ist, (Umstellungsverfahren) vor\ngemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzu-\ndem Ende des Jahres 1964 eingeleitet, aber                           wenden.\nnoch nicht durch rechtskräftige Entscheidung\noder anderweitig beendet ist oder                                       (4) Hat das Beschwerdegericht vor dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes eine Beschwerde gegen eine\nb) die Voraussetzungen, unter denen die Umstel-                          Verfügung zurückgewiesen, durch die das Grund-\nlung der Hypothek sich nach § 2 Nr. 4 der                            buchamt den Antrag zurückgewiesen hatte, so findet\nVierzigsten Durchführungsverordnung zum                              die sofortige weitere Beschwerde statt. Für den\nUmstellungsgesetz richtet, vorliegen und seit                        Beginn der Frist gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend;\ndem Ende des Jahres, in dem sie eingetreten                          Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nsind, nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.\n(5) Weist das Beschwerdegericht nach dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes eine vor diesem Zeitpunkt\n§ 2                                        erhobene Beschwerde der in Absatz 4 bezeichneten\n(1) Weist das Grundbuchamt einen Antrag des in                           Art zurück, so findet die sofortige weitere Beschwerde\n§ 1 bezeichneten Inhalts zurück, so ist die sofortige                       statt; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nBeschwerde nach den Vorschriften des Reichsgesetzes\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                                                    § 3\nNach dem Ende des Jahres 1965 darf bei einer\n1) Ändert Bundesgesetzbl.III 310-4, 315-11, 315-11-2, 315-13, 361-1, 621-1;\nhebt auf Bundcsgcsetzbl. III 315-13 a, 315-13 c, 315-13 d, 315-13 e,     Hypothek ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                         987\nals eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark               (3) Zum Nachweis der Voraussetzungen des Ab-\nbeläuft, in das Grundbuch nur eingetragen werden,        satzes 2 Satz 1 Buchstaben a und b genügt ein Zeug-\nwenn                                                     nis des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist\na) zur Zeit der Eintragung bei der Hypothek ein        oder war, in der Form des § 29 Abs. 3 der Grund-\nUmstellungsschutzvermerk eingetragen ist oder     buchordnung. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Buch-\nstabe c bedarf es lediglich des Nachweises, daß der,\nb) ein nach§ 1 Buchstabe b zulässiger Eintragungs-     dem die Hypothek bei Ablauf des 20. Juni 1948 zustand\nantrag gestellt worden ist.                       oder zur Sicherung abgetreten oder verpfändet war,\nAngehöriger der Vereinten Nationen im Sinne des\n§ 4                           § 13 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes in der Fassung\n(1) Ein Umstellungsschutzvermerk wird von Amts        des Gesetzes Nr. 55 der ehemaligen Alliierten Hohen\nwegen eingetragen, wenn ein Eintragungsantrag des        Kommission ist.\nin § 1 bezeichneten Inhalts vor dem 1. November             (4) Wird der Antrag auf Eintragung eines Um-\n1965 nicht erledigt wird. Ist in einem Verfahren         stellungsschutzvermerkes zurückgewiesen, so gilt\nüber einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts        § 2 Abs. 1, 2 entsprechend.\noder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 ein-\ngeleiteten Umstellungsverfahren ein Rechtsmittel            (5) Soweit eine Beschwerde gegen die Eintragung\noder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen      des Umstellungsschutzvermerkes darauf gegründet\nStand anhängig und wird über das Rechtsmittel oder       wird, daß diejenigen Voraussetzungen des Absatzes 2\nden Antrag vor dem 1. November 1965 nicht ent-           Satz 1 Buchstabe c, die keines Nachweises bedürfen,\nschieden, so hat das Gericht das Grundbuchamt um         nicht gegeben seien, hat der Beschwerdeführer nach-\ndie Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes          zuweisen, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen.\nfür den Fall zu ersuchen, daß ein solcher Vermerk           (6} Ein Antrag auf Eintragung des Umstellungs-\nbei der Hypothek noch nicht eingetragen ist.             schutzvermerkes kann in den Fällen des Absatzes 2\n(2) Ein Umstellungsschutzvermerk wird auf Antrag      Satz 1 Buchstaben a und b nur bis zum 31. Oktober\neines Beteiligten in das Grundbuch eingetragen,          1965 gestellt werden.\nwenn                                                        (7) Nach dem Ende des Jahres 1965 darf ein Um-\na) ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeich-      stellungsschutzvermerk nur noch auf Grund des\nneten Inhalts vom Grundbuchamte zurück-       Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c eingetragen werden.\ngewiesen ist und die zurückweisende V er-\n§ 5\nfü gung noch nicht rechtskräftig ist oder im\nFalle der Versäumung der Beschwerdefrist         (1) Der Umstellungsschutzvermerk wird von Amts\nüber einen Antrag auf Wiedereinsetzung        wegen im Grundbuch gelöscht, wenn\nin den vorigen Stand noch nicht rechts-              a) der Umstellungsbetrag eingetragen wird\nkräftig entschieden ist oder                             oder\nb) ein vor dem Ende des Jahres 1964 einge-               b) der Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts\nleitetes Umstellungsverfahren anhängig                   oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in\noder in einem solchen Verfahren die Ent-                 den vorigen Stand zurückgenommen oder\nscheidung über die Umstellung noch nicht                 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist\nrechtskräftig oder im Falle der Versäumung               oder\nder Beschwerdefrist über einen Antrag auf            c} das Umstellungsverfahren auf andere Weise\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                    als durch die rechtskräftige Entscheidung,\nnoch nicht rechtskräftig entschieden ist oder            daß der Umstellungsbetrag sich auf mehr\nc) die Voraussetzungen vorliegen oder noch                   als eine Deutsche Mark für je zehn Reichs-\neintreten können, unter denen die Umstel-                mark beläuft, beendet ist oder der Antrag\nlung der Hypothek sich nach § 2 Nr. 4 der                auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nVierzigsten Durchführungsverordnung zum                  zurückgenommen oder rechtskräftig zurück-\nUmstellungsgesetz richtet, es sei denn, daß              gewiesen worden ist,\nein Eintragungsantrag des in § 1 bezeich-\njedoch in den Fällen der Buchstaben b und c nicht,\nneten Inhalts keinen Erfolg mehr haben\nwenn der Umstellungsschutzvermerk auf Grund des\nkönnte.\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c eingetragen ist.\nEin Antrag auf Eintragung eines Umstellungsschutz-\n(2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten\nvermerkes darf nicht aus dem Grunde zurückgewie-\nVoraussetzungen eingetreten, so hat das Amts-\nsen werden, weil er vor Erledigung eines Eintra-\ngericht dies dem Grundbuchamte mitzuteilen.\ngungsantrags des in § 1 bezeichneten Inhalts für\nden Fall der Zurückweisung dieses Antrags gestellt          (3) Ist der Umstellungsschutzvermerk auf Antrag\nworden ist. Wird vor Erledigung eines Eintragungs-       eingetragen worden, so wird er auch auf Antrag\nantrags des in § 1 bezeichneten Inhalts ein Antrag       dessen gelöscht, der seine Eintragung beantragt hat.\nauf Eintragung eines Umstellungsbetrages, der sich\n§ 6\nauf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark\nbeläuft, gestellt, so wird der spätere Antrag erst          Zur Eintragung oder Löschung des Umstellungs-\nerledigt, wenn auf den ersten Antrag der Umstel-         schutzvermerkes bei einer Hypothek, über die ein\nlungsbetrag eingetragen oder der erste Antrag rechts-    Brief erteilt ist, bedarf es nicht der Vorlegung des\nkräftig zurückgewiesen worden oder anderweitig           Briefs. Die Eintragung und die Löschung werden auf\nerledigt ist.                                            dem Brief nicht vermerkt.","988                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 7                          Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des\n(1) Darf gemäß § 3 der dort bezeichnete Umstel-     Umstellungsbetrags oder die Eintragung eines Um-\nlungsbetrag nicht mehr eingetragen werden, so          stellungsschutzvermerkes auf Grund des § 4 Abs. 2\nbesteht die Hypothek nur in Höhe eines Umstellungs-    Satz 1 Buchstabe c zu erwirken.\nbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn\nReichsmark beläuft.                                                              § 9\n(2) Die durch die Hypothek gesicherte persönliche      (1) Die Zulässigkeit eines Umstellungsverfahrens\nForderung wird durch die Vorschrift des Absatzes 1     wird durch die Vorschriften des § 7 Abs. 1 nicht\nnicht berührt.                                         berührt. § 7 Abs. 1 gilt jedoch auch dann, wenn in\neinem Umstellungsverfahren entschieden worden ist\n§ 8\noder entschieden wird, daß der Umstellungsbetrag\n(1) Ist bei der Hypothek ein Umstellungsschutz-     sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn\nvermerk nicht eingetragen, so gelten nach dem Ende     Reichsmark beläuft.\ndes Jahres 1965 für die Berichtigung des Grundbuchs\n(2) § 7 Abs. 1 gilt nicht als eine Umstellungsvor-\ndurcih Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich\nschrift im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes.\nauf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark\nbeläuft, die besonderen Vorschriften der Absätze 2\nbis 8.                                                                           § 10\n(2) Antragsberechtigt ist auch der Inhaber eines       (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek\nim Grundbuch eingetragenen Rechtes, das der Hypo-      sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert, so kann\nthek im Range gleichsteht oder nachgeht, sowie der-    der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm\njenige, der auf Grund eines vollstreckbaren Titels     in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek\ndie Zwangsvollstreckung in ein solches Recht oder      an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer\nin das belastete Grundstück betreiben kann.            als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der\nHypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des\n(3) Die Berichtigung kann auch von Amts wegen       Grundstücks, so kann jedoch der Anspruch nur gel-\nvorgenommen werden.                                    tend gemacht werden\n(4) Ist für die Hypothek ein Brief erteilt worden,         a) im Falle des Erwerbes durch Gesamtrechts-\nso kann der Antragsberechtigte von dem Gläubiger                 nachfolge oder\ndie Vorlegung des Briefs beim Grundbuchamt und                b) im Falle des Erwerbes durch Einzelrechts-\nvon jedem früheren Gläubiger Auskunft darüber                    nachfolge mittels Rechtsgeschäfts, wenn in\nverlangen, was diesem über die Rechtsnachfolge                   dem nach § 892 Abs. 2 des Bürgerlichen\nbekannt ist.                                                     Gesetzbuches maßgebenden Zeitpunkt der\n(5) Ist der Gläubiger nicht als Berechtigter im               Erwerber das Bestehen des Anspruchs\nGrundbuch eingetragen, so kann der Antragsberech-                kannte oder die Verminderung der Hypo-\ntigte von dem Eigentümer Auskunft darüber ver-                   thek noch nicht eingetreten war.\nlangen, was diesem über die Rechtsnachfolge be-           (2) Der Gläubiger hat dem Eigentümer die Aus-\nkannt ist.                                             lagen zu erstatten, die mit der Bestellung der weite-\n(6) Die Berichtigung kann ohne die Bewilligung      ren- Hypothek verbunden sind.\ndes Gläubigers vorgenommen werden, wenn der\nGläubiger nicht innerhalb einer ihm vom Grund-                                   § 11\nbuchamt zu setzenden Frist diesem gegenüber schrift-\nlich ·oder durch Erklärung zur Niederschrift des          Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grund-\nschulden und Rentenschulden sowie auf Pfandrechte\nGrundbuchamts der Berichtigung widersprochen hat.\nan Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken ent-\nIn diesem Falle bedarf es nicht des Nachweises, daß\nsprechend anzuwenden, jedoch gilt § 8 Abs. 3 für\nein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine\nDeutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, nach     Schiffshypotheken nicht.\n§ 3 Buchstabe b nicht mehr eingPtragen werden darf.\nKann dem Gläubiger keine Gelegenheit zur Äußerung                                § 12\ngegeben werden, so ist eine Berichtigung auf Grund        Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Real-\ndieses Absatzes nicht statthaft.                       lasten entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten\n(7) Die Vorschriften des Absatzes 6 gelten sinn-    auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten\ngemäß für den Eigentümer.                              Durchführungsverordnung zum Urn,stellungsgesetz.\n(8) Ist der Gläubiger nicht als Berechtigter im\n§ 13\nGrundbuch eingetragen, so kann der Antragsberech-\ntigte von ihm verlangen, die Berichtigung der Ein-        (1) Für die Eintragung des Umstellungsbetrags\ntragung des Berechtigten im Grundbuch zu erwirken.     wird die Hälfte der nach § 64 der Kostenordnung zu\nDies gilt nicht, wenn sich der Gläubiger im Besitz     entrichtenden Gebühr erhoben. Geschäftswert ist der\ndes Hypothekenbriefs befindet und dem Grundbuch-       Umstellungsbetrag. Wird die Berichtigung von Amts\namt gegenüber sein Gläubigerrecht nach § 1155 des      wegen vorgenommen oder hätte sie auch von Amts\nBürgerlichen Gesetzbuches nachweist.                   wegen vorgenommen werden können, so ist nur der\n(9) Hat der Gläubiger oder der Eigentümer der       Eigentümer Kostenschuldner.\nBerichtigung des Grundbuchs widersprochen, so kann        (2) Die Eintragung und die Löschung des Umstel•\nder Antragsberechtigte von ihm verlangen, die          lungsschutzvermerkes sind kostenfrei.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                             989\nZweiter Abschnitt                   tragsteller kann auch zur Versicherung an Eides\nStatt zugelassen werden.\nUmstellungsgrundschulden                      (2) Bei Berechnung des Geldbetrags der Hypothek\noder Grundschuld ist von dem im Grundbuch einge-\n§ 14\ntragenen Umstellungsbetrag auszugehen. Ist der Um-\n(1) Der Antrag, den Ubergang einer eingetragenen   stellungsbetrag nicht eingetragen und liegen die Vor-\nUmstellungsgrundschuld auf den Eigentümer in das      aussetzungen vor, unter denen eine Berichtigung des\nGrundbuch einzutragen, kann nur bis zum Ende des      Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbe-\nJahres 1964 gestellt werden. Das gleiche gilt für den trags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn\nAntrag, eine nicht eingetragene Umstellungsgrund-     Reichsmark beläuft, zulässig ist, so ist von diesem\nschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, für  Umstellungsbetrag auszugehen; liegen diese Vor-\nden Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.          aussetzungen nicht vor, so ist von einem Umstel-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vor-   lungsbetrag auszugehen, der sich auf eine Deutsche\nschriften in § 2 sinngemäß.                           Mark für je eine Rciichsmark beläuft.\n§ 15                                                         § 19\nIst der Ubergang einer eingetragenen Umstel-            Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemäß für\nlungsgrundschuld auf den Eigentümer im Grundbuch      eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren\nnicht eingetragen und ist die Eintragung bis zum      Jahresleistung fünfundzvrnnzig Deutsche Mark nicht\nEnde des Jahres 1964 nicht beantragt worden oder      übersteigt.\neine Verfügung, durch die der Eintragungsantrag\nzurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden, so er-                                    §   20\nlischt die Umstellungsgrundschuld, soweit sie nicht        Die Vorschriften des § 18 gelten für eine umge-\nvorher erloschen ist. Die Umstellungsgrundschuld      stellte Schiffshypothek, deren Geldbetrag fünfhun-\nkann von Amts wegen im Grundbuch gelöscht wer-        dert Deutsche Mark nicht übersteigt, entsprechend\nden. Die Löschung der Umstellungsgrundschuld ist      mit der Maßgabe, daß statt auf den § 29 und den\nkostenfrei.                                            § 35 Abs. 1 und 2 der Grundbuchordnung auf die\n§ 16                          §§ 37 und 41 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai\nEine im Grundbuch nicht eingetragene Umstel-        1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) verwiesen wird.\nlungsgrundschuld, die auf den Eigentümer überge-\ngangen ist, erlischt, wenn der in § 14 Abs. 1 Satz 2\nbezeichnete Antrag nicht bis zum Ende des Jahres                              Vierter Abschnitt\n1964 gestellt worden ist oder eine Verfügung, durch\ndie der Antrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig ge-   Offentliche Last der Hypothekengewinnabgabe\nworden ist.\nÄnderung des Lastenausgleichsge~etzes\n§ 17\nEin durch Rangrücktritt der Umstellungsgrund-                                      § 21\nschuld dem vortretenden Recht eingeräumter Rang             Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952\ngeht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungs-      (Bundesgesetzbl. I S. 446) 2), zuletzt geändert durch\ngrundschuld erlischt.                                  das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenaus-\ngleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 360), wird wie folgt geändert:\nDritter Abschnitt                         1. § 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Abgabeschulden ruhen als einheit-\nLöschung umgestellter Grundpfandrechte                    liche öffentliche Last auf dem Grundstück, so-\nund Schiffshypotheken                          weit in diesem Titel nichts anderes bestimmt\nist.\"\n§ 18\n2. Nach § 111 werden folgende Vorschriften ein-\n(1) Wird die Löschung einer umgestellten Hypo-\ngefügt:\nthek oder Grundschuld beantragt, deren Geldbetrag\nfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, so be-                                      ,,§ 111 a\ndürfen die erforderlichen Erklärungen und Nach-                  Grundbuchvermerk über die öffentliche Last\nweise nicht der Form des § 29 der Grundbuchord-                   (1) Ist ein Grundstück mit einer öffentlichen\nnung. Bei dem Nachweis einer Erbfolge oder des Be-             Last der Hypothekengewinnabgabe belastet\nstehens einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann             (§ 111), so ersucht das Finanzamt das Grund-\ndas Grundbuchamt von den in § 35 Abs. 1 und 2 der             buchamt, in das Grundbuch einen Vermerk\nGrundbuchordnung genannten Beweismitteln ab-\ndes Inhalts einzutragen, daß auf dem Grund-\nsehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche\nstück eine öffentliche Last der Hypothekenge-\ndie Form des § 29 der Grundbuchordnung nicht er-\nwinnabgabe ruht.\nforderlich ist, begnügen, wenn die Beschaffung des\nErbscheins oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bür-              (2) Die öffentliche Last erlischt mit dem Ende\ngerlichen Gesetzbuches nur mit unverhältnismäßigem            des Jahres 1965, wenn das Ersuchen bis dahin\nAufwand an Kosten oder Mühe möglich ist; der An-       2)  Bundesgesetzbl. III 621-1","990                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nnicht bei dem Grundbuchamt eingegangen ist,              so wird dies in einem öffentlichen Mitteilungs-\nwelches das Grundbuchblatt für das Grundstück            blatt amtlich bekanntgemacht. Die Landesregie-\nführt oder nach dem 20. Juni 1948 geführt hat.           rung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche\n(3) Wer im Zeitpunkt des Erlöschens Eigen-\nBehörde die Bekanntmachung erläßt und in\ntümer des Grundstücks ist, wird persönlicher             welchem Mitteilungsblatt die Bekanntmachung\nSchuldner der noch nicht fälligen A bgabeschul-           erscheint. Sie kann bestimmen, daß Bekannt-\nden, es sei denn, daß die öffentliche Last auf           machungen nach Satz 1 für Zeitabschnitte\nmehreren Grundstücken ruht und das Ersuchen              von höchstens drei Monaten zusammengefaßt\nnur für eines oder einzelne dieser Grundstücke           werden.\ngestellt ist. In den Fällen des § 91 Abs. 3, in              (2) Mit dem Ablauf von zwei Monaten, nach\ndenen nach dem 20. Juni 1948 ein Eigentums-               der Bekanntmachung erlöschen alle im Grund-\nübergang des Grundstücks nicht stattgefunden              buch nicht vermerkten öffentlichen Lasten der\nhat, wird anstelle des Grundstückseigentümers             Hypothekengewinnabgabe, die auf den in den\nder Schuldner der Reichsmark-Verbindlichkeit              Grundbuchblättern des Grundbuchamts einge-\noder sein Erbe persönlicher Schuldner. Unbe-              tragenen Grundstücken noch ruhen. § 111 a\nschadet der Regelung nach Satz 1 und 2 bleibt             Abs. 3 gilt sinngemäß.\ndie persönliche Haftung des jeweiligen Grund-                (3) Die Landesregierung kann, sofern hiervon\nstückseigentümers für die bereits fällig gewor-          für einzelne Grundbuchbezirke eine frühere Be-\ndenen Leistungen (§ 111 Abs. 3) bestehen.                kanntmachung nach Absatz 1 zu erwarten ist,\n(4) Das Finanzamt kann im Einvernehmen                durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Be-\nmit dem Abgabeschuldner für Grundstücke oder              kanntmachung statt für den Bezirk eines Grund-\nTeile von Grundstücken unter den Vorausset-              buchamts für den Grundbuchbezirk erfolgt. Trifft\nzungen des § 111 Abs. 5 davon absehen, ein Er-           sie eine solche Bestimmung, so treten bei der\nsuchen nach Absatz 1 zu stellen; der Abgabe-             Anwendung der Absätze 1 und 2 an die Stelle\nschuldner braucht eine persönliche Abgabe-               der dem Grundbuchamt vorliegenden Ersuchen\nschuld entsprechend § 111 Abs. 5 Nr. 2 jedoch            die ihm für einen Grundbuchbezirk vorliegen-\nnicht einzugehen. _Die betroffenen Grundstücke           den Ersuchen und an die Stelle der in den\noder Teile von Grundstücken werden bei Inan-             Grundbuchblättern des Grundbuchamts einge-\nspruchnahme von Vergünstigungen nach den                 tragenen Grundstücke die in den Grundbuch-\n§§ 104, 129 und 132 für die Zeit nach dem                blättern des jeweiligen Grundbuchbezirks ein-\n31. Dezember 1965 nicht berücksichtigt.                  getragenen Grundstücke.\n§  111 d\n§  111 b\nLöschung des Vermerkes                                 Bekanntmachung, Eintragung auf\nGrundpfandbriefen, Kosten\n(1) Steht der Vermerk mit der wirklichen\nRechtslage nicht in Einklang, so hat das Finanz-             (1) Die Eintragung und die Löschung des Ver-\namt von Amts wegen das Grundbuchamt um                   merkes soll das Grundbuchamt dem eingetrage-\nLöschu:qg des Vermerkes zu ersuchen. Kommt               nen Eigentümer sowie dem Finanzamt, auf des-\ndas Finanzamt einem Antrag, um die Löschung              sen Ersuchen der Vermerk eingetragen oder ge-\ndes Vermerkes zu ersuchen, nicht nach, so hat            löscht worden ist, bekanntmachen. Auf die Be-\nes dem Antragsteller die Gründe schriftlich mit-         nachrichtigung kann verzichtet werden.\nzuteilen. Die Mitteilung gilt als Bescheid, auf              (2) Vorschriften, nach denen Eintragungen im\nden die für Steuerbescheide geltenden Vor-               Grundbuch in Hypotheken-, Grundschuld- oder\nschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer             Rentenschuldbriefe aufzunehmen sind, sind auf\nNebengesetze über Steuern Anwendung finden.              den Vermerk nicht anzuwenden.\nDer Bescheid kann nicht mit Gründen angefoch-                (3) Gebühren und Auslagen für die Eintra-\nten werden, die gegen im Festsetzungs- und Er-            gung und die Löschung des Vermerkes werden\nhebungsverfahren vorangegangene Bescheide                nicht erhoben. u\nhätten vorgebracht werden können. Das Rechts-\nmittel kann auch nicht darauf gestützt werden,        3. § 122 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndaß solche Bescheide noch nicht rechtskräftig\nsind.                                                        ,, (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die\nVerpflichtung des Vorerben im Verhältnis zum\n(2) Wird der Vermerk auf Ersuchen des\nNacherben und für ähnliche Fälle.•\nFinanzamts gelöscht, so erlischt die öffentliche\nLast, soweit sie auf dem in dem Ersuchen um           4. § 126 erhält folgende Fassung:\nLöschun!J bezeichneten Grundstück noch ruht,\nmit der Löschung; § 111 a Abs. 3 gilt sinnge-                                     .§ 126\nmäß.                                                                        Abgabeschuldner\n§ 111 C\nFür die Festsetzung und Erhebung der Ab-\nAbschlußbekanntmachung                       gabe und das Rechtsmittelverfahren gilt in den\n(1) Hat das Grundbuchamt sämtliche ihm vor-           Fällen der §§ 111 und 119 der Eigentümer des\nliegenden Ersuchen um Eintragung von Ver-                 Grundstücks oder der Erbbauberechtigte oder,\nmerken nach § 111 a Abs. 1, die nach § 111 a              soweit sich die Abgabepflicht aus § 91 Abs. 3\nAbs. 2 rechtzeitig gestellt worden sind, erledigt,        herleitet, der Schuldner der Reichsmark-Ver-","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                           991\nbindlichkeit oder sein Erbe als Abgabeschuld-     gegeben, so kann das Grundbuchamt, wenn seit dem\nner. Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung    Ablauf der Frist drei Jahre verstrichen sind, die\ngilt Entsprechendes hinsichtlich des Eigentümers  Aufforderung wiederholen. Im Falle einer wieder-\ndes Grundstücks oder des Erbbauberechtigten.\"     holten Aufforderung gelten die Vorschriften der\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend.\n5. In § 128 tritt an die Stelle des bisherigen Sat-\nzes 2 folgender Satz:                                 (5) Mit der Löschung erliscM die Abgeltungs-\nhypothek, soweit sie nicht vorher erloschen ist; ein\n,,Nach dem in § 111 c Abs. 2 bezeichneten Zeit-\ndurch Rangrücktritt der Abgeltungshypothek dem\npunkt beschränkt sich die Auskunftspflicht auf\nvortretenden Recht eingeräumter Rang geht dadurch\nden Inhalt und den Befriedigungsrang der öf-\nfentlichen Last; mit einem höheren Betrag und     nicht verloren. Die Löschung ist kostenfrei.\neinem besseren Rang als in der Auskunft mit-         (6) Die Vorschriften der Grundbuchordnung über\ngeteilt, kann die öffentliche Last nicht geltend  die Löschung gegenstandsloser Eintragungen blei-\ngemacht werden.\"                                  ben unberührt.\n6. § 131 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                      § 25\nAn die Stelle der Worte „ des § 118 treten die\n11\nDie Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird\nWorte „des § 111 Abs. 5 Nr. 2, des § 111 a       nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder\nAbs. 3, des § 111 b Abs. 2, des § 111 c Abs. 2    die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften die-\nund des § 118  11\n•\nses Abschnitts erlischt.\nFünfter Abschnitt\nSechster Abschnitt\nAbgeltungshypotheken und Abgeltungslasten\nZusätzliche Vorschriften des Grundbuchrechts\n§ 22\n§ 26\nNach dem Ende des Jahres 1964 darf eine Abgel-\ntungshypothek (§ 8 der Verordnung zur Durchfüh-             (1) Einern Antrag des Berechtigten auf Erteilung\nrung der Verordnung über die Aufhebung der Ge-          eines neuen Hypothekenbriefs ist außer in den Fäl-\nbäudeentschul dungssteuer vom 31. Juli 1942 -           len des § 67 der Grundbuchordnung auch stattzuge-\nReichsgesetzbl. I S. 503) nicht mehr in das Grundbuch   ben, wenn der Brief durch Kriegseinwirkung ver-\neingetragen werden.                                     nichtet worden oder abhanden gekommen und sein\nVerbleib seitdem nicht bekanntgeworden ist. § 68\n§ 23\nder Grundbuchordnung gilt auch hier. Mit der Ertei-\nAbgeltungslasten (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über      lung des neuen Briefs wird der bisherige Brief kraft-\ndie Aufhebung der G(~büudeentschuldungssteuer vom       los. Die Erteilung des neuen Briefs ist kostenfrei.\n31. Juli 1942       Reid1s9esetzbl. I S. 501) erlöschen     (2) Soll die Erteilung des Briefs nachträglich aus-\nmit dem Ende des Jahres 1964, soweit sie nicht vor-     geschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so\nher erloschen sind.                                     genügt an Stelle der Vorlegung des Briefs die Fest-\n§ 24                          stellung, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1\nvorliegen. Die Feststellung wird vom Grundbuch-\n(1) Ist eine Abgeltun~Jshypothek im Grundbuch\namt auf Antrag des Berechtigten getroffen. Mit der\neingetragen, so kann das Grundbuchamt nach dem\nEintragung der Ausschließung oder mit der Löschung\nEnde des Jahres 1964, jedoch frühestens drei Jahre\nwird der Brief kraftlos. Die Feststellung ist kosten-\nnach der Eintragung der Abgeltungshypothek in das\nfrei.\nGrundbuch, den Gläubiger auffordern, binnen einer\nFrist von drei Monatnn bei dem Grundbuchamt eine            (3) Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Er-\nschriftliche Erklärung einzureichen, ob eine Forde-     mittlungen von Amts wegen anzustellen. Es kann\nrung aus dem AbgeHungsdarlehcn noch besteht; in         das Kraftloswerden des alten Briefs durch Aushang\nder Aufforderung ist auf die Rechtsfolge ihrer Nicht-   an der für seine Bekanntmachungen bestimmten\nbeachtung hinzuweisen. Auf einen vor Ablauf der         Stelle oder durch Veröffentlichung in der für seine\nFrist eingegangenen Antrag des Gläubigers kann          Bekanntmachungen bestimmten Zeitung bekannt-\ndas Grundbuchamt die Frist auf bestimmte Zeit ver-      machen.\nlängern. Die Frist beginnt mit der Zustellung der            (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für\nAufforderung an den, der als Gläubiger der Abgel-       Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sinngemäß.\ntungshypothek eingetragen ist.\n(2) Ergibt die Erklärung des Gläubigers, daß eine                                   § 27\nForderung aus dem Abgeltungsdarlehen nicht mehr\nbesteht, so gilt die Erklärung als Antrag auf Lö-           Die Grundbuchordnung 3) wird wie folgt geändert:\nschung der Abgeltungshypothek.                              1. § 10 Abs. 4 wird aufgehoben.\n(3) Reicht der Gläubiger die Erklärung nicht ein,        2. In § 57 Abs. 2 erhält die Vorschrift unter Buch-\nso ist die Abgel tungshypothek. nach dem Ablauf                 stabe a folgende Fassung:\nder Frist von Amts wegc!n im Grundbuch zu löschen.               „ a) der Inhalt der die Hypothek betreffenden\n(4) Sind nach Ablauf der Frist die Voraussetzun-                   Eintragungen;\".\ngen für die Löschung der Abgeltungshypothek nicht        3) Bundesgesetzbl. III 315-11","992                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n3. § 58 Abs. 2 wird aufgehoben.                                     ,, (3) Statt 9-~s Urkundsbeamten der Geschäfts-\nstelle kann ein vom Behördenvorstand ermäch-\n4. § 82 erhält folgende Fassung:\ntigter Justizangestellter unterschreiben.\"\n,,§ 82\n§ 30\nIst das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung\ndes Eigentümers durch Rechtsübergang außer-                 Aufgehoben werden\nhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll             1. die §§ 5 bis 10 der Verordnung zur Verein-\ndas Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem                       fachung des Grundbuchverfahrens vom 5. Okto-\nTestamen tsvoUstrecker, dem die Verwaltung                     ber 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 573) ~) und folgende\ndes Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auf-                zu ihrer Ergänzung erlassenen Vorschriften:\nerlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grund-                a) die Verordnung des Präsidenten des Zentral-\nbuchs zu slellen und die zur Berichtigung des                        Justizamtes für die Britische Zone vom\nGrundbuchs notwendi9en Unterlagen zu be-                              12. Mai 1947 (Verordnungsblatt für die Bri-\nschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maß-                            tische Zone S. 52) 6 ),\nnahme zurückstellen,             solange berechtigte           b) das Badische Landesgesetz vom 7. Juli 1948\nGründe vorliegen.\"                                                    (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt\n5. An § 83 wird folgender Satz angefügt:                                  s. 127) 7),\n,, Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröff-                c) das Gesetz des Landes Württemberg-Hohen-\nnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist,                      zollern vom 6. August 1948 (Regierungsblatt\ndaß zu dem Nachlaß ejn Grunch.Lück gehört, dem                       für das Land \\!Vürttemberg-Hohenzollern\nzuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall                             s. 93) 8 ),\nMitteilung machen und die als Erben eingesetz-                  d) das Rheinland-Pfälzische Landesgesetz vom\nten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt be-                          8. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungs-\nkannt ist, darauf hinweisen, daß durch den                           blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz\nErbfall das Grundbuch unrichtig geworderi ist                         s. 369) 9 ),\nund welche gebührenrechtlichen Vergünstigun-                    e) das Berliner Gesetz vom 11. Dezember 1952\ngen für eine Grundbuchberichtigung bestehen.\"                          (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\ns. 1075),\n6. § 123 erhält folgende Fassung:                                   f) die Allgemeinen Verfügungen des Reichs-\n,,§ 123                                   ministers der Justiz vom 15. Dezember 1942\n(Deutsche Justiz S. 823) und vom 7. Januar\nDie Landesregierungen oder die von ihnen\n1943 (Deutsche Justiz S. 44);\nbestimmten obersten Landesbehörden können\ndurch Rechtsverordnung allgemein oder für be-                2. die Entscheidung über die sachliche Zuständig-\nstimmte Grundbücher das Verfahren zum                           keit für den Erlaß von Verordnungen über die\nZwecke der Wiederherstellung eines ganz oder                    Wiederherstellung von Grundbüchern und die\nteilweise zerstörten oder abhanden gekomme-                     Wiederbeschaffung von grundbuchrechtlichen\nnen Grundbuchs sowie zum Zwecke Jer Wie-                       Urkunden vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I\nderbeschaffung zerstörter oder abhanden ge-                     s. 443).\nkommener Urkunden der in § 10 Abs. 1 bezeich-                                             § 31\nneten Art bestimmen. Sie können dabei auch                   (1) Auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Ge-\ndarüber bestimmen, in welcher Weise bis zur               schäfte in Grundbuchsachen und Schiffsregister- und\nWiederherstellung des Grundbuchs die zu einer             Schiffsbauregistersachen, die von Amts wegen vor-\nRechtsänderung erforderliche Eintrag4ng er-               zunehmen sind, sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1\nsetzt werden soll.\"                                       Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtspfleger-\n§ 28\ngesetzes vom 8. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S.18)\nnicht anzuwenden.\nDie Landesregierungen oder die von ihnen be-                    (2) Soll nach diesem Gesetz bei der Bekanntgabe\nstimmten obersten Landesbehörden können durd1                   einer Verfügung eine Belehrung über den gegebe-\nRechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses               nen Rechtsbehelf erteilt werden, so gilt dies zugleich\nGesetzes auf Grund des § 123 der Grundbuchord-                  für diejenigen Verfügungen des Rechtspflegers, ge-\nnung getroffenen Vorschriften ändern, ergänzen                  gen die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspfleger-\noder aufheben.\ngesetzes die Erinnerung binnen der dort bezeichne-\n§ 29                            ten Frist einzulegen ist.\nDie Verordnung zur Ausführung der Grundbuch-                                                 § 32\nordnung vom 8. August 1935 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1089) 4) wird wie folgt geändert:                               Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die\ndem Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen an-\n1. In§ 2 wird nach einem Komma angefügt:                        dere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind,\n„jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein vom               bleiben die Bestimmungen, wonach die Abänderung\nBehördenvorstand ermächtigter Justizangestell-              einer Entscheidung des Grundbuchamts zunächst bei\nter unterschreiben.\"                                         dem Amtsgericht nachzusuchen ist, unberührt.\n2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz             5) Bundesgesetzbl. III 315-13\n6) Bundesgesetzbl. III 315-13-a\nangefügt:                                                    7) Bundesgesetzbl. III 315-13-c\n8) Bundesqesctzbl. III 315-13-e\n4) Bundesgcsetzbl. III 315-11-2                                 9) Bundesgesetzbl. III 315-13-d","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                             993\nSiebenter Abschnitt                                               ,,§ 101 a\nErbscheine für bestimmte Zwecke\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\n(1) Wird ein Erbschein für einen bestimmten\n§ 33                             Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren\nerteilt, so werden die in § 107 Abs. 1 genannten\nDie Zivilprozeßordnung 10 ) wird wie folgt geändert:          Gebühren nacherhoben, wenn von dem Erbschein\nzu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht\n1. In § 866 Abs. 3 Satz 1 treten an die Stelle der\nwird.\nWorte „dreihundert Deutsche Mark\" die Worte\n,,fünfhundert Deutsche Mark\";                                    (2) Wird der Erbschein für ein gerichtliches\noder behördliches Verfahren benötigt, so ist die\n2. § 932 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          Ausfertigung des Erbscheins dem Gericht oder\n,, (2) Im übrigen gelten die Vorschriften des            der Behörde zur Aufbewahrung bei den Akten\n§ 866 Abs. 3 Satz 1 und der §§ 867, 868.\"                    zu übersenden. Wird eine Ausfertigung oder\nAbschrift des Erbscheins auch für andere Zwecke\nerteilt oder nimmt der Antragsteller bei der\nErledigung einer anderen Angelegenheit auf die\nAchter Abschnitt                        Akten Bezug, in denen sich der Erbschein befindet,\nso hat der Antragsteller die in § 107 Abs. 1\nÄnderung der Kostenordnung                    genannten Gebühren nach dem in § 107 Abs. 2\nbezeichneten Wert nachzuentrichten; die An-\n§ 34                              gelegenheit ist erst mit der Erteilung der Aus-\nfertigung oder Abschrift nder mit der Bezug-\n( 1) Die Kostenordnung 11 ) wird wie folgt geändert:\nnahme auf die Akten endgültig erledigt (§ 15).\n1. a) In § 60 wird nach Absatz 3 folgender neuer                  In den Fällen des Satzes 2 hat das Nachlaßgericht\nAbsatz eingefügt:                                    die Stelle zu benachrichtigen, welche die nach\n,, (4) Die Gebühren nach den Absätzen 1          § 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforder-\nbis 3 werden nicht erhoben bei Eintragung            liche eidesstattliche Versicherung beurkundet\nvon Erben des eingetragenen Eigentümers,             hat.\"\nwenn der Eintragungsantrag binnen zwei         4. § 108 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nJahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuch-\namt eingereicht wird.\"                              ,, § 107 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\"\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-          5. § 111 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nsätze 5 und 6.                                      ,, (4) § 107 a gilt entsprechend.\"\n2. An die Stelle des § 107 Abs. 3 treten folgende               (2) Wird die Eintragung von Erben des eingetra-\nneue Absätze:                                         genen Eigentümers binnen zwei Jahren nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, so sind ohne\n,, (3) Wird dem Nachlaßgericht glaubhaft ge-\nRücksicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles Gebühren\nmacht, daß der Erbschein nur zur Verfügung\nnach § 60 Abs. 1 bis 3 der Kostenordnung nicht zu\nüber Grundstücke oder im Grundbuch eingetra-\ngene Rechte oder zum Zwecke der Berichtigung          erheben.\ndes Grundbuchs gebraucht wird, so werden die\nin Absatz 1 genannten Gebühren nur nach dem\nWerte der im Grundbuch des Grundbuchamts                                    Neunter Abschnitt\neingetragenen Grundstücke und Rechte berechnet,\nüber die auf Grund des Erbscheins verfügt                                 Schlußbestimmungen\nwerden kann. Wird der Erbschein für mehrere                                            § 35\nGrundbuchämter benötigt, so ist der Gesamtwert\nder in den Grundbüchern eingetragenen Grund-              Die Vorschriften des Ersten, des Zweiten, des\nstücke und Rechte maßgebend. Sind die Grund-          Dritten und des Vierten Abschnitts gelten nicht im\nstücke und Rechte mit dinglichen Rechten belastet,     Saarland.\nso werden diese bei der Wertberechnung ab-                                            § 36\ngezogen.\n(1) Dieses Gesetz, mit Ausnahme des Zweiten\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten ent-  Abschnitts, gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nsprechend, wenn dem Nachlaßgericht glaubhaft          § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ngemacht wird, daß der Erbschein nur zur Ver-          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nfügung über eingetragene Schiffe oder Schiffs-        Berlin.\nbauwerke oder im Schiffsregister oder Schiffs-\nbauregister eingetragene Rechte oder zur Berich-          (2) Für die Anwendung des Ersten Abschnitts und\ntigung dieser Register gebraucht wird.\"               des Vierten Abschnitts treten im Land Berlin\n1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni\n3. Nach § 107 wird folgende neue Vorschrift ein-                           1948;\ngefügt:\n2. an die Stelle des § 13 Abs. 4 des Umstel-\n10) Bundesgesetzbl. III 310-4\n11) Bundesgeselzbl. III 361-1                                             lungsgesetzes Artikel 11 Nr. 27 der Um-","994                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nstellungsvcrordnung in der Fassung der                      nungsblatt für Berlin S. 63) und in der\nVcrnnhnng Nr. 509 der Kommandanten                          Fassung des § 113 des Gesetzes zur Aus-\ndes ,Hrierikanischen, britischen und fran-                  führung des Abkommens vom 27. Februar\nzösisdwn Sektors;                                            1953 über deutsche Auslandsschulden vom\n24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1031).\n3. an cLe Stelle der Vorschriften der Vier-\nzigsten Durchführungsverordnung zum Um-\nstell rn 1 qs~J<-~setz die entsprechenden Vor-                             § 37\nschri l!c'n (fos Gesetzes über die Umstellung        Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten\nvon Grundrfandrechte:n und ühc~r Aufbau-           Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft,\ngnmdschuldc:n in der Fctssung vom                  jedoch § 21 Nr. 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des\n15 . .lünuar 1953 (Gesetz- und Verord-             Lastenausgleichsgesetzes (§ 375).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer StelJvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Buche r\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}