{"id":"bgbl1-1963-68-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über Bergmannsprämien","law_date":"1963-12-19T00:00:00Z","page":984,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["984                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über Bergmannsprämien*)\nVom 19. Dezember 1963\nAuf Crund des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des\n(}esetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nüber Bergmannsprämien vom 19. Dezember 1963\n(Bundesgcsetzbl. I S. 983) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Gesetzes über Bergmannsprämien in der\njelzt geltenden Fassung bekanntgegeben.\nBonn, den 19. Dezember 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n*) Ersetzt Bundesncscizbl. III 800-7.\nGesetz über Bergmannsprämien\nin der Fassung vom 19. Dezember 1963\n§ 1                              prämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer\nPersonenkreis                             insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu ent-\nnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung\n(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage                    in einer Summe gesondert abzusetzen. Ubersteigt\nbeschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien                       der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insge-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes.                               samt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der\n(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4               übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag\nAbs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfasst..ngsgesetzes                von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu-\nvom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) be-                 führen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer er-\nzeichneten leitenden Angestellten.                                  stattet. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge\n(Satz 2) und die vom Finanzamt erstatteten Beträge\n(Satz 3) sind Mindereinnahmen an Lohnsteuer.\n§ 2\n(2) Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen für\nHöhe der Bergmannsprämien                            die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei fin-\nDie Bergmannsprämie wird für jede unter Tage                     den die Vorschriften der Reichsabgabenordnung ent-\nverfahrene volle Schicht gewährt. Sie beträgt für                   sprechende Anwendung. Der Arbeitnehmer kann\nArbeitnehmer, die                                                   beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeit-\ngeber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Berg-\n1. im Schichtlohn (Zeitlohn) beschäftigt sind oder\nmannsprämien durch Bescheid feststellt. Der Be-\nErziehungsbeihilfe erhalten, 1,25 Deutsche\nscheid soll die Höhe der Bergmannsprämien für den\nMark,\nLohnabrechnungszeitraum, die Berechnungsgrund-\n2. im Gedingelohn (Leistungslohn) oder gegen                     lage und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der\nGehalt beschäftigt sind, 2,50 Deutsche Mark.                  Bescheid kann angefochten werden; die Vorschriften\nder Reichsabgabenordnung über das Berufungsver-\nfahren finden dabei entsprechende Anwendung.\n§ 3\n(3) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte\nGewährung der Bergmannsprämien\nBergmannsprämien. Für die Inanspruchnahme seiner\n(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung                   Haftung sind die Vorschriften des § 38 des Einkom-\ndie von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungs-                        mensteuergesetzes und die Vorschriften der Reichs-\nzeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten                    abgabenordnung über die Haftung entsprechend an-\nfestzustellen und die darauf entfallenden Berg-                     zuwenden. Die auf Grund der Inanspruchnahme der\nmannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen.                       Haftung eingehenden Beträge sind Einnahmen an\nDer Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmanns-                   Lohnsteuer.","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                                        985\n§ 4                                                          § 6\nsteuerrechtliche                                             Ermächtigungen\nund sozialversicherungsrechtliche Behandlung            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nder Bergmannsprämien                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDie Bergmannsprämien gelten weder als steuer-         Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu\npflichtige Einnahmen im Sinn des Einkommensteuer-       erlassen, und zwar\ngesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Ent-                1. über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei\ngelt im Sinn der Sozialversicherung, der Arbeits-                   der Gewährung der Bergmannsprämien und\nlosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe; sie                    zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härte-\ngelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns             fällen,\noder Gehalts.\n2. über die Regelung des Verfahrens bei der\nGewährung der Bergmannsprämien und\n§ 5                                      über das Abrechnungsverfahren,\nObertragbarkeit der Bergmannsprämien                    3. über q_ie nähere Abgrenzung des Personen-\nDer Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht                       kreises,\nübertragbar.                                                    4. über die nähere Bestimmung der in § 2 ver-\nwendeten Begriffe.\n§ 5a                              (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nSondervorschriften                   tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils\nfür Arbeitgeber des Steinkohlenbergbaus          geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer\nund des Eisenerzbergbaus                  Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n(1) Der Arbeitgeber hat einen Betrag in Höhe der\nSumme der Beträge, die im Laufe eines Kalender-                                          § 7-\njahrs zur Auszahlung von Bergmannsprämien an\ndie im Steinkohlenbergbau und im Eisenerzbergbau                              Anwendungszeitraum\nbeschäftigen Arbeitnehmer entnommen oder vom                (1) Die Bergmannsprämie wird für jede volle\nFinanzamt erstattet worden sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 2     Schicht gewährt, die nach dem 14. Februar 1956 ver-\nund 3), zuzüglich zehn vom Hundert dieses Betrages      fahren wird.\nspätestens am 30. Juni des folgenden Jahres an das\nFinanzamt, an das er die Lohnsteuer für seine Arbeit-       (2) Die in § 5 a Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Beträge\nnehmer abzuführen hat, zu zahlen und zugleich über      sind erstmals am 30. Juni 1964 für das Kalenderjahr\ndiesen Betrag eine Anmeldung abzugeben. Die nach        1963 zu zahlen.\nSatz 1 gezahlten Beträge erhöhen die Lohnsteuerein-                                      § 8\nnahmen. Sie gelten nicht als Steuereinnahmen im                          Anwendung im Land Berlin\nSinn des § 4 Abs. 1 des Länderfinanzausgleichsge-\nsetzes 1961 in der Fassung vom 23. Juni 1961 (Bun-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndesgesetzbl. I S. 869).                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(2) Gibt der Arbeitgeber bis zu dem in Absatz 1      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nSatz 1 genannten Zeitpunkt die Anmeldung nicht          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\noder nicht vollständig ab, so setzt das Finanzamt       Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndie nach Absatz 1 Satz 1 zu zahlenden Beträge durch\nschriftlichen Bescheid fest. Als Fälligkeitstag für die\n§ 9*)\nZahlung ist der in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit-\npunkt festzusetzen.                                                                Inkrafttreten\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Reichs-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nabgabenordnung und ihrer Nebengesetze entspre-          dung in Kraft.\nchend. Gegen die Festsetzung der in Absatz 1 Satz 1      •) Das Gesetz in der ursprünglidien Fassung is\"t am 22. Dezember 1956\nbezeichneten Beträge ist das Berufungsverfahren.ge-         in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren\nÄnderungen ergibt sidi aus dem in der vorangestellten Bekannt-\ngeben.                                                      madiung genannten Gesetz."]}