{"id":"bgbl1-1963-68-22","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=61","order":22,"title":"Tabakzollvergütungs-Ordnung","law_date":"1963-12-23T00:00:00Z","page":1041,"pdf_page":61,"num_pages":1,"content":["Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                        1041\nVerordnung\nüber die Vergütung von Tabakzoll\n(Tabakzollvergütungs-Ordnung, Tab VO)\nVom 21. Dezember 1963\nAuf Grund des § 80 Abs. 2 des Tabaksteuer-                          Tabakblätter im Werte unter 1120 DM\ngesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169),                   für 100 kg Eigengewicht gilt.\nzuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Än-            (2) Sind die ausgeführten Tabakerzeugnisse zum\nderung des Tabaksteuergesetzes vom 17. Januar 1963       Nachweis dafür, daß im Bestimmungsland die in\n(Bundesgesctzbl. I S. 54), dc~s § 6 Abs. 2 Satz 2 des    Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der\nGesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2 des       Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten\nin Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages        Vergünstigungen in Anspruch genommen werden\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-         können, als vergünstigungsfähig gekennzeichnet\nschaft vom 27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I          worden, so vermindert sich die Vergütung des\nS. 1082) und des § J 4 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgaben-   Zolles für Drittlandtabak für je 100 kg um den\nordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161)      Kürzungsbetrag, der sich ergibt, wenn bei der Be-\nin der zur Zeit gellenden Fassung wird verordnet:        rechnung des Kürzungsbetrages nach § 6 Abs. 2\nSatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10\n§ 1                            Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-\nSind Tabakerzeugnisse, die verzollten auslän-         schaftsgemeinschaft vom 27. Dezember 1960 (Bundes-\ndischen Rohtabak (§ 46 des Tabaksteuergesetzes)          gesetzbl. I S. 1082) ein Zollsatz von 134 DM für je\nenthalten, aus dem Zollgebiet ausgeführt worden, so      100 kg zugrunde gelegt wird. Der Kürzungsbetrag\nerhält der Hersteller auf Antrag eine Zollvergütung.     und der Zeitpunkt, von dem ab die Vergütung des\nDer Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem Zoll-         Zolles für Drittlandtabak um diesen Betrag zu kür-\nverkehr gleich. Der Vergütunganspruch entsteht nur,      zen ist, werden im Bundesgesetzblatt bekannt-\nwenn der Hersteller den Vergütungsantrag nach § 3        gegeben.\nstellt und bei der Ausfuhr der Erzeugnisse das Ver-\nfahren nach § 13 der Durchführungsbestimmungen                                      § 3\nzum Tabaksteuergesetz eingehalten hat.                       (1) Der Hersteller beantragt die Vergütung auf\neinem Vordruck nach vorgeschriebenem Muster für\nalle Tabakerzeugnisse, die er innerhalb eines\n§ 2\nKalendervierteljahres ausgeführt hat, macht in dem\n(1) Die Vergütung bemißt sich nach der Höhe des       Antrag alle Angaben, die zur Festsetzung der Ver-\nZolles, mit dem der Rohtabak belastet war, der zur       gütung erforderlich sind, und berechnet die Ver-\nHerstellung der ausgeführten Tabakerzeugnisse ver-       gütung. Er reicht den Antrag nach Ablauf des\nwendet worden ist. Weist der Hersteller der Zoll-        Kalendervierteljahres der Zollstelle in drei Stücken\nstelle die Zollbelastung nicht nach, so errechnet sich   ein.\ndie Vergütung\n(2) Die Zollstelle setzt die Vergütung fest und\n1. für den Rohtabak, für den die in Artikel 9     rundet dabei den Vergütungsbetrag auf 10 Pf ab.\nAbs. 2 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bun-                                § 4\ndesgesetzbl. 1957 II S. 753) genannten Ver-\ngünstigungen in Anspruch genommen wor-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nden sind (EWG-Tabak), nach den im              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nZeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse gel-     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-\ntenden Binnenzollsätzen                        steuergesetzes auch im Land Berlin.\nund\n§ 5\n2. für den anderen ausländischen Rohtabak\n(Drittlandtabak) nach den folgenden Sätzen:        (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\na) für homogenisierten Tabak nach dem           1. Oktober 1963 in Kraft.\nZollsatz, der dafür im Zeitpunkt der           (2) Mit Ablauf des 30. September 1963 tritt die\nAusfuhr der Erzeugnisse gilt;              Tabakzollvergütungs-Ordnung vom 5. Juni 1953\nb) für anderen Rohtabak nach dem arith-         (Bundesgesetzbl. I S. 281, 368) in der Fassung der\nmetischen Mittel aus dem Mindestsatz       Zehnten Verordnung zur Änderung der Durchfüh-\nund dem Höchstsatz des Vertragszoll-        rungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\nsatzes, der im Zeitpunkt der Ausfuhr       22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 710) außer\nder Erzeugnisse für nichtentrippte         Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nPuhan"]}