{"id":"bgbl1-1963-68-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Bergmannsprämien","law_date":"1963-12-19T00:00:00Z","page":983,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                           983\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nüber Bergmannsprämien*)\nVom 19. Dezember 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der\nrates das .folgende Gesetz beschlossen:                             Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze\nentsprechend. Gegen die Festsetzung der in Ab-\nArtikel 1                               satz 1 Satz 1 bezeichneten Beträge ist das Be-\nÄnderung des Gesetzes über Bergmannsprämien                       rufungsverfahren gegeben.     11\nDas Gesetz über Bergmannsprämien vom 20. De-                  2. § 6 wird wie folgt geändert:\nzember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927) wird wie\nfolgt geändert und ergänzt:                                         a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb} Hinter dem neuen Absatz 1 wird folgender\n1. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\nAbsatz 2 angefügt:\n,,§ 5 a\n,, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird\nSondervorschriften für Arbeitgeber des Stein-                       ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in\nkohlenbergbaus und des Eisenerzbergbaus                         der jeweils geltenden Fassung mit neuem Da-\n(1) Der Arbeitgeber hat einen Betrag in Höhe                     tum und in neuer Paragraphenfolge bekannt-\nder Summe der Beträge, die im Laufe e,ines Ka-                     zumachen und dabei Unstimmigkeiten des\n11\nlenderjahrs zur Auszahlung von Bergmanns-                           Wortlauts zu beseitigen.\nprämien an die im Steinkohlenbergbau und im                  3. § 7 wird wie folgt geändert:\nEisenerzbergbau beschäftigten Arbeitnehmer ent-\nnommen oder vom Finanzamt erstattet worden                      a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nsind (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3), zuzüglich zehn                 b) Hinter dem neuen Absatz 1 wird folgender\nvom Hundert dieses Betrages spätestens am                           Absatz 2 angefügt:\n30. Juni des fo]genden Jahres an das Finanz-                          ,, (2) Die in § 5 a Abs. 1 Satz 1 bezeichneten\namt, an das er die Lohnsteuer für seine Arbeit-                     Beträge sind erstmals am 30. Juni 1964 für\n11\nnehmer abzuführen hat, zu zahlen und zugleich                       das Kalenderjahr 1963 zu zahlen.\nüber diesen Betrag eine Anmeldung abzugeben.\nDie nach Satz 1 gezahlten Beträge erhöhen die\nLohnsteuereinnahmen. Sie gelten nicht als Steuer-                                    Artikel 2\neinnahmen im Sinn des § 4 Abs. 1 des Länder-                                  Geltung im Land Berlin\nfinanzausgleichsgesetzes 1961 in der Fassung                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvom 23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 869).                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) Gibt der Arbeitgeber bis zu dem in Absatz 1           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nSatz 1 genannten Zeitpunkt die Anmeldung nicht\noder nicht vollständig ab, so setzt das Finanzamt                                    Artikel 3\ndie nach Absatz 1 Satz 1 zu zahlenden Beträge\nInkrafüreten\ndurch schriftlichen Bescheid fest. Als Fälligkeits-\ntag für die Zahlung ist der in Absatz 1 Satz 1                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngenannte Zeitpunkt festzusetzen.                             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\n*) Ändert Buntlcsgesctzbl. III 800-7."]}