{"id":"bgbl1-1963-68-15","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=46","order":15,"title":"Neufassung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1963-12-20T00:00:00Z","page":1026,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["1026                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über den Erholungsurlaub\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst*)\nVom 20. Dezember 1963\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur\nAnderung der Verordnung über den Erholungs- und\nHeimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeam-\nten vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1019) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-\nnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten\nund Bundesrichter vom 6. August 1954 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 243) in der jetzt geltenden Fassung be-\nkanntgegeben, wie sie sich aus der Änderungsver-\nordnung vom 4. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I\nS. 661) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80\nNr. 3, des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, des § 189\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1801) und des § 46 des Deut-\nschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1665) erlassen worden.\nBonn, den 20. Dezember 1963\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Schäfer\n•) Ersetzt Bundcsgcsclzbl. III 2030-2-3.","Nr. 68 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                           1027\nVerordnung über den Erholungsurlaub\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nin der Fassung vom 20. Dezember 1963\n§ 1                                ist für jeden Berufsschultag, an dem die Unterrichts-\nzeit einschließlich der Pausen mindestens sechs\nUrlaubsjahr\nStunden beträgt, ein weiterer Urlaubstag zu gewäh-\nDie Bundesbeamten erhalten auf Antrag in jedem                 ren.\nUrlaubsjahr (1. April bis 31. März) Erholungsurlaub\n(4) Tritt ein Beamter erst in der zweiten Hälfte\nunter Fortzahlung der Dienstbezüge.\ndes Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst ein,\nso steht ihm für dieses Urlaubsjahr nur 1/i2 des Jah-\n§ 2\nresurlaubs (Absatz 1) für jeden vollen Monat der\nGewährleistung des Dienstbetriebes                     Dienstzugehörigkeit zu.\nDer beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor-                  (5) Werktage im Sinne dieser Verordnung sind\nschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Er-              alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche\nledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stell-            Feiertage sind. Wenn die Arbeitszeit so eingeteilt\nvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.                    ist, daß regelmäßig einzelne Werktage dienstfrei\nsind, werden diese anteilig auf die Urlaubsdauer an-\n§ 3                                gerechnet.\nWartezeit                                                       § 6\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate, im Falle                           Anrechnung früheren Urlaubs\ndes § 5 Abs. 3 erst drei Monate nach der Einstellung                 Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr be-\nin den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht                reits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen\nwerden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt                  Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf\nwerden, wenn besondere Gründe dies erfordern.                     den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.\n§ 4\n§ 7\nBemessungsgrundlage\nTeilung und Ubertragung\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beam-                        (1) Der Beamte soll den ihm zustehenden Er-\nten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wer-                holungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres mög-\nden.                                                              lichst voll ausnutzen. Der Urlaub ist auf Wunsch\ngeteilt zu gewähren; jedoch ist im allgemeinen die\n§ 5                                Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden.·\nUrlaubsdauer                              Kann der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht\nvoll gewährt werden, so ist er auf Antrag in das\n(1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr in                nächstfolgende Urlaubsjahr zu übertragen.\nAlters-     Alkrs-                (2) Urlaub, der bis zum Ende des Urlaubsjahres\nabt. 1      abt. 2\nAlters- oder bei Ubertragung auf das nächste Urlaubsjahr\nUrlaubs-                         bis zum     bis zum\nklasse\nBesoldunrisqruppe       voll-       voll-     abt. 3 bis zum 30. Juni nicht erteilt und genommen ist,\nendeten     endeten     über\n30. Lebens- 40. Lebens- 40 Jahre verfällt. In besonderen Fällen kann die Frist mit\njahr        jahr             Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zum\n30. September verlängert werden.\nWerktage                 (3) Im Falle des § 5 Abs. 4 verfällt der Urlaub\nA      A 1 bis A 6                16         22         27    erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.\nB      A· 7 bis A 10             18          24         30\nC      A 11 bis A 14             22          27         32\nD      A 15 und darüber          25                                                    § 8\n32         36.\n(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die                                 Widerruf und Verlegung\nEingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.                             (1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise wider-\n(3) Der Urlaub de1 Beamten, die zu Beginn des                  rufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten\nKalenderjahres, in dem. das Urlaubsjahr beginnt,                  die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte\nnoch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt für dieses Ur-              nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die\nlaubsjahr einheitlich 24 Werktage; er soll zusam-                 dem Beamten durch den Widerruf entstehen, wer-\nmenhängend gegeben werden und ist innerhalb des                   den nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts\nUrlaubsjahres zu gewlihren. Berufsschulpflichtigen                ersetzt.\nBeamten soll er in der Zeit der Berufsschulferien                    (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen\ngewährt werden. Soweit er nicht in diese Zeit fällt,              seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen,","1028                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nso ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit       31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von\nden Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und      6 Werktagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die\ndie Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht ge-         vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-\nfährdet wird.                                          urlaub entsprechend.\n§ g\n§ 13\nErkrankung\nZusatzurlaub für Schwerbeschädigte\n(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs\ndurch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies           Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend\nunverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienst-      um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbs-\nunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub ange-        fähigkeit gemindert sind, erhalten einen Zusatz-\nrechnet. Der Beamte hc1t die Dienstunfähigkeit nach-   urlaub von 6 Werktagen im Urlaubsjahr.\nzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf\nVerlangen ein amts- oder vertrauensärztliches                                          § 14\nZeugnis beizubringen.\nGeltungsbereich\n(2) Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer\nneuen Genehmigung.                                        Diese Verordnung gilt auch für die Richter im\nBundesdienst und die Beamten der nach Artikel 130\n§ 10                           des Grundgesetzes der Bundesregierung unter-\nHeilkur, Badekur                     stehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.\nUrlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit\ndurch ein amls- oder vertraucnsärztliches Zeugnis                                      § 15\nnachgewiesen ist, und Urlaub zur Durchführung                                  Auslandsbeamte\neiner auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten          Der Urlaub der im Ausland tätigen Beamten wird\nBadekur ist auf den Erholungsurlaub nicht anzu-        bes9nders geregelt.\nrechnen.                                                                               § 16\n§ 11                                              Geltung im land Berlin\nMindesturlaub bei Gesundheitsgefährdung\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nEin Beamter, dessen Tätigkeit ihrer Art nach von    4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nder obersten Dienstbehörde als gesundheitsschäd-       dung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes in der\nlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt ist, er-     Fassung vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)\nhält einen Erholungsurlaub von mindestens 24 Werk-     gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\ntagen.\n§ 12                                                           § 17\nWinterzusatzurlaub                                             Inkrafttreten*)\nBeamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvor-       •) Die Veror.dnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April 1954\ngesetzten aus dienstlichen Gründen ihren vollen           in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen\nergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung näher\nUrlaub in der Zeit vom 1. November bis zum                bezeichneten Verordnung."]}