{"id":"bgbl1-1963-68-14","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=42","order":14,"title":"Neufassung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten","law_date":"1963-12-20T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":42,"num_pages":4,"content":["1022                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub\nder im Ausland tätigen Bundesbeamten*)\nVom 20. Dezember 1963\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Än-\nderung der Verordnung über den Erholungs- und\nHeimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeam-\nten vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1019) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-\nnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im\nAusland tätigen Bundesbeamten vom 8. September\n1955 (Bundesgesetzbl. I S.574) in der jetzt geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben\nangeführten Änderungsverordnung und der Ände-\nrungsverordnung vom 4. Oktober 1962 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 661) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80\nNr. 3, des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundes-\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) und\ndes § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-\ntember 1961 (Bundesgesetzbl.I S. 1665) erlassen wor-\nden.\nBonn, den 20. Dezember 1963\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Schäfer\n*) Elrsetzt Bundesgesetzbl. III 2030-2-4.","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                        1023\nVerordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub\nder im Ausland tätigen Bundesbeamten\nin der Fassung vom 20. Dezember 1963\nI. ABSCHNITT                                                 II. ABSCHNITT\nErholungsurlaub                                                 Heimaturlaub\n§ 1                                                          § 4\nAnwendung der Inlandsbestimmungen                                  Heimaturlaubsberechtigung\n(1) Für den Erholungsurlaub der im Ausland täti-       '   (1) Beamte an Dienstorten\ngen Bundesbeamten gelten die §§ 1 bis 6, 8 bis 10                 1. außerhalb Europas mit Ausnahme von Al-\nund 13 der Verordnung über den Erholungsurlaub                       gerien, Tunesien, Israel, Libanon, Zypern\nder Bundesbeamten und Bundesrichter vom 6. August                    und der asiatischen Türkei\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 243). § 12 dieser Verord-             2. in Island\nnung gilt für Beamte in den Ländern, für die Heimat-\nurlaub nicht gewährt wird.                                 erhalten auf Antrag Heimaturlaub. Der Heimatur-\nlaub schließt den Erholungsurlaub des Urlaubsjahres\n(2) Welche Tage Werktage im Sinne dieser Ver-           ein, in das er überwiegend fällt. Auf den Heimat-\nordnung sind, bestimmt sich nach der Regelung, die        urlaub sind die Vorschriften des Abschnitts I nicht\nfür den Sitz des Auswärtigen Amtes gilt.                   anzuwenden.\n(2) Ein angemessener Teil des Heimaturlaubs muß\n§ 2                            im Inland verbracht werden.\nTeilung und Ubertragung des Urlaubs\n(1) Dem Beamten soll die Möglichkeit gegeben                                         § 5\nwerden, den ihm zustehenden Erholungsurlaub im                   Wartezeiten und Dauer des Heimaturlaubs\nLaufe des Urlaubsjahres voll auszunutzen. Dem                 (1) Für Beamte an Dienstorten, an denen am 1. Ja-\nWunsche, den Urlaub geteilt zu gewähren, ist tun-         nuar 1964 eine Vertretung der Bundesrepublik\nlichst zu entsprechen, jedoch ist im Regelfalle die       Deutschland bestand, beträgt der Heimaturlaub:\nTeilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden.\nKann der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht voll               a) zwei Monate\ngewährt werden, so ist er auf Antrag in das nächst-                   nach einem mindestens einjährigen dienst-\nfolgende Urlaubsjahr zu übertragen. Beantragt der                     lichen Aufenthalt in folgenden Gebieten:\nBeamte aus persönlichen Gründen eine Ubertragung                      1.   Jemen\ndes Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr, so kann                      2.   Kuwait\ndiesem Antrag entsprochen werden.                                     3.   Mali\n(2) Der Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht                    4.   Niger\nbis zum Ende des Urlaubsjahres oder bei Ubertra-                      5.   Obervolta\ngung bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres er-                     6.   Saudi-Arabien\nteilt und genommen ist.                                               7.   Somalia\n(3) Ist der Beamte erst in der zweiten Hälfte des                  8.   Tschad\nUrlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten,                 9.   Zentralafrikanische Republik\nso gilt ein bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht ge-\nwährter Urlaub ohne weiteres als übertragen.                      b) drei Monate\nnach einem mindestens eineinhalbjährigen\ndienstlichen Aufenthalt in folgenden Ge-\n§ 3\nbieten:\nReisetage                                       1.  Angola\nWird der Erholungsurlaub im Inland verbracht, so                    2.   Birma\nwerden Beamten an Dienstorten mit einer Entfer-                        3.   Brasilien (nur Recife)\nnung (Luftlinie) vom Sitz des Auswärtigen Amts                         4.   Burundi\n1. von mindestens 750 und weniger als 1500 Kilo-                    5.   Dahome\nmetern drei Kalendertage,                                         6.  Ecuador (nur Guayaquil)\n7.   Elfenbeinküste\n2. von mindestens 1500 und weniger als 2500 Kilo-\n8.   Gabun\nmetern sechs Kalendertage,\n9.   Ghana\n3. von mindestens 2500 Kilometern acht Kalender-                   10.   Guinea\ntage                                                            11.   Indien (nur Madras)\nzusätzlich als Reisetage gewährt.                                     12.   Indonesien","1024                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n13.   Irnk                                                     4. Chile\n·14.   Kilrn bodsd1a                                            5. Iran\n15.   Kamc:run                                                 6. Japan\n16.   Kongo/Bn.1zzc1ville                                      7. Neuseeland\n17.   Kongo/Leopold v i lle                                    8. Südafrika\n18.   Liberia                                                  9. Südwestafrika\n19.   Mauretanien                                            10. Uruguay\n20.    Nigeria\n21.    Pakistan (nur Dacca)                                e) zweieinhalb Monate\n22.    Rwanda\n23.    Senegal                                                nach einem mindestens dreijährigen dienst-\n24.    Sierra Lcone                                           lichen Aufenthalt in folgenden Gebieten:\n25.    Tanganjikct                                            1.  Kanada\n26.    Togo                                                   2.  Island\n27.    U9anda                                                 3.  Libyen\n28.    Vietnam                                                4.  Marokko\n5.  Syrien\nc) drei Moncüe                                                    6.  Vereinigte Arabische Republik\nnach einem mindestens zweijährigen dienst-                    7.  Vereinigte Staaten (außer New Orleans\nlichen Aufenthalt in folgenden Gebieten:                          und Houston).\n1.  Athiopien                                       (2) Für Beamte an Dienstorten, an denen keine\n2.  Afghanistan                                 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland besteht\n3.  Brasilien (nur Rio de Janeiro)              oder die erst nach dem 1. Januar 1964 Dienstorte g-e-\n4.  Bolivien                                    worden sind, gilt Absatz 1 sinngemäß. Zum Erlaß\n5.  Ceylon                                      von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung die-\n6.  Costa Rica                                  ser Bestimmung bedarf der Bundesminister des In-\n7.  Dominikanische Rnpubhk                      nern der Zustimmung der beteiligten obersten Bun-\n8.  Ecuudor (außer Guayaquil)                   desbehörde.\n9.  El Salvador\n10.   Guatemala\n11.   Haili                                                                   § 6\n12.   Honduras                                    Errechnung des Heimaturlaubs in besonderen Fällen\n13.   Hongkong\n(1) Hat der Beamte den Dienstort im Ausland ge-\n14.    Indien (uußer Madras)                       wechselt, so werden Zeiten des dienstlichen Aufent-\n15.    Jamc1ika\nhalts an Dienstorten im Sinne des § 5 zusammenge-\n16.    Jordanien\nrechnet, wenn sie unmittelbar aufeinander folgen.\n17.    Kenia\n18.    Kolumbien                                      (2) War der Beamte an Dienstorten mit unter-\n19.   Korea                                        schiedlicher Dauer des Heimaturlaubs tätig, so er-\n20.   Kuba                                         rechnet sich der Heimaturlaub nach der für die ein-\n21.   Madagaskar                                   zelnen Dienstorte vorgesehenen Dauer im Verhält-\n22.   Malaysia                                     nis zu den Aufenthaltszeiten.\n23.   Mexiko                                          (3) Der Heimaturlaub kann ausnahmsweise vor\n24.   Mosambik                                     Ablauf der in § 5 vorgesehenen Aufenthaltszeit ge-\n25.   Nepal                                       währt werden, wenn dies aus gesundheitlichen oder\n26.   Nicaragua                                    anderen zwingenden Gründen notwendig ist. Wird\n27.   Panama                                       der Heimaturlaub aus den in Satz 1 genannten Grün-\n28.   Pakistan (außer Dacca)                      den vorzeitig angetreten, so ist er entsprechend zu\n29.   Paraguay                                    verkürzen; wird er aus zwingenden dienstlichen\n30.   Peru                                        Gründen nicht alsbald nach Ablauf der in § 5 vor-\n31.   Philippinen                                 gesehenen Aufenthaltszeit angetreten, so kann er\n32.   Rhodesien und Njassaland                    bis zu einer Höchstdauer von vier Monaten entspre-\n33.   Sudan                                       chend verlängert werden. Unerhebliche Unter- oder\n34.   Thailand                                    Uberschreitungen der Aufenthaltszeit bleiben außer\n35.   Trinidad und Tobago                         Betracht.\n36.   Venezuela\n37.   Vereinigte Staaten (nur New Orleans\nund Fiouston)                                                           § 7\nErkrankung während des Heimaturlaubs\nd) drei Monate\n(1) Wird ein Beamter während seines Heimat-\nnach einem mindestens dreijährigen dienst-\nurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er\nlichen Aufenthalt in folgenden Gebieten:\ndies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienst-\n1. Argentinien                                  unfähigkeit auf den Heimaturlaub nicht angerech-\n2. Austrnlien                                    net, soweit sie vier Wochen übersteigt; dem Beam-\n3. Brasilien (außer Recife und Rio de Ja-        ten muß jedoch ein Mindesturlaub von zwei Mona-\nneiro)                                      ten verbleiben.","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                                       1025\n(2) Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzu-        (3) Wird ein Beamter im Anschluß an den Hei-\nweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf    maturlaub an einen anderen Dienstort versetzt und\nVerlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug-    ist es nicht erforderlich, daß er zuvor noch einmal an\nnis beizubringen.                                      den bisherigen Dienstort reist, so werden für den in\nAbsatz 1 genannten Personenkreis\n(3) Zur Fortsetzung des Heimaturlaubs bedarf es\neiner erneuten Genehmigung.                                      1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zum\nSitz der für den Beamten zuständigen Dienst-\nstelle im Inland die Kosten nach Absatz 2,\n§ 8\n2. für die Reise vom Sitz der zuständigen\nzusammentreffen mehrerer Urlaubsarten                       Dienststelle im Inland zum neuen Dienstort\nWird zusammen mit einem Heimaturlaub ein nach                    Fahrkosten wie bei einer Umzugsreise\n§ 2 übertragener Erholungsurlaub oder ein anderer      erstattet. Nummer 18 Abs. 6- der Sondervorschriften\nUrlaub unter Fortgewährung von Dienstbezügen ge-       für Auslandsumzüge der Beamten vom 12. Juli 1935\nnommen, gilt der gesamte Urlaub als Heimaturlaub.      (Reichsbesoldungsblatt S. 81) findet keine Anwen-\nIn die Höchstdauer eines verlängerten Heimat-          dung. Die Rück.kehr an den bisherigen Dienstort ist\nurlaubs (§ 6 Abs. 3 Satz 2) wird ein solcher Urlaub    nicht erforderlich, wenn der Beamte vor Antritt des\nnicht eingerechnet. Die Zeit einer Erkrankung wäh-     Heimaturlaubs davon unterrichtet wurde, daß er im\nrend des übertragenen Erholungsurlaubs wird auf        Anschluß an den Heimaturlaub versetzt und nicht\nden Urlaub nicht angerechnet.                          mehr an den bisherigen Dienstort zurückkehren wird.\n§ 9                                                          § 11\nReisetage                                              Fahrkostenabsdtlag\nZu dem Heimaturlaub werden acht Kalendertage           (1) Auf Antrag ist dem Beamten vor Antritt eines\nzusätzlich als Reisetage gewährt.                      Heimaturlaubs eine Abschlagzahlung bis zur Höhe\nder voraussichtlich erstattungsfähigen Fahrkosten zu\n§ 10                        gewähren.\nErstattung von Fahrkosten bei Heimaturlaubsreisen           (2) Die Abschlagzahlung ist unverzüglich nach Be-\n(1) Erstattet werden die Fahrkosten der Heimat-    endigung der Reise zu verrechnen.\nurlaubsreise für den Beamten selbst und für diejeni-\ngen Angehörigen, die den Heimaturlaub wenigstens\nIII. ABSCHNITT\nteilweise mit ihm verleben. Angehörige im Sinne\ndes Satzes 1 sind der Ehegatte und die Kinder, für\nSc hl ußv o rs eh rif ten\nc;lie dem Beamten Kinderzuschlag nach § 27 Abs. 1\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung                                              § 12\nvom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916)\ngewährt wird oder für die bei einem Umzug des                                       Wahlkonsuln\nBeamten Reiseentschädigung gewährt würde. Die              Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\nFahrkosten für den Ehegatten werden nicht erstattet,   Wahlkonsuln.\nwenn sie auf Grund eines Beschäftigungsverhältnis-\n§ 13\nses von anderer Seite getragen werden. Von der\nVoraussetzung, daß der Urlaub mindestens teilweise                            Anwendung in Berlin\nmit dem Beamten verlebt werden muß, kann abge-              Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsehen werden, wenn ein Kind aus gesundheitlichen      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nGründen oder mit Rücksicht auf die Ausbildung, die      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nes zu dieser Zeit im Ausland erhält, früher oder       beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1953\nspäter reisen muß als der Beamte.                      (Bundesgesetzbl. I S. 551) auch im Land Berlin.\n(2) Erstattungsfähig sind die Fahrkosten vom aus-\nländischen Dienstort zum Sitz der für den Beamten                                        § 14\nzuständigen Dienststelle im Inland und zurück bis\nzur Höhe der niedrigsten Flugkosten zuzüglich der                                  Inkrafttreten •i\nangemessenen Zu- und Abgangskosten zum und\nvom Flughafen, für die Rückreise jedoch nur, sofern     •) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Juli 1955\nnoch die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben             in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkralttretens der späteren Änderungen\nergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung nähe,\nsind.                                                      bezeichneten Verordnungen."]}