{"id":"bgbl1-1963-68-13","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=39","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten","law_date":"1963-12-20T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                       1019\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub\nder im Ausland tätigen Bundesbeamten*)\nVom 20. Dezember 1963\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des                           dienstlichen Aufenthalt in folgenden\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-                                  Gebieten:\nkanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-                               1. Jemen\nblatt I S. 1801) verordnet die Bundesregierung:                               2. Kuwait\n3. Mali\nArtikel 1                                        4. Niger\n5. Obervolta\nDie Verordnung über den Erholungs- und Heimat-\n6. Saudi-Arabien\nurlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten vom\n7. Somalia\n8. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 574), geän-\n8. Tschad\ndert durch die Verordnung vom 4. Oktober 1962\n9. Zentralafrikanische Republik\n(Bundesgesetzbl. I S. 661), wird wie folgt geändert:\nb) drei Monate\n1. § 3 erhält folgende Fussung:\nnach einem mindestens eineinhalbjäh-\n,,§ 3                                   rigen dienstlichen Aufenthalt in folgen-\nden Gebieten:\nReisetage\n1. Angola\nWird der Erholungsurlaub im Inland ver-                                 2. Birma\nbracht, so werden Beamten an Dienstorten mit                               3. Brasilien (nur Recife)\neiner Entfernung {Luftlinie) vom Sitz des Aus-                             4. Burundi\nwärtigen Amts                                                              5. Dahome\n6. Ecuador (nur Guayaquil)\n1. von mindestens 750 und weniger als 1500\n7. Elfenbeinküste\nKilometern drei Kalendertage,\n8. Gabun\n2. von mindestens 1500 und weniger als 2500                             9. Ghana\nKilometern sechs Kalendertage,                                     10. Guinea\n11. Indien (nur Madras)\n3. von mindestens 2500 Kilometern acht Kalen-                         12. Indonesien\ndertage                                                            13. Irak\nzusätzlich als Reisetage gewährt.\"                                       14. Kambodscha\n15. Kamerun\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                              16. Kongo/Brazzaville\n,,§ 4\n17. Kongo/Leopoldville\n18. Liberia\nHeimaturlaubsberechtigung                                  19. Mauretanien\n(1) Beamte an Dienstorten                                             20. Nigeria\n1. außerhalb Europas mit Ausnahme von                             21. Pakistan (nur Dacca)\nAlgerien, Tunesien, Israel, Libanon,                          22. Rwanda\nZypern und der asiatischen Türkei                             23. Senegal\n2. in Island                                                      24. Sierra Leone\n25. Tanganjika\nerhalten auf Antrag Heimaturlaub. Der Heimat-                            26. Togo\nurlaub schließt den Erholungsurlaub des Urlaubs-                         27. Uganda\njahres ein, in das er überwiegend fällt. Auf den                         28. Vietnam\nHeimaturlaub sind die Vorschriften des Ab-\nschnitts I nicht anzuwenden.                                          c) drei Monate\n(2) Ein angemessener Teil des Heimaturlaubs                           nach einem mindestens zweijährigen\nmuß im Inland verbracht werden.\"                                         dienstlichen Aufenthalt in folgenden\nGebieten:\n3. § 5 erhält folgende Fassung:\n1. Äthiopien\n,,§ 5\n2. Afghanistan\nWartezeiten und Dauer des Heimaturlaubs                                3. Brasilien (nur Rio de Janeiro)\n(1) Für Beamte an Dienstorten, an denen am                              4. Bolivien\n1. Januar 1964 eine Vertretung der Bundesrepu-                             5. Ceylon\nblik Deutschland bestand, beträgt der Heimat-                              6. Costa Rica\nurlaub:                                                                    7. Dominikanische Republik\na) zwei Monate                                                      8. Ecuador (außer Guayaquil)\nnach einem mindestens einjährigen                              9. El Salvador\n10.  Guatemala\n•) Andcrt I3undcs(Jcsctzbl. III 2030-2-4.                                     11.  Haiti","1020                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang '1963, Teil I\n12.   Honduras                              4. § 6 erhält folgende Fassung:\n13.   Hongkong\n,,§ 6\n14.   Indien (außer Madras)\n15.   Jamaika                                              Errechnung des Heimaturlaubs\n16.    Jordanien                                                in besonderen Fällen\n17.   Kenia                                         (1) Hat der Beamte den Dienstort im Ausland\n18.   Kolumbien                                  gewechselt, so werden Zeiten des dienstlichen\n19.   Korea                                      Aufenthalts an Dienstorten im Sinne des § 5\n20.   Kuba                                       zusammengerechnet, wenn sie unmittelbar auf-\n21.   Madagaskar                                  einander folgen.\n22.   Malaysia\n(2) War der Beamte an Dienstorten mit unter-\n23.   Mexiko\nschiedlicher Dauer des Heimaturlaubs tätig, so\n24.   Mosambik\nerrechnet sich der Heimaturlaub nach der für die\n25.   Nepal\neinzelnen Dienstorte vorgesehenen Dauer im\n26.   Nicaragua\nVerhältnis zu den Aufenthaltszeiten.\n27.   Panama\n28.   Pakistan (außer Dacca)                         (3) Der Heimaturlaub kann ausnahmsweise\n29.   Paraguay                                   vor Ablauf der in § 5 vorgesehenen Aufenthalts-\n30.   Peru                                       zeit gewährt werden, wenn dies aus gesundheit-\n31.   Philippinen                                lichen oder anderen zwingenden Gründen not-\n32.   Rhodesien und Njassaland                   wendig ist. Wird der Heimaturlaub aus den in\n33.   Sudan                                      Satz 1 genannten Gründen vorzeitig angetreten,\n34.    Thailand                                   so ist er entsprechend zu verkürzen; wird er aus\n35.    Trinidad und Tobago                        zwingenden dienstlichen Gründen nicht alsbald\n36.    Venezuela                                  nach Ablauf der in § 5 vorgesehenen Aufent-\n37.    Vereinigte Staaten                         haltszeit angetreten, so kann er bis zu einer\n(nur New Orleans und Houston)              Höchstdauer von vier Monaten entsprechend\nverlängert werden. Unerhebliche Unter- oder\nd) drei Monate                                       Uberschreitungen der Aufenthaltszeit bleiben\nnach einem mindestens dreijährigen               außer Betracht.\"\ndienstlichen Aufenthalt in folgenden\nGebieten:                                     5. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\n1. Argentinien                                                        ,,§ 6a\n2. Australien                                         Erkrankung während des Heimaturlaubs\n3. Brasilien                                       (1) Wird ein Beamter während seines Heimat-\n(außer Rccife und Rio de Janeiro)         urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt\n4. Chile                                       er dies unverzüglich an, so wird die Zeit der\n5. Iran                                        Dienstunfähigkeit auf den Heimaturlaub nicht\n6. Japan                                       angerechnet, soweit sie vier Wochen übersteigt;\n7. Neuseeland                                  dem Beamten muß jedoch ein Mindesturlaub von\n8. Südafrika                                   zwei Monaten verbleiben.\n9. Südwestafrika\n10. Uruguay                                          (2) Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nach-\nzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches,\ne) zweieinhalb Monate                                auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärzt.-\nliches Zeugnis beizubringen.\nnach einem mindestens dreijährigen\ndienstlichen Aufenthalt in folgenden                 (3) Zur Fortsetzung des Heimaturlaubs bedarf\nGebieten:                                        es einer erneuten Genehmigung.\"\n1.   Kanada\n6. Die Uberschrift „III. Abschnitt Gemeinsame Vor-\n2.   Island\nschriften\" wird gestrichen.\n3.   Libyen\n4.   Marokko                                 7. An die Stelle des bisherigen § 8 tritt folgende\n5.   Syrien                                      Bestimmung:\n6.   Vereinigte Arabische Republik                                        ,,§ 8\n7.   Vereinigte Staaten\nZusammentreffen mehrerer Urlaubsarten\n(außer New Orleans und Houston).\nWird zusammen mit einem Heimaturlaub ein\n(2) Für Beamte an Dienstorten, an denen                  nach § 2 übertragener Erholungsurlaub oder ein\nkeine Ve:rtretunq der Bundesrepublik Deutsch-               anderer Urlaub unter Fortgewähnmg von Dienst-\nland besteht oder die erst nach cfom l. Januar              bezügen genommeli, gilt der gesamte Urlaub als\n1964 Dienstorte geworden sind, qilt Absatz 1                Heimaturlaub. In die Höchstdauer eines ver-\nsinngemi.iß. Zum Erlaß von Verwaltungsvor-                  längerten Heimaturlaubs(§ 6 Abs. 3 Satz 2) wird\nschriften zur Durchfüllrung dieser Bestimmung               ein solcher Urlaub nicht eingerechnet. Die Zeit\nbedarf der Bundc~sministc~r des Innern. der Zu-             einer Erkrankung während des übertragenen\nstimmung der beteiligten obersten Bundes-                   Erholungsurlaubs wird auf den Urlaub nicht\nbehörde.\"                                                   angerechnet.\"","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963                           1021\n8. Die Uberschrift „IV. Abschnitt Reisezuschuß bei            erstattet. Nr. 18 Abs. 6 der Sondervorschriften für\nHeimaturlaub\" wird gestrichen.                           Auslandsumzüge der Beamten vom 12. Juli 1935\n(Reichsbesoldungsblatt S. 81) findet keine An-\n9. An die SteJle der §§ 9 und 10 tritt folgender § 9:         wendung. Die Rückkehr an den bisherigen Dienst•\n,,§ 9                            ort ist nicht erforderlich, wenn der Beamte vor\nErstattung von Fahrkosten                    Antritt des Heimaturlaubs davon unterrichtet\nbei Heimaturlaubsreisen                    wurde, daß er im Anschluß an den Heimaturlaub\nversetzt und nicht mehr an den bisherigen\n(1) Erstattet werden die Fahrkosten der Hei-          Dienstort zurückkehren wird.\"\nmaturlaubsreise für den Beamten selbst und für\ndiejenigen Angehörigen, die den Heimaturla.ub         10. § 11 erhält folgende Fassung:\nwenigstens teilweise mit ihm verleben. Ange-                                       ,,§ 11\nhörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte\nFahrkostenabschlag\nund die Kinder, für die dem Beamten Kinder-\nzuschlag nach § 27 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-              (1) Auf Antrag ist dem Beamten vor Antritt\ngesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1963             eines Heimaturlaubs eine Abschlagzahlung bis\n(Bundesgesctzbl. I S. 916) gewährt wird oder für         zur Höhe der voraussieht.lieh erst.attungsfähigen\ndie bei einem Umzug des Beamten Reiseentschä-             Fahrkosten zu gewähren.\ndigung gewährt würde. Die Fahrkosten für den                 (2) Die   Abschlagzahlung ist unverzüglich\nEhegatten werden nicht erstattet., wenn sie auf           nach Beendigung der Reise zu verrechnen.\"\nGrund eines Beschäftigungsverhältnisses von\nanderer Seite getragen werden. Von der Vor-                                  Artikel 2\naussetzung, daß der Urlaub mindestens teilweise\nIst ein Erholungsurlaub oder ein Heimaturlaub vor\nmit dem Beamten verlebt werden muß, kann\nInkrafttreten dieser Verordnung angetreten, so fin-\nabgesehen werden, wenn ein Kind aus gesund-\nheitlichen Gründen oder mit Rücksicht auf die        den auf ihn die Bestimmungen der Verordnung über\nden Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland\nAusbildung, die es zu dieser Zeit im Ausland\ntätigen Bundesbeamten in der bisherigen Fassung\nerhält, früher oder später reisen muß als der\nBeamte.                                              Anwendung.\nArtikel 3\n(2) Erstattungsfühig sind die Fahrkosten vom\nausländischen Dienstort zum Sitz der für den            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBeamten zuslündigen Dienststelle im Inland und       leit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzurück bis zur Höhe der niedrigsten Flugkosten       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nzuzüglich der i.lfl~J(~messcmen Zu- und Abgangs-     beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nkosten zum und vom Flughafen, für die Rück-\nreise jedoch nur, sofern noch die Voraussetzungen                            Artikel 4\ndes Absatzes l Qf!Ueben sind.                           Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n(3) Wird ein Bcmntcr im Anschluß an den           den Wortlaut der Verordnung über den Erholungs-\nHeimaturlaub cHl einen anderen Dienstort ver-        und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundes-\nsetzt und ist es nicht (?rforder]jch, daß er zuvor   beamten und der durch § 1 dieser Verordnung in die\nnoch einmal an drm bisherigen Djenstort reist,       Regelung einbezogenen Verordnung über den Erho-\nso werden für den in Absatz 1 genannten              lungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter\nPersoncnkre is                                       vom 6. August 1954 in der Fassung der Verordnung\nvom 4. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 661)\n1. für die Rcii::e vom bisherigen Dienstort. zum\nbekanntzugeben und dabei die Paragraphenfolge zu\nSilz der für den Dca:rnten zuständigen Dienst-\nändern sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nstelle im Inland die Kosten nach Absatz 2,\nbeseitigen.\n2. für die Reise vom Sitz der zustündigen Dienst-\nsten e im Inland zum neuen Dienstort Fahr-                                Artikel 5\nkosten wie bei einer Umzugsreise                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}