{"id":"bgbl1-1963-68-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":68,"date":"1963-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes","law_date":"1963-12-19T00:00:00Z","page":982,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["982                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes*)\nVom 19. Dezember 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    (2} Die Ausschlagung der deutschen Staats-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          angehörigkeit kann nur bis zum Ablauf eines Jahres\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärt werden.\nArtikel 1                            Auf das Ausschlagungsrecht kann vor Ablauf der\n§ 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeits-             Ausschlagungsfrist verzieht.et werden.\ngesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583}                (3} Die §§ 15 und 17 bis 23 des Gesetzes zur Re-\nwird durch folgenden Satz 2 ergänzt:                            gelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom\n„Das eheliche Kind einer Deutschen erwirbt durch                22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65} gelten ent-\ndie Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn             sprechend.\nes sonst staatenlos sein würde.\"                                   (4} Das Verfahren ist gebührenfrei.\nArtikel 2\nArtikel 3\n(1} Das eheliche Kind einer Deutschen, das in der\nZeit vom 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten dieses                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nGesetzes geboren ist, hat, wenn es sonst staatenlos             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nsein würde, durch die Geburt die Staatsangehörig-               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.\nkeit der Mutter erworben, es sei denn, daß es die\ndeutsche Staatsangehörigkeit ausschlägt. Die Aus-                                    Artikel 4\nschlagung hat die~ Wirkung, daß das Kind die\ndeutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt nicht               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nerworben hat.                                                   dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 102-1."]}