{"id":"bgbl1-1963-67-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":67,"date":"1963-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/67#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_67.pdf#page=16","order":2,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1963-12-18T00:00:00Z","page":916,"pdf_page":16,"num_pages":60,"content":["916                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes*)\nVom 18. Dezember 1963\nAuf Grund des Artikels I § 6 des Zweiten Geset-                h) des § 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung\nzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-                        und Uberleitung von Vorschriften auf dem Ge-\ndungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963                   biet des gewerblichen Rechtsschutzes vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 901) wird nachstehend der                       23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274),\nWortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993), wie er sich aus den               i) des Artikels IV § 1 des Gesetzes zur Änderung\nVorschriften                                                          beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher\nVorschriften vom 21. August 1961 (Bundesge-\na) des § 4 des Gesetzes zur Errichtung des Bundes-                    setzbl. I S. 1361),\namtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom 5. De-\nzember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 893),                       k) des Artikels III § 4 des Dritten Gesetzes zur\nb) des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht                       Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\ndes Bundes im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bun-                    verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\ndesgesetzbl. I S. 332),                                           gesetzes fallenden Personen vom 21. August\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557),\nc) des § 10 des Gesetzes zur Errichtung des Bundes-\nverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bun-                   1) des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes vom\ndesgesetzbl. I S. 829),                                           21. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 132) und\nd) des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des                   m) des Artikels I § 1 des Zweiten Gesetzes zur Än-\nBeamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundes-                       derung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-\nbesoldungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundes-                     licher. Vorschriften\ngesetzbl. I S. 207),\nergibt,\ne) des Gesetzes über die Erhöhung von Dienst-\nund Versorgungsbezügen vom 8. Juni 1960 (Bun-                 in der vom 1. Januar 1964 an geltenden Fassung\ndesgesetzbl. I S. 324),                                       bekanntgemacht.\nf) des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf                  Der Hinweis auf andere Gesetze mit besoldungs-\ndem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes               rechtlichem Inhalt in § 63 Abs. 1 des Bundesbesol-\nvom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705),               dungsgesetzes gilt für den Stand der Gesetzgebung\ng) des Zweiten Besoldungserhöhungsgesetzes vom                    bei Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n23. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1079),                27. Juli 1957.\nBonn, den 18. Dezember 1963\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\n•) Ersetzt Bnndesqesetzbl. III 2032-1.","Nr. 67 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                                                         917\nBundesbesoldungsgesetz (BBesG)\nin der Fassung vom 18. Dezember 1963\nInhaltsübersicht\nKAPITEL I\n§§\nDie Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten                                                                       bis 47\nAbschnitt\nAllgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                  1 bis 4\nAbschni lt   II\nDie Dienstbezüge der Beamten ............................... .                                                      5 bis 30\n1. Titel: Das Grundgehalt                                                                                         5 bis 11\n2. Tilel: Der Ortszuschlag                                                                                       12 bis 17\n3. Titel: Der Kinderzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     18 bis 20\n4. Tilel: Zulagen .......................................... 21, 22\n5. Titel: Anrechnung von Sachbezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\n6. Titel: Sondervorschriften für Auslandsbeamte . . . . . . . . . . . . . 24 bis 29\n7. Titel: Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenzschutz                                                       30\nAbschnitt   III\nDie Dienstbezüge der Richter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nAbschnitt   IV\nDie Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten und der Soldaten\nauf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 bis 36\nAbschnitt    V\nOberleitung der vorhandenen Beamten in das neue Recht . . . . . . . 37 bis 39\nAbschnitt   VI\nUbergangsvorschriften                .......................................                                       40 bis 44\nAbschnitt VII\nSondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundeswehr\nund des Bundesgrenzschutzes                                                                                        45 bis 47\nKAPITEL II\nAnpassung der Versorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 48 d\nKAPITEL III\nRahmenvorschriften                                                                                                   49 bis 59\nKAPITEL IV\nSchlußvorscbriiten                                                                                                   60 bis 65","918                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nKAPITEL I                        Gemeinschaftsunterkunft wohnen, können halb-\nDie Dienstbezüge der Beamten,                monatlich im voraus gezahlt werden. Das gilt auch\nRichter und Soldaten                   für die entsprechenden Vollzugsbeamten im Bundes-\ngrenzschutz.\nABSCHNITT I\nABSCHNITT II\nAllgemeine Vorschriften\nDie Dienstbezüge der Beamten\n§ 1                                                  1. Titel\nDienstbezüge erhalten nach diesem Gesetz                              Das Grundgehalt\n1. Bundesbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf\n§ 5\nProbe sowie Bundesbeamte auf Widerruf, die\nweder im Vorbereitungsdienst stehen noch neben-               Die Bemessung des Grundgehalts\nbei verwendet werden,                                 (1) Das Grundgehalt wird nach den Besoldungs-\n2. Richter des Bundes,                                  ordnungen A (für aufsteigende Gehälter) und B (für\nfeste Gehälter) - Anlage I - gewährt. Für Beamte,\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bun-\ndeswehr.                                           die nicht in eine Planstelle eingewiesen sind, ist die\nEingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.\n§ 2\n(2) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs-\nZusammensetzung der Dienstbezüge              ordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Dienst-\n(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,    altersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei\nKinderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszula-      Jahren um die Dienstalterszulage bis zum Endgrund-\ngen.                                                    gehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den\nDienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich\n(2) Muß der Empfänger von Dienstbezügen wegen        nach dem Besoldungsdienstalter.\nder Zugehörigkeit seines dienstlichen Wohnsitzes\nzu einem anderen Währungsgebiet als dem der                (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den\nDeutschen Mark über die Dienstbezüge in einer           Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte vor-\nfremden Währung verfügen, so darf hierdurch die         läufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Diszi-\nKaufkraft der Dienstbezüge gegenüber der Kauf-          plinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder\nkraft im Währungsgebiet der Deutschen Mark we-          endet das Beamtenverhältnis infolge strafgerichtli-\nder vermindert noch erhöht werden. Inwieweit dies       cher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für\ndurch Zu- oder Abschläge (Kaufkraftausgleich)           die Zeit des Ruhens.\nsicherzustellen ist, bestimmt der Bundesminister des\nInnern im Benehmen mit dem Bundesminister der                                     § 6\nFinanzen und der zuständigen obersten Dienstbe-                Das Besoldungsdienstalter im Regelfall\nhörde, bei Auslandsdienstbezügen (§ 24 Abs. 1) im\nBenehmen mit dem Bundesminister der Finanzen              (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt\nund dem Auswärtigen Amt.                                       1. in allen Besoldungsgruppen des einfachen\nDienstes (A 1 bis A 4) und in den ersten\n§ 3                                     beiden Besoldungsgruppen des mittleren\nund des gehobenen Dienstes (A 5 und A 6,\nBeginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge                   A 9 und A 10) am Ersten des Monats, in\nBeamte, Richter und Soldaten erhalten die Dienst-              dem der Beamte das einundzwanzigste Le-\nbezüge von dem Tage an, mit dem ihre Ernennung                    bensjahr vollendet hat,\noder ihre Versetzung, ihre Dbernahme oder ihr                  2. in den ersten beiden Besoldungsgruppen\nDbertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird.                  des höheren Dienstes (A 13 und A 14) am\nWerden sie rückwirkend in eine Planstelle einge-                  Ersten des Monats, in dem der Beamte das\nwiesen, so erhalten sie die Dienstbezüge schon von                dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.\ndem Tage an, mit dem die Einweisung wirksam\nwird.                                                     (2) Hat der Beamte das Lebensalter, von dem\nnach Absatz 1 auszugehen ist, an dem Tage, von\n§ 4                           dem an er nach § 3 Dienstbezüge seiner Besoldungs-\nZahlung der Dienstbezüge                  gruppe zu erhalten hat, überschritten, so wird der\nBeginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte\n(1) Die Dienstbezüge werden monatlich im voraus      der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.\ngezahlt.\n(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Be-\n(2) Besteht der Anspruch auf die Dienstbezüge        ginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hin-\nnicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur       auszuschieben ist, werden abgesetzt\nder Teil der Dienstbezüge gezahlt, der auf den An-\nspruchszeitraum entfällt.                                      1. die nach Vollendung des siebzehnten Le-\nbensjahres verbrachte Mindestzeit der\n(3) Die Dienstbezüge für ledige Mannschaften,                  außer der allgemeinen Schulbildung vorge-\nUnteroffiziere und Stabsunteroffiziere der Bundes-                schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hoch-\nwehr, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in                 schul- und praktische Ausbildung, Vorbe-","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                           919\nreitungsdienst, übliche Prüfungszeit), soweit  höheren Dienst aufgestiegen, so wird sein Besol-\nsie im mittleren und gehobenen Dienst ein       dungsdienstalter für die Besoldungsgruppen A 9 und\nJahr, im höheren Dienst drei Jahre über-       A 10, A 13 und A 14 nach den Absätzen 1 bis 3 fest-\nsteigt; wird die allgemeine Schulbildung       gesetzt. Es darf jedoch gegenüber dem Besoldungs-\ndurch eine andere Art der Ausbildung er-       dienstalter des Beamten in den ersten beiden Besol-\nsetzt, so steht diese der Schulbildung gleich; dungsgruppen der nächstniedrigeren Laufbahngruppe\n2. die nach Vollendung des siebzehnten Le-        höchstens um sechs Jahre hinausgeschoben werden.\nbensjahres verbrachte Mindestzeit einer           (7) Wird ein Beamter des mittleren, des gehobe-\npraktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die    nen oder des höheren Dienstes in einer anderen als\nfür die Ubernahme in das Beamtenverhält-       den ersten beiden Besoldungsgruppen seiner Lauf-\nnis vorgeschrieben ist;                        bahngruppe angestellt, so ist sein Besoldungsdienst-\n3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-        alter so festzusetzen, wie wenn er in einer dieser\njahres liegende Zeiten einer hauptberufli-     Besoldungsgruppen angestellt und in die Anstel-\nchen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-     lungsgruppe befördert worden wäre.\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet, so-      (8) Ein Fachschuloberlehrer, der aus einer der Be-\nweit § 8 nichts anderes bestimmt;              soldungsgruppen A 11 oder A 12 in die Besoldungs-\n4. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-        gruppe A 13 übergetreten ist, erhält in dieser Besol-\njahres verbrachte Zeiten                       dungsgruppe und in der Besoldungsgruppe A 14 das\na) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefan-    Besoldungsdienstalter, das er in den Besoldungs-\ngenschaft, eines kriegsbedingten Not-      gruppen A 11 oder A 12 gehabt hat.\ndienstes ohne Begründung eines einem          (9) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er\nArbeitsvertrag entsprechenden Beschäf-      nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das Lebens-\ntigungsverhältnisses oder eines nicht-     alter, von dem nach Absatz 1 auszugehen ist, noch\nberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr-     nicht erreicht, so erhält er das Anfangsgehalt seiner\ndienstes,                                   Besoldungsgruppe.\nb) einer Internierung oder eines Gewahr-\nsams der nach § 9 a des Heimkehrerge-                                   § 7\nsetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe-\ngesetzes berechtigten Personen,                        Dffentlich-rechtliche Dienstherren\nc) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten        (1) Offentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des\nberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr-     § 6 Abs. 3 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die Länder,\ndienstes, soweit er die Zeit der gesetzli-  die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere\nchen Reichsarbeits- und Wehrdienst-         Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\npflicht umfaßt,                             lichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtli-\nd) im Dienst der Bundeswehr als Berufs-        chen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.\nsoldat oder Soldat auf Zeit oder im Po-        (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nlizeivollzugsdienst, soweit der Dienst      lichen Dienstherrn im Reichsgebiet steht gleich\nnach dem Wehrrecht des Bundes die Zeit\nder gesetzlichen Wehrdienstpflicht um-             1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit\nfaßt und diese dadurch als erfüllt gilt;              oder Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai\n1945 ausgeübte gleichartige Tätigkeit im\n5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wieder-\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nherrn in den Gebieten, die nach dem 31. De-\noder nach dem Gesetz zur Regelung der\nzember 1937 dem Reich angegliedert waren;\nWiedergutmachung nationalsozialistischen\nUnrechts für Angehörige des öffentlichen              2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsied-\nDienstes ohne förmliches Wiedergutma-                    ler die gleichartige Tätigkeit im Dienst\nchungsverf ahren anzurechnen sind.                       eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nHerkunftsland.\nDerselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor-\nschriften unter Nummer 1 bis 5 abgesetzt werden.             (3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nlichen Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleichge-\n(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungs-        stellt werden die Tätigkeit\ndienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\nsatz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate               1. im Dienst eines anderen Staates oder einer\nabgerundet.                                                         zwischenstaatlichen    oder   überstaatfü;hen\nEinrichtung,\n(5) In den anderen Besoldungsgruppen des mitt-\n2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages\nleren, des gehobenen und des höheren Dienstes\n(A 7 und A 8, A 11 und A 12, A 15 und A 16) wird                    oder der Landtage,\nder Beginn des nach den Absätzen 1 bis 3, 6 oder 8               3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbän-\nfür die ersten beiden Besoldungsgruppen der jewei-                  den,\nligen Laufbahngruppe errechneten Besoldungsdienst-               4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Reli-\nalters um vier Jahre hinausgeschoben.                               gionsgesellschaften und ihren Verbänden,\n(6) Ist der Beamte aus dem mittleren in den ge-                  im nichtöffentlichen Schuldienst und im\nhobenen Dienst oder aus dem gehobenen in den                        nichtöff entliehen Eisenbahndienst,","920                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftver-                                 § 9\nkehrs- oder Fernmeldeunternehmen, die            Das Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen\nganz oder teilweise von der Bundes(Reichs)-\npost oder von der Bundes(Reichs)bahn über-        (1) Tritt ein Beamter, der aus dem mittleren in\nnommen worden sind,                            den gehobenen oder aus dem gehobenen in den\n6. als wis&enschaftlicher Mitarbeiter im Dienst   höheren Dienst aufgestiegen ist, aus dem Dienst\nvon wissenschaftlidJ.en Forschungseinrich-     eines anderen Dienstherrn in den Bundesdienst\ntungen, an denen die öffentlidJ.e Hand durdJ.  über, wird das Besoldungsdienstalter nach § 6 so\nZahlung von Beiträgen oder Zuschüssen          festgesetzt, wie wenn der Beamte in der niedrigeren\noder in anderer Weise wesentlich beteiligt     Laufbahngruppe in den Bundesdienst übergetreten\nist.                                           und danach aufgestiegen wäre.\nDie EntsdJ.eidung trifft die oberste Dienstbehörde         (2) Wird ein Beamter, der auf seinen Antrag aus\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des              dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, um im\nInnern.                                                 dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszu-\n§ 8                           üben, wieder angestellt, so gilt auch die zwischen\ndem Ausscheiden und der Wiederanstellung liegende\nBerücksiditigung von Dienstzeiten              Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3,\n(1) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 dürfen in      wenn die oberste Dienstbehörde das dienstliche In-\nden Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 13 bis         teresse vor dem Ausscheiden schriftlich anerkannt\nA 16 nur Zeiten einer gleichzubewertenden Tätigkeit     hat.\nberücksichtigt werden. Gleichzubewerten sind für die       (3) Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beur-\nFestsetzung des Besoldungsdienstalters                  laubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die\na) in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12          Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies\nnur solche Tätigkeiten, die mindestens in     gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde ein\neinem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder       dienstliches Interesse an der Beurlaubung vor An-\nin einer dieser Besoldungsgruppe entspre-     tritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.\nchenden Vergütungsgruppe, in den Besol-\n(4) Hat ein Beamter den Anspruch auf Dienstbe-\ndungsgruppen A 13 bis A 16 nur solche Tä-\nzüge dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft\ntigkeiten, die mindestens in einem Amt\nferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienst-\nder Besoldungsgruppe A 13 oder in einer\nalter um die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.\ndieser Besoldungsgruppe entsprechenden\nVergütungsgruppe abgeleistet worden              (5) Für die Bemessung der in den Absätzen 3 und\nsind,                                         4 genannten Zeiten gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.\nb) bei Beamten einer Einheitslaufbahn oder\nbei Aufstiegsbeamten auch die Tätigkeiten                                § 10\nnach Ablegung der für die Verleihung\neines Amtes der höheren Laufbahngruppe                      Wahrung des Besitzstandes\nvorgeschriebenen Prüfung, wenn die Art           (1) Steht einem Beamten, der aus einem Amt aus-\nder Tätigkeit die Gleichbewertung nicht       scheidet, um in ein anderes Amt überzutreten, nach\noffensichtlich ausschließt.                   den für das neue Amt maßgebenden Vorschriften\n(2) Nicht berücksichtigt werden                       ein niedrigeres Grundgehalt zu als in seinem bis-\n1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne   herigen Amt, so erhält. er eine ruhegehaltfähige\nRuhegehaltsberedJ.tigung nur Gebühren be-      Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwi-\nzieht,                                         schen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem\nGrundgehalt, das ihm in dem bisherigen Alp.t zu-\n2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus\nletzt zugestanden hat; der Gesamtbetrag von Grund-\nöffentlichen Mitteln gewährt worden ist,\ngehalt und Ausgleichszulage darf jedoch das End-\n3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen   grundgehalt seines jeweiligen Amtes nicht über-\nDienstverhältnis, das durch eine Entschei-     steigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte im dis-\ndung der in § 48 des Bundesbeamtenge-          ziplinargerichtlichen Verfahren in ein Amt mit ge-\nsetzes bezeichneten Art oder durch Diszi-      ringerem Endgrundgehalt versetzt wird.\nplinarurteil beendet worden ist,\n4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen      (2) Bei der Wiederanstellung von Ruhestandsbe-\nDienstverhältnis, das durch Entlassung auf     amten und beim Ubertritt aus dem Dienst eines an-\nAntrag des Bediensteten beendet worden         deren Dienstherrn in den Bundesdienst wird dem\nist, wenn ihm zur Zeit der Antragstellung      Beamten entsprechend dem Absatz 1 eine ruhege-\nein Verfahren mit der Folge des Verlustes      haltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein\nder RedJ.te aus dem Dienstverhältnis oder      neues Grundgehalt niedriger ist als das Grundge-\nder Entfernung aus dem Dienst drohte,          halt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt oder\ndie zuletzt bei dem bisherigen Dienstherrn bezoge-\n5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Ar-    nen Dienstbezüge bemessen waren.\nbeitsverhältnis, das aus einem vom Bedien-\nsteten zu vertretenden Grunde mit sofor-\ntiger Wirkung gekündigt worden ist.                                       § 11\nDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von               Dem Beamten ist die Berechnung und Festsetzung\nden VorsdJ.riften der Nummern 3 bis 5 zulassen.         seines Besoldungsdienstalters schriftlich mitzuteilen.","Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                         921\n2. Titel                        Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf\nDer Ortszuschlaq                       nachgeordnete Behörden übertragen.\n(3) Kann ein Beamter, der versetzt oder dessen\n§ 12                          Umzug an den Ort der Dienstleistung angeordnet\nGrundlage des Ortszuschlages                ist, wegen Wohnungsmangels oder aus anderen\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Wohnung\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Aufstellung\nam Versetzungs- oder Dienstleistungsort nicht be-\nin Anlage II gewährt. Seine Ffohe richtet sich nach\nziehen und hat er seine Wohnung am bisherigen\nder Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Be-\ndienstlichen Wohnsitz oder seinem tatsächlichen\namten zugeteilt ist, nach der Ortsklasse des dienst-\nWohnort beibehalten, so gilt dieser als dienstlicher\nlichen Wohnsitzes und nach der Stufe, die den Fa-\nWohnsitz, wenn er der höheren Ortsklasse angehört;\nmilienverhältnissen des BC:~amten entspricht.\ngehört der tatsächliche Wohnort einer höheren\n(2) Ledige Bemnte, die auf Grund dienstlicher         Ortsklasse an als der bisherige dienstliche Wohn~\nVerpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen          sitz, so ist dieser maßgebend. Zieht der Beamte statt\nund denen nach § 15 Abs. 1 der Ortszuschlag der          an den Versetzungs- oder Dienstleistungsort mit\nStufe 1 zusteht, erhalten den halben Ortszuschlag.       Umzugsanordnung an einen. anderen Ort um, so\ngilt der neue Wohnort als dienstlicher Wohnsitz,\n§ 13\nwenn er einer höheren Ortsklasse angehört als der\nOrtsklassen eint.eil ung                Versetzungs- oder Dienstleistungsort. Für neueinge-\n(1) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes        stellte Beamte gilt unter den Voraussetzungen des\ndes Beamten ergibt sich aus dem Ortsklassenver-          Satzes 1 der bisherige Wohnort als dienstlicher\nzeichnis.                                                Wohnsitz.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                  § 15\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndas Ortsklassenverzeichnis aufzustellen und es bei                      Stufen des Ortszuschlages\nÄnderung der tatsächlichen Verhältnisse in Ab-              (1) Zur Stufe 1 gehören, soweit sich nicht aus den\nständen von zwei Jahren zu ändern und zu ergän-          folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, die le-\nzen. Für die Zuteilung der Orte zu Ortsklassen sind      digen Beamten.\nzu berücksichtigen: Einwohnerzahl, Durchschnitts-           (2) Zur Stufe 2 gehören, soweit kein Kinderzu-\nraummieten, sonstige örtliche Besonderheiten, zum        schlag zu gewähren ist,\nBeispiel die Eigenschaft als Bade-, Kur- oder Frem-\ndenverkehrsort oder als stark industrialisierter Ort            1. verheiratete Beamte,\nsowie die Zugehörigkeit zu einem in sich geschlos-              2. verwitwete und geschiedene Beamte sowie\nsenen Wirtschaftsgebiet.                                           Beamte, deren Ehe aufgehoben oder für\nnichtig erklärt ist,\n(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                  3. ledige Beamte, die das vierzigste Lebens-\ndesrates Anlagen und Einrichtungen für Sonder-                     jahr vollendet haben,\nzwecke, die von den bebauten Teilen ihrer Gemeinde              4. andere ledige Beamte, die in ihrer Woh-\ndeutlich abgesetzt sind, von der Ortsklasse ihrer                  nung einer anderen Person nicht nur vor-\nGemeinde auszunehmen und einer höheren Orts-                       übergehend Unterkunft und Unterhalt ge-\nklasse zuzuteilen, wenn ihr Verbleiben in der Orts-                währen, weil sie gesetzlich oder sittlich da-\nklasse ihrer Gemeinde eine erhebliche Härte be-                    zu verpflichtet sind oder aus beruflichen\ndeutet oder unabweisbare dienstliche Belange es                    oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe\nerfordern.                                                         bedürfen.\n§ 14                              (3) Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen\nDienstlicher Wohnsitz                   richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die dem\nBeamten Kinderzuschlag zusteht oder ohne Berück-\n(1) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne d~')S § 12 Abs. 1  sichtigung des § 19 zustehen würde. Uneheliche\nist der Ort, an dem die Behörde oder ständige            Kinder eines männlichen Beamten werden nur be-\nDienststelle des Beamten ihren Sitz hat.                 rücksichtigt, wenn der Beamte sie in seine Wohnung\n(2) Als Ausnahme kann die oberste Dienstbehörde       aufgenommen oder ·sie auf seine Kosten anderweit\n1. einzelnen Beamten oder Gruppen von Be-         untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche\namten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienst-   Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.\nlichen Tätigkeit ist, als dienstlichen Wohn-\nsitz anweisen,                                                           § 16\n2. Beamten, die im Ausland an der deutschen                            (weggefallen)\nGrenze beschäftigt sind, einen Ort im In-\nland in der Nähe des Beschäftigungsortes                                 § 17\nals dienstlichen Wohnsitz anweisen,\n3. einzelnen Beamten den tatsächlichen Wohn-                   Änderung des Ortszuschlages\nort als dienstlichen Wohnsitz anweisen,           (1) Ändert sich die Tarifklasse, so wird der Orts-\nwenn er der höheren Ortsklasse angehört        zuschlag der neuen Tarifklasse von demselben Tage\nund die Beamten ihn auf Anordnung ihrer        an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen Besol-\nvorgesetzten Dienststelle innehaben.           dungsgruppe.","922                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Andern sich dienstlicher Wohnsitz und Orts-         (2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das Kind\nklasse, so wird der Ortszuschlag nach der neuen          das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Hat\nOrtsklasse vom Ersten des Monats an gezahlt, der        das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so\nauf die Änderung folgt. Tritt die Änderung am            besteht der Anspruch nur, wenn das Kind in einer\nErsten eines Mornlls ein, so ist die Ortsklasse des      Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Ar-\nneuen dienstlichen Wohnsitzes schon für diesen           beitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, und\nMonat maßgebend.                                         wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung\n(3) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird         Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwen-\nvom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für         dungen in entsprechender Höhe nicht erhält.\ndie Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Der Orts-           (3) Für ein Kind, das wegen körperlicher oder\nzuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten         geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist,\ndes übernüchsten Monats nach dem für die Herab-          wird Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf das Lebens-\nsetzung maßgebenden Ereignis gezahlt. Ist der            alter gewährt, wenn die dauernde Erwerbsunfähig-\nUbergang in eine niedrigere Stufe durch den Weg-         keit vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-\nfall eines Kinderzusch lag es begründet, so wird der     jahres eingetreten ist, über das achtzehnte Lebens-\nniedrigere Ortszuschlag von dem Tage nach dem            jahr hinaus jedoch nur, wenn es nicht ein eigenes\nWegfall des Kinderzuschlages (§ 20 Abs. 1 Satz 2)        Einkommen von mehr als hundertfünfundzwanzig\nan gezahlt. Der Wegfall des Kinderzuschlages in-         Deutsche Mark monatlich hat. Waisengeld und\nfolge Ableistung des Grundwehrdienstes berührt           Waisenrente zählen nicht zum Einkommen des\nnicht den Ortszuschlag.                                  Kindes.\n(4) Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbil-\ndung aus einem Grunde, der nicht in der Person\n3. Titel                       des Beamten oder des Kindes liegt, über das fünf-\nundzwanzigste Lebensjahr hinaus, so wird der\nDer Kinderzuschlag\nKinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der\nnachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.\n§ 18\n(5) Für Kinder, die nach beamtenrechtlichen Vor-\nGrundlage und Höhe                     schriften neben Waisengeld Kinderzuschlag erhal-\n(1) Kinderzuschlag wird gewährt für                   ten, wird dem Beamten kein Kinderzuschlag gewährt.\n1. eheliche Kinder,                                 (6) Für verheiratete, verwitwete und geschiedene\n2. für ehelich erklärte Kinder,                  Kinder wird kein Kinderzuschlag gewährt.\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,              (7) Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder bis\n4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine     zum vollendeten sechsten Lebensjahr monatlich\nWohnung aufgenommen hat,                      vierzig Deutsche Mark, bis zum vollendeten vier-\n5. Pflegekinder, wenn der Beamte sie in seine    zehnten Lebensjahr monatlich fünfundvierzig Deut-\nWohnung aufgenommen hat und für ihren         sche Mark und bis zum vollendeten fünfundzwanzig-\nUnterhalt und ihre Erziehung nicht von        sten Lebensjahr monatlich fünfzig Deutsche Mark.\nanderer Seite lauf end ein höherer Betrag\nals hundertfünfundzwanzig Deutsche Mark                                 § 19\nmonatlich gezahlt wird,\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche\n6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine Woh-\nnung aufgenommen hat und keine anderen           (1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag\nPersonen zum Unterhalt des Kindes gesetz-     gewährt.\nlich verpflichtet sind,                         (2) Stände nach § 18 oder nach entsprechenden\n7. uneheliche Kinder einer Beamtin,              Vorschriften neben dem Beamten auch anderen Per-\n8. uneheliche Kinder eines Beamten, wenn         sonen, die im öffentlichen Dienst (Absatz 3) stehen\nseine Vaterschaft festgestellt ist und er     oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen\nentweder das Kind in seine Wohnung auf-       Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-\ngenommen hat oder für den Unterhalt des       sorgungsberechtigt sind, Kinderzuschlag für das-\nKindes nachweislich die festgesetzte Unter-   selbe Kind zu, so wird dem Beamten Kinderzuschlag\nhaltsrente, mindestens aber den doppelten     gewährt, wenn und soweit er nach den folgenden\nBetrag des Kinderzuschlages aufbringt.        Grundsätzen anspruchsberechtigt ist:\nAls in die Wohnung auf genommen gelten Kinder                   1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen\nauch dann, wenn der Beamte sie auf seine Kosten                    oder eines gemeinsam an Kindes Statt an-\nanderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die                  genommenen Kindes für dieses Kind Kinder-\nhäusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden                     zuschlag zu erhalten, so wird der Kinder-\nsoll. Für ein Kind, das von einer anderen Person als               zuschlag dem Vater allein, auf Antrag\ndem Ehegatten des Beamten an Kindes Statt an-                      eines Anspruchsberechtigten jedem von\ngenommen worden ist, wird den natürlichen Eltern,                  ihnen zur Hälfte gewährt. Das gleiche gilt,\nfür ein uneheliches Kind, das für ehelich erklärt                  wenn ein Ehegatte das Kind des anderen\nworden ist, wird der Mutter kein Kinderzuschlag                    an Kindes Statt angenommen hat. Satz 1\ngewährt.                                                           gilt entsprechend für Pflege- und Großeltern,","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                        923\n2. Hätten Pflege- oder Großeltern neben natür-                            4. Titel\nlichen Eltern Kinderzuschlag für dasselbe                           Zulagen\nKind zu erhalten, so wird der Kinder-\nzuschlag nur den Pflege- oder Großeltern\ngewährt.                                                                § 21\n3. Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern                       Stellenzulagen\nKinderzuschlag für dasselbe Kind zu er-         (1) Stellenzulagen werden den Beamten nach den\nhalten, so wird der Kinderzuschlag nur den  Besoldungsordnungen und nach Absatz 2 gewährt.\nnatürlichen Eltern gewährt.\n(2) Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegen-\n4. Hätte neben der Mutter eines unehelichen\nheiten eines Amtes wahr, für das der Organisations-\nKindes auch der Vater für dieses Kind\nund Stellenplan die Planstelle einer höheren Besol-\nKinderzuschlag zu erhalten, so wird der\ndungsgruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von\nKinderzuschlag, wenn der Vater das Kind\neinem Jahr, wenn die höhere Planstelle während\nin seine Wohnung aufgenommen hat, dem\ndieser Zeit besetzbar war und weiterhin besetzbar\nVater allein, andernfalls dem Vater und      ist, eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stel-\nder Mutter je zur Hälfie gewährt.\nlenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem\n(3) Offentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2     Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem, das\nist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des        ihm zustände, wenn er der höheren Besoldungs-\nBundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Ge-         gruppe angehörte.\nmeindeverbandes) oder anderer Körperschaften, An-\n(3) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsord-\nstalten und Stiftungen des öfJentlichen Rechts oder\nnung unwiderruflich sind, gelten als Bestandteil des\nder Verbände von solchen; ausgenommen ist die\nGrundgehalts.\nTätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nschaften oder ihren V er bänden. Dem öffentlichen          (4) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsord-\nDienst steht gleich die hauptberufliche Tätigkeit       nung widerruflich sind, werden nur solange ge-\n1. im Dienst von Vereinigungen, Einrichtun-    währt, wie der Beamte in der mit der Zulage aus-\ngen und Unternehmungen, deren gesamtes       gestatteten Tätigkeit verwendet wird.\nKapital (Grundkapital, Stammkapital) sich\nin öffentlicher Hand befindet,                                          § 22\n2. im Dienst einer zwischenstaatlichen oder               Andere Zulagen und Zuwendungen\nüberstaatlichen Einrichtung, an der der\nAndere als die in den §§ 10 und 21 aufgeführten\nBund oder eine der in Satz 1 bezeichneten\nZulagen und Zuwendungen, die nicht gesetzlich\nKörperschaften oder Verbände durch Zah-\ngeregelt sind, dürfen nur gewährt werden, soweit\nlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder\nder Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.\nin anderer Weise beteiligt ist.\nOb die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf\nAntrag der Behörde oder des Beamten der Bundes-                                  5. Titel\nminister des Innern.                                               Anrechnung von Sachbezügen\n§ 20\nZahlung des Kinderzuschlages                                        § 23\n(1) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Mo-          (1) Die den Beamten gewährten Sachbezüge wer-\nnats an gezahlt, in den das für die Gewährung          den unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen\nmaßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für      Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die\ndie Gewährung des Kinderzuschlages, so wird die        Dienstbezüge angerechnet.\nZahlung erst mit dem Ablauf des nächsten Monats            (2) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 er-\neingestellt.                                           läßt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen\n(2) Der Eintritt, Wechsel oder Wegfall der Vor-     mit dem Bundesminister des Innern, sofern der Ge-\naussetzungen des § 19 wird mit Wirkung vom             schäftsbereich mehrerer oberster Bundesbehörden\nErsten des übernächsten Monats nach Eintritt des       berührt wird, der Bundesminister des Innern.\nmaßgebenden Ereignisses berücksichtigt. Bei Be-\nendigung des Dienstverhältnisses des anderen An-\n6. Titel\nspruchsberechtigten wird der Wechsel oder der\nWegfall der Voraussetzungen des § 19 bereits vom           Sondervorschriften für Auslandsbeamte\nErsten des nächsten Monats an berücksichtigt; für\nden Monat des Ausscheidens erhält der Beamte                                       § 24\nden Kinderzuschlag abzüglich des dem anderen\nbereits gezahlten Teiles des Kinderzuschlages.                   Zusammensetzung der Dienstbezüge\n(3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfleger       (1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im\nbestellt, so kann die vorgesetzte Behörde des Be-      Ausland erhalten abweichend von § 2 Abs. 1 neben\namten auf Antrag des Vormundschaftsgerichts be-        dem Grundgehalt (§§ 5 bis 11) die folgenden Aus-\nstimmen, daß der Kinderzuschlag an den Vormund,        landsdienstbezüge: Auslandszulage (§ 25), Haushalts-\nden Pfleger oder das Vormundschaftsgericht gezahlt     zuschlag (§ 26), Kinderzuschlag (§ 27) und Miet-\nwird.                                                  zuschuß (§ 28).","924                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Beamte, denen für ihre Person das Grund.,.      Beamten der Besoldungsgruppe A 9 in der achten\ngehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für      Dienstaltersstufe. Abweichend von § 18 Abs. 5 und\nihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten      § 19 Abs. 2 wird Kinderzuschlag auch dem Beamten\ndie Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren      gewährt, dessen Anspruch auf Grund der bezeich-\nBesoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrige-        neten Vorschriften ausgeschlossen wäre; er bemißt\nren Besoldungsgruppe wird auch dem Kaufkraft-          sich nach dem Unterschied zwischen dem dem an-\nausgleich (§ 2 Abs. 2) zugrunde gelegt.                deren Anspruchsberechtigten (§ 19 Abs. 2) oder dem\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, die wegen       Kind (§ 18 Abs. 5) zustehenden und dem sich aus\nihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen     Satz 2 ergebenden Betrag.\nvVohnsitz in einem m1srnndischen Grenzort haben.          (2) Der Kinderzuschlag für Kinder, die sich nicht\nDiese Beamten erhalten den Ortszuschlag der Orts-      nur vorübergehend im Inland aufhalten, wird in\nklasse S.                                              Höhe der Sätze des § 18 Abs. 7 gewährt. Er beträgt\neinhundertfünfzig Deutsche Mark, wenn infolge der\n§ 25\nVersetzung des Beamten in das Ausland im Inland\nAuslandszulage                     kein Hausstand eines sorgeberechtigten Elternteils\n(1) Die Auslandszulage wird nach der Aufstellung    des Kindes besteht; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-\nin Anlage III gewührt. Ihre Höhe richtet sich nach     chend. Zu dein Kinderzuschlag nach den Sätzen 1\nder Besoldungsgruppe des Beamten und nach der          und 2 wird kein Kaufkraftausgleich gewährt.\nfür den ausländischen Dienstort maßgebenden Zone.\n§ 28\n(2) Die Dienstorte sind den Zonen unter Berück-\nsichtigung der besonderen Belastungen in der Le-                            Mietzuschuß\nbensführung zuzuteilen. Vorübergehenden außer-            (1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die\ngewöhnlichen Belastungen an einem Dienstort kann       Miete für den als notwendig anerkannten leeren\ndurch eine zeitlich befristete Zuteilung zu einer      Wohnraum fünfzehn vom Hundert der Inlands-\nhöheren Zone Rechnung getragen werden; liegen          dienstbezüge des Beamten (Grundgehalt, Orts-\ndiese Voraussetzungen an einem Ort der Zone IX         zuschlag der Ortsklasse S, ausschließlich Kinder-\noder X vor, so kann ein zeitlich befristeter, in allen zuschlag) zuzüglich des für den Dienstort nach § 2\nBesoldungsgruppen einheitlicher Zuschlag bis zu        Abs. 2 maßgebenden Kaufkraftausgleichs übersteigt.\nzweihundert Deutsche Mark gewährt werden.              Der Mietzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des\n(3) Entscheidungen nach Absatz 2 trifft das Aus-    Mehrbetrages.\nwärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-               (2) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland\nminister des Innern und dem Bundesminister der         erhalten keinen Mietzuschuß.\nFinanzen.\n§ 28a\n(4) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-\npflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen        (1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich\nund an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen,      anschließenden Inlandsaufenthalts aus in seiner\nerhalten fünfzig vom Hundert der Auslandszulage.       Person liegenden Gründen erhält der Beamte die\nIst nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben,       ihm neben seinem Grundgehalt zustehenden Aus-\nso werden fünfundsiebzig vom Hundert der Aus-          landsdienstbezüge einheitlich nach der Zone V der\nlandszulage gewährt.                                   Auslandszulage ohne Mietzuschuß (§ 28) und Kauf-\nkraftausgleich (§ 2 Abs. 2). Die nachgewiesenen, am\n§ 26                          Auslandsdienstort weiterlaufenden notwendigen\nAufwendungen für die Wohnung und das Haus-\nHaushaltszuschlag                    personal werden gesondert erstattet. § 27 Abs. 2\n(1) Der Haushaltszuschlag wird dem verheirateten    bleibt unberührt.\nBeamten gewährt, wenn er mit seinem Ehegatten             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte\nam ausländischen Dienstort eine gemeinsame Woh-        sich unter Beibehaltung seines· dienstlichen Wohn-\nnung innehat. Er beträgt zwanzig vom Hundert des       sitzes im Ausland aus in seiner Person liegenden\nGrundgehalts und der Auslandszulage. Stände nach       Gründen länger als zwei Kalendermonate mit sei-\ndieser oder einer- entsprechenden Vorschrift neben     ner Familie im Inland aufhält und seine Auslands-\ndem Beamten auch seinem Ehegatten aus einer            dienstbezüge (§ 24 Abs. 1 und 2) höher sind als die\nTätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 19 Abs. 3) Haus-   in Absatz 1 bezeichneten Bezüge und Erstattungen;\nhaltszuschlag zu, so wird nur der höhere Zuschlag      ist die Familie des Beamten am Auslandsdienstort\ngewährt.                                               geblieben, so erhält der Beamte Bezüge wie ein in\n(2) Anderen Beamten kann der halbe Haushalts-       das Inland abgeordneter Beamter. Die sich nach\nzuschlag gewährt werden, wenn sie am ausländi-         Satz 1 ergebenden Bezüge stehen vom Ersten des\nschen Dienstort einen eigenen Haushalt führen.         dritten Kalendermonats an zu.\n§ 27                                                    § 29\nKinderzuschlag                              Zahlung der Auslandsdienstbezüge\n(1) Der Kinderzuschlag wird nach § 18 Abs.1 bis 6,     Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzun-\n§§ 19 und 20 gewährt. Er beträgt zehn vom Hundert     gen zwischen dem Inland und dem Ausland vom\ndes Grundgehalts und der Auslandszulage eines          Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienst-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                           925\nort bis zum Tage vor der A brcise aus diesem Ort               1. bei Offizieren die nach Vollendung des\ngezahlt; § 28 a Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Ver-                  siebzehnten Lebensjahres verbrachte Min-\nsetzun9cn im Ausland werden sie bis zum Tage des                   destzeit der außer der allgemeinen Schul-\nEintreffens am neuen Dienstort nach den für den                    bildung für ihre Ernennung zum niedrigsten\nbisherigen Dienstort rnaß9ebenden Sätzen gezahlt.                  Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn vorge-\nBei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt                     schriebenen Ausbildung (militärische Aus-\nSatz 1 entsprechend.                                               bildung, Fachschul-, Hochschul- und prak-\ntische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),\n7. Tilel                                  soweit sie ein Jahr übersteigt; wird die all-\nSondervorschrift für Beamte                             gemeine Schulbildung durch eine andere\nim Bundesgrenzschutz\nArt der Ausbildung ersetzt, so steht diese\nder Schulbildung gleich;\n§ 30                                 2. nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-\njahres liegende Zeiten einer hauptberuf-\nFür die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugs-\nlichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-\nbeamten im ßundesgrcnzschutz, auch wenn sie dem\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet\nBundesministerium des Innern angehören, gilt Ab-\n(§ 7) und eines nichtberufsmäßigen Reichs-\nschnitt IV mit Ausnahme des § 33 entsprechend. Die\narbeits- oder Wehrdienstes, bei Offizieren\nVerwaltungsvorschriften zu § 36 erläßt für den Bun-\njedoch nur, soweit die Tätigkeit oder der\ndesgrenzschutz der Bundesminister des Innern.\nnichtberufsmäßige Reichsarbeits- oder Wehr-\ndienst mindestens in einem Amt der Be-\nABSCHNITT III                                 soldungsgruppe A 9 oder in einer dieser\nBesoldungsgruppe entsprechenden Vergü-\nDie Dienstbezüge der Richter                           tungsgruppe abgeleistet worden ist;\n3. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\n§ 31\njahres verbrachte Zeiten\nAbschnitt II gilt auch für die Richter.                         a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegs-\ngefangenschaft, · eines kriegsbedingten\nABSCHNITT IV                                      Notdienstes ohne Begründung eines\neinem Arbeitsvertrag entsprechenden\nDie Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten                       Beschäftigungsverhältnisses,\nund der Soldaten auf Zeit                            b) einer Internierung oder eines Gewahr-\nsams der nach § 9 a des Heimkehrer-\n§  32                                         gesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlings-\nAbschnitt II gilt auch für die Soldaten, soweit sich                hilf egesetzes berechtigten Personen,\naus den folgenden Vorschriften nichts anderes                      c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten\nergibt.                                                                 Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, so-\n§ 33                                         weit er die Zeit der gesetzlichen Reichs-\narbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt,\nBeginn des Anspruchs auf Dienstbezüge\nd) im Dienst der Bundeswehr oder im Po-\nDie Soldaten erhalten Dienstbezüge frühestens                        lizeivollzugsdienst, soweit der Dienst\nvom Tage nach Ableistung des vorgeschriebenen                          nach dem Wehrrecht des Bundes die\nGrundwehrdienstes an.                                                  Zeit der gesetzlichen Wehrdienstpflicht\numfaßt und diese dadurch als erfüllt gilt;\n§ 34\n4. Zeiten, die auf Grund gewährter Wieder-\nDas Besoldungsdienstalter im Regelfall                     gutmachung       nationalsozialistischen Un-\n(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt                           rechts oder nach dem Gesetz zur Regelung\nder Wiedergutmachung nationalsozialisti-\n1. für Mannschaften und Unteroffiziere in den               schen Unrechts für Angehörige des öffent-\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 6,                           lichen Dienstes ohne förmliches Wieder-\n2. für Offiziere in der Besoldungsgruppe A 9               gutmachungsverf ahren anzurechnen sind.\nam Ersten des Monats, in dem der Soldat das ein-        Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor-\nundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.                 schriften unter Nummer 1 bis 4 abgesetzt werden.\n(2) Hat der Soldat das Lebensalter, von dem nach     § 8 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nAbsatz 1 auszugehen ist, an dem Tage, von dem an          (4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungs-\ner nach § 3 in Verbindung mit § 33 Dienstbezüge         dienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\nseiner Besoldungsgruppe zu erhalten hat, über-          satz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate\nschritten, so wird der Beginn seines Besoldungs-        abgerundet.\ndienstalters um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben,\n(5) Für einen Soldaten der Unteroffizierslaufbahn\num die er älter ist.\nwird in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 der\n(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Be-       Beginn des nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten\nginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2           Besoldungsdienstalters um vier Jahre hinausge-\nhinauszuschieben ist, werden abgesetzt                  schoben.","926                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(6) Ist ein Soldat der Unleroffizierslaufbahn in     Satz 2 an eine vom Bundesminister der Verteidi-\ndie Offizierslaufbahn auf gestiegen, so wird sein Be-    gung errichtete Kleiderkasse geleistet werden.\nsoldungsdienstalter für die Besoldungsgruppe A 9\nnach den Abstitzen 1 bis 3 festgesetzt. Es darf jedoch\ngegenüber seinem Besoldungsdienstalter in den Be-                            ABSCHNITT V\nsoldungsgruppen A 1 bis A 6 höchstens um sechs\nJahre hinausgeschoben werden.                                    Oberleitung der vorhandenen Beamten\nin das neue Recht\n(7) Das für Offiziere nach den Absätzen 1 bis 3\noder 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird in                                 § 37\nden Besoldungsgruppen A 11, A 13 und A 14 um vier\nJahre, in der Besoldungsgruppe A 16 um acht Jahre           (1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April\nhinausgeschoben.                                         1957 im Amt waren, werden nach der Uberleitungs-\nübersicht (Anlage IV) übergeleitet. Als bisherige\n(8) Wird ein Unteroffizier in einer der Besol-       Besoldungsgruppe im Sinne dieser Ubersicht gilt\ndungsgruppen A 7 bis A 10 angestellt, so ist sein        die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 31. März\nBesoldungsdienstalter so festzusetzen, wie wenn er       1957 angehörten. Für Beamte, die am 31. März 1957\nin der Besoldungsgruppe A 5 angestellt und in die       auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person\nAnstellungsgruppe befördert worden wäre. Wird           die Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe\nein Offizier in einer der Besoldungsgruppen A 11 bis    erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe.\nA 16 angestellt, so ist sein Besoldungsdienstalter so    Soweit sich aus der Uberleitungsübersicht Änderun-\nfestzusetzen, wie wenn er in der Besoldungsgruppe       gen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Be-\nA 9 angestellt und in die Anstellungsgruppe beför-       amten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bisherige\ndert worden wäre.                                        Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für die neue\n(9) Das Besoldungsdienstalter der Offiziere einer    Besoldungsgruppe noch in der Uberleitungsüber-\nLaufbahn, deren Eingangsgruppe die Besoldungs-           sicht aufgeführt, so bestimmt die oberste Dienst-\ngruppe A 13 ist, wird abweichend von den Ab-             behörde, welche der für die neue Besoldungsgruppe\nsätzen 1 bis 3 und 7 wie das der Be.amten des höhe-      vorgesehenen Amtsbezeichnungen der Beamte führt.\nren Dienstes nach § 6 festgesetzt.                          (2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung\n(10) Hat der Soldat an dem Tage, von dem an er       vom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 42, für\nnach § 3 in Verbindung mit § 33 Dienstbezüge zu er-      Soldaten und für Vollzugsbeamte im Bundesgrenz-\nhalten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr noch         schutz, auch wenn sie dem Bundesministerium des\nnicht vollendet, so erhält er das Anfangsgehalt          Innern angehören, nach den §§ 34, 45 und 46 neu\nseiner Besoldungsgruppe.                                 festgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Be-\namten, der vor dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge\n§ 35                          beurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 3\nDienstlicher Wohnsitz                   hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht\nnicht hinausgeschoben worden war oder wenn der\nDienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 ist    Beamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrund-\nder Standort des Soldaten.                               gehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten\nhatte.\n§ 36\n(3) Bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Uber-\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft        leitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Uber-\n(1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden        sicht in Anlage V ergibt, so erhalten die Beamten\ndie Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi-       eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe\nziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, so-       des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des\nweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört,     Grundgehalts ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhun-\nunentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird für    gen der Grundgehälter wegen einer Änderung der\ndie von ihnen zu beschaff ende Dienstbekleidung ein      wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Be-\neinmaliger Bekleidungszuschuß und für deren be-          tracht. Ist das Uberleitungsgrundgehalt niedriger\nsondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt.            als das Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe\nder Regelüberleitungsgruppe (Anlage IV Nr. 1), die\n(2) Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärzt-\nden gleichen Abstand von der Endstufe hat wie die\nliche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Solda-\nDienstaltersstufe, in der sich die Beamten nach bis-\nten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten\nhaben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung           herigem Recht am Tage vor der Verkündung des\nnach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese             Gesetzes befanden, so tritt dieses Grundgehalt an\ngünstiger sind.                                          die Stelle des Uberleitungsgrundgehalts. Die Sätze 1\nbis 3 gelten entsprechend für Beamte, deren Be-\n(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-     amtenverhältnis nach dem 1. April 1957, aber vor der\npllichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird       Verkündung des Gesetzes geendet hat. Für Beamte,\ndie Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.             die aus einer der Besoldungsgruppen A 9 b, A 10 c\n(4) Die Verwaltungsvorschriften zu den Ab-            und A 12 übergeleitet werden, wird die Ausgleichs-\nsätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Ver-        zulage stets nach Satz 1 bemessen.\nteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister            (4) Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach\ndes Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll       dem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des\nbestimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1         Gesetzes ernannt worden sind.","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                           927\n§ 38                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,\nHat sich die Zahl der Kinder eines Beamten, für              a) die nicht an der Unterbringung teilgenom-\ndie Kinderzuschlag zu gewähren ist, im März 1957                    men haben, aber auf die Pflichtanteile an-\nverringert, so gelten für die Gewährung des Kinder-                 rechenbar waren,\nzuschlages und des Ortszuschlages § 20 Abs. 1 Satz 2            b) auf die § 52b Abs. 2 in Verbindung mit\nund § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.                                § 62 oder § 63 des in Absatz 1 genannten\nGesetzes Anwendung fand,\n§ 39\nc) denen Rechte nach dem in Absatz 1 ge-\nDieser Abschni'tt gilt auch für Richter un(i Sol-                nannten Gesetz nur deshalb nicht zuste-\ndaten.                                                              hen, weil sie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Budi-\nstabe b hinsichtlich der Aufgabe des Dien-\nABSCHNITT VI                                   stes oder die in§ 4 oder § 81 des in Absatz 1\nUbergangsvorschriften                              genannten Gesetzes bezeichneten Voraus-\nsetzungen nicht erfüllen.\n§ 40                            (3) Absatz 1 ist auf die nach den §§_ 71 e bis 71 k\nBis zur Aufstellung eines Ortsklassenverzeich-       und die unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 6\nnisses nach § 13 Abs. 2, längstens jedoch bis zum      des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\n30. September 1957, gilt als Ortsklassenverzeichnis    der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nim Sinne des § 13 Abs. 1 das durch die Verordnung       Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (Bun-\nvom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289)     desgesetzbl. I S. 1579) als Beamte angestellten (ein-\nfestgelegte Ortsklassenverzeichnis in der am 1.April    gestellten) Personen mit der Maßgabe entsprechend\n1957 maßgebenden Fassung. Dabei tritt an die Stelle    anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der An-\nder Ortsklasse C die Ortsklasse B.                      stellung (Einstellung) der 30. September 1961 tritt.\nSatz 1 gilt auch für die bis zum 31. Dezember 1965\n§ 41                         als Beamte angestellten (eingestellten) Personen,\n(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in        die am 30. September 1961 im öffentlichen Dienst\nBerlin oder Hamburg erhalten weiterhin einen ört-       standen und entweder an der Unterbringung teil-\nlichen 'sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hun-       nahmen oder eine der Voraussetzungen des Absat-\ndert des Grundgehalts.                                 zes 2 erfüllen.\n(2) Für die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz           (4) Die Absätze 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 sind\nin Berlin oder Hamburg, deren Bezüge der Bund zu       auf frühere Berufssoldaten und berufsmäßige Ange-\ntragen hat, tritt zu dem Grundgehalt, das der Be-      hörige des Reichsarbeitsdienstes, deren Dienstver-\nrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu-        hältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, § 55 Abs. 1 Satz 2\ngrunde liegt, ein örtlicher Sonderzuschlag in Höhe     des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in\nvon drei vom Hundert.                                  der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung\nals beendet galt, sinngemäß anzuwenden, wenn sie\n§ 42\na) bis zum Eintritt in dieses Dienstverhältnis\n(1) Ist eine Person, die an der Unterbringung nach               Beamte waren und bei einem Verbleib in\ndem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der                  dieser Rechtsstellung an der Unterbringung\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-                  teilgenommen hätten oder\nsonen in der bis zum 30. September 1961 geltenden               b) eine Dienstzeit von mindestens zehn Jah-\nFassung teilgenommen hat, bis zum 30. September                     ren nach § 53 Abs. 1 Satz 6, § 54 Abs. 4,\n1961 als Beamter angestellt (eingestellt) worden, so                § 55 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes\ngilt auch die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Anstel-                  (in der bis zum 30. September 1961 gelten-\nlung (Einstellung) als Dienstzeit im Sinne des § 6                  den Fassung) abgeleistet hatten. •\nAbs. 3 Nr. 3. Für die Festsetzung des Besoldungs-\ndienstalters von Beamten des gehobenen oder höhe-          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen,\nren Dienstes gilt dies nur, wenn die von ihnen vor     die früher eine ihnen angebotene Wiederverwen-\ndem 9. Mai 1945 zuletzt ausgeübte hauptberufliche      dung aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde\nTätigkeit im öffentlichen Dienst mindestens der        abgelehnt haben.\nTätigkeit in einem Amt ihrer Laufbahngruppe\ngleichzubewerten ist. Bei früheren außerplanmäßi-                                  § 43\ngen Beamten (K) und ihnen gemäß § 11 des in Satz 1         Die §§ 40 bis 42 gelten auch für Richter, die §§\ngenannten Gesetzes gleichgestellten Beamten auf        40 und 41 auch für Soldaten.\nWiderruf im Vorbereitungsdienst, die die Voraus-\nsetzungen des Satzes 1 erfüllen, wird die Zeit vom\n9. Mai 1945 bis zur Ablegung der für die planmäßige                                §  44\nAnstellung vorgeschriebenen Prüfung, längstens bis         Bis zum Erlaß eines besonderen Amtsgehaltsge-\nzum 30. September 1961, als Dienstzeit im Sinne des    setzes bemißt sich das Grundgehalt des Präsidenten\n§ 6 Abs. 3 Nr. 3 berücksichtigt. § 9 Abs. 1 ist ent-   des Bundesverfassungsgerichts nach der Besoldungs-\nsprechend anzuwenden, wenn der Beamte vor dem         gruppe B 11, das des Vizepräsidenten des Bundes-\n9. Mai 1945 aus dem mittleren oder gehobenen           verfassungsgerichts nach der Besoldungsgruppe\nDienst in eine höhere Laufbahngruppe aufgestiegen      B 10 und das der Richter des Bundesverfassungsge-\nwar.                                                    richts nach der Besoldungsgruppe B 8.","928                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nABSCHNITT VII                                                    § 48 a\nSondervorschriften für die Zeit des Aufbaues            (1) Lagen den Bezügen nach § 48 Abs. 1 Grund-\nder Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes           gehälter einer Besoldungsgruppe der Besoldungsord-\nnungen A oder B des Reichsbesoldungsgesetzes vom\n§ 45                            16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349), einer\n(1) Für Soldaten, die vor dem 1. April 1957 in die    diesen Besoldungsordnungen angeglichenen Besol-\nBundeswehr eingestellt worden sind oder bis zum            dungsordnung eines Landes (Anlage VI), einer Ge-\n31. März 1965 eingestellt werden, gelten die folgen-       meinde oder eines Gemeindeverbandes oder des\nden Absätze 2 und 3.                                      Besoldungsplanes der Besoldungsordnung für die\nReichsbahnbeamten zugrunde, so treten an ihre\n(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters\nStelle die Grundgehälter der aus den Spalten 3\nvon Soldüten, die vor dem 9. Mai 1945 Soldaten            und 4 der Anlage VII ersichtlichen Besoldungsgrup-\noder planmä.ßige oder außerplanmäßige Beamte wa-          pen. Das gilt nicht für Versorgungsbezüge aus den\nren oder a.ls Wehrmachtbeamte des Beurlaubten-            Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis A 8 c 5, A 9 b, A 10 c\nstandes oder als ·wehrmachtbeamte auf Kriegsdauer\nund A 12 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Au-\nWehrdienst geleistet hatten, gilt auch die Zeit vom        gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582). An die Stelle\n9. Mai 1945 bis zur Einstellung in die Bundeswehr\nder bisherigen Dienstaltersstufe in Besoldungsgrup-\nals Dienstzeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 und\npen mit aufsteigenden Gehältern tritt,\ndes § 34 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3.\n1. wenn die Versorgungsbezüge bisher aus\n(3) Für Soldaten, die zwischen dem 31. Dezember                   der letzten Stufe errechnet worden sind, die\n1923 und dem 1. Juli 1937 geboren sind, wird das                      Endstufe der neuen Besoldungsgruppe, so-\nBesoldungsdienstalter in den Besoldungsgruppen                         fern nicht an ihre Stelle die in Spalte 4 der\nA 1 bis A 6 und, wenn sie innerhalb von drei Jahren                    Anlage VII vorgesehene Dienstaltersstufe\nnach ihrer Einstellung in die Bundeswehr zu Offi-                      tritt,\nzieren ernannt werden, auch in der Besoldungs-\n2._ in allen übrigen Fällen die Dienstalters-\ngruppe A 9 abweichend von § 34 in jedem Falle auf\nstufe der neuen Besoldungsgruppe, die zur\nden Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das\nEndstufe oder zu der an ihre Stelle getre-\neinundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.\ntenen Dienstaltersstufe (Nummer 1) den\n§ 46                                        gleichen Abstand wie die Dienstaltersstufe\nder bisherigen Besoldungsgruppe hat.\nFür Vollzugsbeamte      im Bundesgrenzschutz, die\nvor dem 1. April 1957        in den Bundesgrenzschutz         (2) Auf Antrag des Versorgungsempfängers ist\neingestellt worden sind     oder bis zum 31. März 1965     in der nach Absatz 1 zu ermittelnden neuen Besol-\neingestellt werden, gilt    § 45 Abs. 2 und 3 entspre-     dungsgruppe das Besoldungsdienstalter in sinnge-\nchend.                                                     mäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nfestzusetzen, sofern die Versorgungsbezüge nicht\n§ 47\nbereits nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 aus der letzten\n§ 33 gilt nicht für                                    Stufe oder der an ihre Stelle getretenen Dienstal-\nl. Soldaten, die vor der Verkündung des Gesetzes       tersstufe errechnet werden. Hierbei ist für frühere\nin die Bundeswehr eingestellt worden sind,         Berufssoldaten, für Angehörige der früheren uni-\n2. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von min-     formierten Vollzugspolizei und für berufsmäßige\ndestens zwei Jahren verpflichten.                  Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes § 34\nanzuwenden. Das so ermittelte Grundgehalt ist der\nBerechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu le-\nKAPITEL II\ngen, wenn es höher als das nach Absatz 1 ermittelte\nAnpassung der Versorgungsbezüge                  Grundgehalt isL Satz 1 gilt nicht für frühere Berufs-\nsoldaten, deren Versorgungsbezügen ein Grundge-\n§ 48\nhalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 8 a nach\n(1) Die Bezüge der am 1. April 1957 vorhandenen        § 53 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nVersorgungsempfänger, die der Bund oder eine               verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-\nbundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stif-        zes fallenden Personen zugrunde liegt.             ·\ntung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, sind nach\n(3) Bemessen sich die ruhegehaltfähigen Dienst-\nden Vorschriften der folgenden §§ 48 a bis 48 d neu\nbezüge bisher aus dem Mittel zwischen der ersten\nfestzusetzen.\nund der letzten Dienstaltersstufe einer Besoldungs-\n(2) Personen, die Versorgungsansprüche nach dem        gruppe, so ist das Mittel zwischen der dritten und\n1. April 1957 erwerben, aber nach dem 31. März             der letzten Dienstaltersstufe der neuen Besoldungs-\n1957 weder zu dem Personenkreis des § 1 gehört             gruppe anzusetzen. Auf Versorgungsfälle, die seit\nnoch als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-             dem 1. September 1953 eingetreten sind, ist jedoch\ndienst gestanden haben oder nebenbei beschäftigt          § 141 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden.\nworden sind, stehen den am 1. April 1957 vorhande-\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist von\nnen Versorgungsempfängern gleich.\nden Sätzen der Grundgehälter nach dem Stand vom\n(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Einrichtungen nach        1. Januar 1961 auszugehen. Ist das sich hiernach er-\n§ 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-          gebende Grundgehalt (einschließlich der ruhegehalt-\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-         fähigen Zulagen nach Anlage VII) niedriger als das\nlenden Petsonen zur Versorgung verpflichtet sind.         Grundgehalt (einschließlich der ruhegehaltfähigen","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                        929\nZulagen), das am 30. September 1961 den Versor-        halt und das Endgrundgehalt nicht die gleiche Tarif-\ngungsbezügen zugrunde zu legen war, so werden          klasse des Wohnungsgeldzuschusses bestimmt war,\ndie Versorgungsbezüge um eine Ausgleichszulage         so richtet sich die Zuteilung zu der neuen Tarif-\nerhöht, die sich aus der Zugrundelegung des Unter-     klasse nach der für das Endgrundgehalt bestimmten\nschiedes zwischen den Grundgehältern ergibt.           höheren Tarifklasse.\n(5) Die Tarifklasse des Ortszuschlages bestimmt\n§ 48c\nsich mich Speilte 5 der Anlage VII. Maßgebend sind\ndie Si:itze nach dem Stand vom 1. Januar 1961.           Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein\nGrundgehalt nicht zugrunde, so tritt an die Stelle\n(6) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nder Zulagen, die am 31. März 1957 zustanden, eine\ntigt, durch Rechtsverordnung die neuen Besoldungs-\nZulage von fünfundsechzig vom Hundert.\ngruppen für in Spalte 1 der lJberleitungsübersicht\n(Anlage VII) nicbt aufgeführte Besoldungsgruppen                                § 48d\nder dem ReichsbesoJdungsrecht angeglichenen Besol-\ndungsordnungen der Li.incler (Anlage VI), der Ge-        Es gelten auch\nmeinden oder Gemeindeverbünde nach den Grund-            1. §§ 48 a und 48 b für Beamte des Zollgrenzdien-\nsätzen zu bestimmen, nach denen die in den Spalten           stes, die als Zollgrenzassistenten vor dem\n1 und 2 der Uberleitungsübersicht aufgeführten Be-           1. April 1957 gestorben oder in den Ruhestand\nsoldungsgruppen übergeleitet sind.                           getreten sind. Bei der Ermittlung der neuen\nBesoldungsgruppe und des neuen Grundgehalts\n(7) Zahlungen nach Absatz 2 werden vom Ersten\nist von der bisherigen Besoldungsgruppe A 8 a\ndes Monats an, in dem der Antrag gestellt worden\nauszugehen,\nist, gewährt.\n2. §§ 48 a, 48 b und 48 c für Vorschußzahlungen\n§ 48b                              nach § 61 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung\n(1) Für   Versorgungsempfänger, deren Versor-             der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\ngungsbezügen ein Grundgehalt nach einer anderen              des Grundgesetzes fallen den Personen,\nBesoldungsordnung als den in dem § 48 a bezeichne-       3. § 48 c für laufende Unterstützungen für dienst-\nten Besoldungsordnungen oder aus einer in § 48 a             unfähige Arbeiter und Angestellte ehemaliger\nAbs. 1 Satz 2 ausgenommenen Besoldungsgruppe zu-             Heeres- und Marinebetriebe und der ehemali-\ngrunde lag, ist neues Grundgehalt der Monatsbetrag           gen Reichsdruckerei nach den dafür ergangenen\ndes Grundgehalts (einschließlich der ruhegehaltfähi-         Bestimmungen.\ngen Zulagen), das der Berechnung der ruhegehaltfä-\nhigen Dienstbezüge am 31. März 1957 zugrunde zu\nlegen war, erhöht                                                           KAPITEL III\n1. um fünfundsechzig vom Hundert, wenn es                        Rahmenvorschriften\nein Endgrundgehalt oder ein festes Grund-\n§ 49\ngehalt war,\n2. um achtzig vom Hundert, wenn es das            (1) Dieses Kapitel gilt für die Regelung der Dienst-\nGrundgehalt der ersten bis dritten Dienst-   bezüge der Beamten der Länder, Gemeinden, Ge-\naltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe     meindeverbände und der übrigen Körperschaften,\neiner Laufbahngruppe war,                    Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,\ndie der Aufsicht eines Landes unterstehen, mit Aus-\n3. um fünfundsiebzig vom Hundert in den üq_-\nnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nrigen Fällen\nschaften und ihrer Verbände.\nund um den besonderen Zuschlag, der nach § 5 Abs. 2\ndes Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Be-           (2) Die Dienstbezüge sowie die allgemeine Ein-\nsoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundesge-         reihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungs-\nsetzbl. I S. 939) zu zahlen war oder zu zahlen gewe-   ordnungen sind - unter Berücksichtigung der ge-\nsen wäre, wenn das Beamtenverhältnis erst nach         meinsamen Belange aller Dienstherren -          durch\ndem 1. Oktober 1951 geendet hätte. Das nach Num-       Gesetz zu regeln.\nmer 3 ermittelte neue Grundgehalt darf das nach\n§ 50\nNummer 1 errechnete neue Grundgehalt der glei-\nchen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.                 Die Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf\nProbe sowie die Beamten auf Widerruf, die weder\n(2) An die Stelle der bisherigen Tarifklassen des\nim Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei ver-\nWohnungsgeldzuschusses treten die Tarifklassen\nwendet werden, haben einen Anspruch auf Dienst-\ndes Ortzuschlages nach folgender Ubersicht:\nbezüge. Für außerplanmäßige Professoren und Pri-\nWohnungsgeld:wschuß            Ortszuschlag      vatdozenten, die als Beamte auf Widerruf ihre Lehr-\nTa.rifklasse             Tarifklasse       oder Forschungstätigkeit nicht hauptberuflich aus-\nI                       Ia          üben, kann etwas anderes bestimmt werden.\nII                       Ib\nIII                      II                                    § 51\nIV                        III           (1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,\nV, VI, VII                   IV.          Kinqerzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszula-\nBemessen sich die Versorgungsbezüge nach einer         gen, bei Hochschullehrern auch Zuschüsse zum\nBesoldungsgruppe, in der für das Anf angsgrundge-      Grundgehalt.","930                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in Ber-         (2) Für die Anfangsgrundgehälter der Besoldungs-\nlin oder Hamburg und die entsprechenden Empfän-            gruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 gelten die folgen-\nger von Versorgungsbezügen mit Wohnsitz in die-           den Hundertsätze der Endgrundgehälter als Höchst-\nsen Stüdtcn können einen örtlichen Sonderzuschlag          sätze:\nentsprechend § 41 erhalten.\nBesoldungsgruppen A 1 und A 5\nsiebzig vom Hundert,\n§ 52\nBesoldungsgruppen A 9 und A 13\n(1) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungs-                                  fünfundsechzig vom Hundert.\nordnung für crnfstcigcndc und 1ür feste Gehälter zu        § 54 Abs. 2 gilt.\ngewähren.\n(3) Das Besoldungsdienstalter darf in den Besol-\n(2) Für Ifodischullc~hrcr l,(önnc~n besondere Rege-     dungsgruppen A 1, A 5 und A 9 frühestens am Ersten\nlungc~n mit Minde~.;l.grundgchültcrn vorgesehen vver-      des Monats beginnen, in dem der Beamte das ein-\nden.                                                       undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, in der Be-\n§ 53                             soldungsgruppe A 13 am Ersten des Monats, in dem\n(1) Für die Bc~anltcn und Richter, die die gleiche\nder Beamte das dreiundzwanzigste Lebensjahr voll-\nGrundamtsbe:wichnung traqen, sind in den Besol-            endet hat.\ndungsordnungen für aulstciqcndc Gehälter von al-             (4) Für das Aufsteigen vom Anfangs- zum End-\nlen Dienstherren einheitlich bezeichnete Besoldungs-       grundgehalt sind in jeder Besoldungsgruppe ein-\ngruppen nach folgender Ubersicht vorzusehen:               heitliche Dienstaltersstufen und -zulagen vorzu-\nsehen.\nBesoldungs-      (5) Das Endgrundgehalt darf frühestens erreicht\nGrundamtsbezeichnung\ngruppe      werden\nin der Besoldungsgruppe A 1 am Ersten des\nAmtsgehilfe                                        A   1\nMonats, in dem das einundvierzigste Le-\nOberamtsgehilfe                                    A   2\nbensjahr vollendet wird,\nHauptamtsgehilfe                                   A   3\nAmtsmeister                                        A   4          in der Besoldungsgruppe A 5 am Ersten des\nAssistent, Werkführer                              A 5               Monats, in dem das fünfundvierzigste Le-\nSekretär, Werkmeister                              A   6             bensjahr vollendet wird,\nObersekretär, Oberwerkmeister                      A   7          in der Besoldungsgruppe A 9 am Ersten des\nHauptsekretär, Hauptwerkmeister                    A   8             Monats, in dem das fünfundvierzigste Le-\nInspektor                                          A   9             bensjahr vollendet wird,\nOberinspektor                                      A  10.\nAmtmann                                            A  11          in der Besoldungsgruppe A 13 am Ersten des\nAmtsrat, Oberamtmann                               A  12             Monats, in dem das siebenundvierzigste Le-\nRegierungsrat, Landgerichtsrat,                                      bensjahr vollendet wird.\nVerwaltungsgerichtsrat                          A 13\nOberregierungsrat, Landgerichtsrat,                                                 § 56\nVerwaltungsgerichtsrat                          A 14      (1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach\nRegierungsdirektor, Landgerichtsdirektor,                  der dienstlichen Stellung des Beamten, nach der\nVerwaltungsgerichtsdirektor                     A 15    Ortsklasse seines dienstlichen Wohnsitzes und nach\nMinisterialrat, Leitender Regierungsdirektor       A16.    seinen Familienverhältnissen.\nGleichwertige Ämter mit anderer Amtsbezeichnung              (2) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes\nsind entsprechend einzureihen.                             ergibt sich aus dem Ortsklassenverzeichnis des Bun-\ndes.\n(2) Die Richter können in der Eingangsgruppe ihrer\nLaufbahn von der neunten Dienstaltersstufe an das                                    § 57\nGrundgehalt. der Besoldungsgruppe A 14 erhalten.             Kinderzuschlag ist nach den Grundsätzen des § 18\nAbs. 1 bis 6 und der §§ 19 und 20 zu gewähren.\n§ 54\n(1) Die Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen                                   § 58\nA 1, A 5, A 9 und A 13 müssen sich zueinander ver-           Unwiderrufliche Stellenzulagen gelten als Be-\nhalten wie hundert zu hundertdreißig zu zweihundert        standteil des Grundgehalts. Stellenzulagen dürfen\nzu dreihundertdreißig. Unwiderrufliche Stellenzu-          nur gewährt werden, wenn sie in den Besoldungs-\nlagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grund-      gesetzen vorgesehen sind.\ngehalts.\n(2) Geringfügige Abweichungen wegen der Ab-                                     § 59\nrundung der Grundgehaltssätze bleiben außer Be-               (1) Dieses Kapitel gilt, soweit es sich nicht ohne-\ntracht.                                                    hin auf Richter bezieht, auch für die Richter.\n§ 55                                (2) Bei der Regelung der Dienstbezüge der kom-\n(1) Das Besoldungsdienstalter ist nach den Grund-      munalen Wahlbeamten auf Zeit kann von den §§ 51\nsätzen der §§ 6 bis 9 und 42 festzusetzen.                 bis 55 abgewichen werden.","Nr. 67 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                                  931\nKAPITEL IV                                       öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bundes-\nSchlußvorschriiten                                   gesetzbl. I S. 777)\nregeln Art und Umfang der Dienstbezüge der in § 1\n§ 60\ngenannten Personen erschöpfend.\nDie Obergerichtsrüte des früheren Deut.sehen\n(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf\nObergerichts erhalten, solange sie nicht in den\nVorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen,\nRuhestand getreten sind, die Dienstbezüge eines\ndie nach Absatz 1 für die in § 1 genannten Personen\nBeamten der BesoldunrJsgruppe B 5. Unter der glei-\nnicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die Vor-\nchen Voraussetzung erhält der Präsident des frühe-\nschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes, soweit\nren Deutschen OlJergerichts die Dienstbezüge eines\nsich aus §§ 48 bis 48 d nichts anderes ergibt.\nBeamten der Bundesbesoldungsgruppe B 10.\n§ 61                                                                  § 64\nDie allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-                               (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nsem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern,                              Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nsoweit die Besoldung der Richter oder der Soldaten                            nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land .Ber-\nberührt wird, im Einvernehmen mit dem Bundes-                                 lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nminister der Justiz oder dem Bundesminister der                               setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nVerteidigung. § 23 Abs. 2, § 30 Satz 2 und§ 36 Abs. 4                         § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nbleiben unberührt.                                                               (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die in § 13 des\n§ 62                                       Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom\n(Anderung anderer Gesetze)                                  23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) be-\nzeichneten Bundesbeamten und Versorgungsempfän-\n§ 63                                       ger. Kapitel III gilt nicht für die Beamten und Rich-\n(1) Dieses Gesetz,                                                         ter des Saarlandes, der saarländischen Gemeinden,\nGemeindeverbände und der übrigen saarländischen\n§ 101 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Bundes-                             Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-\nverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesge-                               fentlichen Rechts.\nsetzbl. I S. 243) in der Fassung des Gesetzes vom\n21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662),                                                               § 65 1 )\n§ 9 Abs. 2, §§ 31 b, 31 c des Gesetzes zur Regelung\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-                              1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts an-\nrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom\nderes vorschreiben.\n11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291, 354) in der\nFassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun-                                 (2) § 25 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Bis dahin\ndesgesetzbl. I S. 820) und                                                    gelten für die Auslandszulage die im Haushaltsplan\n§ 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den                           festgelegten Grundsätze.\nDeutschen Bundestag gewählten Angehörigen des                                    (3) Kapitel III tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.\nAnlagen umstehend\n1) Die Vorschrift betrifft d<1s Inkrnfllreten des Gesetzes in der ur-\nsprünglich<,n FussrnHJ vom 27 . .Juli 1957. Der Zeilpunkl des Inkrnft-\ntrelens <ler spiileren Anclerunq<,n <!rqihl. sich <1us clen in der vor<1n-\ngeslellle11 Bekanntm<1chung ni.iher bezC'ichne1en Vorschriften.","932                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage I\nBesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\n1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der\nBuchstabenfolrJe geordnet. Die Amtsbezeichnungen der Vollzugs-\nbem1llen im Bundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeichnungen der\nSoldaten sind am Schluß der Besoldungsgruppen aufgeführt. Ein An-\nh,-mg zur Besoldungsordnung A enthält künftig wegfallende Ämter\nund Amtsbezeichnungen.\n'.2. Die Bemntinnen erhalten die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.\n3. Die GrundfJChaltssälze sind Monatsbeträge. Sie sind für alle Besol-\ndungsgruppen in einer Ubersicht am Schluß dieser Anlage zusammen-\ngestellt.\nBundesbesoldungsordnung A\nAufsteiqende Gehälter\nBesoldungsgruppe 1\n315L_ 327 -      339- 351 -- 363- 375- 387 -       399- 411 -    423- 435 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe\nBauaufseher\nPostbote\nSignalwärter\nGrenzjäger\nGrenadier, Flieger, Matrose 1 )\nMittelbarer Bundesdienst\nAmlsgehilf e\nMuseumsaufseher\n1) In diese Besoldung,sgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten _Mannschaftsdienstgrades, für die der Bunde~\npräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.\nBesoldungsgruppe 2\n331 -     344- 357 -    370 -  383- 396- 409- 422 -       435- 448- 461 -       474 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Postschaffner 1 )\nBahnwärter                                                  Zollbootsmann\nBetriebsaufseher 1 )                                        Zollmaschinenwärter\nBundesbahnschaffner 1 )                                     Zollwachtmeister\nDrucker                                                     Grenztruppjäger\nJustizw&chtmeister                                          Gefreiter\nMaschinenwärter\nOberamtsgehilfe                                               Mittelbarer Bundesdienst\nOberbauaufseher                                             Museumsoberaufseher\nObersignalwärter                                            Oberamtsgehilfe\n1)  Erhält als Führer von Kraftwaqen eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 26 DM,","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                           933\nBesoldungsgruppe 3\n351 -   370 -  383 -   396 - 409 -  422 -  435 -   448 -   461 - 474 -   487 -   500 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Panzerwart\nBetriebsoberaufseher                                        Postoberschaffner\nBundesbahnbetriebswart                                      Postwart\nBundes bahno berschaffner                                   Schleusenbetriebswart\nFernmeldewart                                               Zollmaschinenoberwärter\nGeldzähler                                                  Zolloberbootsmann\nGleiswart                                                   Zolloberwachtmeister\nHauptamtsgehilfe                                             Grenzoberjäger\nJustizoberwachtmeister                                      Obergefreiter\nLeitungswart\nMaschineno berw är ter                                          Mittelbarer Bundesdienst\nOberbahnwärter                                              Hauptamtsgehilfe\nOberdrucker                                                 Museumshauptaufseher\nBesoldungsgruppe 4\n383 -  396 -   409 -  422 -  435 -  448 -  461 -   474 -  487 -  500 -   513 -   526 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Triebwagenführer\nAmtsmeister 1 )                                              Zollhauptbootsmann\nBetriebsmeister                                              Zollhauptwachtmeister\nFernmeldeo berwart                                           Zollmaschinenhauptwärter\nJustizhauptwachtmeister                                      Grenzhauptjäger\nLeitungsmeister                                              Hauptgefreiter\nPanzeroberwart\nPosthauptschaffner                                              Mittelbarer Bundesdienst\nPostoberwart                                                 Amtsmeister\n1\n) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige\nStellenzulage von 25 DM.\nBesoldungsgruppe 5\n398 -   412 -   426 -   440 -  454 -  468 -   482 -  496 -   510 -   524 -   538 -   552 -  566 DM\nOrtszuschlag: IV '\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Schleusenmeister\nBundesbahnassistent                                          Steuerassistent 1 )\nBundesbahnoberbetriebswart                                   Technischer Bundesbahnassistent\nF ernmeldeassist en t                                        Technischer Fernmeldeassistent\nForstwart                                                    Technischer Postassistent\nJustizassistent                                              Technischer Regierungsassistent\nMaschinenführer                                              Unterbrandmeister\nObergeldzähler                                               Verwaltungsassistent\nObertriebwagenführer                                         Werkführer\nPostassistent                                                Zollassistent 1 )\nRegierungsassistent                                          Zollmaschinenführer\nRegierungsvermessungsassistent                               Zollschiffsassistent\nReservelokomotivführer                                       Zugführer\nSchiffsassistent                                             Wachtmeister im Bundesgrenzschutz\n3","934                                     Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1963, Teil I\nFahnenjunker im Bundesgrenzschutz                             Stabsunteroffizier 2 )\nOberwachtmeister im Bundesgrenzschutz 2 )                     Obermaat 2 )\nUnteroffizier\nFahnenjunker                                                     Mittelbarer Bundesdienst\nMaat                                                          Bankassistent\nSeekadett                                                     Verwaltungsassistent\n1\n)  Kann im V?_ll~lrcckun9_~dienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine wider.rufliche, nicht-\nruhegehaltfah1ge Vergutung erhalten.\n2\n) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 12 DM.\nBesoldungsgruppe 6\n411 -  429 -   447 -   465 -  483 -   501 -  519 -   537 -   555 -   573 -  591 - 609 -  621 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Technischer Bundesbahnsekretär 1 )\nBetriebsobermeister                                           Technischer Fernmeldesekretär 1 )\nBrandrn.eister 1 )                                            Technischer Postsekretär 1 )\nBundesbahnsekretär                                            Technischer Regierungssekretär 1 )\nFernmeldesekretär                                             Verwaltungssekretär\nJustizsekretär                                                Werkmeister 1 )\nKriminalhauptwachtmeister                                     Zollmaschinenmeister 1)\nLeitungsobermeister                                           Zollschiffsführer 1 )\nLokomotivführer 1)                                            Zollsekretär 2 )\nMaschinenmeister 1 )                                          Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz\nOberschleusenmeister                                          Fähnrich im Bundesgrenzschutz\nOberzugführer\nFeldwebel\nPostsekretär\nFähnrich\nPostverwalter\nBootsmann\nRegierungssekretär\nFähnrich zur See\nRegierungsvermessungssekretär 1)\nRevierforstwart                                                  Mittelbarer Bundesdienst\nSchiffsführer 1 )                                             Banksekretär\nSteuersekretär 2 )                                            Verwaltungssekretär\n1\n) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 25 DM.\n2\n) Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche, nicht-\nruhe,gehaHfähige Vergütung erhalten.\nBesoldungsgruppe 7\n482 -  502 -   522 -   542 -  562 -  582 -   602 -  622 -   642 -  662 -   682 - 702 - 122 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                 Technischer Bundesbahnobersekretär\nBundes bahno bersekretär                                       Technischer Fernmeldeobersekretär\nFernmeldeobersekretär                                          Technischer Postobersekretär\nJustizobersekretär                                             Technischer Regierungsobersekretär\nKriminalmeister                                                Verw al tungso bersekretär\nOberbrandmeister                                               Zollobermaschinenmeister\nOberforstwart                                                  Zolloberschiffsführer\nOberlokomotivführer                                            Zollobersekretär 1 )\nObermaschinenmeister                                           Meister im Bundesgrenzschutz\nOberschiffsführer\nOberwerkmeister                                                Oberfeldwebel\nPostobersekretär                                               Oberbootsmann\nPostoberverwalter\nRegierungsobersekretär                                           Mittelbarer Bundesdienst\nRegierungsvermessungso bersekretär                             Bankobersekretär\nSteuern bersekretä r 1 )                                       Verwaltungsobersekretär\n1)  Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche, nicht-\nruhegehaltfähige Vergütung erhalten.","Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                             935\nBesoldungsgruppe 8\n502 -  526-- 550 -    574 -  598- 622- 646 -       670 -   694 -   718 -  742 - 766 -    790 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Technischer Fernmeldehauptsekretär\nBundesbahnhauptsekretär                                      Technischer Posthauptsekretär\nFernmeldehauptsekretär                                       Technischer Regierungshauptsekretär\nHauptbrandmeister                                            Verwaltungshauptsekretär\nHauptlokomotivführer                                        Zollhauptmaschinenmeister\nHauptmaschinenmeister                                        Zollhauptschiffsführer\nHauptschiffsführer                                           Zollhauptsekretär\nHauptwerkmeister                                             Obermeister im Bundesgrenzschutz\nJustizhauptsekretär                                         Hauptfeldwebel\nKriminalobermeister                                          Hauptbootsmann\nPosthauptsekretär                                            Oberfähnrich\nRegierungshauptsekretär                                     Oberfähnrich zur See\nRegierungsvermessungshauptsekretär\nRevieroberf orstwart                                           Mittelbarer Bundesdienst\nSteuerbauptsekretär                                          Bankhauptsekretär\nTechnischer Bundesbahnhauptsekretär                          Verwaltungshauptsekretär\nBesoldungsgruppe 9\n570 -  595 -   620 -  645 -  670 -  695 -  720 -   745 -   770 -   795 -  820 -  845 -   870 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Technischer Postinspektor 1 )\nArchivinspektor                                              Technischer Regierungsinspektor 1 )\nBibliotheksinspektor                                         Verwaltungsinspektor 1 )\nBundesbahninspektor                                          Zollinspektor 1 )\nFernmeldeinspektor                                           Zollkapitän 1)\nJustizinspektor                                              Stabsmeister im Bundesgrenzschutz\nKapitän 1)                                                   Leutnant im Bundesgrenzschutz 1 )\n2\nKonsulatssekretär                                            Oberleutnant im Bundesgrenzschutz )\nKriminalkommissar                                            Stabsfeldwebel\nLotse 1 )                                                    Stabsbootsmann\nPostbauinspektor 1 )                                         Leutnant 1 )\nPostinspektor                                                Leutnant zur See 1 )\nPostmeister                                                  Oberleutnant 2)\nRegierungsbauinspektor 1 )                                   Oberleutnant zur See 2)\nRegierungsinspektor\nRegierungsvermessungsinspektor 1)                              Mittelbarer Bundesdienst\nRevierförster                                                Archivinspektor\nSteuerinspektor                                              Bankinspektor\nTechnischer Bundesbahninspektor 1)                           Bibliotheksinspektor\nTechnischer Fernmeldeinspektor 1 )                           Verwaltungsinspektor 1 )\n1) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehr-\nanstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellen-\nzulage von 50 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs der höhe,r,en technischen Lehranstalt keine Dienst-\nbezüge gezahlt wurden.\n2\n) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 50 DM.\nBesoldungsgruppe 10\n634 -  668 -   702 -  736 -  770 -  804 -  838 -   872 -   906 -   940 -  974 -  1008 -    1042 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Fernmeldeoberinspektor\nAr chi vo berinspektor                                       Justizoberinspektor\nBibliotheksoberinspektor                                     Konsulatssekretär Erster Klasse\nBundesbahnoberinspektor                                      Kriminaloberkommissar","936                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nOberförster                                                   Technischer Regierungsoberinspektor\nOberlotse                                                     Verwaltungsoberinspektor\nOberpostmeister                                               Zolloberinspektor\nPostoberbauinspeklor                                          Oberstabsmeister im -Bundesgrenzschutz\nPostoberinspektor\nRegierungsoberbauinspektor                                    Oberstabsfeldwebel\nRegierungsoberinspektor                                       Oberstabsbootsmann\nRegierungsvermessungsoberinspektor\nSeekapitän                                                      Mittelbarer Bundesdienst\nSteueroberinspektor                                           Archivoberinspektor\nTechnischer Bundesbahnoberinspektor                           Bankoberinspektor\nTechnischer Fernmeldeoberinspektor                            Bibliotheksoberinspektor\nTechnischer Postoberinspektor                                 Verwaltungsoberinspektor\nBesoldungsgruppe 11\n758 -    796 - 834 -  872 -   910 -   948 -   986 -  1024 -   1062 -   1100 -  1138 -   1176 -   1214 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Steueramtmann\nArchivamtmann                                                 Technischer Bundesbahnamtmann\nBibliotheksamtmann                                            Technischer Regierungsamtmann\nBundesbahnamtmann                                             Verwaltungsamtmann\nFachschuloberlehrer (soweit nicht in der                      Zollamtmann\nBesoldungsgruppe A 12) 1 )                                Hauptmann im Bundesgrenzschutz\nForstamtmann\nJustizamtmann                                                 Hauptmann\nKapitänleutnant\nKanzler\nKriminalhauptkommissar\nPostamtmann                                                     Mittelbarer Bundesdienst\nRegierungsamtmann                                             Archivamtmann\nRegierungsbauamtmann                                          Bankamtmann\nRegierungsvermessungsamtmann                                  Bibliotheksamtmann\nSeeoberkapitän                                                Verwaltungsamtmann\n1)  Erhält in der ersten bis zwölften Dienstaltersstufe eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 38 DM.\nBesoldungsgruppe 12\n832 -  874 -  916- 958- 1000- 1042-1084- 1126 -                 1168- 1210 -     1252 -   1294 -\n1336 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Steuerrat\nAmtsrat                                                       Technischer Bundesbahnoberamtmann\nAr chi vo ber am tmann                                        Technischer Regierungsoberamtmann\nBibliotheksober am tma nn                                     Verwaltungsoberamtmann\nBundesbahnoberamtmann                                         Zollrat\nFachschuloberlehrer 1 )\nForstoberamtmann                                               Mittelbarer Bundesdienst\nJustizoberamtmann                                             Archivoberamtmann\nKanzler Erster Klasse                                         Bankamtsrat\nPostoberamtmann                                               Bankoberamtmann\nRegierungsoberamtmann                                         Bibliotheksoberamtmann\nRegierungsoberbauamtmann                                      Verwaltungsoberamtmann\nSeehauptkapitün\n1)  Lehrkräfte, deren Aufgabenkreis sich aus dem der Besoldungsgruppe A 11 heraushebt.","Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                           937\nBesoldungsgruppe 13\n932 -   974 -   1016 -    1058 - 1100 -   1142- 1184- 1226- 1268 -        1310 -    1352 -1394 -\n1436 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Studienrat 1 )\nArchivrat                                                     Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der\nBergrat                                                         Besoldungsgruppe A 14) 2)\nBibliotheksrat                                                Verwaltungsrat\nBundesbahnrat                                                 Wissenschaftlicher Rat\nFachschuldirektor 1)\nMajor im Bundesgrenzschutz\nForstmeister\nStabsarzt im Bundesgrenzschutz\nKonsul\nKustos                                                        Stabsingenieur\nLegationsrat                                                  Major\nMilitärpfarrer                                                Korvettenkapitän\nPostbaurat                                                    Stabsapotheker\nPostrat                                                       Stabsarzt\nRegierungsapotheker                                           Stabsveterinär\nRegierungsbaurat\nRegierungsfischereirat\nRegierungsgeologe                                               Mittelbarer Bundesdienst\nRegierungsgewerberat                                          Archivrat\nRegierungskriminalrat                                         Bankrat\nRegierungslandwirtschaftsrat                                  Bibliotheksrat\nRegierungsmedizinalrat                                        Kustos\nRegierungsrat                                                 Medizinalrat\nRegierungsvermessungsrat                                      Verwaltungsrat\nRegierungsveterinärrat                                        Wissenschaftlicher Rat\n1)  Studienräte, deren Eingangsgruppe die Besoldungsgruppe A 13 ist, und Fachschuldirektoren, deren Eingang,s,gruppe\ndie Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ist, erhalten von der neunten Dienstaltersstufe an eine unwiderrufliche,\nruhegehaltfähige Stellenzulage von 108 DM.\n2\n) Bis zur achten Dienstalternstufe.\nBesoldungsgruppe 14\n1000 -   1055 -   1110 -    1165 - 1220 -   1275 - 1330 -    1385 -  1440 -    1495 -   1550 - 1605 -\n1660 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Oberregierungsvermessungsrat\nBibliotheksoberrat                                            Oberregierungsveterinärrat\nBundesbahnoberrat                                             Oberstudienrat\nDirektor der Bundeshauptkasse                                 Studiendirektor\nKonsul Erster Klasse                                          Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der\nLegationsrat Erster Klasse 1 )                                  Besoldungsgruppe A 13) 2)\nMilitäroberpfarrer                                            Verwaltungsoberrat\nOberarchivrat                                                 Wissenschaftlicher Oberrat\nOberbergrat                                                   Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen\nOberforstmeister                                                Institut\nOberpostbaurat                                                Zweiter Direktor der Römisch-Germanischen\nOberpostrat                                                     Kommission in Frankfurt (Main)\nOberregierungsapotheker\nOberstleutnant im Bundesgrenzschutz\nOberregierungsbaurat\nOberstabsarzt im Bundesgrenzschutz\nOberregierungsgeologe\nOberregierungsgewerberat                                      Oberstleutnant\nOberregierungskriminalrat                                     Fregattenkapitän\nOberregierungslandwirtschaftsrat                              Oberstabsapotheker\nOberregierungsmedizinalrat                                    Oberstabsarzt\nOberregierungsrat                                             Oberstabsveterinär","938                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nMittelbarer Bundesdienst                              Oberarchivrat\nBankoberrat                                               Oberkustos\nBibliotheksoberrat                                        Verwaltungsoberrat\nMedizinaloberrat                                          Wissenschaftlicher Oberrat\nMuseumsdirektor (soweit nicht in den\nBesoldungsgruppen A 15 und A 16)\n1\n) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter\"\noder „Gesandter\".\n2\n) Von der neunten Dienstaltersstufe an.\nBesoldungsgruppe 15\n1156 -   1214 -  1272 -  1330 - 1388 -  1446 - 1504 -     1562 - 1620 -    1678 -  1736 - 1794 -\n1852 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Vortragender Legationsrat\nAr chi vdirek tor                                         Verwaltungsgerichtsdirektor\nBibliotheksdirektor\nOberfeldarzt im Bundesgrenzschutz\nBotschaftsrat 1 )\nBundesbahndirektor                                        Oberfeldapotheker\nDirektor bei der Landesversicherungsanstalt Olden-        Flottillenapotheker\nburg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung)       Oberfeldarzt\nDirektor des Bundesschleppbetriebes                       Flottillenarzt\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                        Oberfeldveterinär\nDirektor einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nGeneralkonsul (soweit nicht in den                          Mittelbarer Bundesdienst\nBesoldungsgruppen A 16 und B 5)                       Bankdirektor (soweit nicht in den\nLandforstmeister                                            Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5 und B 8)\nMilitärdekan                                              Bibliotheksdirektor\nOberpostdirektor                                          Direktor des Geheimen Staatsarchivs\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof                     der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nOberstudiendirektor                                       Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts\nRegierungsbaudirektor                                       der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nRegierungsdirektor                                        Direktor des Instituts für Musikforschung\nRegierungskriminaldirektor                                  der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nRegierungsmedizinaldirektor                               Medizinaldirektor\nRegierungsvermessungsdirektor                             Museumsdirektor (soweit nicht in den\nSenatsrat beim Bundespatentgericht                          Besoldungsgruppen A 14 und A 16)\nVerwaltungsdirektor                                       Verwaltungsdirektor\n1)  Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft die Amtsbezeichnung „Botschafte,r\".\nBesoldungsgruppe 16\n1317 -   1387 -  1457 -  1527 - 1597 -  1667 - 1737 -     1807 - 1877 -    1947 -  2017 - 2087 -\n2157 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Direktor und Professor des Institutes für chemisch-\nAbteilungspräsident (bei der Deutschen Bundesbahn           technische Untersuchungen\nund der Deutschen Bundespost)                         Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt\nBotschafter (soweit nicht in den                            Oldenburg-Bremen (als Vorsitzer der Geschäfts-\nBesoldungsgruppen B 5 und B 8)                          führung)\nBotschaftsrat Erster Klasse                               Finanzpräsident\nDirektor beim Bundeskartellamt 1 )                        Generalkonsul (soweit nicht in den\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandels-                 Besoldungsgruppen A 15 und B 5)\ninformation                                           Gesandter (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)\nDirektor des Bundessortenamtes                            Leitender Direktor beim Bundesmonopolamt für\nDirektor des Institutes für Landeskunde                     Branntwein\nDirektor des Institutes für Raumforschung                Leitender Regierungsbaudirektor","Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                           939\nLeitender Regierungsdirektor                                Vortragender Legationsrat Erster Klasse\nLeitender Regierungskriminaldirektor                        Oberst im Bundesgrenzschutz\nLeitender Regierungsmedizinaldirektor                       Oberstarzt im Bundesgrenzschutz\nLeitender Verwaltungsdirektor\nOberst\nMilitäroberdekan\nKapitän zur See\nMinisterialrat                                              Oberstapotheker\nOber landforstmeister                                       Flottenapotheker\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes                        Oberstarzt\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion            Flottenarzt\n(soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)               Oberstveterinär\nSenatspräsident beim Bundespatentgericht\nVizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes 2)                   Mittelbarer Bundesdienst\nVizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-             Bankdirektor (soweit nicht in den\namtes 2)                                                   Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5 und B 8)\nVizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes 2)           Leitender Medizinaldirektor\nVizepräsident einer Bundesbahndirektion 2 )                 Leitender Verwaltungsdirektor\nVizepräsident einer Oberpostdirektion (sofern der           Museumsdirektor (soweit nicht in den\nPräsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 5                Besoldungsgruppen A 14 und A 15)\nangehört) 2)                                             Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (sofern der\nVizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung 2)                 Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 5 an-\nVizepräsident eines Bundesbahnzentralamtes 2)                 gehört) 2 )\n1) Die am 31. Dezember 1962 im Amt befindlichen Beamten erhalten für ihre Person Bezüge der Be soldungsgruppe B 3.\n1\n2) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter einer Abteilun,g.","940                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnhang zur Besoldungsordnung A\nKünftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen\nBesoldungsgruppe                                        Besoldungsgruppe 6\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Unmittelbarer Bundesdienst\nBahnhelfer                                              Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)\nKastellan\nMaschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 2)                    Besoldungsgruppe 7\nOberbahnwart                                              Unmittelbarer Bundesdienst\nSchleusenoberwärter                                     Lithograph\nTechnischer Gehilfe                                     Oberpräparator\nBesoldungsgruppe 2                                      Besoldungsgruppe 8\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Unmittelbarer Bundesdienst\nLaborant                                                Bundes bahnbetrie bsinspektor\nMaschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)     Lokomotivbetriebsinspektor\nOberwerkmann                                            Technischer Bundes bahnbetrie bsinspektor\nSchiffsführer\nWerkmann                                                               Besoldungsgruppe 9\nGrenzoberjäger                                            Unmittelbarer Bundesdienst\nMittelbarer Bundesdienst                              Kriminalinspektor\nBetriebsassistent                                                      Besoldungsgruppe 13\nBesoldungsgruppe 3                         Unmittelbarer Bundesdienst\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz\nKanzleiassistent                                        Oberstabsarzt\nMagazinmeister                                          Marineoberstabsarzt\nPostkraftwagenführer\nBesoldungsgruppe 14\nMittelbarer Bundesdienst\nKanzleiassistent                                          Unmittelbarer Bundesdienst\nWissenschaftlicher Rat und Professor\nBesoldungsgruppe 4                         beim Bundesgesundheitsamt\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz\nWachtmeister im Bundesgrenzschutz                       Oberfeldarzt\nBesoldungsgruppe       5                 Flottillenarzt\nUnmittelbarer Bundesdienst                                           Besoldungsgruppe 16\nPräparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6)       Unmittelbarer Bundesdienst\nOberwachtmeister im Bundesgrenzschutz                   Vizepräsident einer Oberbetriebsleitung","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                       941\nBundesbesoldungsordnung B\nFeste Gehälter\nBesoldungsgruppe 1\n1852 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Direktor und Professor bei der Physikalisch-Tech-\nDirektor der Ozeanographischen Forschungsstelle          nischen Bundesanstalt\nder Bundeswehr                                       Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt\nDirektor und Professor bei der Biologischen Bundes-    Direktor und Professor (bei wissenschaftlichen For-\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft                  schungsanstalten)\nDirektor und Professor bei der Bundesanstalt für\nBodenforschung\nBesoldungsgruppe 2\n2225 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Leitender Direktor und Professor bei der Bundes-\nDirektor des Bundesarchivs                               anstalt für Materialprüfung\nLeitender Direktor und Professor bei der Physika-\nErster Direktor und Professor        beim  Deutschen\nlisch-Technischen Bundesanstalt\nArchäologischen Institut\nLeitender Direktor und Professor beim Bundes-\nErster Direktor und Professor der Römisch-Germa-         gesundheitsamt\nnischen Kommission in Frankfurt (Main)               Präsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde\nErster Direktor und Professor beim Bundesgesund-       Präsident der Bundesanstalt für Wasserbau\nheitsamt                                             Präsident des Amtes für Wertpapierbereinigung\nLeitender Direktor und Professor bei der Biolo-        Vizepräsident des Bundesamtes für zivilen Bevölke-\ngischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-         rungsschutz\nschaft                                               Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver-\nsicherungs- und Bausparwesen\nLeitender Direktor und Professor bei der Bundes-\nanstalt für Bodenforschung                           Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes\nVizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes\nLeitender Direktor und Professor bei der Bundes-       Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für\nforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere       Materialprüfung\nLeitender Direktor und Professor (bei wissenschaft-    Vizepräsident und Professor des Bundesgesundheits-\nlichen Forschungsanstalten}                            amtes\nBesoldungsgruppe 3\n2393 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Präsident der Biologischen Bundesanstalt für Land-\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-          und Forstwirtschaft\nschaffung                                            Präsident des Deutschen Hydrographischen Institutes\nDirektor beim Bundesausgleichsamt                      Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost\nDirektor der Akademie für Wehrverwaltung und           Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in\nWehrtechnik                                            den Besoldungsgruppen B 5 und B 6)\nDirektor der Bundeszentrnle für Heimatdienst           Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nDirektor der Erprobungsstelle Meppen                      (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)\nDirektor des Institutes für angewandte Geodäsie        Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt\nDirektor im Bundesnachrichtendienst.                     für Viruskrankheiten der Tiere\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen      Vizepräsident des Bundeskartellamtes 1 )\nInstitutes in Rom                                    Vizepräsident. des Bundespatentgerichts\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder       Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung","942                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil' I\nVizepräsident des Deutschen Patentamtes                     Generaldirektor der Staatlichen Museen der Stiftung\nVizepräsident des Statistischen Bundesamtes                   Preußischer Kulturbesitz\nVizepräsident und Professor der Physikalisch-Tech-          Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nnischen Bundesanstalt                                     Preußischer Kulturbesitz\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nMittelbarer Bundesdienst\nrung\nBankdirektor (soweit nicht in den                           Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in\nBesoldungsgruppen A 15, A 16, B 5 und B 8)                den Besoldungsgruppen B 4, B 5 und B 6)\n1\n) Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte erhält für seine Person Bezüge der Besoldungsgruppe B 5.\nBesoldungsgruppe 4\n2567 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in\nden Besoldungsgruppen B 3, B 5 und B 6)\nBesoldungsgruppe 5\n2735 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Präsident des Bundesverwaltungsamtes\nBotschafter (soweit nicht in den                            Präsident des Deutschen Archäologischen Institutes\nBesoldungsgruppen A 16 und B 8)                         Präsident des Deutschen Wetterdienstes\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof                         Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren\nBundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht                    technischen Verwaltungsbeamten\nBundesrichter beim Bundesarbeitsgericht                     Präsident des Posttechnischen Zentralamtes\nBundesrichter beim Bundesdisziplinarhof                     Präsident einer Bundesbahndirektion (soweit nicht\nBundesrichter beim Bundesfinanzhof                            in der Besoldungsgruppe B 6)\nBundesrichter beim Bundesgerichtshof                        Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in\nBundesrichter beim Bundessozialgericht                        den Besoldungsgruppen B 3 und B 6)\nBundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht                 Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-\nBundeswehrdiszi plinaran w alt                                schutz\nDirektor bei der Bundeswehrschule für Innere Füh-           Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik\nrung                                                      und Beschaffung\nDirektor beim Bundesrechnungshof                            Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes\nErster Direktor im Bundesnachrichtendienst                  Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz\nGeneralkonsul (soweit nicht in den                          Brigadegeneral\nBesoldungsgruppen A 15 und A 16)                        Flottillenadmiral\nGesandter (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)       Generalapotheker\nMilitärgeneraldekan                                         Generalarzt\nMilitärgeneralvikar                                         Admiralarzt\nMinisterialdirigent\nPräsident der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse              Mittelbarer Bundesdienst\nder Ernährung und Landwirtschaft                        Bankdirektor (soweit nicht in den\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung                 Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3 und B 8)\nPräsident der Bundesdruckerei                               Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-             für Angestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)\nwein                                                    Direktor der Deutschen Landesrentenbank\nPräsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft        Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nPräsident des Bundesbahn-Sozialamtes                        Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in\nPräsident des Bundeskriminalamtes                             den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 6)","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                          943\nBesoldungsgruppe 6\n2908 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                          Präsident und Professor der Bundesanstalt für\nBundesdisziplina rnn w alt                                Bodenforschung\nOberfinanzpräsident                                     Präsident und Professor der Bundesanstalt für\nPräsident des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungs-       Materialprüfung\nschutz                                              Präsident und Professor des Bundesgesundheits-\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-        amtes\nwesen                                               Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver-         Generalmajor\nsicherungs- und Bausparwesen                        Konteradmiral\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                  Generalstabsarzt\nPräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes                Admiralstabsarzt\nPräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes\nPräsident einer Bundesbahndirektion (soweit nicht\nin der Besoldungsgruppe B 5)                          Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in      Präsident der Bundesversicherungsanstalt für\nden Besoldungsgruppen B 3 und B 5)                     Angestellte (als Vorsitzer der Geschäftsführung)\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung                  Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in\nPräsident eines Bundesbahnzentralamtes                     den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5)\nBesoldungsgruppe 7\n3076 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                          Senatspräsident beim Bundesgerichtshof\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht          Senatspräsident beim Bundessozialgericht\nPräsident des Bundeskartellamtes                        Senatspräsident beim Bundesverwaltungsgericht\nPräsident des Bundespatentgerichts                      Vizepräsident des Bundesfinanzhofes\nPräsident der Bundesschuldenverwaltung                  Vizepräsident des Bundesgerichtshofes\nPräsident des Deutschen Patentamtes                     Vizepräsident des Bundessozialgerichtes\nPräsident des Statistischen Bundesamtes\nPräsident und Professor der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt                                 MitteJbarer Bundesdienst\n1\nSenatspräsident beim Bundesarbeitsgericht               Kurator der Stiftung Preußischer Kulturbesitz )\nSenatspräsident beim Bundesdisziplinarhof               Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nSenatspräsident beim Bundesfinanzhof                       lung und Arbeitslosenversicherung\n1\n) Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte erhält für seine Person Bezüge der Besoldung,sgruppe B 8.\nBesoldungsgruppe 8\n3250 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                          Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche\nBotschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen         Bundesbahn\nA 16 und B 5)                                       Vizepräsident des Bundesrechnungshofes\nDirektor bei der Hauptverwaltung der Deutschen          Generalleutnant\nBundesbahn                                          Vizeadmiral\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof              Generaloberstabsarzt\nMinisterialdirektor                                     Admiraloberstabsarzt\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nPräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und             Mittelbarer Bundesdienst\nBeschaffung                                         Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungs-\nPräsident des Bundesnachrichtendienstes                    gruppen A 15, A 16, B 3 und B 5)","944                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBesoldungsgruppe 9\n3760 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPrüsident des Bundesausgleichsamtes\nPrüsident des Bundesdisziplinarhofes\nBesoldungsgruppe 10\n4102 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                              General\nPräsident des  Bundesarbeitsgerichtes                     Admiral\nPräsident  des Bundesfinanzhofes\nPräsident des  Bundesgerichtshofes                          Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident des  Bundessozialgerichtes                      Präsident der Bundesanstalt für\nPräsident des  Bundesverwaltungsgerichtes                   Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nBesoldungsgruppe 11\n4530 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nErster Präsident der Deutschen Bundesbahn\n(als Vorsitzer des Vorstandes)\nPräsident der Deutschen Bundesbahn\n(als Mitglied des Vorstandes)\nPräsident des Bundesrechnungshofes\nStaatssekretär","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                   945\nGrundgehaltssätze\nOrts-                                                                                Dienst-\nBesol-   zuschlag                                                                              alters-\ndungs-                                           Dienstaltersstufe\nTarif-                                                                               zulage\ngruppe\nklasse          2      3    4    5        6      7       8   9   10     11    12  13\nBesoldungsordnung A\n315   327   339  351   363     375    387    399  411  423    435               12\n2               331   344   357   370  383     396    409    422  435  448    461  474          13\n3               357   370   383   396  409     422    435    448  461  474    487  500          13\nIV\n4               383   396   409   422  435     448    461    474  487  500    513  526          13\n5               398   412   426   440  454     468    482    496  510  524    538  552  566     14\n6               411   429   447  465   483     501    519    537  555  573    591  609  627     18\n7               482   502   522   542  562     582    602    622  642  662    682  702  722     20\n8               502   526   550   574  598     622    646    670  694  718    742  766  790     24\nIII                           670                        770  795         845  870     25\n9               570   595   620   645          695    720    745              820\n10               634   668   702   736  770     804    838    872  906  940    974 1008 1042     34\n11               758   796   834  872   910      948   986 1024 1062   1100   1138 1176 1214     38\n12               832   874   916 958 1000      1042 1084 1126 1168     1210   1252 1294 1336     42\nII                                                                                    42\n13               932 974 1016 1058 1100        1142 1184 1226 1268     1310   1352 1394 1436\n14              1000 1055 1110 1165 1220       1275 1330 1385 1440     1495   1550 1605 1660     55\n15              1156 1214 1272 1330 1388       1446 1504 1562 1620 1678       1736 1794 1852     58\nIb\n16              1317 1387 1457 1527 1597       1667 1737 1807 1877 1947       2017 2087 2157     10\nBesoldungsordnung B\n1852\n2                   2225\n3                   2393\nIb\n4                   2567\n5                   2735\n6                   2908\n7                   3076\n8                   3250\n9        Ia         3760\n10                   4102\n11                   4530","946                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage II\nOrtszuschlag\nStufe 3\n(bei einem kinder-\nTarif-    Zu der Ttlrifkldsse                      Stufe 1       Stufe 2\nOrts-                                      zuschlagsberechtigten\ngehörende Besoldungs-\nklasse                               klasse                                             Kind)\ngruppen\nMonatsbeträge in DM\ns             246           306                   328\nIa     B 7 bis B 11                   A             209           263                   284\nB             172           220                   239\ns             191           248                   270\nIb    A 15 und A 16,                                                                    232\nA             160           211\nB 1 bis B 6\nB             129           174                   193\ns             154           204                   226\nII    A 11 bis A 14                   A             130           173                   194\nB             106           142                   161\ns             126           166                   188\nIII   A 7 bis A 10                    A             105           141                   162\nB              84           116                   135\ns             120           157                   179\nIV    A 1 bis A 6                     A             100           134                   155\nB              80           111                   130\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der\nOrtszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind\nin Ortsklasse S um je 29 DM,\nin Ortsklasse A um je 27 DM,\nin Ortsklasse B um je 24 DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder\nin Ortsklasse S um je 37 DM,\nin Ortsklasse A um je 35 DM,\nin Ortsklasse B um je 31 DM.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                 947\nAnlage III\nAuslandszulage (§ 25)\nZone\nBeisoldungs-          II     III     IV      V         VI      VII    VIII  IX       X\ngruppe\nMonatsbeträge in DM\nA 1 bis A 4    290    340     390      490     540      590      690     790  890      990\nA5/6           335    390     445      550     605      660      765     870  970     1070\nA 7/8          380    440     500      610     670      730      840     950 1050     1150\nA9             440    505     570      685     750      815      935    1050 1150    1250\nA 10           500    570     640      760     830      900     1030    1150 1250    1350\nA 11           560    635     710      835     910      985     1125    1250 1350    1450\nA 12           620    700     780      910     990     1070     1220    1350 1450    1550\nA 13           680    765     850      985    1070     1155     1315    1450 1550    1650\nA 14           740    830     920     1060    1150     1240     1410    1550 1650    1750\nA 15           800    895     990     1135    1230     1325     1505    1650 1750    1850\nA 16 bis B 4   860    960    1060     1210    1310     1410     1600    1750 1850    1950\nB 5 bis B 7    920   1025    1130     1285    1390     1495     1695    1850 1950    2050\nB 8 und höher  980   1090    1200     1360    1470     1580     1790    1950 2050    2150","948                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage IV\nUberleitungsübersicht\n1. Regelüberleitung\nRishe:riqC' Besoldungsgruppe             Neue             Bisherige Besoldungsgruppe      Neue\nBesoldungs-                                      Besoldungs-\nBund              Bundesbahn           gruppe             Bund             Bundesbahn   gruppe\nA 1a                 Al                   A 16            A8a                 A 11         AS\nA 1b                 A 1a                 A 15                                A 12         A4\nA 1c                                      A 16            A9a                 A 13         A3\nA2a                                       A 14            A9b                              AS\nA2b                  A2                   A 14            A 10a             . A 14         A2\nA2c 1                                     A 13 1 )                            A 15         A2\nA2c2                 A3                   A 13            A tob               A 16         Al\nA2d                  A4                   A 12                                A 17         Al\nA3b                  A5                   All                                 A 17a        Al\nA3e                                       A 11            A 10c                            A3\nA4a 1                                     AlO             All                              Al\nA4b 1                A6                   AlO             A 12                             Al\nA4c 1                                     A 9 2)\nA4c2                 A7                   A9              B2                  B2           B 11\nA4dkw                A7akw                A7              B 3a                             B 10\nA4e                  A 7b                 A8              B3b                              B9\nA4f                                       A9              B4                  B4           B8\nA5a                                       At              B5                               B7\nA5b                  A8                   At              B6                  B6           B6\nA6                                        A6              B 7a                B 7a         B5\nA 7a                 A9                   A6              B7b                              B4\nA 7b                                      A 5 3)          B8                               B3\nA 10                 AS              B9                               B2\nA 7c                                      AS              B 10                             Bl\n1\n)  Unwiderrufliche, ruhegehaltfähiqe Stellenzulage von 68 DM.\n2\n)  Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 36 DM.\n3\n)  Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 31 DM.","Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                      949\n2. Sonderüberleitung\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstg rnclbezeichnung       Besoldungs-                  Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nBesoldungsgruppe A 1 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBotschaflsrat                                                    Botschaftsrat Erster Klasse\nDirektor bei der Physikalisch-Techni-                            Leitender Direktor und Professor bei\nschen Bundesanstalt                                             der Physikalisch-Technischen Bundes-\nanstalt\nDirektor   beim    Bundesversicherungs-                          Leitender Regierungsdirektor\namt\nDirektor beim Statistischen Bundesamt                            Leitender Regierungsdirektor\nDirektor der Bundesanstalt für Flug-                             Präsident der Bundesanstalt für Flug-\n. sicherung                                                        sicherung\nDirektor des Instituts für angewandte              B3\nGeodäsie\nDirektor und Professor beim Bundes-                              Leitender Direktor und Professor beim\ngesundheitsamt                                                  Bundesgesundheitsamt\nErster Direktor der Landesversiche-                              Erster Direktor bei der Landesversiche-\nrungsanstalt Oldenburg-Bremen                                   rungsanstalt Oldenburg-Bremen (als\nVorsitzer der Geschäftsführung)\nErster Sekretär beim Deutschen                                   Erster Direktor beim Deutschen Archäo-\nArchäologischen Institut                                        logischen Institut\nFinanzpräsident                                                  Leitender Direktor beim Bundes-\nbei der Bundesmonopolverwal-                                 monopolamt für Branntwein\ntung für Branntwein -\nLeitender Regierungsdirektor                                     Direktor der Bundesstelle für Außen-\nbei der Bundesstelle für Außen-                              handelsinformation\nhandelsinformation -\nOberregierungsbaudirektor                                       Leitender Regierungsbaudirektor\nOberregierungsbaudirektor                                       Präsident der Bundesanstalt für\nLeiter der Bundesanstalt für Ge-                             Gewässerkunde\nwässerkunde -\nStaatsfinanzrat                                                 Leitender Regierungsdirektor\nVizepräsident     bei  einer  Oberpost-          A 16kw\ndirektion\nVizepräsident der Physikalisch-Tech-              B3            Vizepräsident und Professor der Physi-\nnischen Bundesanstalt                                           kalisch-Technischen Bundesanstalt\nVizepräsident des Bundesamtes für                 B5\nVerfassungsschutz\nVizepräsident des Bundesaufsichts-                 B2\namtes für das Versicherungs- und\nBausparwesen","950                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldunqsgruppe und Amts-\nbezeichnung ocler Dienstgradbezeichnung        Besoldungs-                   Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nVizepräsident des Bundesgesundheits-                 B2\namtes\nVizepräsident     des   Bundesversiche-             B2\nrungsamtes\nVizepräsident des Deut.sehen Patent-                B3\namtes\nVizepräsident des Fernmeldetech-                 A 16kw           Vizepräsident des Fernmeldetechnischen\nnischen Zentralmnles der Deutschen                                Zentralamtes\nBundespost\nVizepräsident des Statistischen Bun-                B3\ndesamtes\nVortragender Legationsrat                                         Vortragender Legationsrat Erster Klasse\nWasserstraßendireklor                                             Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion\nMittelbarer Bundesdienst\nAbteilungsdirektor                                                Leitender Verwaltungsdirektor\nbei der Bundesversicherun,:-r3-\nanstalt für Angestellte --\nDirektor bei der Hauptstelle der Bun-                             Leitender Verwaltungsdirektor\ndesanstalt für Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung\nDirektor beim Landesarbeitsamt (als                               ·Leitender Verwaltungsdirektor\nständiger Stellvertreter des Präsi-\ndenten des Landesarbeitsamtes)\nStellvertretendes     Vorstandsmitglied                           Bankdirektor\nbei der Deutschen Landesrentenbank\nBundesbahnbesoldungsgmppe A 1\nHauptverwaltungsrat                                               Ministerialrat\nVizepräsident des Bundesbahn-Sozial-             A16kw\namtes\nVizepräsident einer Bundesbahndirek-             A 16kw\ntion\nVizepräsident einer Oberbetriebs-                A 16kw\nleitung\nVizepräsident eines Bundesbahn-                  A16kw\nzentralamtes\nBesoldungsgruppe A 1 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAbteilungsdirektor (bei der Bundes-                               Regierungsdirektor\nanstalt für zivilen Luftschutz)","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                      951\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBishcri~w Bcsolclunqsqruppc und Amts-\nbczeidmu119 oder Dicnslqr-1dlH~,.cichnung     Besoldungs-                  Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nAbleilungsdirektor und Professor beim                           Direktor und Professor beim Bundes„\nBundcsgesund hci l.sarn 1                                       gesundheitsamt\nDirektor bcd der LandesvNsidH'rungs-                            Direktor bei der Landesversicherungs-\nansLcllt Oldenburg-Brcimc•n                                     anstalt Oldenburg-Bremen (als Mit-\nglied der Geschäftsführung)\nRegierungsdi rck lor                             A 16           Leitender Direktor und Professor bei\n-- bei der Bundesanst.ilt lür                                   der Bundesanstalt für Materialprüfung\nMaterialprüfung -··\n• Regierungs- und Kriminaldirektor                                Regierungskriminaldirektor\nMittelbarer ßundesdiensl\nBundesverwaltungsdirektor                                       Verwaltungsdirektor\nDirektor bei der Bundesanstalt für                              Verwaltungsdirektor\nden Güterfernverkehr (als Ständiger\nStellvertreter d(~s Präsidenten der\nBundesanstalt für den Güterfern-\nverkehr)\nDirektor beim Landesarbeitsamt (als                             Verwaltungsdirektor\nStändiger Stellvertreter des Präsi-\ndenten des Landesarbc.~itsamtes)\nBesoldungsgruppe A 2 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor beim Deutschen Patentamt                A 15\nFinanzrat                                                       Oberregierungsrat\nOberfinanzrat                                                   Oberregierungsrat\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                            Oberregierungsrat\nals Mitglied bei der Biologischen\nBundesanstalt für Land- und Forst-\nwirtschaft\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                            Oberregierungsrat\nals Mitglied bei der Bundesanstalt\nfür Materialprüfung\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                            Oberregierungsrat\nals Mitglied bei der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                            Oberregierungsrat\nals Mitglied beim Bundesaufsichts-\namt für das Versicherungs- und\nBausparwesen\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                            Oberregierungsrat\nals Mitglied beim Bundesgesund-\nheitsamt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                            Oberregierungsrat\nals Mitglied beim Bundesversiche-\nrungsamt","952                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Bt!soldungsqruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dieustgr,HJhezc'.idrnung     Besoldungs-                   Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nOberregicnm9srat oder Regierungsrat                              Oberregierungsrat\nüls Mitglied beim Deutschen Putent-\namt\nSenatsrat beim Deut.sehen Patentamt               A 15\nWissenschaftlicher Rat und Professor            A14kw\nbeim Bundesgesundheitsc1.mt\nBesoldungsgruppe A 2 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBibliotheksdirektor                                              Bibliotheksoberrat\nBürodirektor beim Bundesfinanzhof                                0 berregierungsra t\nBürodirektor beim Bundesgerichtshof                              Oberregierungsrat\nBürodirektor beim Bundessozialgericht                            Oberregierungsrat\nBürodirektor beim Bundesverwaltungs-                             Oberregierungsrat\ngericht\nGesandtschaftsrat Erster Klasse                                  Legationsrat Erst.er Klasse\nObermedizinalrat                                                 Oberregierungsmedizinalrat\nOberpostrat als Ministerialbüro-                                 Oberpostrat\ndirektor\nOberregierungschemierat                                          Oberregierungsrat\nOberregierungsrat als Ministerial-                               Oberregierungsrat\nbürodirektor\nOberregierungsrat als Ministerial-                               Legationsrat Erst.er Klasse\nbürodirektor\n- im Auswärtigen Amt __,__\nOberregierungs- und -baurat                                      Oberregierungsbaurat\nOberregierungs- und -kriminalrat                                 Oberregierungskriminalrat\nOberregierungs- und -medizinalrat                                Oberregierungsmedizinalrat\nOberregierungs- und -veterinärrat                                Oberregierungsveterinärrat\nOberstaatsanwalt                                  A 15           Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts-\nhof\nOberverwaltungsrat                                               Verwaltungsoberrat\nZweiter Sekretär beim Deutschen                                  Zweiter Direktor beim Deutschen\nArchäologischen Institut                                         Archäologischen Institut\nKommandoarzt im Bundesgrenzschutz               A 14kw\nbei den Grenzschutzkommandos\nOberfeldarzt                                    A 14kw","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                   953\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige J3esolclunDS\\Jruppc und Amts-\nbezeichnung oclm Dienstgr,1dbczeichnun9         Besoldungs-                 Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\n1\nFlottillenarzt                                    A 14kw\nMittelbarer Bundesdienst\nBundesverwaltungsoberrat                                          Verwaltungsoberrat\nOberfinanzrat bei der Deutschen                                   Bankoberrat\nLandesrentenbcmk\nObermedizinalrat                                                  Medizinaloberrat\nOberverwaltungsrat                                                Verwaltungsoberrat\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 2\nBürodirektor in der Hauptverwaltung                               Bundesbahnoberrat\nder Deutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe A 2 c 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nRE!gierungsgewerbeschulrat                                        Regierungsrat\n- im Bundesgrenzschutz\nBesoldungsgruppe A 2 c 2\nUnmi.tleiibarer Bundesdienst\nAssistent beim Deutschen Archäolo-                                Regierungsrat\ngischen Institut\nBürodirektor beim Bundesarbeits-                                  Regierungsrat\ngericht\nGesandtschaftsrat                                                 Legationsrat\nLegationssekretär                                                 Legationsrat\nRegierungschemierat                                               Regierungsrat\nRegierungsrat als Bürodirektor beim                               Regierungsrat\nBundesrat\nRegierungsrat als Ministerialbüro-                                Regierungsrat\ndirektor\nRegierungs- und Kriminalrat                                       Regierungskriminalrat\nRegierungs- und Landwirtschaftsrat                                 Regierungslandwirtschaftsrat\nStudienrat im Grenzschutzfachschul-                                Studienrat\ndienst (als Leiter einer Grenzschutz-\nfachschule)\nVizekonsul                                                        Konsul\nOberstabsarzt im Bundesgrenzschutz                A 13kw","954                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgrndbezeichnung       Besoldungs-                   Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nOberstabsarzt                                  A13kw\nMarineoberstabsarzt                            A13kw\nMarinestabsarzt                                                 Stabsarzt\nMittelbarer Bundesdienst\nBankfinanzrat bei der Deutschen                                 Bankrat\nLandesrentenbank\nBundesverw al tungsra t                                         Verwaltungsrat\nBesoldungsgruppe A 2 d\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberpostamtmann                                                 Postoberamtmann\nRendant der Legationskasse                                      Amtsrat\nTechnischer Oberamtmann                                         Technischer Regierungsoberamtmann\nMittelbarer Bundesdienst\nAmtsrat                                                         Verwaltungsoberamtmann\nBankrat bei der Deutschen Landes-                               Bankoberamtmann\nrentenbank\nRegierungsoberamtmann                                           Verwaltungsoberamtmann\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 4\nBundesbahnamtsrat in der Hauptver-                              Amtsrat\nwaltung der Deutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe A 3 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAmtmann                                                         Regierungsamtmann\nFinanzamtmann                                                   Regierungsamtmann\nHafenkapitän                                                    Regierungsamtmann\nKartograph enam tmann                                           Technischer Regierungsamtmann\nKriminalrat                                                     Kriminalhauptkommissar\nTechnischer Amtmann                                             Technischer Regierungsamtmann\nVermessungsamtmann                                              Regierungsvermessungsamtmann\nWetterdienstamtmann                                             Regierungsamtmann","Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                    955\n-------------------- --------,----------------------------\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung           Besoldungs-                 Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\n1\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsamtmann                                                  Verwaltungsamtmann\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 5\nKanzleivorsteher in der Hauptverwal-                               Bundesbahnamtmann\ntung der Deutschen Bundesbahn\nSeekapitän auf Hochseefährschiffen                                 Technischer Bundesbahnamtmann\nBesoldungsgruppe A 4 a 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzinspektor                                                    Regierungsoberinspektor\nOberfinanzinspektor                                                Regierungsoberinspektor\nRegierungsoberinspektor oder Regie-                                Regierungsoberinspektor\nrungsinspektor bei der Biologischen\nBundesanstalt für Land- und Forst-\nwirtschaft\nRegierungsoberinspektor oder Regie-                                Regierungsoberinspektor\nrungsinspektor bei der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt\nRegierungsoberinspektor oder Regie-                                Regierungsoberinspektor\nrungsinspektor beim Bundesauf-\nsichtsamt für das Versicherungs-\nund Bausparwesen\nRegierungsoberinspektor oder Regie-                                Regierungsoberinspektor\nrungsinspektor beim Bundesver-\nsicherungsamt\nRegierungsoberinspektor oder Regie-                                Regierungsoberinspektor\nrungsinspektor       beim       Deutschen\nPatentamt\nTechnischer Oberinspektor oder In-                                 Technischer Regierungsoberinspektor\nspektor bei der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt\nTechnischer Regierungsoberinspektor                                Technischer Regierungsoberinspektor\noder Regierungsinspektor bei der\nBundesanstalt für Materialprüfung\nBesoldungsgruppe A 4 b 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBezirkszollkommissar                                               Zolloberinspektor\nKartographenoberinspektor                                          Technischer Regierungsoberinspektor","956                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dicnstgruclbezeidmung       Besoldungs-                   Amts,bezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nLotseno berins pektor                                           Oberlotse\nNautischer Oberinspektor                                        Technischer Regierungsoberinspektor\nOberinspeklor                                                   Regierungsoberinspektor\nOberpostbauinspekl.or                                           Postoberbauinspektor\nOberpostinspektor                                               Postoberinspektor\nOberseekapitän                                                  Seekapitän\nObersteuerinspektor                                             Steueroberinspektor\nObertelegraph eninspeklor                                       F ernmeldeo berinspektor\nOberzollinspektor                                               Zolloberinspektor\nTechnischer Oberinspektor                                       Technischer Regierungsoberinspektor\nTechnischer Oberpostinspektor                                   Technischer Postoberinspektor\nTechnischer Obertelegraphcninspektor                            Technischer Fernmeldeoberinspektor\nVermessungsoberinspektor                                        Regierungsvermessungsoberinspektor\nW etterdienstoberinspek tor                                     Regierungsoberinspektor\nZollgrenzkommissar                                              Zolloberinspektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBankoberinspektor bei der Deutschen                             Bankoberinspektor\nLandesrentenbank\nRegierungsoberinspektor                                         Verwaltungsoberinspektor\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 6\nVizeseekapitän                                                  Technischer Bundesbahnoberinspektor\nBesoldungsgruppe A 4 c 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nKriminalkommissar                                A10            Kriminaloberkommissar\nBesoldungsgruppe A 4 c 2\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzinspektor                                                 Regierungsinspektor\nInspektor                                                       Regierungsinspektor\nKanzleivorsteher beim Bundesverfas-                             Regierungsinspektor\nsungsgericht","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                      957\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-         Besoldun;s~weiclhungen von der ::::~:::ir;:::::\nbezeichnung oder Dicnslqrudhezeichnung\ngruppe                  oder Dienstgradbezeichnung\nKartog rapheni ns peklor                                          Technischer Regierungsinspektor\nKriminalinspektor                               A9kw\nNautischer Inspektor                                              Technischer Regierungsinspektor\nSeekapilän                                                        Kapitän\nTechnischer Inspektor                                            Technischer Regierungsinspektor\nTechnischer Telegrapheninspektor                                 Technischer Fernmeldeinspektor\nTeh~grap h eninspek tor                                           F ernrneldeinspektor\nVermessungsinspektor                                              Regierungsvermessungsinspektor\nWasserstraßeninspektor                                           Regierungsinspektor\nW etterdi ens tinspektor                                         Regierungsinspektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBankinspektor bei der Deutschen                                  Bankinspektor\nLandesrentenbank\nRegierungsinspektor                                              Verwaltungsinspektor\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 7\nErster Seemaschinist auf Hochseefähr-                            Technischer Bundesbahninspektor\nschiffen\nErster Seesteuermann auf Hochsee-                                Technischer Bundesbahninspektor\nfäh rschif fon\nBesoldungsgruppe A 4 d kw\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberpostsekretär                                                 Postobersekretär\nObertelegra phensek retär                                        Fernmeldeobersekretär\nBesoldungsgruppe A 4 e\nUnmittelbarer Bundesdienst\nMinisterialregistrator                                           Regierungshauptsekretär\nMinisterialregistrator                                           Posthauptsekretär\nBundesministerium für das Post-\nund Fernmeldewesen -\nSchleppbetriebsinspektor                                         Regierungshauptsekretär\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b\nBundesbahnbetriebsinspektor                     A8kw","958                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBishc~riqe Be~oldunqsqruppe und Amts-\nbezcichnunq oder Dienstqradbczeichnnnq\nBesoldun;-:.weiclhunqen von der\ngruppe\n::~:~~::ir::::::\noder Dienstgradbezeichnung\nHauptverwaltungsrcgistrator                                         Bundesbahnhauptsekretär\nLokomo tivbe tri e bsinspek lor                   A.8kw\nTechnischer Bundesbahnbetriebs-                   A.8kw\ninspek lor\nBesoldungsgruppe A 5 cl\nUnmiUeibare.r Bundesdienst\nLitograph                                         A.7kw\nOberwerkmeister im Krnftwagendienst                                Technischer Postobersekretär\nbei der Deutschen Bundespost\nOberwerkmeister im Maschinend;enst                                  Technischer Postobersekretär\nbei der Deutschen Bundespost\nTelegraphenoberwerkmeister                                          Technischer Fernmeldeobersekretär\nVJ erksekretär                                                      Oberwerkmeister\nBesoldungsgruppe A 5 l\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzobersekretär                                                  Regierungsobersekretär\nHafenmeister                                                        Regierungsobersekretär\nKanzleivorsteher bei der Bundes-                                    Regierungsobersekretär\nschuldenverwaltung\nKanzleivorsteher beim Bundesgesund-                                 Regierungsobersekretär\nheitsamt\nKanzleivorsteher beim Deutschen                                     Regierungsobersekretär\nPatentamt\nKriminalobersekretär                                Aß              Kriminalobermeister\nMaschinenbetriebsleiter                                             Obermaschinenmeister\nMaschinenbetriebsleiter                                             Zollobermaschinenmeister\n- Wasserzolldienst -\nMaschinenbetriebsleiter      auf Seezoll-                           Zollobermaschinenmeister\nkreuzern\nObereichmeister                                                     Regierungsobersekretär\nOberpostsekretär                                                    Postobersekretär\nOberpostverwalter                                                   Postoberverwalter\nOberpräparator                                    A 7kw","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                       959\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungs9ruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgrudber:cichnung         Besoldungs-                  Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nObersekrelür                                                      Regierungsobersekretär\nObers lrommc is lcr                                               Regierungsobersekretär\nObertek~graplwnscl, retär                                         Fernmeldeobersekretär\n0 berzo 1l sc k rt'lÜ r                                           Zollobersekretär\nSchi ffskapi Lün                                                  Oberschiffsführer\nTcchn ischer Obcrsek rdür                                         Technischer Regierungsobersekretär\nVermess u ngso bersck re Ui r                                     Regierungsverrnessungsobersekretär\nW elterdiens !.o bcrsek re Uir                                    Regierungsobersekretär\nObermeister im Bundesgrenzschutz                    AS\nOberslabs bootsman n                                AS            Hauptbootsmann\nOberstabsfeldwebel                                  AS            Hauptfeldwebel\nStabsbootsmann                                      AS            Hauptbootsmann\nStabsfeldwebel                                      AS            Hauptfeldwebel\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsobersekretär                                            Verwaltungsobersekretär\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 8\nOberfernmeldewerkmeister                                          Oberwerkmeister\nObersignalwerkII1eister                                           Oberwerkmeister\nOberwagenwerkmeister                                              Oberwerkmeister\nSchiffska pi tän                                                  Technischer Bundesbahnobersekretär\nSchiffsobermaschinist                                             Technischer Bundes bahno bersekretär\nBesoldungsgruppe A 6\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBaggermeister                                                     Werkmeister\nHafenmeister                                                      Regierungssekretär\nMaschinenmeister bei der Deutschen                                Technischer Postsekretär\nBundespost\nOberwerkmeister                                                   Werkmeister\nOberzollmaschinist                                                Zollmaschinenmeister\nOberzollschiffer                                                  Zollschiffsführer","960                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Ttil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungs(Jruppe und Amts-\nbezeichnung odm Dienstgradbez(~ichnung        Besoldungs-                   Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nSchiHsküpiUin                                                    Schiffsführer\nSchiflsohermascbinist                                            Maschinenmeister\nSeeobersch1cusenmeis l.e r                                       Oberschleusenmeister\nTe leg raphenbau füh rer                                         Technischer Fernmeldesekretär\nTelegraphenwerkmeister                                           Technischer Fernmeldesekretär\n\\,Verkmeister im KraJtwagendL~nst                                Technischer Postsekretär\nZweiter Seemaschinist                                            Maschinenmeister\nZweiter Seesteuermann                                            Schiffsführer\nBesoldungsgruppe A 7 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBetriebsmeister bei der Bundes-                                  Regierungssekretär\nwasserstraßenverwaltung\nFinanzsekretär                                                   Regierungssekretär\nKanzleivorsteher                                                 Regierungssekretär\nKriminalsekretär                                    A7           Kriminalmeister\nNautischer Sekretär                                              Technischer Regierungssekretär\nOberforstwart                                                    Revierforstwart\nPräparntor                                      A6kw\nSchiffahrtsmeistcr                                              Regierungssekretär\nSchiffskapfüin                                                  Schiffsführer\nSchleppbetriebs leiler                                          Regierungssekretär\nSchleusen vorsteh er                                            Oberschleusenmeister\nSekretär                                                        Regierungssekretär\nStrommeister                                                    Regierungssekretär\nTechnischer Sekretär                                            Technischer Regierungssekretär\nTelegraphensekretär                                              Fernmeldesekretär\nVermessungssekretär                                              Regierungsvermessungssekretär\nWetterdienstsekretär                                             Regierungssekretär\nMeister im Bundesgrenzschutz                       A7\nOberbootsmann                                      A7\nOberfeldwebel                                      A7","Nr. G7    Tüg der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                    961\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besolclungs~Jruppc und Amts-\nbezeichnung oder Dicnstgradbczcichnung          Besoldungs-                  Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 9\nFernmeldew er kmeis ler                                           Werkmeister\nOberlademeister                                                   Betriebsobermeister\nOberlagermeister                                                  Betriebsobermeister\nOberleitungsmeister                                               Leitungsobermeister\nOberrangiermeister                                                Betriebsobermeister\nOberrottenmeister                                                 Betriebsobermeister\nOberstellwerksmeister                                             Betriebsobermeister\nObersteuermann                                                    Technischer Bundesbahnsekretär\nSchiffsmaschinist                                                 Technischer Bundesbahnsekretär\nSignalwerkmeister                                                 Werkmeister\nV'J a gen wer kmeister                                            Werkmeister\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 10\nSteuermann                                                        Technischer Bundesbahnassistent\nBesoldungsgruppe A 7 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nVerwaltungsassistent in den                                       Regierungsassistent (beim Bundes-\nMinisterien                                                      ministerium für das Post- und\nFernmeldewesen: Postassistent)\nBesoldungsgruppe A 8 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAssistent                                                         Regierungsassistent\nFinanzassistent                                                   Regierungsassistent\nMaschinenmeister                                                  Maschinenführer\nNautischer Assistent                                              Technischer Regierungsassistent\nOberbauaufseher                                                   Werkführer\nPräparator                                        ASkw\nSchiffsführer                                                     Schiffsassistent\nSchiffsmaschinist                                                 Maschinenführer\nTechnischer Assistent                                             Technischer Regierungsassistent\nTelegraphenassistent                                              Fernmeldeassistent","962                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Bcsoldungsuruppe und Amts-\nbezeichnung ode,r Dienstgrndbczcichnung       Besoldungs-                    Amtsbezeichnung\ngruppe                 oder Dienstgradbezeichnung\n1\nTelegraphenwcrkführer                                            Technischer Fernmeldeassistent\nVermessungsussislcnt                                             Regierungsvermessungsassistent\nWasserstraßenassistent                                           Regierungsassistent\nWerkführer                                                       Technischer Postassistent\n- bei der Deutschen Bundespost -\nWetterdienstassistent                                            Regierungsassistent\nZollmaschinist                                                   Zollmaschinenführer\nZollschiff er                                                    Zollschiffsassistent\nHauptwachtmeister im Bundes-                      A6\ngrenzschutz\nBootsmann                                         A6\nFähnrich                                          A6\nFähnrich zur See                                  A6\nFeldwebel                                         A6\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 11\nFernmeldewerkführer                                              Werkführer\nOberkraftwagenführer                                             0 bertrie bw agenführer\nOberlokomotivheizer                                              Obertrie bwagenführer\nReserveschiffsmaschinist                                         Technischer Bundesbahnassistent\nSchiffsoberheizer                                                Obertriebwagenführer\nSignalwerkführer                                                 Werkführer\nWagenmeister                                                     Werkführer\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 12\nLademeister                                                      Betriebsmeister\nLagermeister                                                     Betriebsmeister\nRangiermeister                                                   Betriebsmeister\nRottenmeister                                                    Betriebsmeister\nStellwerksmeister                                                 BE.triebsmeister","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                   963\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung       Besoldungs-                 Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\n1\nBesoldungsgruppe A 9 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFernsprechgehilfe                                              Hauptamtsgehilfe\nKanzleiassistent                               A3kw\nKanzleiassistent                                               Hauptamtsgehilfe\n- beim Deutschen Bundeslag -\nMagazinmeister                                 A3kw\nMaschinenmeister                                               Maschinenoberwärter\nPostbetriebswart                                 A4            Posthauptschaffner\nPostkraftwagenführer                           A3kw\nTelegraphenbetriebswart                          A4            F ernmeldeo berw art\nTelegraphist bei der Bundeswasser-                             Betriebsoberaufseher\nstraßen verwal tung\nWasserstraßenbetrie bswart                                     Betriebsoberaufseher\nWerkführer                                                     Betriebsoberaufseher\nFahnenjunker                                     AS\nMaat                                             AS\nSeekadett                                        AS\nUnteroffizier                                    AS\nMittelbarer Bundesdienst\nKanzleiassistent                               A3kw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 13\nKraftwagenführer                                 A4            Triebwagenführer\nLokomoti vheizer                                 A4            Triebwagenführer\nOberamtsgehilfe in der Hauptverwal-\ntung der Deutschen Bundesbahn                                Hauptamtsgehilfe\nOberbotenmeister                                 A4            Amtsmeister\nSchiffsheizer                                    A4            Triebwagenführer\nTriebwagenführer                                 A4\nBesoldungsgruppe A 9 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberwachtmeister im Bundesgrenz-               ASkw\nschutz","964                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dicnstgradbezeichnung       Besoldungs-                   Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nBesoldungsgruppe A 1Oa\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe bei den Auslandsb(~hör-                             Oberamtsgehilfe\nden des Auswärtigen Amtes\nAmtsgehilfe bei der Bundeshaupt-                                Oberamtsgehilfe\nkasse\nAmtsgehilfe beim Bunclesfina_nzhof                              Oberamtsgehilfe\nAmtsgehilfe                                                     Oberamtsgehilfe\n- beim Bundesrat -\nAmtsgehilfe beim Deutschen Bundes-                               Oberamtsgehilfe\ntag\nBauaufseher                                                      Oberbauaufseher\nBetriebsassistent                                               Oberamtsgehilfe\nBetriebsassistent                                               Betriebsaufseher\n- Wasserstraßenverwaltung -\nBotenmeister beim Statistischen                                 Oberamtsgehilfe\nBundesamt\nDrucker                                            A3            Postwart\nHausinspektor beim Bundesfinanzhof                 A4           Amtsmeister\nHausinspektor beim Bundesgerichtshof               A4           Amtsmeister\nHausinspektor beim Bundesverfas-                   A4           Amtsmeister\nsungsgericht\nHausinspektor beim Deutschen                       A4           Amtsmeister\nPatentamt\nLaborant                                        A2kw\nLagermeister                                                    Betriebsaufseher\nMaschinist                                                      Maschinenwärter\nMaschinist                                         A3            Postwart\n- bei der Deutschen Bundespost -\nMinisterialamtsgehilfe                                           Oberamtsgehilfe\nMinisterialhausinspektor                           A4            Amtsmeister\nOberbotenmeister                                   A4            Amtsmeister\nPostbetriebsassistent                              A3            Postoberschaffner\nSchiffsführer                                   A2kw\nSchiffsheizer                                                   Maschinenwärter","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                    965\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung odeir Dienstgradbezeichnung      Besoldungs-                   Amtsbezeichnung\ngruppe                 oder Dienstgradbezeichnung\n1\nSchiffsheizer                                                  Zollmaschinenwärter\n- Wasserzolldienst -\nSchleusen verw alter                             A3            Schleusenbetriebswart\nT elegra phenlei tungsauf seher                  A3            Fernmeldewart\nWachtmeister beim Bundesarbeits-                 A3            Justizoberwachtmeister\ngericht\nWachtmeister beim Bundesdisziplinar-             A3            Justizoberwachtmeister\nhof\nWachtmeister beim Bundesgerichts;hof             A3            Justizoberwachtmeister\nWachtmeister beim Bundessozial-                  A3            J ustizo berwach tmeister\ngericht\nWachtmeister beim Bundesverfas-                  A3            Hauptamtsgehilfe\nsungsgericht\nWachtmeister beim Bundesverwal-                  A3            Justizoberwachtmeister\ntungsgericht\nZollbetriebsassistent                            A3            Zolloberwachtmeister\nHauptgefreiter                                   A4\nMittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe                                                    Oberamtsgehilfe\nbei der Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestellte -\nBetriebsassistent                               A2kw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 14\nAmtsgehilfe in der Hauptverwaltung                             Oberamtsgehilfe\nder Deutschen Bundesbahn\nOberbahnhofsschaffner                            A3            Betriebsoberaufseher\nOberdrucker                                      A3\nOberladeschaffner                                A3            Betriebsoberaufseher\nOberlageraufseher                                A3            Betriebsoberaufseher\nOberleitungsaufseher                             A3            Leitungswart\nObermatrose                                      A3            Bundesbahnoberschaffner\nOberrangieraufseher                              A3            Betriebsoberaufseher\nOberrottenführer                                 A3            Gleiswart\nOberweichenwärter                                A3            Betriebsoberaufseher","966                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung       Besoldungs-                   Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nOberwerkmann                                   A2kw\nOberzugschaffner                                  A3            Bundes bahno berschaffner\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 15\nBahnhofsschaffner                                               Betriebsaufseher\nBotenmeister                                      A3            Hauptamtsgehilfe\nLadeschaffner                                                   Betriebsaufseher\nLageraufseher                                                   Betriebsaufseher\nLeitungsaufseher                                  A3            Leitungswart\nMaschinist                                     A2kw\nMatrose                                                         Bundesbahnschaffner\nOberschrankenwärter                                             Oberbahnwärter\nRangieraufseher                                                 Betriebsaufseher\nRottenführer                                      A3            Gleiswart\nWeichenwärter                                                   Betriebsaufseher\nWerkmann                                       A2kw\nZugschaffner                                                    Bundesbahnschaffner\nBesoldungsgruppe A 10 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBotenmeister                                                    Amtsgehilfe\nBotenmeister                                      A2            Oberamtsgehilfe\n- mit Stellenzulage -\nHausmeister                                                     Amtsgehilfe\nKastellan                                      A 1 kw\nLeuchtfeueroberwärter                                           Signalwärter\nMaschinist                                     A 1 kw\nPförtner                                                        Amtsgehilfe\nPostschaffner                                     A2\nSchleusenoberwärter                            A 1 kw\nSignaloberwärter                                                Signalwärter\nTechnischer Gehilfe                            Al kw","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                   967\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung odeir Dienstgradbezeichnung      Besoldungs-                  Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\n1\nZollwachtmeister                                 A2\nObergefreiter                                    A3\nMittelbarer Bundesdienst\nHausmeister                                                    Amtsgehilfe\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 16\nOberbahnwart                                    Al kw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 17\nSchrankenwärter                                                Bahnwärter\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 17 a\nBahnhelfer                                     Al kw\nBesoldungsgruppe A 10 c\nUnmittelbarer Bundesdienst\nWachtmeister im Bundesgrenzschutz              A4kw\nBesoldungsgruppe A 11\nUnmittelbarer Bundesdienst\nGefreiter                                        A2\nBesoldungsgruppe A 12\nUnmittelbarer Bundesdienst\nGrenzjäger im Bundesgrenzschutz                                Grenzjäger\nGrenzoberjäger im Bundesgrenzschutz            A2kw\nBesoldungsgruppe B 4\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundesdisziplinarhofes             B9\nBundesbahnbesoldungsgruppe B 4\nDirektor der Hauptverwaltung der                               Direktor bei der Hauptverwaltung\nDeutschen Bundesbahn                                            der Deutschen Bundesbahn","968                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeidmung oder Dienstgradbezeichnung         Besoldungs-                   Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeidmung\n1\nBesoldungsgruppe B 5\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberbundesanwalt beim Bundes-                      B8           Generalbundesanwalt beim Bundes-\ngerichtshof                                                    gerichtshof\nBesoldungsgruppe B 6\n, Unmittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Physikalisch-Technischen             B7            Präsident und Professor der Physi-\nBundesanstalt                                                  kalisch-Technischen Bundesanstalt\nPräsident des Deutschen Patentamtes                B7\nPräsident des Fernmeldetechnischen                               Präsident des Fernmeldetechnischen\nZentralamtes der Deutschen                                     Zentralamtes\nBundespost\nPräsident des Statistischen Bundes-                B7\namtes\nSenatspräsident beim Bundesarbeits-                B7\ngericht\nSenatspräsident beim Bundes-                       87\ndisziplinarhof\nSenatspräsident beim Bundesfinanzhof               87\nSenatspräsident beim Bundesgerichts-               87\nhof\nSenatspräsident beim Bundessozial-                 81\ngericht\nSenatspräsident beim Bundesverwal-                 87\ntungsgericht\nVizepräsident beim Bundesfinanzhof                 87            Vizepräsident des Bundesfinanzhofes\nVizepräsident des Bundessozial-                    87\ngerichtes\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Bundesversicherungs-                               Präsident der Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestellte                                        anstalt für Angestellte (als Vor-\nsitzer der Geschäftsführung)\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                 Präsident eines Landesarbeitsamtes\nNordrhein-Westfalen\nBesoldungsgruppe B 7 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBundesdisziplinaranwalt bei dem                                  Bundesdisziplinaranwalt\nBundesdisziplinarhof","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                      969\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldun~Jsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienst9rndbezcichnung        Besoldungs-                  Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\n1\nBundesrichter bei dem Bundes-                                   Bundesrichter beim Bundesdisziplinar-\ndisziplinarhof                                                  hof\nPräsident der Bundesanstalt für                   B6            Präsident und Professor der Bundes . .\nMaterialprüfung                                                 anstalt für Materialprüfung\nPräsident des Bundesamtes für Ver-                B8\nfassungsschutz\nMittelbarer Bundesdienst\nDirektor bei der Bundesversicherungs-                           Direktor bei der Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestell tc                                        anstalt für Angestellte (als Mitglied\nder Geschäftsführung)\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                Präsident eines Landesarbeitsamtes\nBaden-Württemberg, Nordbayern,\nSüdbayern, Berlin, Hessen oder\nNiedersachsen\nVorstandsmitglied der Deutsd1en                                 Direktor der Deutschen Landesrenten-\nLandesrentenbank                                                bank\nBundesbahnbesoldungsgruppe B 7 a\nHauptverwaltungsdirigent                                        Ministerialdirigent\nBesoldungsgruppe B 7 b\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                Präsident eines Landesarbeitsamtes\nHamburg, Rheinland-Hesscn-\nN assau oder Schleswig-Holstein\nBesoldungsgruppe B 8\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor der Bundesdruckerei                                    Präsident der Bundesdruckerei\nPräsident der Wasser- und Schiff-                               Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-\nfahrtsdirektion Hannover, Münster                               direktion\noder Mainz\nPräsident des Posttechnischen Zentral-            B5            Präsident des Posttechnischen\namtes der Deutschen Bundespost                                  Zentralamtes\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Landesarbeitsanües                                Präsident eines Landesarbeitsamtes\nBremen oder Pfalz\nBesoldungsgruppe B 9\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Bundesanstalt für                   B3\nzivilen Luftschutz\nKommandeur im Bundesgrenzschutz                   B5            Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz\neines Grenzschutzkommandos","970              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage V\nUberleitungsgrundgehälter (§ 37 Abs. 3)\nSpalte 1 : Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen\nnach bisherigem Recht am Tage vor der Verkündung des\nGesetzes (Jahresbetrag)\nSpalte 2: Dberleitungsgrundgehalt (Monatsbetrag)\n2                                                    2\n1 440      222                         2 070                    306\n1 520      233                         2 080                    307\n1 536      236                         2 090                    309\n1 560      239                         2 100                    309\n1 600      244                         2 110                    309\n1 620      247                         2 120                    309\n1 638      250                         2 140                    312\n1 650      251                         2 150                    313\n1 690      257                         2 160                    314\n1 700      258                         2 170                    316\n1 710      260                         2 180                    317\n1 740      264                         2 190                    319\n1 750      265                         2 200                    320\n1 780      269                         2 210                    321\n1 790      271                         2 220                    323\n1 800      272                         2 230                    324\n1 824      275                         2 240                    325\n1 840      277                         2 260                    328\n1 850      279                         2 270                    330\n1 870      279                         2 280                    330\n1 880      280                         2 290                    330\n1 890      281                         2 300 -                  331\n1 900      283                         2 320                    333\n1 930      287                         2 350                    338\n1 940      288                         2 360                    339\n1 960      291                         2 370                    340\n1 970      292                         2 380                    342\n1 980      294                         2 390                    343\n1 990      295                         2 400                    344\n2 000      296                         2 410                    346\n2 010      298                         2440                     350\n2 020      299                         2 450                    351\n2 030      301                         2 460                    351\n2 050      303                         2 470                    351\n2 060      305                         2 480                    352","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963       971\n2                                             2\n2 500           355                      4 200                578\n2 520           358                      4 300                592\n2 530           359                      4 320                594\n2 540           361                      4 400                605\n2 550           362                      4 450                612\n2 590           363                      4 500                619\n2 600           364                      4 560                627\n2 620           367                      4 600                633\n2 640           369                      4 650                640\n2 650           371                      4 700                647\n2 660           372                      4 800                660\n2 680           375                      4 900                674\n2 700           378                      4 950                681\n2 720           380                      5 000                688\n2 750           385                      5100                 702\n2 770           385                      5150                 709\n2 800          385                       5 200                715\n2 850          392                       5 300                729\n2 900          399                       5 350                736\n2 950          406                       5400                 743\n2 970          409                       5 500                757\n3 000          413                       5 600                770\n3 050          420                       5 700                784\n3 100          427                       5 800                798\n3 135          432                       5 900                812\n3 200          440                       6 000                825\n3 240          446                       6200                 853\n3 250          447                       6400                 880\n3 300          454                       6 600                908\n3 350          461                       6 700                922\n3 400          468                       6 800                935\n3 420          471                       7 000                963\n3 450          475                       7 100                977\n3 500          482                       7 200                990\n3 550          489                       7 400              1 018\n3 600          495                       7 500              1 032\n3 700          509                       7 600              1 045\n3 750          516                       7 700              1 059\n3 800          523                       7 800              1 073\n3 900          537                       7 900              1 087\n3 950          544                       8 000              1 100\n4 000          550                       8100               1 114\n4 050          557                       8200               1128\n4100           564                       8400               1155\n4 150          571                       8500               1169","912        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2                           1            2\n8 600 1183                        13 000       1 788\n8 800 1 210                       14 000       1 925\n8 900 1 223                       15 000       2 063\n9100  1 252                       16 000       2200\n9 200 1 265                       17 000       2 338\n9 300 1 279                       18 000       2 475\n9 400 1 293                       19 000       2 613\n9 500 1 307                       22 000       3 025\n9 700 1 334                       24 000       3 300\n9 900 1 362                       26 500       3 644\n10 000 1 375\n10 500 1 444\n10 600 1 458\n11 600 1 595\n12 600 l 733","Nr. 67 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                    973\nAnlage VI\nDen Reichsbesoldungsordnungen\nangeglichene Landesbesoldungsordnungen (§ 48 a)\nDas Reichsbesoldungsrecht galt kraft Landesrechts\nin              mit Wirkung vom      durch Gesetz vom      Gesetzblatt\n1\nAnhalt .........     1. Oktober 1936       22. Dezember 1936    1937 s. 25\nBaden ..........    1. Juli 1938           19. Juli 1939        1939 s. 119\nBayern .........    1. Juli 1938           27. März 1939        1939 s. 59\nBraunschweig ...    1. April 1939           9. September 1939   1939 s. 63\nBremen  ........    1. April 1936           5. Februar 1937     1937 s. 39\nHamburg .......     1. Juli 1938           17. August 1938      1938 s. 145\nHessen .........    1. April 1938          31. Mai 1939         1939 s. 99\nLippe ..........    1. April 1937           1. November 1937    1937 s. 73\nMecklenburg ...     1. April 1936          27. Januar 1937      1937 s. 32\nOldenburg .....     1. April 1936           3. Oktober 1936     1936 S.501\nPreußen ........    1. April 1936          17. Januar 1936      1936 s.   3\nSachsen ........    1. April 1939           8. Januar 1940      1940 s.   1\nSchaumbvrg ....     1. April 1937          20. Juni 1937        1937 S.297\nThüringen ......    1. April 1938          23. Dezember 1938    1938 s. 111\nWürttemberg ...     1. Juli 1938           28. Dezember 1938    1939 s.   1","974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage VII\nOberleitung der Versorgungsempfänger (§ 48 a)\nOrts-\nNeue Besoldungs-         zu-\nBishe,rige Besoldungsgruppe 1 )                              gruppe 1 )       schlag\nendet\naber\nder Besol-        be-\ndungsord-       reits\nder Besoldungsordnungen A und B\nder Besoldungspläne         nungenA           mit\ndes Reichsbesoldungsgesetzes                                                                        Tarif-\nder Reichs- und Bundesbahnbeamten   und B des         der  klas,se\nvom 16. Dezember 1927                                                      Bundes-        .....\nund seiner Änderungen                       vom 1. Oktober 1927 an\nbesoldungs- Dienst-\ngesetzes      alters\nstufe\n2)\n1                                              2                  3              4      5\nA 1,     A 1a                                     1,    Al             A 16                   Ib\nA 1b                                        1 a,     A 1a           A 15                   Ib\nA 1c                                              -                 A 16             11.   Ib\nA2 a,      A2b                                     2,    A2             A 14                    II\nA2 c 1                                             -                A 13 3 )                 II\nA2c,       A 2 c 2 8)                              3,    A3            A 13 8)                  II\nA2 d                                           4,    A4             A 12                    II\nA2e                                               4a                A 12             12.    II\nA3 a                                               -                A 12             11.    II\nA3,   A3 b,      A3 e                                 5,    AS             A 11                    II\nA3 c 8 )                                            -               A 118)            12.    II\nA3 d                                               -                A 11             10.    II\nA4a, A4b, A 4 a 1, A 4 a 2 8 ), A4 b 1                           6,     A6           A 108)                  III\nA 4 b 2 8)                                           -               A 10 8 )          12.   III\nA4c 1                                               -                A 9 4)                 III\nA4c,       A4  C 2 8)                                7,    A7             A 9 8)                 III\nA4d                                         7 a,     A7a             A7                    III\nA4 e                                        7b,      A 7b            AS                    III\nA4e                                               -                 A 9 5)           10.   III\nA 4 f,     A5c                                         -                 A9               8.   III\nA5a,       A5b                                     8,    AS              A7                    III\nA5b                                                -                A 9 6)           8.    III\nA6                                               -                 A6                    IV\nA 7,     A 7a                                 9,    9 a,   A9           A6                    IV\nA 7b                                               -                A5 7 )                 IV\nA 7c                                               -                 AS                    IV\nA8a,       A8b                          10,    11,    A 10,   All        AS                    IV\n-                                          12,    A 12            A4              11.   IV\nA 8 c 1 bis A8c5                                         -             keine Uber-                 -\nleitung\nA9,      A9a                               13,     13 a,   A 13         A3                    IV\nA9b                                               -             keine Uber-                 -\nleitung","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                                      975\nOrts-\n1)                                    Neue Besoldungs-       zu-\nBisherige Besoldunsgruppe                                              gruppe 1)       schlag\nendet\naber\nder Besol-       be-\ndungsord-       reits\nder Besoldungsordnungen A und B                                   der Besoldungspläne                   nunigen A        mit\ndes ReichsbesoJdun~JS~Jesetzes                                                                                             Tarif-\nder Re,ichs- und Bundesbahnbeamten             und B des        der  klasse\nvorn 16. Dezember 1927\nvom 1. Oktober 1927 an                   Bundes-       . ...\n~\nund seiner Änderungen                                                                          besoldungs- Dienst-\nge,setzes    alters\nstufe\n2)\n- - - - - - - - ~ · - - ~ ---·-- ~-\n1                                                  2                            3              4    5\nA 10,         A 10 a                   14, 14 a, 0 14, 15, 0 15, A 14, A 15               A2                   IV\nA 10b                                        16,    016,     A 16                  Al                   IV\nA 10 c                                                 -                      keine Uber-               -\nleitnng\nA 11, A 12                            17, 0 17, 17 a, 0 17 a, A 17, A 17 a               Al                   IV\n(vom 1. Oktober 1927 an bis 30. Juni 1938)\nA 12                                                 -                      keine Uber-               -\n(vom 1. April 1951 an)                                                                           leitung\nB 1     } mit dem 29. März 1930 gestrichen\nB2        (Reichsgesetzbl. I S. 96)\nB2                                                 B2                           B 11                 Ia\nB 3,        B3a                                             -                           B 10                 Ia\nB3b                                                   -                            B9                  Ia\nB4                                                 B4                            B8                  Ia\nB5                                                  -                            B7                  Ia\nB6                                                 B6                            B,6                 Ib\nB 7,        B7a                                            B7a                           B5                  Ib\nB7b                                                   -                            B4                  Ib\nB8                                                  -                            B3                  I.b\nB9                                                  -                            B2                  Ib\nB 10                                                 -                            B 1                 Ib\n1)  Stand den Versorgungsempfängern vor Eintritt des Ver-                       4) Dazu eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 36 DM\nsorgungsfalles zuletzt eine ruhegehaltfähige Zulage                             (Stand vom 1. März 1963).\nnach c;len Besoldungsordnungen A und B des Reichs-                          5) Nur für berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-\nbesoldungsgesetzes von 1927 zu, so ist den Versor-                             arbeitsdienstes, deren Versorgungsbezügen am 31.\ngungsbezügen auch diese Zulage nach dem Stande vom                             März 1957 die Besoldungsgruppe A 4 e nach § 55 Abs. 2\n31. März 1957, jedoch erhöht um den Vomhundertsatz\nG 131 zugrunde lag.\ndes § 48b Abs. 1 Nr. 1 und die weiteren Erhöhungssätze\nfür Versorgungsempfänger des Bundes, weiterhin zu-                          6) Nur für frühere Berufssoldaten und uniformierte Beamte\ngrunde zu legen. In den neuen Besoldungsgruppen etwa                           des Polizeivollzugsdienstes, deren Versorgungsbezügen\nvorgesehene ruhe{Jehaltfähige Zulagen gelten nicht für                          am 31. März 1957 die Besoldungsgruppe A 5 b nach § 53\nin diese Besoldungsgruppen übergeleitete Versorgungs-                           Abs. 3, § 65 Abs. 1 G 131 zugrunde lag.\nempfänger.                                                                  7) Dazu eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 31 DM\n2\n) Die hier festgesetzte Dienstaltersstufe tritt an die Stelle                     (Stand vom 1. März 1963).\nder letzten Dienstaltersstufe der neuen Besoldungs-                         8) Bei weiblichen Lehrkräften, deren Grundgehalt und\ngruppe. Bei abstandsgleicher Uberleitung ist mindestens\nStellenzulagen bei Eintritt des Versorgungsfalles ge-\ndie erste Dienstaltersstufe zugrunde zu legen.\nkürzt waren, ist weiterhin von den um zehn vom Hun-\n3\n) Dazu eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 68 DM                              dert gekürzten Beträgen auszugehen.\n(Stand vom 1. März 1963)."]}