{"id":"bgbl1-1963-67-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":67,"date":"1963-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1963-12-18T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["901\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                       Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 196:3                                                                                          Nr. 67\nTag                                                         In h a I t                                                                                      Seite\n18. 12. 63   Zweites Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften                                                              901\nA.ndcrt Burulesgesctzhl. Ill 2030-2, 2030-4 und 2032-1.\n18. 12. 63   Neufassung des ßundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                916\nErsetzt Bundesgeselzbl. Jll 2032-1.\n18, 12. 63   Vierte Ubungsgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    976\n.Andert Bundesgesetzbl. 111 53-1.\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     979\nZweites Gesetz\n1\nzur .Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften )\nVom 18. Dezember 1963\nDer Bundestag hat das folgende                        Gesetz be-          4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nschlossen:                                                                          a) Nummer 4 wird wie folgt neugefaßt:\nArtikel I\n,,4. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                                    jahres verbrachte Zeiten\n§ 1                                                            a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsge-\nfangenschaft, eine,s kriegsbedingten\nDas Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957                                                         Notdienstes ohne Begründung eines\n(Bundesgesetzbl. I S. 993) 2 ), zuletzt geändert durch\neinem Arbeitsvertrag entsprechenden\ndas Dritte Gesetz über die Erhöhung von Dienst-                                                         Beschäftigungsverhältnisses oder eines\nund Versorgungsbezügen (Drittes Besoldungs-                                                              nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder\nerhöhungsgesetz) vom 21. Februar 1963 (Bundes-                                                          Wehrdienstes,\ngesetzbl. I S. 132), wird wie folgt geändert und\nergänzt:                                                                                          b) einer Internierung oder eines Ge-\nwahrsams der nach § 9 a des Heim-\n1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                                          kehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 de,s\n,,Inwieweit dies durch Zu- oder Abschläge (Kauf-                                                   Häftlingshilfegesetze.s                               berechtigten\nkraftausgleich) sicherzustellen ist, bestimmt der                                                  Personen,\nBundesminister des Innern im Benehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen und der zu-                                                 c) eine,s vor dem 9. Mai 1945 abgeleiste-\nständigen obersten Dienstbehörde, bei Auslands-                                                    ten berufsmäßigen Reichsarbeits- oder\ndienstbezügen (§ 24 Abs. 1) im Benehmen mit                                                        Wehrdienstes, soweit er die Zeit der\ndem Bundesminister der Finanzen und dem                                                            gesetzlichen Reichsarbeits- und Wehr-\nAuswärtigen Amt.\"                                                                                  dienstpflicht umfaßt,\n2. In § 3 wird hinter dem Wort „Ernennung\" ein-                                                 d) im Dienst der Bundeswehr als Berufs-\ngefügt:                                                                                            soldat oder Soldat auf Zeit oder im\n„ oder ihre Versetzung, ihre Ubernahme oder                                                        Polizeivollzugsdienst,                              soweit      der\nihr Ubertritt in den Dienst des Bundes\".                                                           Dienst nach dem Wehrrecht des Bun-\ndes die Zeit der gesetzlichen Wehr-\n3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                                 dienstpflicht umfaßt und diese dadurch\n,, (2) Besteht der Anspruch auf die Dienst-                                                     als erfüllt gilt;\".\nbezüge nicht für einen voJlen Kalendermonat,\nb) Hinter Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nso wird nur der Teil der Dienstbezüge gezahlt,\nder auf den Anspruchszeitraum entfällt.\"                                            angefügt:\n1) Andert Bundes~Jeselzbl. TII 2030-2, 2030-4 und 2032-1.\n,,5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wieder-\n2) Bundesnesetzbl. III 2032-1                                                                     gutmachung nationalsozialistischen Un-\nZ Jqg7 A","902                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nrechts oder nach dem Gesetz zur Rege-                             Art der Tätigkeit die Gleichbewer-\nlung der Wiedergutmachung national-                               tung nicht offensichtlich aus-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige                           schließt.\"\ndes öffentlichen Dienstes ohne förmliches\n1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nWiedergutmachungsverfahren anzurech-\nnen sind.\"                                         ,,(1) Steht einem Beamten, der aus einem Amt\nausscheidet, um in ein anderes Amt überzutre-\nc) In Satz 2 wird die Zahl „4\" durch die Zahl\nten, nach den für das neue Amt maßgebenden\n,,5\" ersetzt.\nVorschriften ein niedrigeres Grundgehalt zu als\n5. In § 7 Abs. 3 treten an die Stelle der Nummern            in seinem bisherigen Amt, so erhält er eine\n2 und 3 folgende Nummern 2 bis 6:                         ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des\nUnterschiedes zwischen seinem jeweiligen\n„2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages              Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in\noder der Landtage,                                  dem bisherigen Amt zuletzt zugestanden hat;\nder Gesamtbetrag von Grundgehalt und Aus-\n3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbän-               gleichszulage darf jedoch das Endgrundgehalt\nden,                                                seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen.\n4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Reli-            Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte im diszipli-\ngionsgesellschaften und ihren Verbänden,            nargerichtlichen Verfahren in ein Amt mit ge-\nim nichtöffentlichen Schuldienst und im             ringerem Endgrundgehalt versetzt wird.\"\nnichtöffentlichen Eisenbahndienst,\n8. In§ 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „wohnen\"\n5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftver-             die Worte „und denen nach § 15 Abs. 1 der\nkehrs- oder Fernmeldeunternehmen, die               Ortszuschlag der Stufe 1 zusteht\" eingefügt.\nganz oder teilweise von der Bundes(Reichs)-\npost oder von der Bundes(Reichs)bahn über-       9. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nnommen worden sind,\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n6. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst                • Verhältnisse\" die Worte „in Abständen\nvon wissenschaftlichen Forschungseinrich-                 von zwei Jahren\" eingefügt.\ntungen, an denen die öffentliche Hand durch\nZahlung von Beiträgen oder Zuschüssen               b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sonder-\noder in anderer Weise wesentlich beteiligt                 zwecke\" ein Komma und die Worte „die von\nist.\"                                                      den bebauten Teilen ihrer Gemeinde deut-\nlich abgesetzt sind\" eingefügt.\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n10. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\na) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:\n.Berücksichtigung von Dienstzeiten\".                     ,, (3) Kann ein Beamter, der versetzt oder des-\nsen Umzug an den Ort der Dienstleistung ange-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      ordnet ist, wegen Wohnungsmangels oder aus\nanderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat,\n.(1) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3\neine Wohnung am Versetzungs- oder· Dienst-\ndürfen iu den Besoldungsgruppen A 9 bis\nleistungsort nicht beziehen und hat er seine\nA 12 und A 13 bis A 16 npr Zeiten einer\nWohnung am bisherigen dienstlichen Wohnsitz\ngleichzubewertenden Tätigkeit berücksichtigt\noder seinem tatsächlichen Wohnort beibehalten,\nwerden. Gleichzubewerten sind für die Fest-\nso gilt dieser als dienstlicher Wohnsitz, wenn\nsetzung des Besoldungsdienstalters\ner der höheren Ortsklasse angehört; gehört der\na) in den Besoldungsgruppen A 9 bis          tatsächliche Wohnort einer höheren Ortsklasse\nA 12 nur solche Tätigkeiten, die         an als der bisherige dienstliche Wohnsitz, so ist\nmindestens in einem Amt der Be-          dieser maßgebend. Zieht der Beamte statt an\nsoldungsgruppe A 9 oder in einer         den Versetzungs- oder Dienstleistungsort mit\ndieser Besoldungsgruppe entspre-         Umzugsanordnung an einen anderen Ort um,\nchenden Vergütungsgruppe, in den         so gilt der neue Wohnort als dienstlicher Wohn-\nBesoldungsgruppen A 13 bis A 16          sitz, wenn er einer höheren Ortsklasse angehört\nnur solche Tätigkeiten, die minde-       als der Versetzungs- oder Dienstleistungsort.\nstens in einem Amt der Besol-            Für neueingestellte Beamte gilt unter den Vor-\ndungsgruppe A 13 oder in einer           aussetzungen des Satzes 1 der bisherige Wohn-\ndieser Besoldungsgruppe entspre-         ort als dienstlicher Wohnsitz.\"\nchenden Vergütungsgruppe abge-\nleistet worden sind,                 11. §  15 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) bei Beamten einer Einheitslaufbahn         .Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen\noder bei Aufstiegsbeamten auch           richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die\ndie Tätigkeiten nach Ablegung der        dem Beamten Kinderzuschlag zusteht oder ohne\nfür die Verleihung eines Amtes der       Berücksichtigung des § 19 zustehen würde.•\nhöheren Laufbahngruppe vorge-\nschriebenen Prüfung, wenn die        12. § 16 wird gestrichen.","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                            903\n13. § 17 wird wie folgt geändert:                                    derer Körperschaften, Anstalten und Stif-\na) In Absatz 3 wird folgender Satz eingefügt:                    tungen des öffentlichen Rechts oder der Ver-\n„Der Wegfall des Kinderzuschlages infolge                    bände von solchen; ausgenommen ist die\nAbleistung des Grundwehrdienstes berührt                     Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religions-\nnicht den Ortszuschlag.\"                                     gesellschaften oder ihren Verbänden. Dem\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                     öffentlichen Dienst steht gleich die haupt-\nberufliche Tätigkeit\n14. § 18 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                1. im Dienst von Vereinigungen, Ein-\nrichtungen und Unternehmungen,\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte                                deren gesamtes Kapital (Grund-\n,,und Enkel\" gestrichen; das Wort „hundert\"                             kapital, Stammkapital) sich in öf-\nwird durch „hundertfünfundzwanzig\" ersetzt.                             fentlicher Hand befindet,\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird als neue Nummer 6                             2. im Dienst einer zwischenstaat-\neingefügt:                                                              lichen oder überstaatlichen Einrich-\n„6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine                                 tung, an der der Bund oder eine\nWohnung aufgenommen hat und keine                               der in Satz 1 bezeichneten Körper-\nanderen Personen zum Unterhalt des                              schaften oder Verbände durch Zah-\nKindes gesetzlich verpflichtet sind,\".                          lung von Beiträgen oder Zuschüs-\nsen oder in anderer Weise betei-\nDie bisherigen Nummern 6 und 7 werden\nNummern 7 und 8.                                                        ligt ist.\nOb die Voraussetzungen zutreffen, entschei-\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             det auf Antrag der Behörde oder des Beam-\n,, (2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das              ten der Bundesminister des Innern.\"\nKind das fünfundzwanzigste Lebensjahr voll-\nendet. Hat das Kind das achtzehnte Lebens-         16. In § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden die\njahr vollendet, so besteht der Anspruch nur,           Worte „Abs. 2\" gestrichen.\nwenn das Kind in einer Schul- oder Berufs-\nausbildung steht, die seine Arbeitskraft          17. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nüberwiegend in Anspruch nimmt, und wenn\nes im Zusammenhang mit seiner Ausbildung                   ,,(2) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz\nDienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige              erläßt die oberste Bundesbehörde im Einver-\nZuwendungen in entsprechender Höhe nicht                nehmen mit dem Bundesminister des Innern,\nerhält.\"                                                sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster\nBundesbehörden berührt wird, der Bundesmini-\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hundert\"              ster des Innern.\"\ndurch „hundertfünfundzwanzig\" ersetzt.\n18. An die Stelle des § 25 Abs. 2 treten folgende\ne) Vor Absatz 5 wird eingefügt:                            Absätze 2 bis 4:\n,, (5) Für Kinder, die nach beamtenrecht-             ,, (2) Die Dienstorte sind den Zonen unter Be-\nlichen Vorschriften neben Waisengeld Kin-               rücksichtigung der besonderen Belastungen in\nderzuschlag erhalten, wird dem Beamten                  der Lebensführung zuzuteilen. Vorübergehen-\nkein Kinderzuschlag gewährt.\"                           den außergewöhnlichen Belastungen an einem\nDienstort kann durch eine zeitlich befristete\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nZuteilung zu einer höheren Zone Rechnung ge-\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und              . tragen werden; liegen diese Voraussetzungen\nerhält folgende Fas,sung:                               an einem Ort der Zone IX oder X vor, so kann\nein zeitlich befristeter, in allen Besoldungsgrup-\n,, (7) Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder\npen einheitlicher Zuschlag bis zu zweihundert\nbis zum vollendeten sechsten Lebensjahr\nDeutsche Mark gewährt werden.\nmonatlich vierzig Deutsche Mark, bis zum\nvollendeten vierzehnten Lebensjahr monat-                  (3) Entscheidungen nach Absatz 2 trifft das\nlich fünfundvierzig Deutsche Mark und bis               Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem\nzum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebens-              Bundesminister des Innern und dem Bundes-\njahr monatlich fünfzig Deutsche Mark.\"                  minister der Finanzen.\n15. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt:                     (4) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-\na) In Absatz 2 wird ,,(§ 16 Abs. 2)\" durch ,,(Ab-          pflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft\nsatz 3)\" ersetzt.                                       wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung\nteilnehmen, erhalten fünfzig vom Hundert der\nb) An die Stelle des bisherigen Absatzes 3\nAuslandszulage. Ist nur eine der beiden Vor-\ntritt folgender neuer Absatz:\naussetzungen gegeben, so werden fünfundsieb-\n,, (3) Dffentlicher Dienst im Sinne des Ab-         zig vom Hundert der Auslandszulage gewährt.         11\nsatzes 2 ist die hauptberufliche Tätigkeit im\nDienste des Bundes, eines Landes, einer Ge-        19. In § 26 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nmeinde (eines Gemeindeverbande s) oder an-\n1\n„Stände nach dieser oder einer entsprechenden","904                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVorschrift neben dem Beamten auch seinem Ehe-              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Be-\ngatten aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst       amte sich unter Beibehaltung seines dienst-\n(§ 19 Abs. 3) Haushaltszuschlag zu, so wird nur         lichen Wohnsitzes im Ausland aus in seiner\nder höhere Zuschlag gewcthrt.\"                          Person liegenden Gründen länger als zwei Ka-\nlendermonate mit seiner Familie im Inland auf-\n20. § 27 erhält folgende Fassung:                           hält und seine Auslandsdienstbezüge (§ 24\nAbs. 1 und 2) höher sind als die in Absatz 1 be-\n,,§ 27\nzeichneten Bezüge und Erstattungen; ist die Fa-\nmilie des Beamten am Auslandsdienstort geblie-\nKinderzuschlag                         ben, so erhält der Beamte Bezüge wie ein in das\n(1) Der Kinderzuschlag wird nach § 18 Abs. 1         Inland abgeordneter Beamter. Die sich nach\nbis 6, §§ 19 und 20 gewährt. Er beträgt zehn            Satz 1 ergebenden Bezüge stehen vorn Ersten\nvom Hundert des Grundgehalts und der Aus-               des dritten Kalenderrnona ts an zu.\"\nlandszulage eines Beamten der Besoldungs-\ngruppe A 9 in der achten Dienstaltersstufe. Ab-     23. § 29 wird wie folgt geändert:\nweichend von § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 2 wird\nKinderzuschlag auch dem Beamten gewährt,                a) Hinter Satz 1 wird folgender Halbsatz ange-\ndessen Anspruch auf Grund der bezeichneten                  fügt:\n11\nVorschriften ausgeschlossen wäre; er bemißt                  ,, § 28 a Abs. 1 bleibt unberührt.\nsich nach dem Unterschied zwischen dem dem\nanderen Anspruchsberechtigten (§ 19 Abs. 2)             b) Als letzter Satz wird angefügt:\noder dem Kind (§ 18 Abs. 5) zustehenden und                  ,,Bei Abordnungen vorn Ausland in das In-\ndem sich aus Satz 2 ergebenden Betrag.                      land gilt Satz 1 entsprechend.\"\n(2) Der Kinderzuschlag für Kinder, die sich\nnicht nur vorübergehend im Inland aufhalten,        24. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nwird in Höhe der Sätze de,s § 18 Abs. 7 gewährt.        a) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-\nEr beträgt einhundertfünfzig Deutsche Mark,\nfügt:\nwenn infolge der Versetzung des Beamten in\ndas Ausland im Inland kein Hausstand eines                   „ wird die allgemeine Schulbildung durch\nsorgeberechtigten Elternteils des Kindes be-                 eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so\nsteht; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Zu dem             steht diese der Schulbildung gleich;\",\nKinderzuschlag nach den Sätzen 1 und 2 wird\nb) in Nummer 2 werden die Worte „der Tätig-\nkein Kaufkraftausgleich gewährt.\"\nkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9\n21. § 28 erhält folgende Fassung:                                gleichzubewerten ist;\" ersetzt durch die\nWorte „in einem Amt der Besoldungsgruppe\n,,§ 28                                A 9 oder in einer dieser Besoldungsgruppe\nMietzuschuß                               entsprechenden Vergütungsgruppe abgelei-\nstet worden ist;\",\n(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die\nMiete für den als notwendig anerkannten                 c) Nummer 3 wird wie folgt neu gefaßt:\nleeren Wohnraum fünfzehn vom Hundert der                      ,,3. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\nInlandsdienstbezüge des Beamten (Grundgehalt,                      jahres verbrachte Zeiten\nOrtszuschlag der Ortsklasse S, ausschließlich                      a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegs-\nKinderzuschlag) zuzüglich des für den Dienstort                        gefangenschaft, eines kriegsbeding-\nnach § 2 Abs. 2 maßgebenden Kaufkraftaus-                              ten Notdienstes ohne Begründung\ngleichs übersteigt. Der Mietzuschuß beträgt                            eines einem Arbeitsvertrag entspre-\nneunzig vorn Hundert des Mehrbetrages.                                 chenden Beschäftigungsverhältnisses,\n(2) Inhaber von Dienstwohnungen im Aus-\nb) einer   Internierung oder eines Ge-\nland erhalten keinen Mietzuschuß.\"\nwahrsams der nach § 9 a de,s Heirn-\nkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des\n22. Nach § 28 wird als neue Vorschrift eingefügt:                          Häftlingshilfegesetzes        berechtigten\nPersonen,\n,,§  28a\nc) eines vor dem 9. Mai 1945 abgelei-\n(1) Während eines Heimaturlaubs und eines\nsteten Reichsarbei ts- oder Wehr-\nsich anschließenden Inlandsaufenthalts aus in\ndienstes, soweit er die Zeit der ge-\nseiner Person liegenden Gründen erhält der\nsetzlichen Reichsarbeits- und Wehr-\nBeamte die ihm neben seinem Grundgehalt zu-\ndienstpflicht umfaßt,\nstehenden Auslandsdienstbezüge einheitlich nach\nder Zone V der Auslandszulage ohne Mietzu-                         d) im Dienst der Bundeswehr oder im\nschuß (§ 28) und Kaufkraftausgleich (§ 2 Abs. 2).                      Polizeivollzugsdienst,       soweit    der\nDie nachgewiesenen, am Auslandsdienstort                               Dienst nach dem Wehrrecht des Bun-\nweiterlaufenden notwendigen Aufwendungen                               des die Zeit der gesetzlichen Wehr-\nfür die Wohnung und das Hauspersonal werden                            dienstpflicht umfaßt und diese da-\ngesondert erstattet. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.                     durch als erfüllt gilt;\".","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                          905\nd) Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4                              § 81 de1s in Absatz 1 genannten Ge-\nangefügt:                                                         setzes bezeichneten Voraussetzungen\nnicht erfüllen.\n,,4. Zeiten, die auf Grund gewährter Wieder-\ngutmachung nationalsozialistischen Un-            (3) Absatz 1 ist auf die nach den §§ 71 e bis\nrechts oder nach dem Gesetz zur Rege-          71 k und die unter den Voraussetzungen des\nlung der Wiedergutmachung national-            § 42 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung der\nsozialistischen Unrechts für Angehörige        Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\ndes öffentlichen Dienstes ohne förm-           Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-\nliches Wiedergutmachungsverfahren an-          sung vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nzurechnen sind.\"                               S. 1579) als Beamte angestellten (eingestellten)\ne) In Satz 2 wird die Zahl „3\" durch die Zahl              Personen mit der Maßgabe entsprechend anzu-\n,, 4\" (~rse tzt.                                      wenden, daß an die Stelle des Tages der An-\nstellung (Einstellung) der 30. September 1961\n25. In § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               tritt. Satz 1 gilt auch für die bis zum 31. Dezem-\n,,Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehr-                ber 1965 als Beamte angestellten (eingestellten)\ndienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen              Personen, die am 30. Sepfember 1961 im öffent-\nim Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bun-                 lichen Dienst_ standen und entweder an der Un-\ndesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger                 terbringung teilnahmen oder eine der Voraus-\nsind.\"                                                     setzungen des Absatzes 2 erfüllen.\n26. § 42 erhält folgende Fassung:                                 (4) Die Absätze 1, 2 Buchstabe c und Ab-\nsatz 3 sind auf frühere Berufssoldaten und be-\n,,§ 42                         rufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdien-\n(1) Ist eine Person, die an der Unterbrin-              stes, deren Dienstverhältnis nach den § 53 Abs. 2\ngung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechts-              Satz . 3, § 55 Abs. 1 Satz 2 des Geisetzes zu\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-              Artikel 131 des Grundgesetzes in der bis zum\ngesetzes fall enden Personen in der bis zum                30. September 1961 geltenden Fassung als be-\n30. September 1961 geltenden Fassung teilge-               endet galt, sinngemäß anzuwenden, wenn sie\nnommen hat, bis zum 30. September 1961 als                         a) bis zum Eintritt in dieses Dienstver-\nBeamter angestellt (eingestellt) worden, so gilt                       hältnis Beamte waren und bei einem\nauch die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Anstel-                          Verbleib in dieser Rechtsstellung an\nlung (Einstellung) als Dienstzeit im Sinne des                         der Unterbringung teilgenommen hät-\n§ 6 Abs. 3 Nr. 3. Für die Festsetzung des Besol-                       ten oder\ndungsdienstalters von Beamten des gehobenen\noder höheren Dienstes gilt die,s nur, wenn die                     b) eine Dienstzeit von minde,stens 10 Jah-\nvon ihnen vor dem 9. Mai 1945 zuletzt ausge-                           ren nach den § 53 Abs. 1 Satz 6, § 54\nübte hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen                         Abs. 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 des genann-\nDienst mindestens der Tätigkeit in einem Amt                           ten Ge,setzes (in der bis zum 30. Sep-\nihrer Laufbahngruppe gleichzubewerten ist. Bei                         tember 1961 geltenden Fassung) abge-\nfrüheren außerplanmäßigen Beamten (K) und                              leistet hatten.\nihnen gemäß § 11 des in Satz 1 genannten Ge-\nsetzes gleichgestellten Beamten auf Widerruf im               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Per-\nVorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen               sonen, die früher eine ihnen angebotene Wie-\ndes Satzes 1 erfüllen, wird die Zeit vom 9. Mai            derverwendung aus einem von ihnen zu vertre-\n1945 bis zur Ablegung der für die planmäßige               tenden Grunde abgelehnt haben.\"\nAnstellung vorgeschriebenen Prüfung, längstens\nbis zum 30. September 1961, als Dienstzeit im          27. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nSinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 berücksichtigt. § 9             ,,Gleichwertige Ämter mit anderer Amtsbezeich-\nAbs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der               nung sind ent,sprechend einzureihen.\"\nBeamte vor dem 9. Mai 1945 aus dem mittleren\n28. In § 57 werden die Worte ,, § 18 Abs. 1 bis 5\"\noder gehobenen Dienst in eine höhere Lauf-\ndurch die Worte § 18 Abs. 1 bis 6\" ersetzt.\n11\nbahngruppe aufgestiegen war.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,        29. In Anlage I, Besoldungsgruppe B 1 wird der\nGrundgehaltssatz „1846 DM\" durch „1852 DM\"\na) die nicht an der Unterbringung teilge-        ersetzt.\nnommen haben, aber auf die Pflicht-\nanteile anrechenbar waren,              30. Die Bundesbesoldungsordnungen A und B wer-\nb) auf die § 52 b Abs. 2 in Verbindung           den wie folgt geändert und ergänzt:\nmit § 62 oder 63 des in Absatz 1 ge-         I. Bundesbesoldungsordnung A\nnannten Gesetzes Anwendung fand,\nc) denen Rechte nach dem in Absatz 1\nL In Besoldungsgruppe 1 wird gestrichen:\n,,Bahnwärter\".\ngenannten Gesetz nur deshalb nicht\nzustehen, weil sie die in § 1 Abs. 1                 Unter „Mittelbarer Bundesdienst\" wird\nNr. 1 Buchstabe b hinsichtlich der Auf-              eingefügt:\ngabe des Dienstes oder die in § 4 oder                ,,Museumsaufseher\".","906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. In Besoldungsgruppe 2 wird gestrichen:                     Der Fußnotenhinweis „2)\" hinter „Fach-\n,,Oberbahnwärter\".                                        schuloberlehrer\" sowie die Fußnote 1)\nwerden gestrichen. Die bisherige Fuß-\nEs werden eingefügt:                                       note 2) wird Fußnote 1 ).\nUnmittelbarer Bundesdienst\n11. In Besoldungsgruppe 13 wird gestrichen:\n,,Bahnwärter\"\nMittelbarer Bundesdienst                                   ,,Stabsingenieur im Bundesgrenzschutz\".\n,,Museumsoberaufseher\".                                   Es werden eingefügt:\nUnmittelbarer Bundesdienst\n3. In Besoldungsgruppe 3 werden einge-\n,,Fachschuldirektor 1 )\"\nfügt:\n,,Regierungsgeologe\".\nUnmittelbarer Bundesdienst\nMittelbarer Bundesdienst\n,,Oberbahnwärter\"\n,,Archivrat\"\n,,Panzerwart\"\n,,Bibliotheksrat\"\nMittelbarer Bundesdienst                                   ,,Kustos\"\n,,Museumshauptaufseher\".                                   ,, Wissenschaftlicher Rat\".\n4. In Besoldungsgruppe 4 wird gestrichen:                     Hinter „Studienrat\" wird der Klammer-\n,,Gleismeister\".                                          zusatz gestrichen und ein Fußnotenhin-\nweis „1 )\" angebracht; als neue Fußnote 1 )\nEs werden eingefügt:                                       wird angefügt:\nUnmittelbarer Bundesdienst\n,,1) Studienräte, deren Eingangsgruppe\n,,Panzeroberwart\"\ndie Besoldungsgruppe A 13 ist, und\n„Mittelbarer Bundesdienst                                       Fachschuldirektoren, deren Eingangs-\nAmtsmeister\".                                                   gruppe die Besoldungsgruppe A 12\noder A 13 ist, erhalten von der neun-\n5. In Besoldungsgruppe 6 wird gestrichen:\nten Dienstaltersstufe an eine unwider-\n,,Gleisobermeister\".                                            rufliche, ruhegehaltfähige Stellenzu-\nlage von 108 DM.\"\n6. In Besoldungsgruppe 8 werden eingefügt:\n,, Oberfähnrich\"                                           Der Fußnotenhinweis ,,1)\" hinter „Ver-\nwaltungsgerichtsrat\" erhält die Num-\n,,Oberfähnrich zur See\".\nmer 2.\n7. In Besoldungsgruppe 9 werden eingefügt:                    Die bisherige Fußnote 1) wird Fußnote 2 ).\nMittelbarer Bundesdienst                                   Hinter „Bankrat\" wird der Klammerzu-\n,, Archivinspektor\"                                        satz gestrichen.\n,,Bibliotheksinspektor\".\n12. In Besoldungsgruppe 14 werden einge-\n8. In Besoldungsgruppe 10 werden einge-                       fügt:\nfügt:                                                      Unmittelbarer Bundesdienst\nMittelbarer Bundesdienst                                   ,, Oberregierungsapotheker\"\n,,Archivoberinspektor\"                                     ,, Oberregierungsgeologe\"\n,,Bibliotheksoberinspektor\".                               ,, Studiendirektor\"\nMittelbarer Bundesdienst\n9. In Besoldungsgruppe 11 wird nach „Fach-\n,,Bibliotheksoberrat\"\nschuloberlehrer (soweit nicht in der Be-\n„Museumsdirektor (soweit nicht in den\nsoldungsgruppe A 12)\" ein Fußnotenhin-\nBesoldungsgruppen A 15 und A 16)\"\nweis „ 1 )\" angebracht und folgende Fuß-\n,,Oberarchivrat\"\nnote angefügt:\n,,Oberkustos\"\n,,1) Erhält in der ersten bis zwölften                     ,, Wissenschaftlicher Oberrat\".\nDienstaltersstufe eine unwiderruf-\nHinter „Legationsrat Erster Klasse\" ist\nliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage\nder Fußnotenhinweis ,,1)\" anzubringen;\nvon 38 DM.\"\nals neue Fußnote 1 ) wird angefügt:\nEs werden eingefügt:                                       ,,1) Führt während der Verwendung als\nMittelbarer Bundesdienst                                         Leiter einer Botschaft oder Gesandt-\n,,Archivamtmann\"                                                 schaft die Amtsbezeichnung ,Botschaf-\n,,Bibliotheksamtmann\".                                           ter' oder ,Gesanqter'.\"\n10. In Besoldungsgruppe 12 werden einge-                       Der Fußnotenhinweis „1 )\" hinter „Ver-\nfügt:                                                      waltungsgerichtsrat\" erhält die Num-\nUnmittelbarer Bundesdienst                                 mer 2.\n,,Archivoberamtmann\"                                       Die bisherige Fußnote 1 ) wird Fußnote 2).\n,,Bibliotheksoberamtmann\"                                  Hinter „Oberstudienrat\" wird der Klam-\nMittelbarer Bundesdienst                                   merzusatz gestrichen.\n,, Ar chi vo b er am tmann\"                                Hinter „Bankoberrat\" wird der Klammer-\n,,Bibliotheksoberamtmann\".                                 zusatz gestrichen.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                          907\n13. In Besoldungsgruppe 15 werden gestri-                   „Präsident des Sozialamtes der Deut.sehen\nchen:                                                  Bundespost\".\n,,Direktor beim Deutschen Patentamt\"                  Es werden eingefügt:\n,,Direktor des Kraftfahrt-Bundesamtes\"                Unmittelbarer Bundesdienst\n,,Direktor und Professor bei der Biologi-             ,,Direktor beim Bundeskartellamt 1 )\"\nschen Bundesanstalt für Land- und Forst-                ,,Direktor des Institute~ für Landes-\nwirtschaft\"\nkunde\"\n,,Direktor und Professor bei der Physika-              „Direktor und Professor des Institutes\nlisch-Technischen Bundesanstalt\"                       für chemisch-technische Untersuchungen\"\n,,Direktor und Professor beim Bundes-                 ,,Leitender Regierungskriminaldirektor\"\ngesundheitsamt\".                                        ,,Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\"\nEs werden eingefügt:                                    ,, Vizepräsident des Bundesbahn-Sozial-\nUnmittelbarer Bundesdienst                             amtes 2)\"\n,,Archivdirektor\"                                       „Vizepräsident des Fernmeldetechnischen\n,, Regierungsvermessungsdirektor\"                      Zentralamt.es 2)\"\n,, Flottillenapotheker\"                                 ,, Vizepräsident des Post.technischen Zen-\nMittelbarer Bundesdienst                               tralamtes 2)\"\n,,Bibliotheksdirektor\"                                  ,, Vizepräsident einer Bundesbahndirek-\n„Direktor des Geheimen Staatsarchivs der               tion 2 )\"\nStiftung Preußischer Kulturbesitz\"                      „Vizepräsident einer Oberpostdirektion\n,,Direktor des Ibero-Amerikanischen In-                 (sofern der Präsident der Besoldungs-\nstituts der Stiftung Preußischer Kultur-               gruppe B 6 oder B 5 angehört) 2)\"\nbesitz\"                                                ,, Vizepräsident einer Wehrbereichsver-\n,,Direktor des Instituts für Musikfor-                 waltung 2)\"\nschung der Stiftung Preußischer Kultur-                ,, Vizepräsident eines Bundesbahnzentral-\nbesitz\"                                                amtes 2)\"\n„Museumsdirektor (soweit nicht in den                  ,,Flottenapotheker\"\nBesoldungsgruppen A 14 und A 16) \".                    Mittelbarer Bundesdienst\n„Museumsdirektor (soweit nicht in den\nHinter „Botschaftsrat\" ist der Fußnoten-\nBesoldungsgruppen A 14 und A 15)\"\nhinweis „1 )\" anzubringen; als Fußnote 1 )\nwird angefügt:                                          „Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes\n(sofern der Präsident der Besoldungs-\n„1 ) Führt während der Verwendung als                  gruppe B 6 oder B 5 angehört) 2) \".\nLeiter einer Botschaft die Amtsbe-\nzeichnung ,Botschafter'.\"                         Es werden folgende Fußnoten angefügt:\nHinter „Oberstudiendirektor\" wird der                   ,,1) Die am 31. Dezember 1962 im Amt\nKlammerzusatz gestrichen.                                     befindlichen Beamten erhalten für\nihre Person Bezüge der Besoldungs-\n14. In Besoldungsgruppe 16 werden gestri-                         gruppe B 3.\nchen:                                                      2) Als ständiger Vertreter des Präsiden-\n,,Direktor der Bundesanstalt für Landes-                      ten und Leiter einer Abteilung.\"\nkunde\"\nIm Anhang zur Besoldungsordnung A\n,,Direktor des Bundesarchivs\"\nwerden bei der Besoldungsgruppe 16\n„Direktor und Professor des Deutschen                  unter „Unmittelbarer Bundesdienst\" ge-\nHistorischen Institutes in Rom\"\nstrichen:\n,,Erster Direktor beim Deutschen Archäo-\nlogischen Institut\"                                     ,, Vizepräsident bei einer Oberpostdirek-\ntion\"\n,,Erster Direktor der Römisch-Germani-                  ,, Vizepräsident des Bundesbahn-Sozial-\nschen Kommission in Frankfurt (Main)\"                  amtes\"\n,,Erster Direktor und Professor beim Bun-               „Vizepräsident des Fernmeldetechnischen\ndesgesundheitsamt\"                                     Zentralamtes\"\n„Leitender Direktor und Professor bei                   ,, Vizepräsident einer Bundesbahndirek-\nder Bundesanstalt für Materialprüfung\"                 tion\"\n„Leitender Direktor und Professor bei                   ,, Vizepräsident eines Bundesbahnzentral-\nder Bundesforschungsanstalt für Virus-                 amtes\".\nkrankheiten der Tiere\"\n„Leitender Direktor und Professor bei          II. Bundesbesoldungsordnung B\nder Physikalisch-Technischen Bundesan-             1. In Besoldungsgruppe 1 werden gestrichen:\nstalt\"                                                ,,Direktor der Bundesanstalt für Straßen-\n„Leitender Direktor und Professor beim                bau\"\nBundesgesundheitsamt\"                                 ,,Direktor der Bundesanstalt für Wasser-\n,,Präsident der Bundesanstalt für Flug-               bau\".\nsicherung\"                                            Es werden eingefügt:\n,,Präsident der Bundesanstalt für Gewäs-              ,,Direktor der Ozeanographischen         For-\nserkunde\"                                             schungsstelle der Bundeswehr\"","908                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n,,Direktor und Professor bei der Biologi-             In die Amtsbezeichnung „Präsident der\nschen Bundesanstalt für Land- und Forst-               Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-\nwirtschaft\"                                            heiten der Tiere\" werden nach dem Wort\n,,Direktor und Professor bei de1 Bundes-               ,,Präsident\" die Worte „und Professor\"\nanstalt für Bodenforschung\"                            eingefügt.\n,,Direktor und Professor bei der Physika-\nEs wird folgende Fußnote angefügt:\nlisch-Technischen Bundesanstalt\"\n,,Direktor und Professor beim Bundes-                  ,,1) Der am 31. Dezember 1962 im Amt\ngesundheitsamt\".                                             befindliche Beamte erhält für seine\nPerson Bezüge der Besoldungsgruppe\n2. In Besoldungsgruppe 2 werden eingefügt:                        B 5. 11\n,,Direktor des Bundesarchivs\"                      4. In Besoldungsgruppe 5 wird gestrichen:\n,,Erster Direktor und Professor beim Deut-             ,,Bundesdisziplinaranwalt\".\nschen Archäologischen Institut\"\nEs werden unter „Unmittelbarer Bundes-\n,,Erster Direktor und Professor der Rö-\ndienst\" eingefügt:\nmisch-Germanischen Kommission in Frank-\nfurt (Main) \"                                           „Direktor bei der Bundeswehrschule für\n,,Erster Direktor und Professor beim Bun-              Innere Führung\"\ndesgesundheitsamt\"                                      ,,Erster Direktor im Bundesnachrichten-\n„Leitender Direktor und Professor bei der             dienst\"\nBiologischen Bundesanstalt für Land- und                ,,Präsident der Bundesanstalt für Flug-\nForstwirtschaft\"                                       sicherung\"\n„Leitender Direktor und Professor bei der              ,,Präsident der Bundesdruckerei\"\nBundesanstalt für Bodenforschung\"                       ,,Präsident des Bundesverwaltungsamtes\"\n„Leitender Direktor und Professor bei der               ,,Vizepräsident des Bundesamtes für Wehr-\nBundesforschungsanstalt für Viruskrank-                 technik und Beschaffung\"\nheiten der Tiere\"                                   5. In Besoldungsgruppe 6 wird gestrichen:\n„Leitender Direktor und Professor (bei                 ,,Präsident des Bundeswehrersatzamtes\".\nwissenschaftlichen Forschungsanstalten)\"\n„Leitender Direktor und Professor bei der              Es werden unter „Unmittelbarer Bundes-\nBundesanstalt für Materialprüfung\"                     dienst\" eingefügt:\n„Leitender Direktor und Professor bei der               ,,Bundesdisziplinaranwalt\"\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt\"                  „Präsident des Bundesaufsichtsamtes für\n„Leitender Direktor und Professor beim                 das Kreditwesen\"\nBundesgesundheitsamt\"                                    ,,Präsident des Bundeswehrverwaltungs-\n,,Präsident der Bundesanstalt für Gewäs-               amtes\"\nserkunde\"                                                ,,Präsident und Professor der Bundesan-\n,,Präsident der Bundesanstalt für Wasser-              stalt für Bodenforschung\"\nbau\"                                                     ,,Admiralstabsarzt\".\n,, Vizepräsident des Bundeswehrverwal-\ntungsamtes\".                                            In die Amtsbezeichnung „Präsident des\nBundesgesundheitsamtes\" werden nach\nIn die Amtsbezeichnung „Vizepräsident                   dem Wort „Präsident\" die Worte „und\ndes Bundesgesundheitsamtes\" werden nach                 Professor\" eingefügt.\ndem Wort „Vizepräsident\" die Worte „und\nProfessor\" eingefügt.                                6. In Besoldungsgruppe 7 werden unter „Un-\nmittelbarer Bundesdienst\" eingefügt:\n3. In Besoldungsgruppe 3 werden gestrichen:                 ,,Präsident des Bundeskartellamtes\"\n,,Präsident der Bundesdruckerei\"                       ,, Vizepräsident des Bundesgerichtshofes\".\n,,Präsident des Bundesverwaltungsamtes\".                Unter „Mittelbarer Bundesdienst\" wird\nEs werden eingefügt:                                    eingefügt:\nUnmittelbarer Bundesdienst                              ,,Kurator der Stiftung Preußischer Kultur-\n,,Direktor beim Bundesamt für Wehrtech-                 besitz 1 ) \".\nnik und Beschaffung\"                                    Es wird folgende Fußnote angefügt:\n,,Direktor der Akademie für Wehrverwal-                 ,,1) Der am 31. Dezember 1962 im Amt be-\ntung und Wehrtechnik\"                                          findliche Beamte erhält für seine Person\n„Direktor und Professor des Deutschen                          Bezüge der Besoldungsgruppe B 8.\"\nHistorischen Institutes in Rom\"\n„Präsident des Sozialamtes der Deutschen             7. In Besoldungsgruppe 8 werden unter „Un-\nBundespost\"                                             mittelbarer Bundesdienst\" eingefügt:\n,, Vizepräsident des Bundeskartellamtes 1 )\"            ,,Präsident des Bundesamtes für Wehr-\nMittelbarer Bundesdienst                                technik und Beschaffung\"\n„Generaldirektor der Staatlichen Museen                 ,,Admiraloberstabsarzt\".\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz\"               8. In der Besoldungsgruppe 10 wird gestri-\n„Generaldirektor der Staatsbibliothek der               chen:\nStiftung Preußischer Kulturbesitz\".                     ,, Unterstaatssekretär\".","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                              909\n31. Die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes wird durch die Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.\n32. Die Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes wird durch die Anlage 2 dieses Gesetzes ersetzt.\n33. Die Anlage IV Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nAbweichungen von der Regel-\nBisherige         Bisherige Amtsbezeich-                     überleitung\nBesoldungs-              nung oder\ngruppe           Dienstgradbezeichnung      Besoldungs-           Amtsbezeichnung oder\ngruppe             Dienstgradbezeichnung\n1\na)       A3b           Kartographenamtmann               -             Technischer\nRegierungsamtmann\nb)      A4 b 1         Kartographen-                     -             Technischer Regie-\noberinspektor                                   rungsoberinspektor\nc)      A4c2           Kartographeninspektor             -             Technischer\nRegierungsinspektor\n§ 2                                                            § 6\nDie nach diesem Gesetz unmittelbar eintretenden            Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nÄnderungen in der Einreihung von Beamten in die           das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses\nGruppen der Besoldungsordnungen sowie Änderun-            Gesetzes mit neuem Datum bekanntzumachen und\ngen von Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der            dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu besei-\nals Anlage 3 beigefügten Uberleitungsübersicht.           tigen.\n§ 3                                                         Artikel II\n(1) Ist das Besoldungsdienstalter eines Beamten,                Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nRichters oder Soldaten dem bisherigen Recht ent-\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\nsprechend festgesetzt und ergäbe sich auf Grund des\nkanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-\n§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nblatt I S. 1801) 3 ) wird wie folgt geändert und ergänzt:\ndes § 1 Nr. 6 ein für den Betroffenen ungünstigeres\nBesoldungsdienstalter, so verbleibt es bei der bis-       1. § 112 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nherigen Festsetzung.\n„2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung\n(2) Beamte mit Dienstbezügen nach § 2 Abs. 1 des                nationalsozialistischen Unrechts oder nach\nBundesbesoldungsgesetzes, denen wegen der Zu-                      dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut-\ngehörigkeit ihres dienstlichen Wohnsitzes zu einem                 machung nationalsozialistischen Unrechts für\nanderen Währungsgebiet als dem der Deutschen                       Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne\nMark am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Geset-                   förmliches Wiedergutmachungsverfahren an-\nzes ein Kaufkraftausgleich gewährt worden ist, er-                 zurechnen ist.\"\nhalten eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Zu-\n2. Dem § 114 wird folgender Satz 2 angefügt:\nlage. Diese beträgt zwei Drittel des Minderbetrages\ngegenüber den Dienstbezügen zuzüglich des Kauf-               „Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung\nkraftausgleichs vor dem Inkrafttreten dieses Geset-           oder eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heim-\nzes, mit Wirkung vom 1. April 1964 ein Drittel des            kehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe-\nMinderbetrages. Sie vermindert sich um alle Er-               gesetzes berechtigten Personen.\"\nhöhungen der Dienstbezüge und entfällt mit dem            3. In § 156 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz werden\nWegfall des dienstlichen Wohnsitzes in dem betref-            nach den Worten „ Ortsklasse A\" die Worte\nfenden Währungsgebiet, spätestens mit dem 31. De-             ,, , im Gebiet von Berlin mit dem Satz für die\nzember 1964.                                                  Ortsklasse S\" eingefügt.\n§ 4\n4. In § 181 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das\nHat ein Beamter mit dienstlichem Wohnsitz im               Wort „Kriegsgefangenschaft\" durch die Worte\nAusland bei Inkrafttreten des § 1 Nr. 22 einen Hei-           ,,Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Ge-\nmaturlaub oder einen Inlandsaufenthalt im Sinne               wahrsam im Sinne des § 114.\" ersetzt.\nder bezeichneten Vorschrift bereits angetreten, so\nbemessen sich die Dienstbezüge für die Dauer die-\nses Heimaturlaubs oder Inlandaufenthalts noch nach                                    Artikel III\nden bisherigen Bestimmungen.                                 Auf Bundesbeamte und Beamte der in § 1 Abs. 1\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältni.sse\n§ 5                             der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes\nFür die Zeit vom 1. April bis 30. September 1963       Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957\nwird die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes            (Bundesgesetzbl. I S. 397) genannten Verwaltungen\ndurch die Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt.               3) Bundesgesetzbl. III 2030-2","910                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nfindet § 3 a des Gesetzes zum Schutze der Rechte aus         den Nummern 1 und 2 bezeichneten Berliner Dienst-\nArbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern und der               bereiche in den Dienstbereich der entsprechenden\nBeamten mit Wohnsitz im Sowjetsektor von Berlin              Bundesverwaltung.\noder in der sowjetischen Besatzungszone vom                     (2) Vor der Abordnung oder Versetzung ist der\n8. November 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt               Beamte zu hören. Die Abordnung oder Versetzung\nfür Berlin S. 1611) in der Fassung des Artikels I des        ist von der obersten Dienstbehörde zu verfügen.\nÄnderungsgesetzes vom 21. Januar 1963 (Gesetz-                  (3) Dem Antrag eines nach den Absätzen 1 und 2\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 83) entspre-              versetzten Beamten auf Rückversetzung soll stattge-\nchende Anwendung. Das Nähere regelt der Bundes-              geben werden, wenn dies mit Rücksicht auf die per-\nminister des Innern.                                         sönlichen Verhältnisse des Beamten der Billigkeit\nentspricht und zwingende dienstliche Gründe nicht\nentgegenstehen.\"\nArtikel IV\nArtikel VI\nDas Gesetz über die Gewährung einer Uber-\nbrückungszulage vom 3. Dezember 1962 (Bundes-                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngesetzbl. I S. 689) wird wie folgt geändert:                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n1. § 1 Abs. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n,, b) bei Versorgungsempfängern die Versor-              sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ngungsbezüge einschließlich des Kinderzu-        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nschlages vor Anwendung der Ruhensvor-\nschriften (§§ 158, 160 des Bundesbeamten-                            Artikel VII\ngesetzes und entsprechenden Vorschriften)          Es treten in Kraft\nund Anrechnungsvorschriften.\"                      1. Artikel I § 1 Nr. 33 mit Wirkung vom 1. April\n1957,\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n2. Artikel IV mit Wirkung vom 1. Dezember 1962,\n,, (1) Die Zulagen nach diesem Gesetz sind bei\nder Anwendung von Ruhens- und Anrechnungs-                   3. Artikel II Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar\nvorschriften (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b) zu berück-                1963,\nsichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhens-                4. Artikel III mit Wirkung vom 1. Februar 1963,\nvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sind                 5. Artikel I § 1 Nr. 2 bis 17, 24 bis 30, §§ 2, 3\nfür die Gewährung der Uberbrückungszulage für                  Abs. 1, § 5 sowie Artikel II Nr. 1, 2, 4 mit Wir-\nden Monat Dezember 1962 um dreißig vom Hun-                    kung vom 1. April 1963, die Erhöhung des\ndert zu erhöhen.\"                                               Kinderzuschlages (Artikel I § 1 Nr. 14 Buch-\nstabe g) jedoch mit Wirkung vom 1. Oktober\n1963,\nArtikel V                          6. Artikel I § 1 Nr. 31 mit Wirkung vom 1. Okto-\n§ 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-                 ber 1963,\nnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Lan-              7. Artikel I § 6 sowie die Artikel V und VI am\ndes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957                 Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes,\n(Bundesgesetzbl. I S. 397) 4 ) erhält folgende Fassung:         8. Artikel I § 1 Nr. 1, 18 bis 23, 32 sowie § 3 Abs. 2\n,,(1) Die Abordnung oder Versetzung eines Be-                    und § 4 am ersten Tage des auf die Verkün-\namten                                                               dung folgenden Monats.\n1. aus dem Dienstbereich des Bundesmini-\nsters für das Post- und Fernmeldewesen         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nin den Dienstbereich der Landespostdirek-   sind gewahrt.\ntion Berlin,                                   Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\n2. aus dem Dienstbereich des Bundesmini-       setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nsters der Finanzen (Zoll- und Verbrauch-    derliche Zustimmung erteilt.\nsteuerverwaltung einschließlich der Bun-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ndesmonopolverwaltung für Branntwein\nsowie der Bundesvermögens- und Bau-\nBonn, den 18. Dezember 1963\nverwaltung) in den Dienstbereich der\nZoll-   und    Verbrauchsteuerverwaltung\nDer Bundespräsident\neinschließlich der Monopolverwaltung für\nLübke\nBranntwein und des Devisenüberwa-\nchungsdienstes sowie der Sonderver-\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nmögens- und Bauverwaltung des Landes-\nMende\nfinanzamtes Berlin\nist unter den gleichen Voraussetzungen wie die Ab-                    Der Bundesminister des Innern\nordnung oder Versetzung eines Beamten im Bereich                                     Höcherl\ndesselben Dienstherrn zulässig. Das gleiche gilt für\ndie Abordnung oder Versetzung aus einem der in                      Der Bundesminister der Finanzen\n4) Bundesgesetzbl. III 2030-4                                                     Dr. Dahlgrün","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                           911\nAnlage 1\n(zu Artikel I § 1 Nr. 31)\nOrtszuschlag\nStufe 3\n(bei einem kinder-\nTarif-        Zu der Tarifklasse gehörende            Orts-     Stufe 1    Stufe 2\nzuschlags-\nklasse              Besoldungsgruppen                klasse                           berechtigten Kind)\nMonatsbeträge in DM\ns         246        306               328\nIa      B 7 bis B 11                                  A         209        263               284\nB          172       220               239\nA15undA16,                                    s         191        248               270\nlb                                                    A         160        211               232\nB 1 bis B 6\nB          129        174              193\ns         154        204               226\nII      A 11 bis A 14                                 A         130        173               194\nB         106        142               161\ns         126         166              188\nIII     A 7 bis A 10                                  A         105         141              162\nB           84        116              135\ns          120        157              179\nIV      A 1 bis A 6                                   A          100        134              155\nB           80        111              130\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht. sich der Ortszuschlag\nfür jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind\nin Ortsklasse S um je 29 DM,\nin Ortsklasse A um je 27 DM,\nin Ortsklasse B um je 24 DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder\nin Ortsklasse S um je 37 DM,\nin Ortsklasse A um je 35 DM,\nin Ortsklasse B um je 31 DM.","912                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage 2\n(zu Artikel I § 1 Nr. 32)\nAuslandszulage (§ 25 BBesG)\nZone\nBesoldunqs-\ngruppe                    II      III     IV        V        VI      VII VIII   IX    X\nMonatsbeträge in DM\nA 1 bis A 4               290  340     390      490      540       590     690  790   890  990\nA 5/6                     335  390     445      550      605       660     765  870   970 1070\nA 7/8                     380  440     500      610      670       730     840  950  1050 1150\nA9                        440  505     570      685      750       815     935 1050  1150 1250\nA 10                      500  570     640      760      830       900    1030 1150  1250 1350\nA 11                      560  635     710      835      910       985    1125 1250  1350 1450\nA 12                      620  700     780      910      990      1070    1220 1350  1450 1550\nA 13                      680  765     850      985     1070     1155     1315 1450  1550 1650\nA 14                      740  830     920    1060      1150     1240     1410 1550  1650 1750\nA 15                      800  895     990 .  1135      1230      1325    1505 1650, 1750 1850\nA 16 bis B 4              860  960    1060     1210     1310      1410    1600 1750  1850 1950\nB 5 bis B 7               920 1025    1130     1285     1390      1495    1695 1850  1950 2050\nB 8 und höher             980 1090    1200     1360     1470      1580    1790 1950  2050 2150","N1. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                         913\nAnlage 3\n(zu Artikel I § 2)\nUberleitungsübersicht\nBisheriqe                                          Neue\nLfd.                                                                                       Besoldunqs•\nNr,        Bisheriqe Amtsbezeichnunq      Besoldunqs-          Neue Amtsbezeichnuna\ngruppe                                           qruppe\n1   Bahnwärter                               Al                       -                       A2\n2   Oberbahnwärter                           A2                       -                       A3\n3  Direktor                                 A 15     Regierungsdirektor                       -\nbeim Deutschen Patentamt\n4  Direktor                                 A 15     Präsident                               A16\ndes Kraftfahrt-Bundesamtes                        des Kraftfahrt-Bundesamtes\n5  Direktor und Professor                   A 15                      -                       8 1\nbei der Biologischen Bundesanstalt\nfür Land- und Forstwirtschaft\n6  Direktor und Professor                   A 15                      -                       81\nbei der Physikalisch-Technischen\nBundesanstalt\n7  Direktor und Professor                   A 15                      -                       B1\nbeim Bundesgesundheitsamt\n8  Direktor der Bundesanstalt\nfür Landeskunde\nA 16     Direktor des Institutes\nfür Landeskunde\n-\n9  Direktor des Bundesarchivs               A 16                      -                       82\n10   Direktor und Professor                   A 16                      -                       83\ndes Deutschen Historischen\nInstitutes in Rom\n11   Erster Direktor                          A 16     Erster Direktor und Professor            82\nbeim Deutschen Archäologischen                    beim Deutschen Archäologischen\nInstitut                                          Institut\n12   Erster Direktor                          A 16     Erster Direktor und Professor            B2\nder Römisch-Germanischen                          der Römisch-Germanischen\nKommission in Frankfurt (Main)                    Kommission in Frankfurt (Main)\n13   Erster Direktor und Professor            A 16                      -                       B2\nbeim Bundesgesundheitsamt\n14   Leitender Direktor und Professor         A 16                      -                       B2\nbei der Bundesanstalt\nfür Materialprüfung\n15   Leitender Direktor und Professor         A 16                      -                       B2\nbei der Bundesforschungsanstalt\nfür Viruskrankheiten der Tiere\n16   Leitender Direktor und Professor         A 16                      -                       82\nbei der Physikalisch-Technischen\nBundesanstalt\n17   leitender Direktor und Professor         A 16                      -                       B2\nbeim Bundesgesundheitsamt\n18   Präsident der Bundesanstalt              A 16                      -                       B5\nfür Flugsicherung\n19   Präsident der Bundesanstalt              A 16                      -                       82\nfür Gewässerkunde\n20   Präsident des Sozialamtes                A 16                      -                       83\nder Deutschen Bundespost\n21   Direktor der Bundesanstalt                B1      Präsident der Bundesanstalt              B2\nfür Wasserbau                                     für Wasserbau\n22   Vizepräsident                             82      Vizepräsident und Professor              -\ndes Bundesgesundheitsamtes                        des Bundesgesundheitsamtes","914                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBisherige                                     Neue\nLfd.\nBisheriqe Amtsbezeichnung      Besoldungs-         Neue Amtsbezeichnung    Besoldungs-\nNr.                                                                                   gruppe\ngruppe\n23  Präsident der Bundesdruckerei           B3                        -                 B5\n24 Präsident                               B3       Präsident und Professor            -\nder Bur.desforschungsanstalt                     der Bundesforschungsanstalt\nfür Viruskrankheiten der Tiere                   für Viruskrankheiten der Tiere\n25 Präsident                                B3                       -                 BS\ndes Bundesverwaltungsamtes\n26 Bundesdiszi plinar an wal t              BS                       -                 B6\n27 Präsident                                B6       Präsident und Professor            -\ndes Bundesgesundheitsamtes                        des Bundesgesundheitsamtes","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963                             915\nAnlage 4\n(zu Artikel I § 5)\n-    Ubergangsregelung für die Zeit\nvorn 1. April bis 30. September 1963 -\nOrtszuschlag\nStufe 3\nklasse                                                          Stufe 1      Stufe 2    (bei einem  kinder-\nZu der Tarifklasse gehörende            Orts-                                  zuschlags-\nTarif-             Besoldungsgruppen                 klasse                             berechtig<ten Kind)\nMonatsbeträge in DM\ns          246         306               331\nIa      B 7 bis B 11                                  A          209         263               287\nB          172         220               242\nA 15undA 16,                                  s          191         248               273\nlb                                                    A          160         211               235\nB 1 bis B 6\nB          129         174               196\ns          154         204               229\nII      A 11 bis A 14                                 A          130         173               197\nB          106         142               164\ns          126         166               191\nIII     A7bisA10                                      A          105         141               165\nB           84         116               138\ns          113         148               173\nIV      A 1 bis A 6                                   A           95         127               151\nB           77         106               128\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag\nfür jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind\nin Ortsklasse S um je 31 DM,\nin Ortsklasse A um je 29 DM,\nin Ortsklasse B um je 26 DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder\nin Ortsklasse S um je 40 DM,\nin Ortsklasse A um je 38 DM,\nin Ortsklasse B um je 34 DM."]}