{"id":"bgbl1-1963-66-7","kind":"bgbl1","year":1963,"number":66,"date":"1963-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/66#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-66-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_66.pdf#page=20","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1963-12-17T00:00:00Z","page":888,"pdf_page":20,"num_pages":9,"content":["888                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 17. Dezember 1963\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                  dd) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\n5, 6, 1, 10, 18, 21, 26 und 46 des Außenwirtschafts-                      ,,9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Be-\ngesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481)                          hältern und Lademitteln, die zurück.-\nverordnet die Bundesregierung:                                                  geliefert werden, sowie Ersatzstücke\nfür beschädigte Teile nach zwischen-\n§  1                                              staatlichen Vereinbarungen;\".\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August                   ee) Hinter Nummer 12 wird folgende Num-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), zuletzt geändert                        mer 12 a eingefügt:\ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung der                              ,,12 a. Gegenstände im zwischenstaat- .\nAußenwirtschaftsverordnung vom 3. Oktober 1962                                      liehen Amts- und Rechtshilfever-\n(Bundesgesetzbl. I S. 659), wird wie folgt geändert:                               kehr;\".\n1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        ff) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\n,,Das gleiche gilt für die Unterlagen zur Ferti-                     .13. Gegenstände, die Behörden und\ngung der Waren, die in Teil I Abschnitt A, B                                 Dienststellen der Bundesrepublik\nund C der Ausfuhrliste genannt sind.•                                        Deutschland zur Erledigung dienst-\nlicher Aufgaben, zur eigenen dienst-\n2. § 9 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:\nlichen Verwendung, zur Lagerung\n,, (3) Die zollamtliche Behandlung durch die                              oder Ausbesserung ausführen;\".\nVersandzollstelle ist bei Ausfuhrsendungen im\nWerte bis zu eintausend Deutsche Mark nicht                    gg) Nummer 26 wird wie folgt gefaßt:\nerforderlich.                                                         „26. Werbegegenstände, die sich durch\nihre Aufmachung, Beschaffenheit\n(4) Die zollamtliche Behandlung durch die\noder Menge von Waren des\nAusgangszollstelle ist bei Versand durch die\nüblichen Warenverkehrs unterschei-\nPost nicht erforderlich.•\nden, Werbedrucke, Gebrauchsanwei-\n3. § 14 Abs. 4 wird wie, folgt gefaßt:                                          sungen, Preisverzeichnisse, Fahr-\npläne und Vordrucke, es sei denn,\n,, (4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung.•                               daß sie Handelsware sind;\".\n4. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             hh) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr                       ,,28. Waren, die auf Grund von inter-\ngelten § 9 Abs. 1, 2 und 4, §§ 10 bis 14 und 16                              nationalen Zollpassierscheinheften\nAbs. 1, soweit nicht nachstehend etwas anderes                               ausgeführt werden;\".\nbestimmt ist.\"\nii) Nummer 31 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                         .31. Waren, die von Reisenden zum\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         eigenen Gebrauch oder Verbrauch\noder üblicherweise zur Ausübung\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nihres Berufes mitgeführt oder ihnen\n.4. Tonträger, die nur Mitteilungen ent-                          zu diesen Zwecken vorausgesandt\nhalten, Fernsehbandaufzeichnungen,                            oder nachgesi;mdt werden; Waren bis\nsowie bespielte Tonträger und be-                             zu einem Wert von eintausend Deut-\nlichtete Positivfilme für Rundfunk-                           sche Mark, die gebietsailsässige Rei-\nund Fernsehanstalten, es sei denn,                            sende als Geschenke mitführen; nicht\ndaß die Tonträger, Fernsehbandauf-                            zum Handel bestimmte Waren, die\nzeichnungen und Filme Handelsware                             gebietsfremde Reisende im Wirt-\nsind;\".                                                       schaftsgebiet erworben haben und\nbb) Hinter Nummer 4 wird folgende Num-                                 bei der Ausreise mitführen;\".\nmer 4 a eingefügt:\nkk) Nummer 41 wird wie folgt gefaßt:\n„4 a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung\nim Wirtschaftsgebiet wieder aus-                     ,,41. Waren, die in das Wirtschafts-\ngeführt werden;\".                                           gebiet eingeführt worden sind und\nunverändert wieder        ausgeführt\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                                    werden, wenn sie noch nicht oder\n„8. Beförderungsmittel nebst Zubehör                              zur vorübergehenden Zollgutver-\nund Lademittel, es sei denn, daß sie                          wendung einfuhrrechtlich abgefer-\nHandelsware sind;\".                                           tigt worden sind;\".","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963                          889\nII) Hinter Nummer 41 wird folgende Num-           8. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nmer 42 angefügt:\n,, (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für die Ein-\n,,42. gebrauchte Kleidungsstücke, die          fuhr von Baumwollgeweben der Warennummern\nnicht zum Handel bestimmt sind.\"         5509 01 bis 5509 77 und von Geweben a11s syn-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                          .thetischen oder künstlichen Spinnfasern der\nWarennummern 5607 01 bis 5607 57 der Einfuhr-\n,, (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12 a, 17 bis 20, 22,\nliste. Sollen diese Gewebe zur aktiven Lohn-\n26 bis 32, 38, 39 und 41 findet keine Anwen-\nveredelung im zollamtlich überwachten Verkehr\ndung auf die in Teil I Abschnitt A, B und C\noder im Freihafen eingeführt werden, so ist in\nder Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Wa-\nder Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf\nren und auf die Unterlagen zur Fertigung\nEinfuhrgenehmigung ,Einfuhr zur Lohnverede-\ndieser Waren.\"\nlung' und als Einkaufsland das-Land anzugeben,\n6. § 27 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                     in dem der gebietsfremde Vertragspartner an-\nsässig ist. Sind andere Gewebe und Gewirke aus\n„ 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum                  den Kapiteln 50 bis 60 der Einfuhrliste, deren\nfreien Verkehr, zum c1ktiven Veredelungs-              Einfuhr nach § 10 A WG und der Einfuhrliste der\nverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder                   Genehmigung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt\nzur Zollgutverwendung,\".                               worden, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung,\nwenn die veredelten Waren in den zollamtlich\n7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnicht überwachten freien Verkehr verbracht wer-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                           den oder als in den freien Verkehr entnommen\n,,2. belichtete und entwickelte kinematogra-            gelten.\"\nphische Filme und die dazugehörenden\nTonträger;\".                                 9. § 35 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 3 wird Buchstabe b gestrichen; die              „Ist bei der Einfuhr von Bearbeitungsabfällen\nbisherigen Buchstaben c und d werden Buch-               und Schrott aus Gußeisen (Warennummer\nstaben b und c.                                          7303 19 der Einfuhrliste) sowie aus neuem ver-\nzinnten Stahl (aus Warennummer 7303 95) das\nc) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Worte\neuropäische Gebiet eines Mitgliedstaates der\n,,ausgenommen Ferngläser mit Prismen\" ge-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nstrichen.\nVersendungsland, so hat der Einführer dem\nd) Hinter Nummer 12 werden die folgenden                     Bundesamt für gewerbliche \\'\\Tirtschaft vor der\nNummern 12a und 12b eingefügt:                           Einfuhr eine Kontrollbescheinigung für die\n„ 12 a. Waren, die von einem Gebietsfremden             Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach Anlage\nauf eigene Rechnung einem Gebiets-          E 5 vorzulegen.\"\nansässigen zum Ausbessern von Schif-\nfen zur Verfügung gestellt werden,     10. § 35 a wird wie folgt gefaßt:\nwenn das Schiff in einem Freihafen                                 ,,§ 35a\noder unter zollamtlicher Uberwachung\nfür Rechnung des Gebietsfremden aus-                    Einfuhr von Obst und Gemüse\ngebessert wird;                                            aus den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n12 b. Gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht\nzum Handel bestimmt sind;\".                    (1) Bei der Einfuhr der in Anhang I zur Ver-\nordnung Nr. 23 des Rates der Europäischen Wirt-\ne) Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:\nschaftsgemeinsdiaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt\n,,27. Reisegerät, Reiseverzehr, Reisemitbring-          der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe in\nsel und besonderes Reisegerät der              Deutscher Sprache, S. 965) aufgeführten Waren\nVerkehrsunternehmen, wenn außertarif-          prüft die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der\nliche Zollfreiheit gewährt wird; nicht         Ernährung und Landwirtschaft vor der Einfuhr-\nzum Handel bestimmte Waren bis zu               abfertigung, ob die Waren den in der Einfuhr-\neinem Wert von eintausend Deutsche             liste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) oder\nMark, die Reisende mitführen;\".                 in der Einfuhrgenehmigung festgelegten Quali-\nf) Nummer 33 Buchstabe t wird wie folgt ge-                 tätsnormen entsprechen.\nfaßt:                                                       (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr der in\n„t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter               Absatz 1 genannten Waren ist der Zollstelle mit\nzollamtlicher     Uberwachung     vorüber-      der Einfuhrerklärung eine Kontrollbescheinigung\ngehend verwendet und danach wieder               über die Güteklasse der Waren vorzulegen,\nausgeführt werden, wie Beförderungs-            wenn Ursprungs- oder Versendungsland ein\nmittel, Baugerüt, Mnsler, Ausstellungs-         Mitgliedstaat der Europäischen Wirtscp.afts-\ngut; dies gilt für Säcke und Beutel zu           gemeinschaft ist. Die Kontrollbescheinigung muß\nVerpackungszwecken aus Jute sowie für            auf einem Vordruck nach Anhang II zur Ver-\nnicht umflochtene und nicht umhüllte             ordnung Nr. 60 der Kommission der Europä-\nGetrünkcflaschen nur, wenn Einkaufs-            ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 21. Juni 1962\nund Ursprungsland in den Lünderlisten            {Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,\nA oder B 9cnannt sind,\".                        Ausgabe in deutscher Sprache, S. 1665) ausge-","890                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nstellt sein. Die Vorlage einer Kontrollbescheini-            cc) Unter den Landbezeichnungen bei „Groß-\ngung ist nicht erforderlich, wenn die Waren in                    britannien und Nordirland\" wird „Ja-\ndem erleichterten Verfahren nach § 32 Abs. 1                      maica\", ,,Sierra Leone\", ,,Tanganjika\",\nund 2 eingeführt werden.\"                                         ,,Trinidad und Tobago\" und „Uganda\"\ngestrichen.\n11. Dem § 40 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt:              dd) Die       Landbezeichnungen       „Somaliland\n„Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn                     (Treuhandgebiet)\" und „Zypern\" werden\ndie Ware im Rahmen des Transithandelsgeschäf-                     gestrichen.\ntes ausgeführt wird und die Ausfuhr nach § 5                 ee) Hinter der Landbezeichnung „Belgien\"\neiner Ausfuhrgenehmigung bedarf.\"                                 wird\n,,Brasilien\"\n12. § 42 wird wie folgt gefaßt:                                       eingefügt.\n,,§ 42\nff) Die Landbezeichnung „Südafrikanische\nRepublik 1 )\" wird in „Südafrika, Repu-\nBeschränkung nach § 6 Abs. 2 A WG                        blik 1 )\" geändert.\nRechtsgeschäfte über die Lieferung von Wa-\nb) Die Länderliste E wird wie folgt geändert:\nren, die in einem Land der Länderliste C (An-\nlage L) ihren Ursprung haben, in ein Land der                aa) Die Landbezeichnung „Belgisch Ruanda-\nLänderliste A oder B (Abschnitt II der Anlage                     U rundi\" wird mit der Angabe der aus-\nzum Außenwirtschaftsgesetz) im Rahmen eines                       stellenden Behörde gestrichen.\nTransithandelsgeschäftes sind verboten, es sei               bb) Bei der Landbezeichnung „Frankreich\"\ndenn, daß in Angebot und Rechnung das Ur-                         wird „Algerien\" mit der Angabe der aus-\nsprungsland der Waren angegeben ist oder die                      stellenden Behörde gestrichen.\nWaren als Transithandelswu.ren hezeichnet sind.\"             cc) Die Landbezeichnung „Zypern\" wird mit\nder Angabe der ausstellenden Behörde\n13. Dem § 55 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 ange-\ngestrichen.\nfügt:\n,,Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann,         c) In der Länderliste F 1 wird hinter der Land-\nwenn sich der Gebietsansässige beim Erbringen                bezeichnung „Rumänien\"\nseiner Leistung eines Gebietsfremden, insbeson-                                    ,,Syrien\"\ndere eines von ihm abhängigen Unternehmens,                  eingefügt.\nbedient.\"\nd) In der Länderliste F 2 wird die Landbezeich-\n14. § 56 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                    nung „Marokko\" gestrichen.\n„Die Deutsche Bundesbank übersendet je eine               e) Die Länderlisten F 2, G 1 und G 2 werden wie\nAusfertigung der Meldungen dem Bundesmi-                     folgt geändert:\nnister für Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und               aa) Die Landbezeichnungen „Indien, Portu-\nder örtlich zuständigen obersten Landesbehörde                    giesisch-; Macau; Portugiesisch-Timor\",\nfür Wirtschaft oder der von dieser bestimmten                     ,,Neuguinea, Niederländisch-\", ,,Ruanda-\nStelle.\"                                                          Urundi\" und „Westindischer Bund\" wer-\nden gestrichen.\n15. In § 59 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 ange-\nfügt:                .                                       bb) Unter den Landbezeichnungen bei „Neu-\nseeland\" wird „Westsamoa\" gestrichen.\n,,4. Zahlungen natürlicher Personen für den Be-\ncc) Hinter den Landbezeichnungen „Brunei;\nzug von Waren zum persönlichen Gebrauch\nund für die Inanspruchnahme von Dienstlei-                  Nordborneo; Sarawak\" wird\nstungen zu persönlichen Zwecken.\"                                               ,,Burundi\"\neingefügt.\n16. In § 69 Abs. 2 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:               dd) Hinter der Landbezeichnung „Italien mit\n„3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen                       San Marino\" wird\nim Kontokorrent- und Sparverkehr, die sie                                       ,,Jamaica\"\nfür eigene Rechnung von Gebietsfremden                      eingefügt.\nentgegennehmen oder an Gebietsfremde                   ee) Hinter der Landbezeichnung „Libyen\"\nleisten,                                                    wird\n,,Macau\"\nmit dem Vordruck ,Zahlungen im Außenwirt-\nschaftsverkehr' (Anlage Z 4); \".                            eingefügt.\nff) Hinter der Landbezeichnung „Thailand\n17. Die Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung                       (Siam)\" wird\nwird wie folgt geändert:                                                     ,, Timor, Portugiesisch-\"\na) Die Länderliste D wird wie folgt geändert:                     eingefügt.\naa) Bei der Landbezeichnung „Belgien\" wird              gg) Hinter der Landbezeichnung „Rhodesien\n,, Belgisch Ruanda-U rundi\" gestrichen.                und Njassaland\" wird\nbb) Bei der Landbezeichnung „Frankreich\"                                         ,,Rwanda\"\nwird „Algerien\" gestrichen.                             eingefügt.","Nr. 66 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963                                                                           891\nhh) Die Landbezeichnung „Südafrikanische                          bb) Hinter Abschnitt A Nr. II wird die fol-\nRepublik\" wird in „Südafrika, Republik\"                            gende Nr. III eingefügt:\ngeändert.                                                          „III. über den Gebietsfremden, dessen\nii) Hinter der Landbezeichnung „Togo\" wird                                   sich der Gebietsansässige zum Er-\n,,Trinidad und Tobago\"                                      bringen seiner Leistung bedient\neingefügt.                                                               (§ 55 Abs. 1 Satz 2 A WV) 1 a)\nFirma ................................................................................\njj) Hinter der Landbezeichnung „Westafrika,\nAnschrift ....................................................................\nSpanisch-\" wird                                                                                             Ort                         Straße\"\n„Westindien, Britisch-\" und\n,,Westsamoa\"                              20. Die Anlage Z 8 zur Außenwirtschaftsverordnung\neingefügt.                                               erhält die Fassung der Anlage 2.\n18. Die Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung                                             §     2\nerhält die Fassung der Anlage 1.\nBis zum 30. Juni 1964 können an Stelle der Vor-\n19. Die Anlagen K 1 und K 2 zur Außenwirtschafts-               drucke nach den Anlagen A 1, K 1, K 2 und Z 8 in\nverordnung werden wie folgt geändert:                       der Fassung dieser Verordnung die entsprechenden\nVordrucke nach den Anlagen in der bisher gelten-\na) In den Anlagen K 1 und K 2 werden die                    den Fassung verwendet werden.\nWorte „zwei Ausfertigungen für den Bundes-\nminister für Wirtschaft\" durch die Worte\n§ 3\n„eine Ausfertigung für den Bundesminister\nfür Wirtschaft\" ersetzt, unter diesen Worten                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie Worte „eine Ausfertigung für das Aus-                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\nwärtige Amt\" eingefügt und an die Worte                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außen-\n,,eine Ausfertigung für die oberste Landes-              wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Die Vor-\nbehörde für Wirtschaft\" die Worte „oder die              schriften des § 1 Nr. 1 und 12 sowie die Vorschriften\nvon ihr bestimmte Stelle\" angefügt.                      des § 1 Nr. 7 und 8, soweit diese auf § 10 des Außen-\nwirtschaftsgesetzes beruhen, finden im Land Berlin\nb) Die Anlage K 1 wird ferner wie folgt ge-                 keine Anwendung, soweit sie sich auf Rechtsge-\nändert:                                                  schäfte und Handlungen beziehen, die nach dem Ge-\naa) In Abschnitt A Nr. II wird hinter den                setz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946\nWorten „über das Unternehmen\" das                   (Amtsblatt des Kontrollrats S. 234) oder nach son-\nZeichen „ 1 a)\" angefügt und am Schluß              stigem in Berlin geltenden Recht verboten sind oder\nder Rückseite unter der Fußnote 1 die               der Genehmigung bedürfen.\nfolgende Fußnote eingefügt:\n.ia) Hat sich der Meldepflichtige bei der Vornahme\neiner Vermögensanlage eines Gebietsfremden be-                               § 4\ndient {§ 55 Abs. 1 Satz 2 AWV), so sind neben\nden Angaben über die Vermögensanlage der          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nName oder die Firma sowie die Anschrift dieses\nGebietsfremden aufzuführen.\"                   dung in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker","Anlage 1, Blatt 1 {Vorderseite)\nDen Vordrudl nicht In roter Schrill ausfllllenl\nAnlage A l zur A \\V'\\.\nMuster 4h der Außenhandelsslatistlk\n1. Ausfuhrgenehmigung                                                                                                                                                                                                 Nur für statistische Zwecke\nAusfuhrerklärung\nNr, ____ ...................................................                                   (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung}\nvom ....................................................... 19 ........\nzugleich\nAusfuhranmeldung*)                                                                                               Vom Bundesamt für gewerbliche Wirt•\nschall, Frankfurt/M., zugeteilte. Nummer\nHöchstmenge ....................................................             Ausfuhrarien :\nA. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (auch aus Zollaufschublagern)                                            (A)                AE\ngültig bis ............................................ 19 ........\nB. Ausfuhr aus Lager (insbes. Zollgutlager und Freihafenlager)                                                (BJ             II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr.\nC. Ausfuhr noch Eigenveredelung { (zollbegünstigte aktive Veredelung-                                           (Cl\nD. Ausfuhr nach Lohnveredelung v~~a~h~f~~::\\~n~;11~r':~~'t\\~~~~)°der                                              (D)\nE. Ausfuhr zur passiven Veredelung (zollbegünstigte passive Veredelung)                                             (E)\nAn Zollstelle / Postanstalt\nVon Zollstelle / Postanstalt an Statistisches Bundesamt\n1. a) Ausführer                           ················ ......................................}..~~;;;··· ....................................... p~~·tl~i·t\";;·i,·1:w;i,-;,~~·;is'it;··· ............... p~·~tf~&isi;~ii~··;;;ci\"i-i:~;;~~;;,~~~·..·••\nb) Ausstellungspflichtig<>.r für die\nAußenhandelsstatistik (i\\n,ral\"'\nnur wenn kein Ausfuhrve>rtiug vorlieul)                                             Name                                                 Postleitzahl, Wohnort/Sitz                                 Postfadi/Straße und Hausnummer\n2. Nur bei Ausgang nach\nSee oder rhcinabwärts                                 ............ ,...............................................................................................................................................................................................\n(vorn Wareufiihrer zu crniinzen)                                                     Schiffsname                                  Verladetag                               Ausladehafen.                                      Firmenstempel\n§\n3. Ausfuhrart (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)\n4. Anlaß der Ausfuhr (z.B. Verkauf, J(onsignalion, Ersatzlieferung. Nach•\nlicfcrung1 zu oder nach zollberJiinstiqter Vcrpdelung, zu oder nach Wirtschaft ...\nJic:hcr Vercdclunq, nach Lagerun!J für aus);indische Rechnung, Anlaß der Rück•\nsendung)\n5. Lieferbedingung                         (Wertstcllunq, z. B. ab Wterk Köln, frei Grenze, fob\nHamburg. cif Sidney, frei Paris)\n6.     Verpackung (i\\nzahl, Verpackrnlfrsart und Merbcichc,n der Packstückei\nbei unverpackten Waren, ßefürderun[rsmittel mit Nr. oder Namen)\n7.     Rohgewicht der Sendung in vollen krr\n8. Verbrauchsland                         (in erster Linie Land, in clem die W<1rcn gebraucht oder\nverbraucht, bca11Jeitct oder vrrdrlwilet werden sollen)\n9. Käuferland                  (Land, in d\"m die außerhalb des Wirlschafts-/Erhebun9sgebie•\ntcs ansä.ssiqe Person, die von dPrn Gebielsansä.ssigcn die zur Ausfuhr be--\n. stimmten Waren erwirbt, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. In\nallen übrigen Fällen gilt als Kiiufcrland das Empfangsland)\n10.                                                             11.                                12,                                13.                           14.                               15.\nBenennung der Waren                                                      Warennummer                          Ursprungs-/               1-----,--...;M...;e;..n.;;g...;e____--1 Grenzübergangswert\nHerstellungsland                    Stück, Liter                                              (z. B. Wert frei Grenze,\nmit genauen Angaben über die Warenart                                                     (Nummer des                  (Land des Wirtschafts-/\nusw.                     Reingewicht               tob deutscher Seehafen,\nWarenverzeich-                   Erhebungsgebietes\n(bei Ausfuhr nach Eicrenveredclung,                               nach Lohn•                     nisses für die                 -    z. B. Hessen -                (soweit im Waren-                   in vollen                   frei Einlieferungs-\n'Veredelung           oder zur passiven Veredelung                            uuch                Außenhandels•                       oder fremdes                 verzeichnis für die                                                   postanstalt)\ndie Veredelunljsarbeilcn angeben)                                                       statistik)                   Wirtschaftsgebiet                  Außenhandels-                           kg                     in vollen         DM\n-z.B. USA-                    statistik vorgesehen)\nH,r jeck WarPnn,11nmcr, jedes Ucsprunqs·/HPrstPiiunqsland, jedc• Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\n......................................................................................... ··•···· ..................................................... 01\n........................................... ,........................................................................................................... 02\n····-· .. ·· .. ······· ... ,.............................................................................................................................. 03\n........................................................................................................................................................ 04\n., ........................................................................................ ............................................................. OS\n....................................................................................................................................................... 06\n....................................................................................................................................................... 07\n..................................................................................................................................................... 08\n...................................................................................................................................................... 09\n- ..................................................................................................................................................... 10\n....................................................................................................................................................... 11\n16, Rechnungspreis der                           nngegebenen. Waren in vereinbarter Währung                                      Ich versichere, daß die Angaben richtig sind,\n(wenn ohne Entgelt .unentgeltlich\" eintragen)                                                                                  Ort                                      Tag\n17. Fälligkeit der Forderung                                                                                                                                                                                                                             r\n......____ ............................................................................\n... ,\nMonat                                                        Jahr\n•) Dieser Vordrüclc 'ivird zugleldi\"°als slatislisdler Anmeldesdieln für die Außenhandelsstatistik verw·endet, insoweit ist Rechtsgrundlage das Gesetg\n.Firmenstempel und Unterschrift\nübet die Statistik des grenzüberschrnltonrlen Warenverkehrs (AHStatGes) vom 1. Mai 1957 {Bundesgesetzbl. I S. 413)\nAnmerkungen:\nIn Gründruck: Umrandunq oben und links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Worte „zugleich Klein-Ausfuhranmeldung*)\", ,,An\nZollstelle/Postanstalt\", • Von Zollstelle/Postrmstalt an Statistisches Bundesamt\", ,,•) Dieser Vordruck wird zugleich als statistisdJ.er Anmeldeschein\nfür die Außenhandelsstatistik verwendet; insoweit ist Rechtsgrundlage das Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(AHStatGes) vom 1.Mai lfJ57 (Bundcsqesetzbl.I S.413)\". - In Rotdruck: der Kasten in der rechten oberen Ecke mit den Worten „Nur\nfür statistische Zwecke\"; die fünf Käslchen neben dem Raum für die Angaben unter Nr. 3 bis 9; die Umrandung der unter Nr. 12 aufgeführten\nNummern 01 bis 11; die drei zusammcnhänqenden Kästchen in der rechten unteren Ecke; die Worte „Für jede vVarennummer, jedes Ursprungs-/\nHerstellungsland, jede Ausfuhrart, jede Vercdelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\".","Anlage 1, B1all 1 (Rückseite}\nFür zollamtliche Eintragungen\na) GAe st eilldungs- bestätigung der Versandzollstelle\nnme e-                                                       .\nZur zollamtlichen Behandlung                                           gestellt')\nam .................................................................................... um                 Uhr.\nder Ausfuhrsendung                                           angemeldet')\nDie Ausfuhr ist zulässig.\nZur Vorausanmeldung zugelassen.')\nDienststempel\nOrt und Tag\nb) Besc:haubefund der Versandzollstelle und / oder der Ausgangszollstelle / Grenzkontrollstelle\nunl~~~ern            IZahl und Art                                       Benennung der Waren\nMenge\nArt der\nNämlichkeitssicherung\nroh                       rein\nder Pack.stücke                                                                                                                         kg                        kg\nDienststempel\nOrt und Tag\n..         ..·\nc) Ausfuhrbestätigung\n1. Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.*)\n2. Die Sendung ist - nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels - von der Post zur Beförderung\nin das Ausland übernommen worden - ausgeführt worden.')\nDienststempel\nOrt'und Tag\nStat. Anmeldestelle Nr. ...................................................................\n•) Nichtzutreffendes streichen.                                                                                                                                                                   ..··\nFür besondere Eintragungen\nHinweis: Sofern der Name des Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Waren-\narten, nach fremden Ländern und nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die fachlich zu-\nständigen obersten Bundes~ und Landesbehörden weitergeleitet werden.","Anlage 1, Blatt 1\nAnlage A 1 zur A \\VV\nDurchschrift der\n1, Ausfuhrgenehmigung\nAusfuhrerklärung\nNr............ ..                                                                        (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\nvom ...................................................... 19 ........\nVom Bundesamt für gewerbliche Wirt•\nschall, Frankiurt/M., zugetellle Nummer\n1-Iöchstmenge ................................................. ..      Ausfuhrarten:\nA. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (auch aus Zollaufschublagern)                                           IAJ                AE\ngültig bis ............ ,..................... ,... ,..... 19 ...... ..\nB. Ausfuhr aus Lager (insbes. Zollgutlager und Freihafenlager)                                               (BI             II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr.\nC. Ausfuhr noch Eigenveredelung { (zollbegünstigte aktive Veredelung                                           (Cl\n.......•··· ........._ D. Ausfuhr nach Lohnveredelung ~~~a~t11f~~~\\;ti;u~i'ci~~t~~~i'irer                                               ID)\n:\" Dienst- \":            E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (zol!begünstigte passive Veredelung)                                             (EJ\n\\ stempel /\n·- ............·                                      Verbleibt beim Ausiührer\nl, a) Ausführer                       ..................................................... ,........................................................................................................... ,..........................................................\nb) Ausstellungspflichtiger iür die                                                       Name                                                  Postleitzahl, Wohnort/Sitz                                Postfach/Straße und Hausnummer\nAußenhandelsstatistik (Anqabn\nnur wenn kein Ausfuhrvertrag vorliegt)                                              Name                                                  Postleitzahl, Wohnort/Sitz                                Postfach/Straße und Hausnummer\n2. Nur bei Ausgang nach\nSee oder rhcinabwärls\n(vom Warenführer zu cruänzen)                                                     Schiffsname                .                  Verladetag           .                  Ausladehafen                       .                Firmenstempel\n3. Ausfuhrart (zutreffenden Buthstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)\n4. Anlaß der Ausfuhr (z.B. Verkauf, Konsignation, Ersatzlieferung, Nach~\nlielcrung, zu oder nach zollbeqünstigtcr Veredelung, zu oder nach wirtschaft•\nlieber Vercdelunu, nad1 Lagerung für ausländische Rechnung, Anlaß der Rück•\nsendunu)\n5. ·Lieferbedingung                     (Wertstellung, z. ll. ab Werk Köln, frei Grenze, Job·\nHambur,r, cif Sidney, frei Paris)\n6. Verpackung                  (Anzuhl, Verpackungsart und Merkzeichen der Packstücke:\nbei unverpilcktcn Waren: Bcförclcrunqsmittcl mit Nr. oder Namen)\n7. Rohgewicht der Sendung in vollen kg\n8, Verbrauchsland (in erster Linie Land, in                                  dem die Waren gebraucht oder\nverbraucht, bca1!Jcitet oder verurl>citet werden sollen}                                                                      ·······························•·M••········· ····•-uuoo••·················· ... aa., ••••...........•.. _. .................. u,u, ••\n9. Käuferland              (Lancl, in dem die außerhalb des Wirtschafts-/Erhebungsgebie•\ntes ansässige Person, die von dem Gcbietsansässigen die zur Ausfuhr be„\nstimmten ·waren erwirbt, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bat. In\nallen übrigen f'ällen 9ilt als Ki:iufcrland das Empfangsland)\n10.                                                          11.                                 12.                              13.              1              14.                               15.\nBenennung der Waren                                                    Warennummer                            Ursprungs-/                                        Menge                                  Grenzübergangswert\nHerstellungsland                   Stück, Liter                                               (z. B. Wert frei Grenze,\nmit genauen Angaben über die Warenart                                                      (Nummer des                  (Land des Wirtschafts-/\nusw.                    Reingewicht                 fob deutscher Seehafen,\nWarenverzeich•                   Erhebungsgebietes\n(bei Ausfuhr nach Eiqenvercdelung, nach Lohn,                                                  nisses für die                 - z. B. Hessen -                  (soweit im Waren•                    in vollen                   frei Einlieferungs•\nVeredelung oder zur passiven Veredelung auch                                                                                        oder fremdes                 verzeichnis für die                                                    postanstalt)\nAußenhandels•\ndie Veredelungsarbeiten anueben)                                                     statistik}                   Wirtschaftsgebiet                   Außenhandels•                            kg                    in vollen DM\n-z.B. USA-)                   statistik    vorgesehen)\nFür jede Warennummer, jedes Ursprungs-/Herstellungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\n16. Rechnungspreis der                          angegebenen Waren in vereinbarter Währung\n(wenn ohne Entgelt „unentgeltlich\" eintragen)\n17. Fälligkeit der Forderung\nMonat                                                      Jahr\nAnmerkungen:\nIn Rotdruck: Umrandung oben und links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Worte „Durchschrift der\" und \"Verbleibt beim Aus-\nführer\".","Anlage Z 8 zur A WV\nEinnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt\nAn die                                                                                                             Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsordnung\nLandeszentralbank\nfür den Monat .....           ...............      ..... . 19 ..... .                                         1     Ortsstempel mit Nr.\n1 Bereichs-Nr.\nin .................................................................................... .\n•\nName oder Firma des\nIn vierfacher Ausfertigung                                                                        Meldepflichtigen 1 )\nzwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank                                                                                                                                                                                     Stark umrandete Felder             nicht ausfüllen\neine Ausfertigung für den Bundesminister für Verkehr                                              Anschrift\neine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde\nfür \\Virtschaft oder die von ihr bestimmte Stelle                                               Fernruf....      ............ .                               .. Hausapparat ............................................. .\nEinnahmen\nEinnahmen von Gebietsfremden                                                                           Einnahmen von Ge bietsansässigen\nLinienverkehr                1          Trampverkehr                                       Linienverkehr                               1                Trarnpverkehr\nSeefrachten im                                              Seediartergebühren im\nSee-\nLänder 2)                                              Seefrachten     Passagen\nchartergebühr   Passagen            einkommenden 1 ausgehenden                              Passagen    einkommenden   1 ausgehenden     Passagen\nVerkehr                                                         Verkehr\n210            040                     220           050                       230                 240                          060            250             260            070\n1                                                            1\nBeträge in DM ohne Pfennige\n;i,.\n:::l\n;;;-\n<Q\n\"'\nInsgesamt:\n1                                                                                                                                                                                             <;;\n1) Wird die Meldung durch einen Beauftragten des Meldepflichtigen (Korrespondentreeder, Makler u. ä.) erstattet, so ist hier der Name des Maklers, Korrespondentreeders oder sonstigen Beauftragten,                                                                          auf einer  P..\nAnlage Name und Wohnsitz oder Sitz des (der) Meldepflichtigen anzugeben.                                                                                                                                                                                                              ~\n2) Als Land ist anzugeben: Bei Einnahmen von Gebietsfremden - Land, in dem der gebietsfremde Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im einkommenden Verkehr -                                                                                       ~-\nLand, in dem der Verschiffungshafen liegt; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im ausgehenden Verkehr - Lar.-l in dem der Bestimmungshafen liegt.                                                                                                                                    ~","Ausgaben\nZahlungen an Gebietsfremde\nallgemeine     Kosten für das Chartern von                                                             allaemeine          Kosten für das Chartern von\nSchiffahrts-     Seeschiffen fremder Flagge       Zeit-                                                 Schiffahrts-         Seesc;1iffen fremder Flagge\nZeit-\nkosten                                       rabatte                                                    kosten                                                  rabatte\nLänder 3)\n4}                                                                                                     4)\nFrachtschiffe 1 Fahrgastschiffe                           Länder 3)                                         Frachtschiffe    Fahrgastschiffe\n310            280              040                                                                    310                  280               040\n1\nBeträge in DM ohne Pfennige                                                                          B e t r ä g e in D :,I oh n e P f e n n i g e\nInsgesamt:                                                                                            Insgesamt:\n:i,.\n!:l\n5\"\n<Q\nCl>\n(Ort und Tag)                                                                                                                             (Unterschrift)\n;;\n.:,\n3) Land, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.                                                                                                                                                             ~\n4) Einschließlich der Vergütungen an gebietsfremde Agenten, Konsulatsgebühren, Schiffsbedürfnisse (ohne Zahlungen an gebietsansässige Schiffsausrüster), Notreparaturen, Kosten für Bequng und Hilfeleistung und         ~\nKosten der Fischereiflotte.                                                                                                                                                                                          ~"]}