{"id":"bgbl1-1963-66-6","kind":"bgbl1","year":1963,"number":66,"date":"1963-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/66#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_66.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1963-12-16T00:00:00Z","page":884,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["884                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 16. Dezember 1963\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3,           dung als Einfuhr in den freien Verkehr mit dem\n§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Ge-            Zusatz ,ausländische Streitkräfte' anzumelden.\nsetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden           Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahrzeuge,\nWarenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I              die an Mitglieder einer Truppe oder eines\nS. 413) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft           zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser\nund der Bundesminister der Finanzen mit Zustim-               Personen (Mitglieder der ausländischen Streit-\nmung des Bundesrates:                                         kräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung\naus privaten Zollgutlagern oder aktiven Ver-\nArtikel 1                              edelungsverkehren geliefert werden.\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                   (2) Werden ausländische Waren, die von den\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-           ausländischen Streitkräften sowie ihren Mitglie-\nverkehrs vom 2. April 1962 (Bundesgesetzbl. I                 dern selbst eingeführt oder von ihnen als Zoll-\nS. 206) wird wie folgt geändert:                              gut im Erhebungsgebiet erworben worden sind,\nan andere Personen veräußert und durch diese\n1. In § 2 Abs. 3 werden der Punkt in Nummer 5                ausgeführt, so sind sie als Ausfuhr aus dem\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgende              freien Verkehr mit dem Zusatz ,ausländische\nNummer 6 angefügt:                                        Streitkräfte' anzumelden.\"\n„6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr\n7. § 22 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a erhält folgende\n(§ 6 des Abschöpfungserhebungsgesetzes              Fassung:\nvom 25. Juli 1962-Bundesgesetzbl. I S. 453).\"\n,, a) von Waren im öffentlichen Eisenbahnver-\n2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „und\" durch                    kehr ohne Gestellung bei einer Zollstelle,\n,,oder\" ersetzt.                                                wenn die internationale Zollanmeldung an\ndie Stelle eines Anmeldescheines tritt (§ 29\n3. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nNr. 5),\n,,Die Ware ist so zu benennen, daß aus der Be-                        der Ausgangsbahnhof;\".\nnennung die Nummer des Warenverzeichnisses\nfür die Außenhandelsstatistik und bei der Ein-        8. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende\nfuhr außerdem die Tarifstelle und der Zoll-              Fassung:\nsatz des Zolltarifs, sowie bei Waren, die der            ,,a) von Waren, die mit Zollbehandlung erst-\nAbschöpfung unterliegen, die Tarifstelle und                    malig in eine Einfuhrart eingehen oder aus\nder Abschöpfungssatz des Abschöpfungstarifs                      einer Einfuhrart in eine andere übergehen,\n(Warenart) eindeutig zu erkennen ist.\"                                die abfertigende Zollstelle oder Grenz-\n4. In § 8 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 werden jeweils der                          kontrollstelle,\nStrichpunkt durch ein Komma ersetzt und fol-                    bei Waren, für welche die Zollanmeldung\ngende Worte angefügt:                                            auf Grund einer Vereinbarung nach § 79\n,,sowie der Kosten des Verpackens und der Um-                   Abs. 3 des Zollgesetzes bei einer anderen\nschließungen, auch wenn diese durch den Auf-                    als der abfertigenden Zollstelle abzugeben\ntraggeber zur Verfügung gestellt werden;\".                       ist, sowie bei Waren, die von der Gestellung\nbefreit sind,\n5. § 17 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:                            die überwachende Zollstelle;\".\n,,Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der Ver-        9. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird durch fol-\nsandzollstelle spätestens bis zum 2. Werktag des         gende Buchstaben a und a-1 ersetzt:\nfolgenden Monats zu übergeben; § 30 Abs. 2\nSatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.\"                         „ a) von Waren, für welche die Zollanmeldung\nauf Grund einer Vereinbarung nach § 79\n6. § 20 erhält folgende Fassung:                                    Abs. 3 des Zollgesetzes nicht gleichzeitig mit\ndem Zollantrag oder bei einer anderen als\n,,§ 20                                   der abfe-rtigenden Zollstelle abzugeben ist,\nAusländische Streitkräfte                          sowie bei Waren, die von der Gestellung\n(1) Ausländische Waren, die durch eine im                    befreit sind,\nErhebungsgebiet ansässige Person an eine in der                        zugleich mit der Zollanmeldung, späte-\nBundesrepublik Deutschland stationierte aus-                           stens jedoch am 3. Werktag des auf die\nländische Truppe oder ein ziviles Gefolge                              Anschreibung oder Gestellung der Wa-\n(ausländische Streitkräfte) zu ihrer ausschließ-                      ren folgenden Monats;\nlichen Verwendung geliefert werden, sind bei                     § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-\nder Abfertigung zur bleibenden Zollgutverwen-                    den;","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963                            885\na-1) von Waren, für die ein Zollantrag und eine                       verwendung - auch in Sendungen mit\nZollanmeldung mehrere Gestellungen um-                          einem Wert von weniger als fünfzig\nfassen darf,                                                    Deutsche Mark - eingeführt worden\nzugleich mit dem Zollantrag und der                       sind und in den freien Verkehr ent-\nZollanmeldung, spätestens jedoch am                       nommen werden, sind vom Zollbeteilig-\n3. Werktag des auf die Gestellung der                     ten monatlich mit einer Sammelanmel-\nWaren folgenden Monats;                                   dung der zuständigen Zollstelle zugleich\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-                      mit der Zollanmeldung, spätestens je-\nden;\".                                                         doch am 5. des auf die Entnahme folgen-\nden Monats anzumelden.•\n10. In § 26 Abs. 4 werden die Worte „Ausstellung\nb) In Absatz 1 Nr. 9 werden die Sätze 2 und 3 ·\nneuer Frachtpapiere\" durch .Gestellung bei\ndurch folgende Sätze ersetzt:\neiner Zollstelle\" ersetzt.\n.Bei der Einfuhr ist außer dem Herstellungs-\n11. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                       (Ursprungs-)land das Versendungsland anzu-\na) Satz 2 wird gestrichen,                                 geben. Die Sätze l und 2 gelten sinngemäß\nfür ,Waren zum Errichten und Ausstatten\nb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:               von Messe- und Ausstellungsständen' im\n• Wird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich         Ausland, ausgenommen die zur Ausstellung\nabgefertigt worden sind, ein Uberwachungs-              bestimmten Waren. Die Sätze l bis 3 gelten\nnachweis ausgestellt, so tritt dieser an die            nicht für Waren, die nach den Vorschriften\nStelle der Auslagerungsmeldung. Die Sätze 1             des Außenwirtschaftsrechts zur Einfuhr oder\nbis 3 gelten nicht für einfuhrrechtlich abge-           Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen.•\nfertigte Waren, die im Freihafen verbleiben\noder die nach See ausgehen.•                         c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) In der Sammelanmeldung ist vom Aus-\n12. § 29 wlrd wie folgt geändert:                              kunftspflichtigen der Monat anzugeben, auf\na) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-               den sie sich bezieht; außerdem ist in den\nsung:                                                   Sammelanmeldungen nach Absatz l Nm. l a,\n.a) bei der unmittelbaren Einfuhr in den               5 und 11 zu vermerken ,Sammelanmeldung\nfreien Verkehr von Waren des Buch-                nach AHStatDV'. Eine Anmeldung nach Ab-\nhandels, von Erzeugnissen des graphi-             satz 1 Nm. 1 a, 4, 6, 8 und 10 darf auch Wa-\nschen Gewerbes, von Mikrofilmen und               ren umfassen, die aus mehreren Herstellungs-\nvon Briefmarken bis zu einem Wert von             (Ursprungs-)ländern und Einkaufsländern ein-\neinschließlich eintausend Deutsche Mark,          geführt oder für mehrere Käuferländer\nausgenommen Briefmarken in den Fällen             ausgeführt werden, wenn für jede Warenart\ndes§ 30 Abs. l Nr. la,\". -                        die Mengen- und Wertangaben nach Ländern\naufgegliedert sind.•\nb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n.5. eine Ausfertigung der internationalen        14. Die Befreiungsliste wird wie folgt geändert:\nZollanmeldung                                  a) In Abschnitt I Nr. l werden die Worte .§ 30\nbei der Durchfuhr im öffentlichen Eisen-        Abs. 1 Nm. 4 und 10 bleibt unberührt\" ersetzt\nbahnverkehr ohne Gestellung bei einer           durch die Worte .§ 30 Abs. l Nm. l a, 4\nZollstelle, wenn der Empfangsbahnhof            und 10 bleibt unberührt\".\na) im Ausland liegt,                         b) In Abschnitt I Nr. 2 wird hinter dP.m Buch-\nb) in den Freihäfen Bremen und Bre-             staben b folgender Buchstabe c eingefügt:\nmerhaven liegt und die Waren                 .c) die nicht aus geschäftlichen Gründen ein-\nunmittelbar nach See ausgehen.•                      geführt werden und weder zum Handel\nc) Hinter Nummer 5 wird folgender Satz ange-                       noch zur gewerblichen Verwendung be-\nfügt:                                                           stimmt sind, im Werte bis einschließlich\nfünfhundert Deutsche Mark je Sendung\n.Liegen in den Fällen von Nummer l Buch-\nE          ••\nstaben b und c im Zeitpunkt der Anmeldung\nnoch keine Zollpapiere oder andere zoll-             c) Abschnitt I Nr. 6 erhält folgende Fassung:\namtliche Unterlagen vor, so sind von dem                ,,6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland ge-\nZollbeteiligten an Stelle von Anmelde-                         setzliche Zahlungsmittel sind, ausgenom-\nscheinen Nachweisungen auszufüllen rnd ab-                      men Goldmünzen; Silber und Gold für\nzugeben; die Richtigkeit der Angaben ist                       internationale Zahlungen; ausgegebene\ndurch Unterschrift zu bestätigen.•                             Wertpapiere                   E A       D\".\n13. § 30 wird wie folgt geändert:                           d) In der Uberschrift vor Abschnitt I Nr. 1 wer-\na) In Absatz 1 wird hinter der Nummer l fol- ·             den die Worte „Gegenstände des Buch-\ngende Nummer 1 a eingefügt:                             handels• gestrichen.\n„1 a. Briefmarken und andere Waren der               e) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende\nTarifnummer 99.04 des Zolltarifs, die            Fassung:\ndurch den Briefmarkenhandel auf dem              .a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der\nPostwege zur vorübergehenden Zollgut-                    Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-","886                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nvember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)                          cc) die zur Beförderung von Waren\nnicht Zollgut werden; § 30 Abs. 1 Nr. 1 a                            gedient haben und bereits außer-\nbleibt unberührt             E          •\"                           halb des Erhebungsgebietes ent-\nf) Abschnitt I Nr. 8 erhält folgende Fassung:                                  leert worden sind, falls sie zu-\nsammen mit den Waren ein-\n,,8. Briefmarken und andere Waren der Tarif-\ngehen                 E\nnummer 99.04 des Zolltarifs zu oder nach\nvorübergehender Zollgutverwendung                                 dd) die durch Auspacken, Umpacken\nE    A                                  oder Teilen von Waren im Er-\nhebungsgebiet freigeworden und\ng) Abschnitt I Nr. 11 erhält folgende Fassung:                                  zur Einfuhr abgefertigt worden\n,, 11. Beförderungsmittel und L1demittel so-                                sind                E\nwie Reittiere, Zugtiere und Lasttiere                            sowie zur Frischhaltung beigepacktes\nnebst Zubehör, ausgenommen als Han-                              Eis                     E    A   D\".\ndelsware; Beförderungsmittel und Lade-\nmittel sind auch dann befreit, wenn sie          1) In der Uberschrift vor Abschnitt I Nr. 19 wer-\nwährend der vorübergehenden Verwen-                 den die Worte „Pläne, Fotografien\" ge-\ndung instandgesetzt werden                          strichen.\nE    A    D\".      m) Abschnitt I Nr. 19 erhält folgende Fassung:\nh) Abschnitt I Nr. 12 erhält folgende Fassung:                 „ 19. Messe- und Ausstellungsgut ,zu oder\n„12. Teile von                                                     nach vorübergehender Zollgutverwen-\na) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und                      dung, ausgenommen Waren für Ausstel-\n-lademitteln, die zurückgeliefert wer-                  lungen privater Natur in Verkaufs-\nden, und Ersatzstücke für beschädigte                   stellen oder Geschäftsräumen\nE     A\nTeile, soweit diese Rücklieferung\noder Ersatzlieferung in zwischen-           n) Abschnitt I Nr. 20 erhält folgende Fassung:\nstaatlichen Vereinbarungen vorge-               ,, 20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen,\nsehen ist                E    A    D                    Fahrpläne, Preisverzeichnisse und an-\nb) anderen deutschen Beförderungs-                           dere Werbemittel, die sich durch ihre\nmitteln, Behältern und Lademitteln,                     Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge\nwenn die Beförderungsmittel, Behäl-                     von Waren des üblichen Warenverkehrs\nter und Lademittel nach der Ausfuhr                     unterscheiden, nicht Gegenstand eines\nzum vorübergehenden Gehrauch un-                         Handelsgeschäfts sind und im Ver-\nbrauchbar geworden sind oder wenn                       brauchsland unentgeltlich oder gegen\ndie Teile bei der Ausbesserung im                        eine Schutzgebühr abgegeben werden;\nAusland anfallen         E                               unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-\nc) anderen ausländischen Beförderungs-                      unternehmen gelieferte Vordrucke; amt-\nmitteln, Behältern und Lademitteln,                      liche Vordrucke von Behörden\nE     A\nwenn die Beförderungsmittel, Behäl-\nter und Lademittel nach der Einfuhr         o) Vor Abschnitt I Nr. 22 wird folgende Ub~r-\nzum vorübergehenden Gebrauch un-                schrift eingefügt:\nbrauchbar geworden sind oder wenn                ,,Fotografien, Pläne,      Tonträger,   kinemato-\ndie Teile bei der Ausbesserung im               graphische Filme\".\nErhebungsgebiet anfallen                    p) Abschnitt I Nr. 22 wird wie folgt geändert:\nE\na) Der bisherige Wortlaut von Nummer 22\ni) In Abschnitt I Nr. 16 wird das Wort „Schiffs-\nwird Buchstabe a.\nbedarf\" ersetzt durch die Worte „Schiffs- und\nLuftfahrzeugbedarf\".                                       b) Folgende neue Buchstaben b bis d werden\nangefügt:\nk) Abschnitt I Nr. 18 erhält folgende Fassung:                       ,,b) Tonträger, die nur Mitteilungen ent-\n„ 18. a) Behälter (Container) und sonstige                             halten; Fernsehbandaufzeichnungen,\nGroßraumbehältnisse, die wie diese                          soweit sie nicht Gegenstand eines\nverwendet werden, sowie Paletten,                           Handelsgeschäfts sind E        A\nausgenommen       als   Handelsware;                    c) kinematographische Filme, belichtet\ndiese Umschließungen und Paletten                           und entwickelt, sowie die dazu-\nsind auch dann befreit, wenn sie                            gehörigen Tonträger zu oder nach\nwährend der Verwendung instand-                             vorübergehender Zollgutverwendung;\ngesetzt werden            E    A    D                       belichtete oder entwickelte Positiv-\nb) sonstige Umschließungen und Ver-                            filme und bespielte Tonträger für\npackungsmittel                                              Rundfunk- und Fernsehanstalten zur\naa) in denen oder mit denen Waren                           eigenen Verwendung, soweit sie nicht\nbefördert werden     E    A    D                       Gegenstand eines Handelsgeschäfts\nbb) die an den Lieferer zurückgehen,                        sind                     E     A\nnachdem sie zur Beförderung                        d) belichtete Umkehrfilme mit Amateur-\nvon Waren gedient haben                                 aufnahmen, die aus dem Ausland zur\nE    A                             Entwicklung in das Erhebungsgebiet","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963                                887\ngesandt und nach der Entwicklung an             w) In der Uberschrift vor Abschnitt I Nr. 44 wird\nden Absender zurückgehen, wenn der                  das Wort „Truppen\" durch „Streitkräfte\" er-\nVerkaufspreis der unbelichteten Filme               setzt.\ndie Kosten der Entwicklung mit um-\nfaßt                       E   A      • ll\nx) Abschnitt I Nr. 45 erhält folgende Fassung:\n„45. Waren, die\nq) In der Uberschrift vor Abschnitt I Nr. 23 wird\ndas Wort „unbestellbare\" durch die Worte                            a) ausländische Streitkräfte (§ :..o Abs. 1\n,,nicht zustellbare\" ersetzt.                                         Satz 1) mit von ihnen erteilten amt-\nlichen Bescheinigungen über die\nr) Abschnitt I Nr. 23 erhält folgende Fassung:                            Grenze des Erhebungsgebietes ver-\n„23. a) Waren, die - ohne Anmeldung zu                                bringen oder verbringen lassen\neiner Einfuhrart - vom inländischen                                                    E     A    D\nEmpfänger nicht angenommen wer-                           b) Mitglieder der ausländischen Streit-\nden, die nicht zustellbar sind oder                         kräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu ihrem\ndie versehentlich in das Erhebungs-                         persönlichen oder häuslichen Ge-\ngebiet gelangten und die wieder aus-                         brauch oder Verbrauch einführen\ngeführt werden                 A                             oder wieder ausführen E         A\nb) Waren, die - ohne Anmeldung zu                            c) Mitglieder der ausländischen Streit-\neiner Ausfuhrart - versehentlich in                          kräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im Besitz\ndas Ausland gelangt sind und wieder                          haben, soweit die Waren nicht zum\nzurückbefördert werden                                       Handel bestimmt sind            A\nE\ny) In Abschnitt II wird hinter der Nummer 3 fol-\ns) Abschnitt I Nr. 32 erhält folgende Fassung:                     gende Nummer 3 a eingefügt:\n„32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher                    „3 a. der vorübergehende Ubergang von\nSee oder im schweizerischen Teil des                          Waren, die als Einfuhr auf Lager ange-\nUntersees und des Rheins gewinnen                             meldet worden sind,\noder aus solchen Waren herstellen und\nin eine Eigenveredelung oder\nunmittelbar in Häfen des Erhebungs-\nLohnveredelung, soweit die Waren\ngebietes einführen; von solchen Schiffen\nnur gereinigt oder geringfügig\naufgefischtes und an Land gebrachtes\nseetriftiges Gut              E                                     instandgesetzt werden sollen;\".\nt) In der Uberschrift vor Abschnitt I Nr. 40 wird\ndas Wort „Zollbefreiter\" durch „Abgaben-                                     Artikel 2\nbegünstigter\" ersetzt.\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nu) In Abschnitt I Nr. 40 wird das Wort „zoll-             tigt, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nbefreite\" durch „abgabenbegünstigte\" ersetzt.        über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nv) Abschnitt I Nr. 41 erhält folgende Fassung:            verkehrs in der jetzt geltenden Fassung im Bundes-\n,,41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Wa-           gesetzblatt mit neuem Datum bekanntzumachen und\ndabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge zu be-\nren, die bereits als Einfuhr auf Lager\noder als Einfuhr zur aktiven Ver-          seitigen.\nedelung angemeldet worden sind - ,\ndie bei der Beförderung oder Lage-                                 Artikel 3\nrung anfallen, soweit sie nach Menge          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nund Wert nicht gewerblich verwert-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbar sind                  E                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nb) unbrauchbar gewordene Waren, so-            über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nweit sie nach Menge und Wert nicht         verkehrs auch im Land Berlin.\ngewerblich verwertbar sind\nE\nc) gebrauchte Gegenstände, die an Bord                                 Artikel 4\ndeutscher Schiffe anfallen                    Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nE          • II  die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1963\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}