{"id":"bgbl1-1963-66-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":66,"date":"1963-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/66#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_66.pdf#page=6","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1963-12-12T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["874           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nVom 12. Dezember 1963\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 15. August 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1253) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über den Lohnsteuer-\nJahresausgleich in der Fassung vom 20. Dezember\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2016) unter Berücksichti-\ngung\na) der Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich vom 12. Dezember 1962 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 721) und\nb) der Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich vom 12. Dezember 1963 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 873)\nbekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 39\nAbs. 3 und des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 51\nAbs. 1 Ziff. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes\nin der Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1253) und des § 9 Abs. 1 des Ersten Geset-\nzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes,\ndes Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes\nzur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom\n4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) sowie des § 8\nAbs. 4 und des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Steuer-\nerleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen\nin Berlin (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962\n(Bundesgesetzbl. I S. 501) erlassen worden.\nBonn, den 12. Dezember 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 66 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963                                                               875\nVerordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)\nin der Fassung vom 12. Dezember 1963\nInhaltsübersicht\n§\nGrundsatz, Jahreslohnsteuertabelle ................................... .\nZuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2\nZuständigkeit des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   3\nZuständigkeit des Finanzamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 5\nMaßgebender Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                6\nMehrere Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7\nGemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . .                                           7a\nAnwendung der Jahreslohnsteuertabelle in besonderen Fällen . . . . . . . . . .                                                 8\nBeginn oder Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht im Laufe des\nAusgleichsjahrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      9\nLohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern aus der sowjetischen\nBesatzungszone oder dem sowjetischen Sektor Berlins . . . . . . . . . . . . . . . .                                         10\nAnwendungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11\nAnwendung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                12\n§ 1                                                       durchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so-\nwohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers als auch\nGrundsatz, Jahreslohnsteuertabelle\ndes Finanzamts gegeben, so hat das Finanzamt den\nBei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern                                  Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, soweit\nwird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Ausgleichs-                                  dieser nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rah-\njahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit sie die                                      men des § 3 vorgenommen worden ist.\nLohnsteuer übersteigt, die auf den Arbeitslohn des\nAusgleichsjahrs nach der für das Ausgleichsjahr\ngeltenden J ahreslohnsteuertabelle entfällt, nach                                                                                      § 3\nMaßgabe der folgenden Vorschriften ausgeglichen                                                          Zuständigkeit des Arbeitgebers\n(Lohnsteuer-Jahresausgleich).           Jahreslohnsteuer-                               (1) Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitneh-\ntabelle ist                                                                         mer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in einem\n1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nicht nach                                  Dienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich der Vor-\nNummer 2 zu berechnen ist, die dafür im                                        schriften des Absatzes 2,\nGeltungsbereich des Einkommensteuergesetzes                                                1. verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich\ngültige J ahreslohnsteuertabelle (allgemeine                                                     durchzuführen, wenn er am 31. Dezember\nJ ahreslohnsteuertabelle),                                                                       des Ausgleichsjahrs mindestens zehn\n2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf Grund                                                     Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeit-\ndes § 5 oder des § 5 a des Gesetzes über                                                         nehmer, für den der Lohnsteuer-Jahres-\nSteuererleichterungen und Arbeitnehmerver-                                                       ausgleich durchzuführen' ist, während des\ngünstigungen in Berlin (West) in der Fassung                                                     ganzen Ausgleichsjahrs in einem Dienst-\nvom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 501) -                                                   verhältnis gestanden hat,\nSteuererleichterungsgesetz 1962 - ermäßigt zu                                              2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nberechnen ist, die dafür gültige, aus der all-\ndurchzuführen,\ngemeinen Jahreslohnsteuertabelle (Nummer 1)\nabgeleitete J ahreslohnsteuertabelle (Jahres-                                                    a) wenn er am· 31. Dezember des Aus-\nlohnsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin-                                                           gleichsjahrs weniger als zehn Arbeit-\nWest).                                                                                                  nehmer beschäftigt oder\n§ 2                                                                          b) wenn der Arbeitnehmer, für den der\nLohnsteuer-Jahresausgleich durchzufüh-\nZuständigkeit                                                                            ren ist, nicht während des ganzen Aus-\nDer Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den                                                              gleichsjahrs in einem Dienstverhältnis\nArbeitgeber (§ 3) oder durch das Finanzamt (§ 4)                                                             gestanden hat (unständige Beschäfti-","876                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ngung) und die Zeit, während der er in            12. soweit der Arbeitnehmer für das Aus-\nkeinem Dienstverhältnis gestanden hat,                gleichsjahr oder für einen Teil des Aus-\ndem Arbeitgeber durch amtliche Unter-                gleichsjahrs gegenüber den Eintragungen\nlagen, z.B. durch Vorlage der Arbeits-                auf der Lohnsteuerkarte\nlosen-Meldekarte, nachweist.                          a) nach einer günstigeren Steuerklasse\nDas gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-                         oder Zahl der Kinder besteuert zu wer-\nrend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei verschie-                    den begehrt und der Arbeitgeber dies\ndenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis                           nach § 5 Abs. 2 nicht berücksichtigen\ngestanden hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall                      darf oder\nden Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den                   b) höhere steuerfreie Beträge (§§ 20 bis\nvorangegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der                       27 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nNummer 2 Buchstabe b auch der amtlichen Unter-                         ordnung) geltend macht,\nlagen im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu ver-\nmerken.                                                        13. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der\nArbeitnehmer im Ausgleichsjahr neben\n(2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-                   Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nausgleich nicht durchzuführen,                                     aus Berlin (West), von denen die nach § 5\n1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil                 oder nach § Sa des Steuererleichterungs-\ner den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-                    gesetzes 1962 ermäßigte Lohnsteuer zu\nausg leich mit seinem Ehegatten nach § 7 a               erheben war, andere Einkünfte aus nicht-\nbeantragen will oder weil er zur Einkom-                 selbständiger Arbeit bezogen hat,\nmensteuer veranlagt wird,                           14. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in\n2. wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers                    den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuer-\nnach den Eintragungen auf der Lohn-                      erleichterungsgesetzes 1962 der Arbeit-\nsteuerkarte nach einem Vomhundertsatz                    nehmer oder sein nicht dauernd getrennt\nzu berechnen war,                                        lebender, unbeschränkt steuerpflichtiger\n3. wenn bei einem verwitweten Arbeitneh-                    Ehegatte\nmer nur für einen Teil des Ausgleichsjahrs               a) nicht mindestens seit dem 31. August\ndie Steuerklasse III anzuwenden war,                         des Ausgleichsjahrs den ausschließ-\nlichen Wohnsitz in Berlin (West) hatte\n4. wenn bei dem Arbeitnehmer nur für einen                      oder\nTeil des Ausgleichsjahrs die Steuerklasse\nIV anzuwenden war,                                       b) im Ausgleichsjahr neben einem Wohn-\nsitz in Berlin (West) einen weiteren\n5. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember                        Wohnsitz außerhalb von Berlin (West)\ndes Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienst-                   hatte,\nverhältnis steht,\n15. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in\n6. wenn der Arbeitnehmer unständig be-                      den Fällen des § 5 a des Steuererleichte-\nschäftigt war und ein Fall des Absatzes 1                 rungsgesetzes 1962 der Arbeitnehmer nicht\nNr. 2 Buchstabe b nicht vorliegt,                        während des ganzen Ausgleichsjahrs\n7. wenn bei Beschäftigung des Arbeitneh-                    a) seinen Aufenthalt in Berlin (West) hatte\nmers in mehreren unmittelbar aufeinander                     oder\nfolgenden Dienstverhältnissen (Absatz 1                  b) dort eine nichtselbständige Beschäfti-\nSatz 2) die Lohnsteuerbescheinigungen aus                    gung ausübte,\nden vorangegangenen Dienstverhältnissen\nnicht vollständig vorliegen,                        16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers die\nunbeschränkte Steuerpflicht des Arbeit-\n8. wenn für den Arbeitnehmer ein voller\nnehmers nicht während des ganzen Aus-\nAusgleich durch den Arbeitgeber inner-\ngleichsjahrs bestanden hat (§ 9),\nhalb des in Absatz 3 bezeichneten Zeit-\nraums nicht möglich ist,                            17. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der\n9. wenn bei dem Arbeitnehmer die Lohn-                      Arbeitnehmer während des Ausgleichs-\nsteuer wegen Nichtvorlage der Lohn-                      jahrs oder eines Teils des Ausgleichsjahrs\nsteuerkarte für das Ausgleichsjahr oder                  seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nfür einen Teil des Ausgleichsjahrs nach                  enthalt in der sowjetischen Besatzungs-\n§ 37 Abs. 1. der Lohnsteuer-Durchführungs-               zone oder im sowjetischen Sektor Berlins\nverordnung zu berechnen war,                             hatte (§ 10), es sei denn, daß der Arbeit-\nnehmer während des ganzen Ausgleichs-\n10. wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuer-                     jahrs Arbeitslohn aus einem Dienstver-\nkarte des Arbeitnehmers nicht vorliegt,                  hältnis im Geltungsbereich des Einkom-\nz. B. weil er sie ihm ausgehändigt hat (§ 4              mensteuergesetzes bezogen hat.\nAbs. 5),\n11. nachdem der Arbeitgeber für den Arbeit-         (3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nnehmer den Lohnzettel nach § 48 der           gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung aus-       zahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden\ngeschrieben hat,                              Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnzah-","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963                        877\nlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im         der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag vorläu-\nMonat März des dem Ausgleichsjahr folgenden               fig eingetragen ist und die endgültige Feststellung\nKalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger       nach § 27 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungs-\neinzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des         verordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs einen\nAusgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel einbehalten         höheren steuerfreien Betrag ergibt. Ergibt die Fest-\nworden ist (Aufrechnung}. Der Arbeitgeber ist be-          stellung einen niedrigeren steuerfreien Betrag, so\nrechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auch         ist die sich ergebende Mehrsteuer nach § 28 a Abs. 1\nmit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er für          Ziff. 8, § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchfüh-\nseine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und            rungsverordnung nachzufordern.\nden verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu er-\nstatten (Erstattung}.                                          (3) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer\n(4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung         für das Ausgleichsjahr zur Einkommensteuer zu\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-         veranlagen ist.\ngaben zu machen:\n(4) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\n1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und     ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen\nin dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist     Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus-\nder erstattete Betrag oder - soweit gegen    gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Erman-\nLohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf-     gelung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des\ngerechnet wird, die nach dem 31. Dezember     Einkommensteuergesetzes - seinen gewöhnlichen\ndes Ausgleichsjahrs geendet haben - der       Aufenthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erst-\naufgerechnete Betrag je besonders anzu-      malig begründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das\ngeben. In diesen Fällen ist auf der Lohn-     Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem\nsteuerkarte und in dem Lohnzettel des         bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit-\nAusgleichsjahrs als einbehaltene Lohn-        nehmers befand, von dem aus er seiner Beschäfti-\nsteuer der Betrag anzugeben, der sich vor     gung nachging. Ist hiernach in den Fällen der §§ 9\nder Erstattung oder Aufrechnung ergibt.       und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht\nSoweit gegen Lohnsteuer für den letzten im    gegeben, so ist in den Fällen des § 9 das Finanzamt\nAusgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeit-     des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-\nraum aufgerechnet wird, ist als einbehal-     halts im Geltungsbereich des Einkommensteuer-\ntene Lohnsteuer der Betrag anzugeben, der     gesetzes und in den Fällen des § 10 das Finanzamt\nsich nach der Aufrechnung als Jahreslohn-     der Betriebstätte zuständig, bei der der Arbeitneh-\nsteuer ergibt.                                mer zuletzt beschäftigt war. Für die Durchführung\n2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und      eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nin dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr      (§ 7 a) ist das Finanzamt zuständig, das für die\nfolgenden Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer,   Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs bei\ndie auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungs-     dem Ehemann zuständig wäre.\nzeiträume entfällt, die nach dem 31. Dezem-\nber des Ausgleichsjahrs geendet haben, vor        (5) Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens\nAbzug der in Nummer 1 bezeichneten, für       am 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden\ndas Ausgleichsjahr erstatteten oder aufge-    Kalenderjahrs einzureichen. Die Frist verlängert\nrechneten Beträge anzugeben.                  sich im Fall des § 7 a bis zum Ablauf der Frist für\ndie Abgabe der Einkommensteuererklärung für das\n3. Die den Arbeitnehmern erstatteten Beträge      Ausgleichsjahr. Bei Versäumung der Frist sind die\nsind bei der nächsten Lohnsteueranmeldung     Vorschriften der §§ 86 und 87 der Reichsabgaben-\nund Lohnsteuerabführung in einer Summe        ordnung entsprechend anzuwenden. Die für das\ngesondert abzusetzen.                         Ausgleichsjahr ausgeschriebene Lohnsteuerkarte mit\nder Lohnsteuerbescheinigung ist dem Antrag beizu-\nfügen. Bei fehlender Lohnsteuerbescheinigung hat\n§ 4\nder Arbeitnehmer auf Verlangen des Finanzamts\nZuständigkeit des Finanzamts               eine besondere Lohnsteuerbescheinigung des Arbeit-\ngebers vorzulegen, die die in § 47 der Lohnsteuer-\n(1) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitneh-        Durchführungsverordnung vorgesehenen Angaben\nmers den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,        enthalten muß. Arbeitnehmer, die im Ausgleichsjahr\n1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer-      unständig beschäftigt waren, müssen die Dauer\nJahresausgleich nicht vom Arbeitgeber         einer Verdienstlosigkeit durch besondere Unter-\ndurchzuführen ist oder der Arbeitgeber von    lagen nachweisen oder in anderer Weise glaubhaft\nseiner Berechtigung, den Lohnsteuer-Jahres-   machen.\nausgleich durchzuführen, keinen Gebrauch\nmacht,                                            (6) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge-\nlehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbelehrung versehe-\n2. wenn das Finanzamt die Durchführung des        ner Bescheid zu erteilen, gegen den das ordentliche\nLohnsteuer-Jahresausgleichs durch seine       Rechtsmittelverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5 der\nDienststellen für geboten hält.               Reichsabgabenordnung).\n(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-            (7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-\ngleich vom Amts wegen durchzuführen, wenn auf             ausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu","878                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nerstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 10.                      nach § 17 a Abs. 2 der Lohnsteuer-Durch-\nDer erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte                        führungsverordnung etwa eingetragenen\ndes Ausgleichsjahrs zu vermerken.                                        J ahreshinzurechnungs betrag, wenn bei\ndem Arbeitnehmer die Voraussetzungen\nfür eine Zusammenveranlagung mit sei-\n§ 5                                           nem Ehegatten nach § 26 des Einkom-\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs                         mensteuergesetzes für das Ausgleichs-\njahr nicht vorliegen.\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nausgleichs wird, vorbehaltlich der Vorschriften des          (2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Ar-\n§ 7 a Abs. 2, der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) wie         beitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der für\nfolgt vermindert oder erhöht:                              das Ausgleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuer-\ntabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende\n1. Von dem maßgebenden Arbeitslohn werden\nSteuerklasse und Zahl der Kinder sind die Eintra-\nder auf der Lohnsteuerkarte etwa einge-          gungen auf der Lohnsteuerkarte mit nachstehenden\ntragene steuerfreie Jahresbetrag und der         Maßgaben zugrunde zu legen:\nWeihnachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12 der\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung) ab-                 1. Waren während des Ausgleichsjahrs nach\ngezogen. Macht der Arbeitnehmer höhere                     den Eintragungen auf der Lohnsteuerka··te\nsteuerfreie Beträge geltend, als auf der                   verschiedene Steuerklassen anzuwenden,\nLohnsteuerkarte eingetragen sind, oder war                 so ist die günstigere Steuerklasse für das\ndie Lohnsteuer für eine verheiratete Arbeit-               ganze Ausgleichsjahr zugrunde zu legen,\nnehmerin nach den Eintragungen auf der                     wenn die Eintragung der günstigeren\nLohnsteuerkarte nach einem Vomhundert-                     Steuerklasse für einen Zeitraum von mehr\nsatz zu berechnen, so hat das Finanzamt                    als vier Monaten gegolten hat; das gleiche\nden steuerfreien Jahresbetrag nach den                     gilt für die Zahl der Kinder. Das Finanzamt\nVorschriften der §§ 20 bis 26 a, § 27 der                  hat entsprechend zu verfahren, wenn die\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung zu er-                  Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-\nmitteln und vom Arbeitslohn abzuziehen.                    gleichs beantragt wird, weil die Voraus-\nLiegen in diesen Fällen bei Ehegatten, die                 setzungen für die Gewährung einer günsti-\nbeide unbeschränkt steuerpflichtig sind und                geren Steuerklasse mindestens vier Monate\nnicht dauernd getrennt leben, die Voraus-                  im Ausgleichsjahr vorgelegen haben; das\nsetzungen für eine Zusammenveranlagunn                     gleiche gilt für eine günstigere Zahl der\nnach § 26 des Einkommensteuergesetzes für                  Kinder. Sätze 1 und 2 dieser Nummer 1\ndas Ausgleichsjahr nicht vor, so sind die                  gelten nicht, wenn für einen Teil des Aus-\nVorschriften des § 22 Abs. 2 sowie die Vor-                gleichsjahrs bei einem verwitweten Arbeit-\nschriften des § 20 a Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 25 b           nehmer die Steuerklasse III (vergleiche\nAbs. 1 und 4, § 26 Abs. 4 und § 26 a der                   Nummer 4) oder bei anderen Arbeitneh-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung, so-                    mern die Steuerklasse IV (vergleiche Num-\nweit sie sich auf den Ehegatten des Arbeit-                mer 5) anzuwenden war.\nnehmers beziehen, nicht anzuwenden; das\ngilt auch, wenn ein Ehegatte im Lohnsteuer-             2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die Ein-\nJahresausgleich die Neuberechnung der auf                  tragung der günstigeren Steuerklasse auf\nder Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-                  der Lohnsteuerkarte nicht für einen Zeit-\nfreien Beträge beantragt. Bei der Berech-                  raum von mehr als vier Monaten gegolten\nnung oder Neuberechnung steuerfreier Be-                   oder wird die Anwendung einer günstige-\nträge sind sonstige Bezüge, die zu mehreren                ren Steuerklasse beim Finanzamt beantragt\nKalenderjahren gehören (§ 6 Abs. 3 Nr. 3),                 und haben die Voraussetzungen für die Ge-\nwährung der günstigeren Steuerklasse nicht\nfür die Ermittlung, ob Ausgaben im Sinn\ndes § 20 a Abs. 2 Ziff. 11 der Lohnsteuer-                 mindestens vier Monate im Ausgleichsjahr\nvorgelegen, so ist der Lohnsteuer-Jahres-\nDurchführungsverordnung fünf vom Hun-\ndert des Arbeitslohns übersteigen, und für                 ausgleich vom Arbeitgeber unter Zugrunde-\nlegung der ungünstigeren Steuerklasse und\ndie Ermittlung der zumutbaren Eigen-\nanschließend auf Antrag vom Finanzamt\nbelastung nach § 25 Abs. 3 der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung auch dann dem                      nach Maßgabe des § 8 durchzuführen; das\nJahresarbeitslohn hinzuzurechnen, wenn der                gleiche gilt für die Zahl der Kinder.\nArbeitnehmer die Einbeziehung dieser Be-                3. Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintra-\nzüge in den Lohnsteuer-] ahresausgleich                    gungen auf der Lohnsteuerkarte in die\nnicht beantragt.                                           Steuerklasse I fallen urid vor dem 1. Sep-\n2. Der maßgebende Arbeitslohn wird erhöht                     tember des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens-\njahr vollendet haben, ist für das ganze\na) bei Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-                 Ausgleichsjahr die Steuerklasse II (0 Kin-\nausgleichs durch den Arbeitgeber um                    der) anzuwenden. Vollenden sie nach dem\nden auf der Lohnsteuerkarte etwa ein-                  31. August des Ausgleichsjahrs das 50. Le-\ngetragenen J ahreshinzurechnungsbetrag,                bensjahr, so hat der Arbeitgeber nach der\nb) bei Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-                 Nummer 2 und das Finanzamt nach § 8 zu\nausgleichs durch das Finanzamt um den                  verfahren.","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963                         879\n4. War bei einem verwitweten Arbeitnehmer                      stellt, so darf für die Ehegatten nur\nnach den Eintragungen auf der Lohnsteuer-                   ein gemeinsamer Lohnsteuer-J ahresaus-\nkarte nur für einen Teil des Ausgleichs-                    g leich nach § 7 a durchgeführt werden.\njahrs die Steuerklasse III anzuwenden oder              b) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu-\nliegen die Voraussetzungen für die Anwen-                   sammenveranlagung mit dem Ehegatten\ndung der Steuerklasse III nur für einen Teil                nach § 26 des Einkommensteuergesetzes\ndes Ausgleichsjahrs vor und ist deshalb                     nicht vor, so kommen für die Durchfüh-\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für                 rung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\ndie Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-                     bei dem einzelnen Ehegatten nur die\nausgleichs stets das Finanzamt zuständig,                   Steuerklassen I und II in Betracht; die\nso gilt das Folgende:                                       Nummern 1, 2 und 3 sind entsprechend\na) Haben beide Ehegatten im Ausgleichs-                     anzuwenden.\njahr Arbeitslohn bezogen und liegen             6. War die Lohnsteuer für eine verheiratete\ndie Voraussetzungen für eine Zusam-                 Arbeitnehmerin nach den Eintragungen auf\nmenveranlagung mit dem Ehegatten                    der Lohnsteuerkarte mit einem Vomhun-\nnach § 26 des Einkommensteuergesetzes               dersatz zu berechnen und ist deshalb nach\nvor und ist ein Antrag auf getrennte                § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die\nVeranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des            Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-\nEinkommensteuergesetzes nicht gestellt,             gleichs stets das Finanzamt zuständig, so\nso darf für die Ehegatten nur ein ge-              gilt, vorbehaltlich der Vorschriften der\nmeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich                Nummer 4, auch wenn nur für einen Ehe-\nnach § 7 a durchgeführt werden.                     gatten die Durchführung des Lohnsteuer-\nb) Liegen die Voraussetzungen für eine                  Jahresausgleichs bei dem Finanzamt bean-\nZusammenveranlagung mit dem Ehe-                    tragt wird, das Folgende:\ngatten nach § 26 des Einkommensteuer-               a) Liegen die Voraussetzungen für eine\ngesetzes nicht vor, so ist bei dem Lohn-                Zusammenveranlagung mit dem Ehe-\nsteuer-Jahresausgleich für den verwit-                  gatten nach § 26 des Einkommensteuer-\nweten Arbeitnehmer die Steuerklasse III                 gesetzes vor und ist ein Antrag auf ge-\nfür das ganze Ausgleichsjahr zugrunde                   trennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2\nzu legen. Wegen der anzuwendenden                       Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes\nZahl der Kinder gelten die Nummern 1                    nicht gestellt, so darf für die Ehegatten\nund 2. Hat auch der verstorbene Ehe-                    nur ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahres-\ngatte im Laufe des Ausgleichsjahrs Ar-                  ausgleich nach § 7 a durchgeführt wer-\nbeitslohn bezogen, so kommen beim                       den.\nLohnsteuer-Jahresausgleich für ihn nur\ndie Steuerklassen I und II in Betracht;             b) Liegen die Voraussetzungen für eine\ndie Nummern 1, 2 und 3 sind entspre-                    Zusammenveranlagung mit dem Ehe-\nchen anzuwenden.                                        gatten nach § 26 des Einkommensteuer-\ngesetzes nicht vor, so kommen für die\n5. War nach den Eintragungen auf der Lohn-                     Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nsteuerkarte für das ganze Ausgleichsjahr                    ausgleichs bei dem einzelnen Ehegatten\ndie Steuerklasse IV anzuwenden, so hat                      nur die Steuerklassen I und II in Be-\nder Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahres-                      tracht; die Nummern 1, 2 und 3 sind ent-\nausgleich unter Zugrundelegung dieser                       sprechend anzuwenden.\nSteuerklasse durchzuführen; wegen der an-        (3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2\nzuwendenden Zahl der Kinder gelten die        ermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer,\nNummern 1 und 2. Galt die Eintragung der      die von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich\nSteuerklasse IV nur für einen Teil des Aus-   maßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden\ngleichsjahrs und ist deshalb nach § 3 Abs. 2\nist, wird ausgeglichen.\nNr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Durchführung·\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs stets das        (4) In den Fällen der §§ 5 und 5 a des Steuer-\nFinanzamt zuständig oder liegen bei einem     erleichterungsgesetzes 1962 wird, vorbehaltlich der\nArbeitnehmer, der den Lohnsteuer-Jahres-      Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5, die Lohnsteuer\nausgleich bei dem Finanzamt beantragt, die    für den gesamten nach § 6 maßgebenden Arbeitslohn\nVoraussetzungen für die Anwendung der         nach der Jahreslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer\nSteuerklasse IV für das Ausgleichsjahr oder   in Berlin (West) ermittelt. Im übrigen sind die Vor-\nfür einen Teil des Ausgleichsjahrs vor, so    schriften der Absätze 1 bis 3 und des § 8 anzu-\ngilt, vorbehaltlich der Vorschriften der      wenden.\nvorigen Nummer 4, das Folgende:\n§ 6\na) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu-\nMaßgebender Arbeitslohn\nsammenveranlagung mit dem Ehegatten\nnach § 26 des Einkommensteuergesetzes        (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn\nvor und ist ein Antrag auf getrennte      (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem\nVeranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4      Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommen-\ndes Einkommensteuergesetzes nicht ge-     steuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume des","880                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAusgleichsjahrs zugeflossen ist. Dabei sind ohne            stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingen-\nRücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich           den Gründen nicht in der Lage ist oder· weil ein Ehe-\noder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah-           gatte verstorben ist, so genügt es, wenn der andere\nlungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus-              Ehegatte den Antrag stellt.\ngleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesondere\neinmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des                  (2) Der gemeinsame Lohnsteuer-Jahresausgleich\nAusgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im             ist wie folgt durchzuführen:\nAusgleichsjahr zugeflossen sind.                                   1. Der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) beider\nEhegatten aus ihren sämtlichen Dienstver-\n(2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,\nhältnissen wird zusammengerechnet. Die\nohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-\nauf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten\nabzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-\nnach § 17 a der Lohnsteuer-Durchführungs-\njahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nverordnung etwa eingetragenen Hinzurech-\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der\nnungsbeträge und steuerfreien Beträge\nArbeitslohn 15 000 Deutsche Mark im Ausgleichsjahr\nbleiben unberücksichtigt.\nübersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durchführungs-\nverordnung).                                                       2. Von dem zusammengerechneten Arbeits-\nlohn werden die auf den Lohnsteuerkarten\n(3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-                    der Ehegatten eingetragenen steuerfreien\nausg leichs bleiben außer Betracht                                    Jahresbeträge, soweit sie auf Grund der\n1. Bezüge, für die die Erhebung der Lohn-                     §§ 20 bis 26 a, § 27 der Lohnsteuer-Durch-\nsteuer mit einem Pauschbetrag davon ab-                    führungsverordnung eingetragen worden\nhängig gemacht worden ist, daß die Bezüge                  sind, abgezogen. Machen die Ehegatten\nund die darauf entfallende Lohnsteuer beim                 höhere steuerfreie Beträge geltend, als auf\nLohnsteuer-Jahresausgleich unberücksichtigt                den Lohnsteuerkarten eingetragen sind,\nbleiben,                                                   oder war die Lohnsteuer für die Ehefrau\n2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Ar-                    nach den Eintragungen auf der Lohnsteuer-\nkarte nach einem Vomhundertsatz zu be-\nbeitnehmererfindungen (§ 2 der Verord-\nrechnen, so ist der steuerfreie Jahresbetrag\nnung über die steuerliche Behandlung der\nnach den Vorschriften der §§ 20 bis 26 a,\nVergütungen für Arbeitnehmererfindungen\n§ 27 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nvom 6. Juni 1951 -          Bundesgesetzbl. I\nnung zu ermitteln und von dem zusammenge-\nS. 388), wenn der Arbeitnehmer nicht die\nrechneten Arbeitslohn abzuziehen;§ 5Abs.1\nEinbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres-\nNr. 1 letzter Satz ist anzuwenden. Ist beim\nausgleich beantragt,\ngemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich\n3. unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz              ein steuerfreier Betrag wegen außer-\nsonstige Bezüge für Zeiträume, die zu meh-                 gewöhnlicher Belastungen zu berechnen, so\nreren Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2                  ist der in § 25 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung),                   Durchführungsverordnung bezeichnete Be-\nwenn der Arbeitnehmer nicht die Einbezie-                  trag von 2400 Deutsche Mark, der für jeden\nhung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich be-                 Ehegatten einen Pauschbetrag für Wer-\nantragt.                                                   bungskosten von 564 Deutsche Mark ent-\n§ 7                                      hält, insoweit zu kürzen, als der um den\nWeihnachts-Freibetrag geminderte Arbeits-\nMehrere Dienstverhältnisse                             lohn eines Ehegatten 564 Deutsche Mark\nBei einem Arbeitnehmer, der irn Ausgleichsjahr                     nicht erreicht.\ngleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder                       3. Von dem zusammengerechneten Arbeits-\nfrüheren Dienstverhältnissen von verschiedenen                        lohn ist ferner für jeden Ehegatten der\nArbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist für die                     Weihnachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12 der\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs der                      Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), und\nmaßgebende Arbeitslohn (§ 6) aus allen Dienstver-                     zwar für jeden Ehegatten höchstens bis zur\nhältnissen zusammenzurechnen. Die auf den Lohn-                       Höhe seines Arbeitslohns, abzuziehen.\nsteue.rkarten nach § 17 a der Lohnsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung etwa eingetragenen Hinzurech-                      4. Außerdem werden ein Pauschbetrag für\nnungsbeträge und steuerfreien Beträge bleiben                         Werbungskosten von 564 Deutsche Mark\nunberücksichtigt. Die Vorschriften des § 5 sind ent-                  und ein Pauschbetrag für Sonderausgaben\nsprechend anzuwenden.                                                 von 636 Deutsche Mark abgezogen. Uber-\nsteigt der maßgebende Arbeitslohn eines\n§ 7a                                      Ehegatten nach Abzug des Weihnachts-\nFreibetrags nicht den Betrag von 564 Deut-\nGemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nsche Mark, so ist der zusammengerechnete\nbei Ehegatten\nArbeitslohn nur um einen Betrag von\n(1) In den Fi:i.llen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a,             636 Deutsche Mark zuzüglich des maß-\nNr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a wird durch_                   gebenden, um den Weihnachts-Freibetrag\ndas Finanzamt auf Antrag der Ehegatten ein ge-                        geminderten Arbeitslohns dieses Ehegatten\nmeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt.                    zu kürzen. Ubersteigen die nachgewiesenen\nKönnen die Ehegatten den Antrag nicht gemeinsam                       oder glaubhaft gemachten Werbungskosten","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963                        881\ndieses Ehegatten den um den Weihnachts-      Voraussetzungen für die gewährten Kinderfrei-\nFreibetrag geminderten Arbeitslohn, so ist   beträge im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate\naußer dem Betrag von 636 Deutsche Mark       bestanden haben.\nder ermittelte Betrag der Werbungskosten\nabzuziehen.                                     (4) Hat der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr so-\nwohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die\n5. Für den nach den Nummern 1 bis 4 ermit-      nach § 5 oder 5 a des Steuererleichterungsgesetzes\ntelten Arbeitslohn wird die Jahreslohn-      1962 ermäßigt zu besteuern waren, als auch andere\nsteuer nach der Steuerklasse III ermittelt.  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehr\nWegen der Zahl der Kinder gilt § 5 Abs. 2    als 3000 Deutsche Mark bezogen und liegt ein Fall\nNrn. 1 und 2; soweit die Eintragungen auf    des Absatzes 5 nicht vor, so ist zunächst die Jahres-\nder Lohnsteuerkarte zugrunde zu legen        lohnsteuer nach den Vorschriften dieser Verordnung\nsind, ist in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 6 unter Anwendung der allgemeinen Jahreslohn-\nBuchstabe a die Lohnsteuerkarte des Ehe-     steuertabelle zu ermitteln. Diese Jahreslohnsteuer\nmanns maßgebend. Der Unterschied zwi-        ist nach dem Verhältnis der Einkünfte aus nicht-\nschen der so ermittelten Jahreslohnsteuer    selbständiger Arbeit aus Berlin (West), die ermäßigt\nund der Lohnsteuer, die von den Arbeits-     zu besteuern waren, zum Gesamtbetrag der Ein-\nlöhnen beider Ehegatten einbehalten wor-     künfte aus nichtselbständiger Arbeit aufzuteilen;\nden ist, wird ausgeglichen. In den Fällen    dabei sind die Summe der für die Ermäßigung zu\nder §§ 5 und 5 a des Steuererleichterungs-   berücksichtigenden Einkünfte und der Gesamtbetrag\ngesetzes 1962 sind die Vorschriften des § 5  der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf volle\nAbs. 4 anzuwenden.                           100 Deutsche Mark abzurunden. Die danach auf die\nEinkünfte, die ermäßigt zu besteuern waren, ent-\n(3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn-         fallende Lohnsteuer ist um 30 vom Hundert zu er-\nsteuer-Jahresausgleich durchführt, hat dem Finanz-      mäßigen.\namt, das für die Durchführung des Lohnsteuer-\nJahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die           (5) Hat in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des\nDurchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-         Steuererleichterungsgesetzes 1962 der Arbeitnehmer\nausgleichs mitzuteilen.                                 oder sein nicht dauernd getrennt lebender, unbe-\nschränkt steuerpflichtiger Ehegatte\n§ 8\n1. mindestens seit dem 31. August des Aus-\ngleichsjahrs den ausschließlichen Wohnsitz\nAnwendung der Jahreslohnsteuertabelle                       in Berlin (West) oder    ·\nin besonderen Fällen                         2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz\n(1) Sind nach § 5 Abs. 2 im Ausgleichsjahr ver-                 während des ganzen Ausgleichsjahrs in Ber-\nschiedene Steuerklassen oder verschiedene Zahlen                   lin (West) und mehr als 182 Tage im Aus-\nder Kinder zugrunde zu legen, so ist rlie Jahres-                  gleichsjahr dort seinen Aufenthalt oder\nlohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn und der J ah-             3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich\nreslohnsteuertabelle für jede Steuerklasse oder Zahl               des Steuererleichterungsgesetzes 1962 zu\nder Kinder, die während des Ausgleichsjahrs maß-                   haben - im Ausgleichsjahr oder während\ngebend war, zu ermitteln und mit dem Teilbetrag                    eines Teils des Ausgleichsjahrs den ge-\nzu berücksichtigen, der sich nach dem Verhältnis des               wöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West),\nZeitraums der Gültigkeitsdauer der verschi~denen\nSteuerklassen oder der verschiedenen Zahl der Kin-      so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nder zu zwölf ergibt; dabei ist die Gültigkeitsdauer     an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger\nder günstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kinder       Arbeit aus Berlin (West), die ermäßigt zu besteuern\nauf volle Monate aufzurunden. Die Summe der so er-      waren, sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger\nmittelten Steuerbeträge ergibt die Jahreslohnsteuer;    Arbeit aus Berlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des\nsie ist auf volle Deutsche Mark abzurunden.             Steuererleichterungsgesetzes 1962 treten.\n(2) (entfällt)                                                                  § 9\n(3) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung                Beginn oder Wegfall der unbeschränkten\neines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß der          Steuerpflicht im laufe des Ausgleichsjahrs\nArbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des Aus-         (1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Ar-\ngleichsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hatten,      beitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-\nKinderfreibeträge (§ 18 a Abs. 1 der Lohnsteuer-        jahrs bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-\nDurchführungsverordnung) erhalten hat und die           schrift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-\nVoraussetzungen dafür im Laufe des Ausgleichsjahrs      gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn\nweggefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu     und die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer\nverfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung       der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die\nseiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei       steuerfreien Beträge, die während der Dauer der un-\nsind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde      beschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug zu\nzu legen, die für die einzelnen Monate maßgebend        berücksichtigen waren oder sich nach § 5 Abs. 1\ngewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die Berich-        Nr. 1 Sätze 2 bis 4 für die Dauer der unbeschränk-\ntigung beantragt hätte. Die Vorschriften in den         ten Steuerpflicht ergeben, dem Lohnsteuer-Jahres-\nSätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die          ausgleich zugrunde gelegt werden.","882                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe           1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\ndes Ausgleichsjahrs weggefallen, so kann der Lohn-                aus nichtselbständiger Arbeit nur Einkünfte\nsteuer-Jahresausgleich nach Wegfall der unbe-                     aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\nschränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden,              (West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder\nsofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-J ahresaus-               besteht der Gesamtbetrag neben solchen\ngleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grundlagen               Einkünften aus anderen Einkünften aus\ndafür erst nach Ablauf des Ausgleichsjahrs ermittelt              nichtselbständiger Arbeit von nicht mehr\nwerden können.                   ·                                als :3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend\nvon Absatz 1, die J ahreslohnsteuertabelle\n§ 10\nfür Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu-\nLohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern                 wenden.\naus der sowjetischen Besatzungszone\n2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\noder dem sowjetischen Sektor Berlins\naus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-\n(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch bei              künften aus nichtselbständiger Arbeit aus\neinem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder ge-                  Berlin (West) im Sinn des Satzes 1 andere\nwöhnlichen Aufenthalt in der sowjetischen Besat-                  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von\nzungszone oder im sowjetischen Sektor Berlins hat                 mehr als 3000 Deutsche Mark enthalten, so\nund der nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuer-                      ist nach § 8 Abs. 4 zu verfahren.\ngesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln\nist, für den aus einem Dienstverhältnis im Geltungs-\nbereich des Einkommensteuergesetzes bezogenen                                     § 11\nArbeitslohn nach den Vorschriften für unbeschränkt                        Anwendungszeitraum\nsteuerpflichtige Arbeitnehmer durchgeführt, soweit\nsich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungs-         Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nverordnung nichts anderes ergibt. Dabei ist, vorbe-     erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das\nhaltlich der Vorschriften des Absatzes 2, die allge-    Kalenderjahr 1963 anzuwenden.\nmeine Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden. Ist der\nArbeitnehmer während eines Teils des Ausgleichs-\njahrs unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so ist                                § 12\nder in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den Lohn-                     Anwendung im Land Berlin\nsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen.\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\n(2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus      nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nnichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselb-      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nständiger Arbeit aus Berlin (West) enthalten, von       mit Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961\ndenen die nach § 5 oder § 5 a des Steuererleichte-     vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) und des\nrungsgesetzes 1962 ermäßigte Lohnsteuer zu er-          § 10 des Steuererleichterungsgesetzes 1962 auch im\nheben war, so gilt das Folgende:                        Land Beriin."]}