{"id":"bgbl1-1963-66-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":66,"date":"1963-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/66#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_66.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1963-12-12T00:00:00Z","page":873,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963                              873\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nVom 12. Dezember 1963\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in           b) Nach dem bisherigen letzten Satz wird der\nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein-                folgende Satz angefügt:\nkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Au-                  ,,Ist beim gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus-\ngust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), geändert durch            g]eich ein steuerfreier Betrag wegen außer-\ndas Gesetz zur Einschränkung des § 7 b des Einkom-               gewöhnlicher Belastungen zu berechnen, so ist\nmensteuergesetzes vom 16. Mai 1963- (Bundesge-                   der in § 25 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durch-\nsetzbl. I S. 319),                                               führungsverordnung bezeichnete Betrag von\n2400 Deutsche Mark, der für jeden Ehegatten\nsowie des § 8 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1 des Gesetzes\neinen Pauschbetrag für Werbungskosten von\nüber Steuererleichterungen und Arbeitnehmerver-\n564 Deutsche Mark enthält, insoweit zu kür-\ngünstigungen in Berlin (West) in der Fassung vom\nzen, als der um den Weihnachts-Freibetrag\n26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 501)\ngeminderte Arbeitslohn eines Ehegatten 564\n11\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                 Deutsche Mark nicht erreicht.\nBundesrates:\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n§ 1                                a) In Absatz 1 wird der Punkt nach dem letzten\nSatz durch ein Semikolon ersetzt. Es werden\nÄnderung der Verordnung                            die folgenden Worte angefügt:\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich\n,,sie ist auf volle Deutsche Mark abzurunden.\"\nDie Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-\nb) In Absatz 4 erhält der letzte Satz die folgende\ngleich in der Fassung vom 20. Dezember 1961 (Bun-\nFassung:\ndesgesetzbl. I S. 2016), geändert durch die Verord-\nnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung                    „Die danach auf die Einkünfte, die ermäßigt\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 12. De-                  zu besteuern waren, entfallende Lohnsteuer\nzember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie                 ist um 30 vom Hundert zu ermäßigen.\"\nfolgt geändert und ergänzt:                               7-. In § 11 wird die Jahreszahl „ 1962    11\ndurch „ 1963\"\n1. In § 1 Nr. 2 wird der letzte Satz gestrichen.              ersetzt.\n§ 2\n2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „weil er\nnach § 46 Abs. 1 oder 2 des Einkommensteuerge-                         Anwendung im Land Berlin\nsetzes veranlagt wird\" durch die Worte „weil er            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzur Einkommensteuer veranlagt wird ersetzt.\nII\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des\n3. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „nach § 46 Abs. 1\nSteueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961\noder 2 des Einkommensteuergesetzes zu veranla-\n(Bundesgesetzbl. I S. 981} und des § 10 des Gesetzes\ngen ist\" durch die Worte „zur Einkommensteuer\nüber Steuererleichterungen und Arbeitnehmerver-\nzu veranlagen ist ersetzt.\nII\ngünstigungen in Berlin (West) auch im Land Berlin.\n4. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „von\n100 Deutsche Mark gestrichen.\nII\n§ 3\n5. § 7 a Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                                    Inkrafttreten\na) Vor dem bisherigen letzten Satz wird der                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt.                 kündung in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}