{"id":"bgbl1-1963-66-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":66,"date":"1963-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/66#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_66.pdf#page=3","order":1,"title":"Zuschlagsverordnung","law_date":"1963-12-06T00:00:00Z","page":871,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963                        871\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Inkrafttreten für\nMarokko)\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 112 der Internationalen\nArbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 116 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Abänderung der Schlußartikel\nBekanntmachung des Zusatzabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung\nBekcmntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Bundesrepublik Kamerun über die Förderung von Kapitalanlagen\nBekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Wer-\nken der Literatur und Kunst (Inkrafttreten für die Falkland-Inseln, Kenia, St. Helena und\ndie Seychellen)\nVerordnung\nüber die Festsetzung eines Zuschlages\nfür die Berechnung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten\nin der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft\n(Zuschlagsverordnung)\nVom 6. Dezember 1963\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes                 (3) Der Zuschlag darf die Hälfte des ohne den\nüber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes-             Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals (§ 10\ngesetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Ver-          Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 5 des Gesetzes über das\nordnung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß              Kreditwesen) nicht übersteigen.\nvon Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts-\namt für das Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bun-                                     § 2\ndesgesetzbl. I S. 17) wird nach Anhörung der Deut-\nschen Bundesbank verordnet:                                    Für Zentralkassen in der Rechtsform der einge-\ntragenen Genossenschaft beträgt der Zuschlag fünf-\nunddreißig vom Hundert des Gesamtbetrages der\n§ 1\nHaftsummen, jedoch nicht mehr als ein Viertel des\n(1) Für die Berechnung des haftenden Eigenkapi-          ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigen-\ntals von Kreditinstituten in der Rechtsform der ein-        kapitals (§ 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 5 des Ge-\ngetragenen Genossenschaft wird ein Zuschlag in              setzes über das Kreditwesen). § 1 Abs. 2 ist anzu-\nfolgender Höhe festgesetzt:                                 wenden.\n1. bei Genossenschaften mit beschränkter                                       § 3\nHaftpflicht drei Viertel des Gesamtbetrages\nder Haftsummen;                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. bei Genossenschaften mit unbeschränkter           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nHaftpflicht das Doppelte des Gesamtbetra-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes\nges der Geschäftsanteile.                         über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n(2) Haftsummen und Geschäftsanteile von Mit-\n§ 4\ngliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres aus-\nscheiden, sind bei der Berechnung des Zuschlages              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnicht zu berücksichtigen.                                   kündung in Kraft.\nBerlin, den 6. Dezember 1963\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKalkstein"]}