{"id":"bgbl1-1963-65-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":65,"date":"1963-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/65#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_65.pdf#page=8","order":3,"title":"Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und aus dem Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung","law_date":"1963-10-05T00:00:00Z","page":868,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["868                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAllgemeine Anordnung\nüber die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nund aus dem Wehrdienstverhältnis\nim Bereich des Bundesministers der Verteidigung*)\nVom 5. Oktober 1963\nAuf Grund                                                                                                      II.\ndes § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der                                   Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\nFassung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I                                   und das Personalstammamt der Bundeswehr vertre-\ns.  1801),                                                                       ten den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-\ndes § 59 Abs. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März                                verhältnis und dem Wehrdienstverhältnis, denen ein\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert                                Tun oder Unterlassen· dieser Behörden zugrunde\ndurch das Vierte Gesetz zur Änderung des Soldaten-                               liegt.\ngesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 447),                                                             III.\nund des § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes                                 Bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis er-\nin der Fassung vom 8. September 1961 (Bundesge-                                  streckt sich die Vertretung nur auf Klagen in Ange-\nsetzbl. I S. 1685)                                                               legenheiten des Soldatenversorgungsgesetzes mU\nAusnahme des § 63 dieses Gesetzes und auf Klagen,\nin Verbindung mit § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-\nmit denen Ansprüche auf Geld- und Sachbezüge\ngesetzes\noder Heilfürsorge sowie Haftungs-, Rückgriffs- und\nordne ich an:                                                                    Fürsorgeansprüche geltend gemacht werden.\nI.\nIV.\n(1) Das Bundeswehrverwaltungsamt und die\nWehrbereichsverwaltungen vertreten den Dienst-                                      Soweit durch diese Anordnung die Vertretung des\nherrn jeweils für ihren Dienstbereich bei Klagen aus                             Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\ndem Beamtenverhältnis und dem Wehrdienstver-                                     und dem Wehrdienstverhältnis nicht übertragen ist,\nhältnis, denen ein Tun oder Unterlassen dieser Be-                               verbleibt es bei meiner Zuständigkeit. Ich behalte\nhörden selbst oder einer ihrer nachgeordneten                                    mir vor, in Einzelfällen die übertragenen Vertre-\nBehörden zugrunde liegt.                                                         tungsbefugnisse wieder an mich zu ziehen.\n(2) Bezieht sich die Klage auf ein Tun oder Unter-\nlassen eines Truppenteils oder einer militärischen                                                                V.\nDienststelle oder einer dem Bundesamt für Wehr-                                     Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntechnik und Beschaffung nachgeordneten Dienst-                                    öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allge-\nstelle, so wird der Dienstherr von der Wehrbereichs-                             meine Anordnung über die Vertretung bei Klagen\nverwaltung vertreten, die den Widerspruchs- oder                                 aus dem Beamtenverhältnis und dem Soldatenver-\nBeschwerdebescheid erlassen hat; im übrigen von                                  hältnis im Bereich des Bundesministers für Vertei-\nder Wehrbereichsverwaltung, in deren Dienstbereich                               digung vom 8. April 1958 (BundesgesetzbL I S. 216)\ndas mit der Klage befaßte Gericht liegt.                                         außer Kraft.\nBonn, den 5. Oktober 1963\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nHopf\n•j Ersetzt Bundcsncsctzbl. III 2030-13-3.\nHeraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. -             Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundr1sgeselzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferlir1ung verkündet. In Ttdl III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts iVOID 10. Juli. 1958 (Bundesgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und 1T: Lauf c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr.' U in z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesctzblc1LL\" Köln '.l 99 oder nc1ch Bczc1hlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15."]}