{"id":"bgbl1-1963-65-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":65,"date":"1963-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/65#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_65.pdf#page=6","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"1963-12-05T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["866                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVierte Verordnung zur Änderung der\nVerordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten 1 )\nVom 5. Dezember 1963\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und des § 70                     3. bei dem Truppendienstgericht für das\nder Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der                            I. Korps des Heeres\nBekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetz-\nblatt J S. 697) in Verbindung mit § 78 des Gerichts-                    a) die 1. Kammer\nverfassungsgesetzes wird verordnet:                                           in Hamburg\nfür den Befehlsbereich der 3. Panzer-\ndivision,\n§ 1                                   b) die 3. Kammer\nDie Verordnung über die Errichtung von Truppen-                            in Münster (Westf.), mit Wirkung vom\ndienstgerichten vom 29. April 1957 (Bundesgesetz-                             1. Januar 1964.\nblatt I S. 401) 2), zuletzt geändert durch die Dritte Ver-                   am Sitz des Stabes der 11. Panzer-\nordnung zur Änderung der Verordnung über die                                  grenadierdivision\nErrichtung von Truppendienstgerichten vom 14. De-\nzember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 729), wird wie                              für deren Befehlsbereich,\nfolgt geändert:                                                          c) mit Wirkung vom 1. Januar 1964\ndie 4. Kammer\n§ 3 erhält folgendQ Fassung:                                                 am Sitz des Stabes. der 6. Panzer-\ngrenadierdivision\n,,§ 3\nfür deren Befehlsbereich:\nAuswärtige Truppendienstkammern\n(1) Als Truppendienstkammern (§ 51 Abs. 1                       4. bei dem Truppendienstgericht für das\nSatz 2 der Wehrdisziplinarordnung); die ihren                         II. Korps des Heeres\nSitz außerhalb des Sitzes des Truppendienst-                          a) die 2. Kammer\ngerichts haben, werden gebildet                                            am Sitz des Stabes der 4. Panzer-\n1. bei dem Truppendienstgericht. am Sitz des                       grenadierdivision\nWehrbereichskommandos I                                        für deren Befehlsbereich,\na) die 2. Kammer                                           b) die 3. Kammer\nam Sitz des Wehrbereichskomman-                           in Würzburg\ndos II                                                   für den Befehlsbereich der 12. Panzer-\nfür dessen Bereich mit Ausnahme der                      division,\nTruppenteile und Dienststellen der\nc) mit Wirkung vom 1. Januar 1964\nMarine, die gliederungsmäßig zum\nZentralen Marinekommando und Kom-                         die 4. Kammer\nmando der Flottenbasis gehören oder                       am Sitz des Stabes der 1. Gebirgs-\ndiesen zugeteilt oder unterstellt sind,                   division\nb) die 3. Kammer                                               für deren Befehlsbereich;\nam Sitz des Wehrbereichskomman-                    5. bei dem Truppendienstgericht für das\ndos III                                              III. Korps des Heeres\nfür dessen Bereich;                                   a) die 2. Kammer\n2. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des                       am Sitz des Stabes der 2. Panzer-\nWehrbereichskommandos IV                                       grenadierdivision\ndie 2. Kammer                                                   für deren Befehlsbereich,\nam Sitz des Wehrbereichskommandos VI                       b) mit Wirkung vom 1. Januar 1964\nfür dessen Bereich mit Ausnahme der                            die 3. Kammer\nTechnischen Schulen I und II der Luft-\nwaffe;                                                         in Münster (Westf.)\nfür den Befehlsbereich der 7. Panzer-\n1) Ändert Bundcsgcsctzbl. III 52-2-2.\n2) Bundesgcsclzbl. III 52-2-2                                                grenadierdi vision;","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1963                        867\n6. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des              d) mit Wirkung vom 1. Januar 1964\nKommandos der Luftwaffe Nord                             die 5. Kammer\na) die 2. Kammer                                         in Oldenburg/Oldb.\nam Sitz des Stabes der 1. Luftwaffen-                 für den Befehlsbereich der 4. Luft-\ndivision, mit Wirkung vom 1. Januar                   waffendivision.\n1964 in München\n(2) Soweit nach Absatz 1 am 1. Januar 1964\nfür den Befehlsbereich der 1. L,uft-      auswärtige Truppendienstkammern ihren Sitz\nwaffendivision,                           nicht am Sitz des Stabes der Kommandobehörde\nb) die 3. Kammer                             haben, für deren Befehlsbereich sie ganz oder\nin Hamburg                                teilweise zuständig sind, wird der Sitz des Stabes\nfür den Befehlsbereich des Komman-        der Kommandobehörde auch Sitz der Truppen-\ndos der Flotte,                           dienstkammer, wenn der Stab an einen anderen\nOrt verlegt wird.\"\nc) die 4. Kammer\nin Koblenz                                                       § 2\nfür den Befehlsbereich der 5. Luft-       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nwaffendivision,                         kündung in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1963\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nHopf"]}