{"id":"bgbl1-1963-65-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":65,"date":"1963-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/65#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_65.pdf#page=4","order":1,"title":"Verordnung über Barerstattungen für die Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern sowie für die Lieferung von Mehl von Roggen an ausländische Streitkräfte im Wirtschaftsgebiet und als Schiffsbedarf","law_date":"1963-12-04T00:00:00Z","page":864,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["864                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung über Barerstattungen\nfür die Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern\nsowie für dle Lieferung von Mehl von Roggen an ausländische Streitkräfte\nim Wirtschaftsgebiet und als Schiffsbedarf\nVom 4. Dezember 1963\nAuf Grund des § 8 des Gesetzes znr Durchführung                Zone III die Länder Ägypten, Israel, Jorda-\nder Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der                             nien, Libanon, Libyen, Syrien, Türkei\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli                          sowie die Kanarischen Inseln.\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455), geändert durch das\nCesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung                                    § 3\nder Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der\nDuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 19. Juli           Für Lieferungen von Mehl von Roggen wird eine\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 493), verordnet die Bun-      Barerstattung gewährt, wenn die Ware in der Zeit\ndesregierung:                                            vom 1. Dezember 1962 bis 31. Juli 1963 .\n1. an ausländische Streitkräfte im Wirtschaftsge-\n§ 1                                  biet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsge-\nsetzes vom 28. April 1961 - Bundesgesetzbl. I\n(1) Für Ausfuhren von Mehl von Weichweizen,                  S. 481) auf Grund von Verträgen mit amtlichen\ndie in der Zeit vorn 1. Dezember 1962 bis zum                   Beschaffungsstellen der Streitkräfte oder\n30. Juni 1963 nach den in § 2 bezeichneten dritten\nLändern durchgeführt worde·n sind, wird eine zu-            2. als Schiffsbedarf an bezugsberechtigte Schiffe\nsätzliche Erstattung in Form einer Barerstattung ge-            im Sinne des § 135 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der\nwährt. Die zusätzliche Erstattung kann beantragen,              Allgemeinen Zollordnung vom 29. November\nwer für diese Ausfuhr eine Urstattung nach der Er-              1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)\nstattungsverordnung Getreide vorn 8. März 1963           geliefert worden ist.\n(Bundesgesetzbl. I S. 149) beanspruchen kann und\nrechtzeitig beantragt hat.                                                           § 4\n(2) Die zusätzliche Erstattung wird nicht gewährt        Die Barerstattung nach § 3 bemißt sich nach den\nfür Ausfuhren von Mehl von Weichweizen, für die          Höchstsätzen der Verordnung Nr. 91 der Kommis-\neine Erstattung nach der Verordnung Nr. 29 der           sion der Europäischen Wirtschaftsgemeinsdiaft vom\nKommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-           25. Juli 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaft vom 1. Juni 1962 (Amtsblatt der Europäischen      schaften, Ausgabe in deutscher Sprache, S. 1904). in\nGemeinschaften, Ausgabe in deutscher Sprache,            Verbindung mit der Verordnung Nr. 19/63 der Kom-\nS. 1364), geändert durch die Verordnung Nr. 66 der       mission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nKommission vom 11. Juli 1962 (Amtsblatt der Euro-        vom 25. Februar 1963 (Amtsblatt der Europäischen\npäischen Gemeinschaften, Ausgabe in deutscher            Gemeinschaften, Ausgabe i_n deutscher Sprache,\nSprache, S. 1859) und durch die Verordnung Nr. 145       s. 530).\nder Kommission vom 4. Dezember 1962 (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe in deut-                                    § 5\nscher Sprache, S. 2809) beansprucht werden konnte.          Erstattungsforderungen nach dieser Verordnung\nsind unverzinslich.\n§ 2\n§ 6\n(1) Die zusätzliche Erstattung für Mehl       von       Zuständig für die Gewährung der Erstattung ist\n\\Veichweizen beträgt bei Ausfuhren in Länder             die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Fut-\nder Zone I . . . 32,00 Deutsche Mark je Tonne,   termittel (Einfuhr- und Vorratsstelle).\nder Zone II . .  24,00 Deutsche Mark je Tonne,\nder Zone III..   12,00 Deutsche Mark je Tonne.                               § 7\n(2) Es gehören zu                                       (1) Der Antrag auf Erstattung kann nur innerhalb\nZone I   die Länder Mittel- und Südamerikas      einer Ausschlußfrist von 30 Tagen nach Inkrafttreten\neinschließlich der Westindischen In-    dieser Verordnung gestellt werd_en. Er ist bei der\nseln, sowie die Länder Asiens mit       Einfuhr- und Vorratsstelle riach vorgeschriebenem\nAusnahme von Israel, Jordanien, dem     Muster einzureichen.\nLibanon, Syrien und der Türkei;             (2) Dem Antrag sind der Nachweis über den\nZone II  die Länder Afrikas mit Ausnahme         Aschegehalt des _Mehls und in den Fällen des § 3 die\nvon Ägypten, Algerien, Libyen, Ma-      Empfangsbestätigung der Streitkräfte oder des\nrokko und Tunesien;                     bezugsberechtigten Schiffes beizufügen.","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1963                          865\n§ 8                                                      § 9\n0) Der Anspruch auf Erstattung erlischt für Mehl,      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndas von dem Ers!attungsberechtigten in den freien       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVerkehr des Wirtschaftsgebietes zurückverbracht         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur\n,,vird. fün für sokhPs Mehl gezahlter Erstattungsbe-    Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des\ntrag ist tmverzüglich an die Einfuhr- und Vorrats-      Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nsteHe zurückzuzahlen.                                   auch im Land Berlin.\n(2) Der ErstaU.ungsherechtigte ist verpflichtet, der\nEinfuhr- und Vorratsstelle unverzüglich das Zurück-                              § 10\nverbringen d(:r zrnsgeführten oder gelieferten Waren      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nanzuzciuen.                                             kündung in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}