{"id":"bgbl1-1963-64-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":64,"date":"1963-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_64.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Bewachungsgewerbe","law_date":"1963-11-22T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["846                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung über das Bewachungsgewerbe\nVom 22. November 1963\nAuf Grund des § 34 a Abs. 2 der Gewerbeordnung,          die der Auftraggeber oder seine Fahrgäste oder der\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der          Fahrzeugführer zum persönlichen Bedarf in oder am\nGewerbeordnung vom 15. Februar 1963 (Bundesge-              Fahrzeug mit sich führen, soweit eine Gepäckver-\nsetzbl. I S. 125), und des Artikels III des Vierten         sicherung auf Grund der allgemeinen Bedingungen\nBundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung              für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) Ersatz lei-\nvom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61) wird          sten würde. Der Versicherungsvertrag muß den Ver-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                   sicherungsschutz auch für den Fall vorsehen, daß der\nGewerbetreibende oder eine in seinem Betrieb be-\n§ 1                             schäftigte Person den Versicherungsfall durch grobe\nErlaubnis und Anzeige                     Fahrlässigkeit herbeiführt.\n(1) Die Erlaubnis nach § 34 a Abs. 1 der Gewerbe-        Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt\nordnung berechtigt den Inhaber, das Bewachungs-             je Fahrzeug einschließlich der mitgeführten Gegen-\ngewerbe in dem in 9-er Erlaubnisurkunde angegebe-           stände\nnen Umfang im Geltungsbereich dieser Verordnung                    1. bei Fahrrädern           200 Deutsche Mark,\nzu betreiben.                                                      2. bei Mopeds und\n(2) Will der Gewerbetreibende außerhalb des Be-                    Fahrrädern mit\nzirks der Erlaubnisbehörde Grundstücke, Gebäude                       Hilfsmotor               700 Deutsche Mark,\noder Fahrzeuge bewachen, so hat er dies der zustän-                3. bei Motorrädern        2 500 Deutsche Mark,\ndigen Behörde, in deren Bezirk er tätig werden will,               4. bei Personen- und\nunter Angabe der Art und voraussichtlichen Dauer                      Lieferkraftwagen      15 000 Deutsche Mark,\nder Bewachung vor Aufnahme der Tätigkeit anzu-                     5. bei Omnibussen und\nzeigen.                                                               Lastkraftwagen sowie\n§ 2                                       deren Anhängern       60 000 Deutsche Mark.\nHaftpflichtversicherung\n§ 3\n(1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in\nseinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur                              Haftungsbeschränkung\nDeckung der Schäden, die den Auftraggebern oder                (1) Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus\nDritten bei der Durchführung des Bewachungsauf-             der Bewachungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe\ntrages entstehen, bei einem im Geltungsbereich die-         der Versicherungssumme (§ 2) beschränken. Für die\nser Verordnung zum Geschäftsbetrieb zugelassenen            Geltendmachung von Ansprüchen können Ausschluß-\nVersicherer eine Haftpflichtversicherung abzuschlie-\nfristen vereinbart werden.\nßen und aufrechtzuerhalten.\n(2) In den Fällen des § 2 Abs. 4 kann die Haftung\n(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme               auch insoweit ausgeschlossen werden, als der Ver-\nbeträgt\nsicherer leistet.\n1. für Personen-\n§- 4\nschäden              250 000 Deutsche Mark,\n2. für Sachschäden       25 000 Deutsche Mark,               Wahrung von Geschäftsgeheimnissen\n3. für das Abhanden-                                   Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbe-\nkommen bewachter                                 betrieb beschäftigten Personen schriftlich zu ver-\nSachen                  5 000 Deutsche Mark,     pflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts-\n4. für reine Ver-                                   und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Aus-\nmögensschäden           4 000 Deutsche Mark.     übung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht\nunbefugt zu offenbaren. Dies gilt nicht für die Be-\n(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 158 c Abs. 2       wachung von Landfahrzeugen.\ndes Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 34 a\nAbs. 3 der Gewerbeordnung bestimmte Behörde.\n§ 5\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für\nBeschäftigung von Wachpersonen\nden Auftragg(~ber nur Landfahrzeuge oder Landfahr-\nzeuge einschließlich mitgeführter Gegenstände be-              Der Gewerbetreibende darf mit der Bewachung\nwacht werden sollen. In diesen Fällen hat der Ge-           nur zuverlässige Personen, die das 21. Lebensjahr\nwerbetreibende dem Auftrnggeber bei einem im                vollendet haben, beschäftigen. Er hat Vor- und Zu-\nGeltungsbereich dieser Verordnung zum Geschäfts-            namen, Geburtstag und Geburtsort, Wohnort und\nbetrieb zugelassenen Versicherer Versicherungs-             Wohnung der Wachpersonen, die er beschäftigen\nschutz gegen Beschüdigung und Abhandenkommen                will, der Erlaubnisbehörde, in den Fällen des § 1\nder bewachten Fahrzeuge zu verschaffen. Die Ver-            Abs. 2 der dort bezeichneten Behörde, vorher zu\nsicherung muß sich auch auf Gegenstände erstrecken,         melden·.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1963                         847\n§ 6                           (2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner\nDienstanweisung                     Wachpersonen im Wachdienst von der Schußwaffe\nGebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende\n(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst        dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzu-\ndurch eine Dienstanweisung zu regeln. Die Dienst-      zeigen.\nanweisung muß den Hinweis enthalten, daß die\nWachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse\neines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder                             § 10\neines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt.                        Aufsichtsperson\nDie Dienstanweisung muß ferner bestimmen, daß            Soweit sich die Vorschriften der § § 5 bis 9 auf\ndie Wachperson während des Dienstes nur mit Zu-       Wachpersonen beziehen, gelten sie für die im Wach-\nstimmung des Gewerbetreibenden eine Schußwaffe        dienst tätigen Aufsichtspersonen entsprechend.\nführen darf und jeden Gebrauch der Schußwaffe un-\nverzüglich dem Gewerbct~eibenden anzuzeigen hat.\n§ 11\n(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson\neinen Abdruck der Dienstanweisung gegen Emp-                      Buchführung und Aufbewahrung\nfangsbescheinigung auszuhändigen.                        (1) Der Gewerbetreibende hat über die Erfüllung\nseiner Pflichten nach den §§ 2 und 4 bis 10 und über\n§7                          jeden Bewachungsvertrag Aufzeichnungen zu machen\nAusweis                        sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den\nAufzeichnungen über die Bewachungsverträge müs-\n(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson        sen Namen und Anschrift der Auftraggeber, Inhalt\neinen Ausweis auszustellen. Der Ausweis muß Vor-      und Art der einzelnen Aufträge und der Zeitpunkt\nund Zunamen, Geburtstag, Wohnort und Wohnung          der Vertragsabschlüsse ersichtlich sein. Die Auf-\nder Wachperson sowie Namen und Anschrift des          zeichnungen sind unverzüglich und in deutscher\nGewerbetreibenden enthalten, mit Lichtbild und        Sprache vorzunehmen. § 43 Abs. 3 des Handels-\nUnterschrift der Wachperson versehen und vom Ge-      gesetzbuches gilt sinngemäß. Die Aufzeichnungen,\nwerbetreibenden, seinem Vertreter oder seinem Be-      Unterlagen und Belege sind bis zum Schluß des drit-\nvollmächtigten unterzeichnet sein. Der Ausweis muß    ten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden\nso beschaffen sein, daß er sich von amtlichen Aus-    Kalenderjahres in den Geschäftsräumen aufzube-\nweisen deutlich unterscheidet.                        wahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon ab-\n(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fort-    weichend\nlaufend zu numerieren und in ein Verzeichnis einzu-           1. für Urkunden über Bewachungsverträge\ntragen.                                                          und Versicherungsverträge nach § 2 und\n(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu                alle sich hierauf beziehenden Schriftstücke\nverpflichten, während des Wachdienstes den Aus-                  drei Jahre nach dem Schluß des Jahres, in\nweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftrag-                dem der Vertrag endete,\nten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.                      2. für Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege\nüber die Erfüllung der Pflichten nach § 4\n§ 8                                    Satz 1, § 5 Satz 2, § 6, § 7 Abs. 2, auch in\nVerbindung mit § 10\nDienstkleidung\ndrei Jahre nach dem Schluß des Jahres, in\nBestimmt der Gewerbetreibende für seine Wach-                 dem das Beschäftigungsverhältnis endete.\npersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu\n(2) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Be-\nsorgen, daß sie nicht mit Uniformen der Ange-\nwachungsverträge zu machen, besteht nicht, soweit\nhörigen von Streitkräften oder behördlichen Voll-\nLandfahrzeuge bewacht werden.\nzugsorganen verwechselt werden kann. Er hat ferner\ndafür zu sorgen, daß von ihm beschäftigte Personen,      (3) Eine nach anderen Vorschriften bestehende\ndie Landfahrzeuge bewachen, als Wachpersonen er-       Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von\nkennbar sind. Wachpersonen, die eingefriedetes        Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen\nBesitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten sol-     bleibt unberührt.\nlen, müssen eine Dienstkleidung tragen.\n§ 12\nAuskunft und Nachschau\n§ 9\n(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten\nBehandlung der Waffen und Anzeigepflicht         der zuständigen Behörden die für die Uberwachung\nnach Waffengebrauch                    des Geschäftsbetriebes erforderliche mündliche oder\n(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Auf-   schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist\nbewahrung der Schußwaffen und der Munition             und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft\nverantwortlich. Er hat zu prüfen, ob die Wach-         auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nperson mit dem Umgang mit Schußwaffen vertraut         ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nund ob sie berechtigt ist, eine Schußwaffe zu führen. der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nEr hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Schuß-          der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nwaffen und der Munition nach Beendigung des            Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nWachdienstes sicherzustellen.                          keiten aussetzen würde.","848                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Die Beauftrngtcn der zuständigen Behörden                   melt oder diese Aufzeichnungen, Unterlagen\nsind befugt, zum Zweck der Uberwachung in den                      und Belege nicht während der vorgeschriebe-\nGeschäftsbctrich Einsicht zu nehmen. Der Gewerbe-                  nen Frist aufbewahrt,\ntreibende ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Be-            12. entgegen § 12 den Beauftragten der zustän-\nauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb               digen Behörden die für die Uberwachung des\nbenutzten Ri:iurncn und Grnndstücken sowie Ein-                    Geschäftsbetriebes       erforderliche   Auskunft\nsichtna!unc in die Aufzeichnunuen, Unterlagen und                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nBelege zu qesl.atl.cn. DclS Grundrecht der Unverletz-              fristgemäß erteilt, den Zutritt zu den für den\nlichkeit der Wohnnnu (Artikel 13 des Grundgeset-                   Geschäftsbetrieb benutzten Räumen oder\nzes) wird insoweit cingesdiränkt._                                 Grundstücken oder die Einsichtnahme in die\nAufzeichnungen, Unterlagen und Belege nicht\n§ 13                                   gestattet,\nStrafvorschriften                     wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 a der Gewerbeordnung\nWer vorsätzlich oder fahrlässig                          bestrnft.\n1. entgegen § 1 Abs. 2 die Anzeige nicht, nicht\n§ 14\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerstattet,                                                              Geltung in Berlin\n2. entgegen § 2 Abs. 1 und 2 die Haftpflichtver-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsicherung nicht abschließt oder nicht aufrecht-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nerhält,                                             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\n3. entgegen § 2 Abs. 4 dem Auftraggeber den             nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nVersicherungsschutz nicht verschafft,               auch im Land Berlin.\n4. entgegen § 4 es unterläßt, eine in seinem\nGewerbebetrieb beschäftigte Person schriftlich                                  § 15\nzu verpflichten; Geschäfts- und Betriebs-                                Schlußvorschrift\ngeheimnisse Dritter nicht unbefugt zu offen-\nbaren,                                                 Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem\nTage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten\n5. entgegen § 5 Satz 1 unzuverlässige Personen          außer Kraft\noder Personen, die das 21. Lebensjahr noch\nnicht vollendet. haben, mit der Bewachung be-          1. die Vorschriften für den Gewerbebetrieb der\nschüftigt,                                                Personen, die gewerbsmäßig Leben oder Eigen-\ntum fremder Personen bewachen (Be,vachungs-\n6. entgegen § 5 Satz 2 die Meldung nicht, nicht               gewerbe), vom 18. Januar 1928 (Preußisches\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig         Ministerialblatt der Handels- und Gewerbever-\nerstattet,                                                waltung S. 22; Ministerialblatt der Inneren Ver-\n7. entgegen § 6 Abs. 1 den Wachdienst nicht                   waltung S. 167);\ndurch Dienstanweisung regelt oder in der               2. die bayerische Bekanntmachung über das Be-\nDienstanweisung nicht die vorgeschriebenen                wachungsgewerbe vom 12. Februar 1951 (Be-\nBestimmungen und Hinweise aufnimmt,                       reinigte Sammlung der Verwaltungsvorschrif-\n8. entgegen § 7 Abs. 1 den Wachpersonen keine                 ten des Bayerischen Staatsministeriums des\nAusweise ausstellt oder Ausweise ausstellt,               Innern I S. 167; Bereinigte Sammlung der Ver-\ndie ·nicht die erforderlichen Angaben enthalten           waltungsvorschriften des Bayerischen Staats-\noder nicht der vorgt~schriebcnen Form ent-                ministeriums für \\Virtschaft und Verkehr S. 61);\nsprechen,\n3. Verordnung des Württembergischen Wirtschafts-\n9. entgegen § 8 nicht dafür sorgt, daß die von               ministeriums über den Betrieb des Bewachungs-\nihm Beschäftigten, die Landfahrzeuge bewachen,            gewerbes vom 12. Oktober 1928 (Regierungs-\nals Wachpersonen erkennbar sind,                          blatt für Württemberg S. 395);\n10. entgegen § 9 den Gebrauch der Schußwaffe                4. Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom\nnicht oder nicht unverzüglich anzeigt,                    28. November 1932 (Sammlung· des bereinigten\n1 l. entgegen § 11 die erforderlichen Aufzeichnun-             hamburgischen Landesrechts 7138- a);\ngen nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-          5. Verordnung betreffend die Ausübung des Be-\nschriebcmcn Form oder nicht unverzüglich                  wachungsgewerbes im Saarland vom 10. Juni\nmacht, die Unterlagen und Belege nicht sam-               1950 (Amtsblatt S. 418).\nBonn, den 22. November 1963\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker"]}