{"id":"bgbl1-1963-63-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":63,"date":"1963-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/63#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_63.pdf#page=39","order":3,"title":"Verordnung über die Erhebung eines Ausgleichsbetrages bei der Einfuhr von Milch enthaltenden Futtermitteln","law_date":"1963-11-19T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":39,"num_pages":1,"content":["Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1963                         843\nVerordnung\nüber die Erhebung eines Ausgleichsbetrages\nbei der Einfuhr von Milch enthaltenden Futtermitteln\nVom 19. November 1963\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch-             c) für Futtermittel mit einem Milchgehalt von\nführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des                        mehr als 50, jedoch nicht mehr als 75 Ge-\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom                  wichtshundertteilen, bei Einfuhren aus\n26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455), geändert                  Belgien ......... auf 21,80 Deutsche Mark,\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur                      Frankreich ...... auf 26,70 Deutsche Mark,\nDurchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom                  Italien .......... auf 26,70 Deutsche Mark,\n19. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 493), verordnet die             den Niederlanden auf 20,80 Deutsche Mark,\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                     dritten Ländern .. auf 29,55 Deutsche Mark,\nd) für Futtermittel mit einem Milchgehalt von\n§ 1                                      mehr als 75 Gewichtshundertteilen bei Ein-\n(1) Bei der Einfuhr von Futtermitteln der Tarif-                 fuhren aus\nnr. 23.07 BI des Abschöpfungstarifs 1963 mit einem                  Belgien ......... auf 29,30 Deutsche Mark,\nGehalt an Milch in Pulver- oder anderer Form                        Frankreich ...... auf 35,85 Deutsche Mark,\n(Milchgehalt) von mehr als fünf Gewichtshundert-                    Italien .......... auf 35,85 Deutsche Mark,\nteilen erhöht sich die Abschöpfung um einen Aus-\ngleichsbetrag.                                                      den Niederlanden auf 27,95 Deutsche Mark,\ndritten Ländern .. auf 39,65 Deutsche Mark.\n(2) Der Ausgleichsbetrag wird je 100 Kilogramm\nFuttermittel wie folgt festgesetzt:\na) für Futtermittel mit einem Milchgehalt von                                § 2\nmehr als fünf, jedoch nicht mehr als 25\nGewichtshundertteilen, bei Einfuhren aus         Milchgehalt im Sinne des § 1 ist der mit zwei mul-\ntiplizierte Gehalt an Lactose.\nBelgien ......... auf 6,25 Deutsche Mark,\nFrankreich ...... auf 7,65 Deutsche Mark,\nItalien .......... auf 7,65 Deutsche Mark,\n§ 3\nden Niederlanden auf 5,95 Deutsche Mark,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndritten Ländern .. auf 8,45 Deutsche Mark,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nb) für Futtermittel mit einem Milchgehalt         setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nvon mehr als 25, jedoch nicht mehr als        zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\n50 Gewichtshundertteilen, bei Einfuhren aus   des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nBelgien ......... auf 14,00 Deutsche Mark,    auch im Land Berlin.\nFrankreich ...... auf 1_7,15 Deutsche Mark,\nItalien .......... auf 17, 15 Deutsche Mark,                             § 4\nden Niederlanden auf 13,35 Deutsche Mark,        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndritten Ländern .. auf 19,00 Deutsche Mark,   kündung in Kraft.\nBonn, den 19. November 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}