{"id":"bgbl1-1963-63-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":63,"date":"1963-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/63#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_63.pdf#page=38","order":2,"title":"Verordnung über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft","law_date":"1963-11-19T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["842                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung\nüber betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen\nin der Landwirtschaft\nVom 19. November 1963\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 9 Abs. 2 des         (3) Soweit es für die Gewinnung zuverlässiger\nGesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom        Ergebnisse ausreicht, werden die Erhebungen nach\n3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) ver-      § 2 Nrn. 2 und 3 in größeren als monatlichen Zeitab-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des           ständen, die Erhebungen nach § 2 Nr. 4 jährlich\nBundesrates:                                            durchgeführt.\n§ 1\n§ 4\nZur Ergänzung der bestehenden landwirtschaftli-\nchen Statistiken, insbesondere zur Gewinnung zu-           Die Erhebungen erstrecken sich auf höchstens\nverlässiger Unterlagen über den periodischen Wirt-      0,6 °/o der Betriebe mit mehr als 0,5 Hektar land-\nschaftsablaut in der Landwirtschaft, werden reprä-      wirtschaftlicher Nutzfläche.\nsentative Erhebungen über die Betriebswirtschaft\nund Marktwirtschaft als Bundesstatistik durchge-                                  § 5\nführt. Die Erhebungen erstrecken sich auf die Län-\nder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nieder-             (1) Die Erteilung der Auskünfte durch die Befrag-\nsachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und       ten ist freiwillig.\nSchleswig-Holstein.                                        (2) Einzelangaben dürfen den Landwirtschafts-\n§ 2                           kammern zur statistischen Auswertung überlassen\nwerden.\nDie Erhebungen umfassen Angaben über\n1. die Betriebsmerkmale,                                                       § 6\n2. die Erzeugung, den Bestand, den Absatz und           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ndie Verwertung landwirtschaftlicher Erzeug-       und Forsten wird ermächtigt, für diese Statistik die\nnisse sowie über den Erwerb, den Bestand und      Aufgaben des Statistischen Bundesamts nach § 2\ndie Verwendung von Betriebsmitteln in der         Nr. 1 des Gesetzes wahrzunehmen mit Ausnahme\nLandwirtschaft,                                   der Aufgaben, die Ergebnisse für den Bund zu sam-\n3. die Erzeugerpreise landwirtschaftlicher Erzeug-   meln und zusammenzustellen.\nnisse und die Verbraucherpreise von Betriebs-\nmitteln,\n§ 7\n4. die ·Anbau- und Ertragsentwicklung bei land-\nwirtschaftlichen Erzeugnissen.                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit§ 17 des Gesetzes über\n§ 3\ndie Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.\n(1) Die Erhebungen nach § 2 Nr. 1 werden jähr-\nlich durchgeführt.\n§ 8\n(2) Die Erhebungen nach § 2 Nm. 2 und 3 werden\nmonatlich, die Erhebungen nach § 2 Nr. 4 zweimal           Diese Verordnung tritt am 1. Dezember. 1963 in\njährlich durchgeführt.                                  Kraft und am 30. November 1966 außer Kraft.\nBonn, den 19. November 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}