{"id":"bgbl1-1963-62-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":62,"date":"1963-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/62#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_62.pdf#page=8","order":4,"title":"Neufassung der Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1963-11-15T00:00:00Z","page":796,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["796                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Ersten Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz*)\nVom 15. November 1963\nAuf Grund des § 4 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung der Ersten Durchführungsverordnung über\nAusgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\nvom 15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 794) wird\nnachstehend der Wortlaut der Ersten Durchführungs-\nverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem\nLastenausgleichsgesetz in der jetzt geltenden Fas-\nsung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben\nangeführten Änderungsverordnung und den Ände-\nrungsverordnungen\nvom 17. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 83),\nvom 27.Dezember 1955 (Bundesgesetzbl.l S.885) und\nvom 21. März 1962 (Bundesgesetz bl. I S. 179)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 199\nAbs. 4 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes\nvom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), zu-\nletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360), erlassen worden.\nBonn, den 15. November 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h I g r ü n\n*) Ersetz! Btmc.1Psi10sctzhl. IIJ u21-I-J\\DV 1.","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963                            797\nErste Durchführungsverordnung ·\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(1. AbgabenDV-LA)\nin der Fassung vom 15. November 1963\n§ 1                                    der abzulösenden Raten ergebenden Ver-\nGrundsätze der Ablösung                            vielfältiger; sofern bei der Hypotheken-\ngewinnabgabe der Nennbetrag der plan-\n(1) Die   Vermögensabgabe, die Hypothekenge-                    mäßig noch nicht fälligen Abgabeschuld\nwinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe können                       geringer ist, gilt dieser als Ablösungsbetrag·;\nnach Maßgabe dieser Verordnung durch Vorausent-\nrichtu:ng abgelöst werden. Der bei der Ablösung                 2. bei nicht gleichbleibenden Raten\nvorauszuentrichtende Betrag (Ablösungsbetrag) ist                  aus der Summe von Ablösungsbeträgen,\nder auf der Grundlage eines Zinssatzes von 6,5 vom                 die sich ergeben\nHundert errechnete Barwert (§ 199 Abs. 2 und 3                     a) aus der Vervielfältigung des abzulösen-\ndes Ge,setzes).                                                       den Vierteljahrsbetrags oder Teilbetrags\n(2) Jede der drei Abgaben ist bei der Ablösung                     mit dem sich für die Anzahl der nächst-\ngesondert zu behandeln. Bei der Hypothekengewinn-                      fälligen Raten ergebenden Vervielfäl-\nabgabe gilt die gesonderte Behandlung für jede                        tiger; als nächstfällige Raten sind die\neinzelne Abgabeschuld.                                                Raten anzusetzen, die gleichbleibend\nund ununterbrochen vom Ablösungszeit-\n§ 2                                        punkt ab zu entrichten sind;\nArten der Ablösung                              b) aus der Vervielfältigung des abzulösen-\nDie Ablösung kann erfolgen                                         den Vierteljahrsbetrags oder Teilbetrags\nmit einem Vervielfacher, der den Un-\n1. als Vollablösung durch Vorausentrichtung aller\nterschied darstellt zwischen dem Ver-\nnoch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge oder\nvielfältiger für die Anzahl der Raten\nsonstigen Teilleistungen (Raten);\nvorn Ablösungszeitpunkt bis zum Ende\n2. als Teilablösung durch Vorausentrichtung eines                   des Ablösungszeitraums und dem Ver-\ngleichen Teils jeder der noch nicht fälligen                    vielfältiger für die Anzahl der Raten\nRaten.                                                          vom Ablösungszeitpunkt bis zu dem\n§ 3                                        Zeitpunkt, von dem an die erste der\nspäter fälligen Raten zu entrichten ist;\nFälligkeit\nals später fällige Raten sind die Raten\n(1) Für die Fälligkeit der Raten sind die im                       anzusetzen, die gleichbleibend und un-\nGesetz bestimmten Fälligkeitstermine maßgebend.                        unterbrochen bis zum Ende des Ablö-\nAusgesprochene Stundungen sowie bei der Vermö-                         sungszeitraums zu entrichten sind.\ngensabgabe der Aufschub der Augustrate nach § 49\n(3) Die abzulösenden (noch nicht fälligen) Raten\nSatz 2 de,s Gesetzes sind außer Betracht zu lassen.\nsind, soweit es sich bei der Hypothekengewinn-\n(2) Erfolgt die Ablösung in einem Kalendermonat,      abgabe nicht um vierteljährlich zu entrichtende Ra-\nin den ein Zahlungstermin fällt (Fälligkeitsmonat),      ten handelt, für die Anwendung der Tabelle in\nso gilt abweichend von Absatz 1 der letzte Werktag       Vierteljahrsraten umzurechnen, von denen die erste\ndieses Monats als Tag der Fälligkeit, wenn im Fall       als im Fälligkeitszeitpunkt der ersten abzulösenden\nder Ablösung der Vermögensabgabe oder der Kre-           Rate fällig gilt.\nditgewinnabgabe das Finanzamt, im Fall der Ablö-\n(4) Der Ablösungsbetrag ist, wenn die Ablösung\nsung der Hypothekengewinnabgabe die Stelle, an\nvor dem Fälligkeitsmonat der ersten noch nicht\ndie die Abgabe zu entrichtc~n ist (beauftragte Stelle),\nfälligen Rate erfolgt, für jeden vollen oder ange-\nbis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin eine Mittei-\nfangenen Monat, der dem Fälligkeitsmonat voraus-\nlung über die bevorstehende Ablösung erhalten hat.\ngeht, um 0,5 vom Hundert zu kürzen.\n§ 4\n§ 5\nAblösungsbetrag\nSondervorschriften für die Berechnung des\n(1) Der Ablösungsbetrag ist nach der als Anlage           Ablösungsbetrags bei verschieden hohen Raten\nzu dieser Verordnung abgedruckten Tabelle zu be-\nrechnen.                                                    (1) Für die Berechnung von Abgabeschulden der\nHypothekengewinnabgabe, für die verschieden hohe\n(2) Der Ablösungsbetrarr ergibt sich                  Raten zu leisten sind, gelten neben den Vorschrif-\n1. bei gleichbl(~ibenden Raten                   ten des § 4 die folgenden Absätze 2 bis 4.\naus der V crvir~lfältigung des abzulösenden      (2) Bei Abgabeschulden, auf die mindestens jähr-\nVierteljahrsbctrags oder Teilbetrags mit      liche Leistungen zu erbringen sind, die sich aus\ndem sich aus der Tabelle für die Anzahl       einem gleichbleibenden Abzahlungsbetrag und einem","798                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nmit fortschreitender Tilgung abnehmenden Zins-              (2) Der bei der Kreditgewinnabgabe nach einer\nbetrag zusammensetzen, ist als abzulösender Raten-       Laufzeit von 21 ½ Jahren (86 Raten) verbleibende\nbetrag das Mittel aus der ersten und der letzten         Spitzenbetrag ist bei der Berechnung des Ablösungs-\nabzulösenden Leistung anzusetzen. Sind die Zinsen        betrags außer Ansatz zu lassen, wenn er nicht mehr\nin kürzeren Zeitabständen als die Abzahlungsbe-          als 50 Deutsche Mark beträgt.\nträge oder nicht zugleich mit den Abzahlungsbeträ-\ngen zu entrichten, so ist der Ablösungsbetrag für                                    § 10\ndie Abzahlungsraten und für das Mittel aus der\nersten und letzten Zinsrate gesondert zu berechnen.              Verwendung zuviel gezahlter Beträge an\nSoforthilfeabgabe und Leistungen nach dem\n(3) Bei Abgabeschulden, die nach Art einer Fäl-                       Hypothekensicherungsgesetz\nligkeitshypothek zu tilgen sind, ist der Ablösungs-\nbetrag für die Zinsleistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1         (1) Macht ein Abgabeschuldner durch Selbstbe-\nund für die Kapitalschuld nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 b        rechnung glaubhaft, daß er nach§ 48 Abs. 8 oder nach\ngesondert zu berechnen. Bei Anwendung der Tabelle        § 133 Abs. 1 oder nach§ 184 Abs. 2 in Verbindung mit\nist die Kapitalschuld so zu behandeln, als ob es sich    § 183 des Gesetzes einen Anspruch auf Zurüduah-\num die letztfällige Rate einer vierteljährlich in Höhe   lung zuviel gezahlter Beträge haben wird, und be-\nder Kapitalschuld zu entrichtenden Rente handelt;        ansprucht er die Anrechnung der zuviel gezahlten\nals Fälligkeitsmonat im Sinne des § 4 Abs. 4 ist in      Beträge auf einen Ablösungsbetrag, so ist der\ndiesen Fällen der Monat anzusehen, in dem der erste      Ablösungsbetrag in Höhe der als zuviel gezahlt\nder angenommenen Vierteljahrsbeträge rechnerisch         glaubhaft gemachten Beträge bis zur Erteilung des\nfällig sein würde.                                       Abgabebescheids, durch den der Erstattungsanspruch\nfestgestellt wird, zu stunden.\n(4) Bei Abgabeschulden, auf die Abzahlungsbe-\nträge in Abständen von mehr als einem Jahr zu               (2) Ist der festgestellte Erstattungsanspruch höher\nleisten sind oder bei denen die Abgabeschuld mit         als der nach Absatz 1 gestundete Betrag, so ist der\nverschieden hohen Abzahlungsbeträgen zu tilgen           Mehrbetrag zu erstatten.\nist, ist der Ablösungsbetrag für jeden abzulösenden         (3) Ist der festgestellte Erstattungsanspruch nie-\nAbzahlungsbetrag einschließlich der für diesen zu        driger als der nach Absatz 1 gestundete Betrag, so\nentrichtenden Zinsen so zu berechnen, als ob es          ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats\nsich um eine besondere Abgabeschuld nach Absatz 3        nach Bekanntgabe des Abgabebescheids, durch den\nhandelt.                                                 der Erstattungsanspruch festgestellt wird, nachzu-\n§ 6                           zahlen. Kommt der Abgabeschuldner dieser Ver-\npflichtung nicht nach, so ist die Ablösung, deren\nNichtberücksichtigung von Vergünstigungen\nAblösungsbetrag nach Absatz 1 teilweise gestundet\nBei der Berechnung des Ablösungsbetrags sind          worden ist, in eine Teilablösung umzuwandeln.\nzeitlich befristete Minderungen oder die Möglich-\nkeit eines Erlasses außer Betracht zu lassen.                                        § 11\n§ 7\nMitteilung an das Finanzamt\n( gestrichen)\nIm Falle der Ablösung hat der Abgabeschuldner,\nwenn er Vermögensabgabe oder Kreditgewinnab-\ngabe ablöst, dem Finanzamt oder, wenn er Hypo-\n§ 8\nthekengewinnabgabe ablöst, der beauftragten Stelle\nAblösungsbetrag eines Spitzenbetrags            (§ 3 Abs. 2) mitzuteilen,\nbei der Hypothekengewinnabgabe                   1. für welche Abgabeschuld die Ablösung gelten\nBeträgt bei der Hypothekengewinnabgabe die                   soll,\nletztfällige Rate (im F:ille des § 4 Abs. 3 ein sich        2. welche Beträge im Sinne des § 2 er nach seiner\naus der Umrechnung ergebender Spitzenbetrag)                    Berechnung durch seine Vorausentrichtung ab-\nweniger als eine Vierteljahrsrate, so gilt folgendes:           löst.\n1. Der Ablösungsbetrag ist für den Spitzenbetrag                                  § 12\ngesondert zu berechnen; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt\nentsprechend.                                            Zeitpunkt der Ablösung, Ablösungsbescheid\n2. Beträgt der Spitzenbetrag nicht mehr als 50            (1) Für die Feststellung des Zeitpunkts der Ab-\nDeutsche Mark, so ist er bei der Berechnung       lösung (Entrichtung des Ablösungsbetrags) gilt § 3\ndes Ablösungsbetrags außer Ansatz zu lassen.      des Steuersäumnisgesetzes vom 13. Juli 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 981, 993).\n§ g                               (2) Uber die Ablösung ist ein Ablösungsbescheid\nAblösungsbetrag der nachzuentrichtenden Zinsen;          zu erteilen. Der Bescheid hat insbesondere folgende\nSpitzenbetrag bei der Kreditgewinnabgabe          Angaben zu enthalten:\n1. Bezeichnung der Abgabeschuld, auf die sich\n(1) Im Falle der Ablösung der nach § 176 Abs. 2\ndes Gesetzes für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis                        die Ablösung bezieht,\n30. Juni 1952 auf die Kreditgewinnabgabe nachzu-                  2. Höhe, Anzahl und Bezeichnung der abge-\nentrichtenden Zinsen ist der Ablösungsbetrag für                      lösten Raten,\ndiese Zinsen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 2 a                  3. Höhe und Fälligkeit der künftig zu zahlen-\ngesondert zu errechnen.                                               den Raten,","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963                                       799\n4. Zeitpunkt der Ablösung,                              2. Im Falle der Herabsetzung der Rate ist\n5. Höhe und Berechnung des Ablösungs-                       a) bei einer vorangegangenen Vollablö-\nbetrags,                                                    sung Absatz 2 anzuwenden;\n6. Abrechnung über die geleisteten Beträge,                 b) eine vorangegangene Teilablösung un-\n7. im Falle des § 10 die Höhe des gestundeten                   verändert anzurechnen. Die Teilablösung\nBetrags.                                                    kann durch die Herabsetzung der Rate\nzu einer Vollablösung werden. Ergibt\n(3) Der Ablösungsbescheid gilt als Steuerbescheid\nsich im Falle des Satzes 2 eine Dber-\nim Sinne der Reichsabgabenordnung.\nzahlung, so ist auf diese Absatz 2 an-\nzuwenden.\n§ 13\n(2) Verbleibt in den Fällen des Absatzes 1 ein\nzuviel gezahlter Betrag, so ist dieser durch Auf-\nAblösung vor Veranlagung                rechnung oder Zurückzahlung auszugleichen.\n(1) Die Ablösung einer Abgabeschuld ist bereits         (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein berich-\nvor Bekanntgabe des Bescheids über die abzulö-          tigter Ablösungsbescheid zu erteilen.\nsende Abgabe zulässig. Das Finanzamt (im Falle der\nHypothekengewinnabgabe die beauftragte Stelle)             (4) Beruht die Erhöhung der Rate auf einem Tat-\nist nicht verpflichtet, die Höhe der Rate, die der      bestand, der zu einer Bestrafung des Abgabepflich-\nAbgabeschuldner seiner Berechnung des Ablösungs-        tigen wegen Steuerhinterziehung oder Steuergefähr-\nbetrags zugrunde gelegt hat (§ 11 Nr. 2), für die       dung führt, so ist der Absatz 1 Nr. 1 a nicht anzu-\nZwecke der Ablösung zu prüfen.                          wenden. Der zu wenig entrichtete Betrag ist stets\nmit dem Nennbetrag nachzuzahlen.\n(2) Wird die Ablösung einer Abgabeschuld der\nHypothekengewinnabgabe vor Bekanntgabe de1s                                              § 15\nAbgabebescheids als Vollablösung vorgenommen,                Steuerliche Behandlung des Ablösungsbetrags\nso ist das Grundstück, auf dem die Abgabeschuld\nals öffentliche Last ruht, auf Antrag aus der Haf-         (1) Der Ablösungsbetrag ist vorbehaltlich des Ab-\ntung für diese Abgabeschuld zu entlassen, wenn der      satzes 2 bei der Ermittlung des Einkommens für die\nEigentümer die persönliche Verpflichtung für einen      Zwecke der Einkommensteuer und der Körperschaft-\nsich aus dem Abgabebescheid ergebenden Unter-           steuer sowie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags\nschiedsbetrag übernimmt und für diesen, soweit das      nicht abzugsfähig. Der durch die Ablösung passi-\nFinanzamt es für erforderlich erachtet, ausreichende    vierter Ausgleichsabgaben sich ergebende Buchge-\nSicherheit leistet (§ 111 Abs. 5 Nr. 2 des Ge,setzes).  winn bleibt -bei der steuerlichen Gewinnermittlung\naußer Betracht (§ 211 Abs. 2 des Gesetzes).\n(2) Werden die nach § 176 Abs. 2 des 'Gesetzes\n§ 14                         auf die Kreditgewinnabgabe nachzuentrichtenden\nÄnderung der Rate                   Zinsen abgelöst, so ist der dafür zu entrichtende\nAblösungsbetrag als Betriebsausgabe zu behandeln.\n(1) Ergibt sich auf Grund einer Rechtsmittelent-     Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Ab-\nscheidung oder einer Berichtigungsveranlagung oder      lö:mngsbetrag dem einkommensteuerlichen Gewinn\nin den Fällen des § 13 auf Grund der Veranlagung        hinzuzurechnen.\neine Erhöhung oder Herabsetzung der Rate, die der                                        § 16\nBerechnung des Ablösungsbetrags zugrunde gelegt\nworden ist, so gilt folgendes:                                    Anwendung der Verordnung in Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Gesetzes\n1. Im Falle der Erhöhung der Rate ist\nüber die Stellung des Landes Berlin im Finanz-\na) eine vorangegangene Vollablösung als      system des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom\nTeilablösung zu behandeln. Beträgt die   4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nErhöhung der Rate jedoch nicht mehr      Berlin.\nals 10 vom Hundert, so kann der Rest-\n§ 17\nbetrag der Rate mit dem sich für den\nZeitpunkt der vorangegangenen Ablö-                       Inkrafttreten, Geltungsdauer\nsung ergebenden Ablösungsbetrag inner-       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nhalb eines Monats nach Bek:.anntgabe des  kündung in Kraft. *)\nBescheids abgelöst werden;\n*) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung ist am 11. Oktober\nb) eine vorangegangene Teilablösung un-         1952 in Kraft getreten, Der Zeitpunkt des InkraHtretens der späte-\nren .Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-\nverändert anzurechnen.                       machung näher bezeichneten Verordnungen.","800                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage\n(zu§ 4 Abs. 1)\nTabelle\nfür die Berechnung des Ablösungsbetrags\nAff1.ahl                                                                      Anzahl\nA  11·1. .1 ill d1•r                                                     Anzahl der\ndC'r abzu-                                                                   der abzu-\nVcrvi,,l[;iJli\\WI ulJzuJ,'i,sr,ntl!,n       Vervielfiiltiger               Vervielfältiger abzulösenden Vervielfäl tiger\nlösl'nd!'ll                                                                  lösenden\nl{ul<.,n                                                              Rai.en\nRalc,n                                                                       Raten\n212\n(u. mehr)      60,4872                 177                 58,9322               142      56,1988           106        51,2122\n211        60,4538                 176                 58,8736               141      56,0957           105        51,0281\n210        60,4199                175                  58,8141               140      55,9910           104        50,8411\n209        60,3855                 174                 58,7536               139      55,8846           103        50,6510\n208        60,3505                173                  58,6921               138      55,7765           102        50,4578\n207        60,3150                 172                 58,6296               137      55,6666           101         50,2615\n206        60,2788                 171                 58,5660               136      55,5550           100         50,0620\n205        60,2421                170                  58,5015               135      55,4415            99         49,8593\n204        60,2048                169                  58,4359               134      55,3262            98         49,6532\n203        60, 1669               168                  58,3692               133      55,2090            97         49,4438\n202        60,1284                167                  58,3015               132      55,0899            96         49,2311\n201        60,0892                166                  58,2326               131      54,9688            95         49,0148\n200        60,0494                165                  58,1627               130      54,8458            94         48,7950\n199       60,0089                164                  58,0916               129      54,7208            93         48,5717\n198        59,9678                163                  58,0193               128      54,5938             92        48,3448\n197       59,9260                 162                 57,9459               127      54,4647             91        48,1141\n196       59,8836                 161                 57,8712               126      54,3335             90        47,8797\n195       59,8405                 160                 57,7954               125     \"54,2001             89        47,6415\n194       59,7966                 159                 57,7183               124      54,0647             88        47,3994\n193       59,7S21                 158                 57,6400               123      53,9270             87        47,1534\n192       59,7068                 157                 57,5604               122      53,7870             86        46,9034\n191       59,6608                 156                 57,4795               121      53,6448             85        46,6493\n190       59,6140                155                  57,3973               120      53,5003             84        46,3911\n189       59,5665                 154                 57,3137               119      53,3534             83        46,1288\n188       59,5182                 153                 57,2288               118      53,2042             82        45,8621\n187       59,4691                 152                 57,1426               117      53,0525             81        45,5911\n186       59,4192                 151                 57,0549               116      52,8983             80        45,3157\n185       59,3685                150                   56,9658              115      52,7417             79        45,0358\n184       59,3170                149                  56,8752               114      52,5825             78        44,7514\n183       59,2646                 148                 56,7832               113      52,4207             77        44,4624\n182       59,2115                147                  56,6897               112      52,2563             76        44,1686\n181       59,1574                 146                 56,5946               111      52.0892            75         43,8701\n180       59,1025                 145                 56,4980               110      51,9194             74        43,5668\n179       59,0466                144                  56,3999               109      51,7468             73        43,2585\n178       58,9899                143                  56,3001               108      51,5715             72        42,9452\n107      51,3933             71        42,6268","Nr. 62 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963                                801\nAnzahl                     Fülligkeitsmonat bei der       Anzahl                    Fälligkeitsmonat bei der\nder abzu-  Verviel-                                       der abzu-  Verviel-\nlosenden   fältiger                                       lösenden   fälliger\nRaten                V ermö<J,ms-         Kreditgewinn-   Raten                Vermögens-          Kreditgewinn-\nabqabe                abgabe                             abgabe                abgabe\n1                                                        1\n70    42,3032                                             35    26,9649   August 1970         April 1965\n69    41,9744                                             34    26,3868   November 1970       Juli 1965\n68    41,6402   Mai 1962                                  33    25,7993   Februar 1971        Oktober 1965\n67    41,3006   August 1962                               32    25,2023   Mai 1971            Januar1966\n66    40,9555   November 1962                             31    24,5956   August 1971         April 1966\n65    40,6048.  Februar 1963                              30    23,9790   November 1971       Juli 1966\n64    40,2484   Mai 1963                                  29    23,3525   Februar 1972        Oktober 1966\n63    39,8862   August 1963                               28    22,7157   Mai 1972            Januar1967\n62    39,5181   November 1963                             27    22,0686   August 1972         April 1967\n61    39,1440   Februar 1964                              26    21,4109   November 1972       Juli 1967\n60    38,7638   Mai 1964                                  25    20,7426   Februar 1973        Oktober 1967\n59    38,3775   August 1964                               24    20,0634   Mai 1973            Januar1968\n58    37,9849   November 1964                             23    19,3732   August 1973         April 1968\n57    37,5859   Februar 1965                              22    18,6718   November 1973       Juli 1968\n56    37,1804   Mai 1965                                  21    17,9589   Februar 1974        Oktober 1968\n55    36,7683   August 1965                               20    17,2345   Mai 1974            Januar1969\n54    36,3496   November 1965                             19    16,4983   August 1974         April 1969\n53    35,9240   Februar 1966                              18    15,7502   November 1974       Juli 1969\n52    35,4915   Mai 1966                                  17    14,9899   Februar 1975        Oktober 1969\n51    35,0520   August 1966                               16    14,2172   Mai 1975            Januar1970\n50    34,6054   November 1966                             15    13,4320   August 1975         April 1970\n49    34,1514   Februar 1967                              14    12,6340   November 1975       Juli 1970\n48    33,6902   Mai 1967                                  13    11,8231   Februar 1976        Oktober 1970\n47    33,2214   August 1967          April 1962           12    10,9989   Mai 1976            Januar1971\n46    32,7450   November 1967        Juli 1962            11    10,1614   August 1976         April 1971\n45    32,2608   Februar 1968         Oktober 1962         10     9,3103   November 1976       Juli 1971\n44    31,7688   Mai 1968             Januar1963            9     8,4453   Februar 1977        Oktober 1971\n43    31,2688   August 1968          April 1963            8     7,5663   Mai 1977            Januar1972\n42    30,7607   November 1968        Juli 1963             7     6,6730   August 1977         April 1972\n41    30,2443   Februar 1969 ·       Oktober 1963          6     5,7652   November 1977       Juli 1972\n40    29,7195   Mai 1969             Januar1964            5     4,8426   Februar 1978        Oktober 1972\n39    29,1862   August 1969          April 1964            4     3,9051   Mai 1978            Januar1973\n38    28,6442   November 1969        Juli 1964             3     2,9523   August 1978         April 1973\n37    28,0934   Februar 1970         Oktober 1964          2     1,9840   November 1978       Juli 1973\n36    27,5337   Mai 1970             Januar1965            1     1,0000   Februar 1979        Oktober 1973"]}