{"id":"bgbl1-1963-62-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":62,"date":"1963-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/62#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_62.pdf#page=6","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1963-11-15T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["794                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung\n1\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz )\nVom 15. November 1963\nAuf Grund des § 199 Abs. 4, des § 199 a Abs. 5,                                      nächstfällige Raten sind die Raten\ndes § 199b Abs. 4 und des § 367 des Lastenaus-                                          anzusetzen, die gleichbleibend und\ngleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetz-                                       ununterbrochen vom Ablösungs-\nblatt I S. 446), zuletzt geändert durch das Sechzehnte                                   zeitpunkt ab zu entrichten sind;\nGesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nb) aus der Vervielfältigung des abzu-\nvom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360), ver-\nlösenden Vierteljahrsbetrags oder\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nTeilbetrags mit einem Verviel-\nBundesrates:                                                                             facher, der den Unterschied dar-\n§ 1\nstellt zwischen dem Vervielfältiger\nDie Erste Durchführungsverordnung über Aus-                                          für die Anzahl der Raten vom Ab-\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                                           lösungszeitpunkt bis zum Ende des\nvom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 649) 2), zu-                                   Ablösungszeitraums und dem Ver-\nletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur                                           vielfältiger für die Anzahl der\nÄnderung der Ersten Durchführungsverordnung über                                         Raten vom Ablösungszeitpunkt bis\nAusgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                                        zu dem Zeitpunkt, von dem an die\nvom 21. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 179), wird                                       erste der später fälligen Raten zu\nwie folgt geändert:                                                                      entrichten ist; als später fällige\nRaten sind die Raten anzusetzen,\n1. § 2 erhält folgende Fassung:\ndie gleichbleibend und ununter-\n,,§ 2                                               brochen bis zum Ende des Ablö-\nArten der Ablösung                                              sungszeitraums zu entrichten sind.\"\nDie Ablösung kann erfolgen                                   3. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n1. als Vollablösung durch Vorausentrichtung\n,, (4) Bei Abgabeschulden, auf die Abzahlungs-\naller noch nicht fälligen Vierteljahrs-\nbeträge in Abständen von mehr als einem Jahr\nbeträge oder sonstigen Teilleistungen\nzu leisten sind oder bei denen die Abgabe-\n(Raten);\nschuld mit verschieden hohen Abzahlungs-\n2. als Teilablösung durch Vorausentrichtung                     beträgen zu tilgen ist, ist der Ablösungsbetrag\neines gleichen Teils jeder der noch nicht                 für jeden abzulösenden Abzahlungsbetrag ein-\nfälligen Raten.    11\nschließlich der für diesen zu entrichtenden\n2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                Zinsen so zu berechnen, als ob es sich um eine\nbesondere Abgabeschuld nach Absatz 3 handelt.\"\n,, (2) Der Ablösungsbetrag ergibt sich\n1. bei gleichbleibenden Raten                       4. § 6 erhält folgende Fassung:\naus der Vervielfältigung des abzu-\n,,§ 6\nlösenden         Vierteljahrsbetrags     oder\nTeilbetrag,s mit dem sich aus der                      Nichtberücksichtigung von Vergünstigungen\nTabelle für die Anzahl der abzulösen-                  Bei der Berechnung des Ablösungsbetrags sind\nden Raten ergebenden Vervielfältiger;               zeitlich befristete Minderungen oder die Mög-\nsofern bei der Hypothekengewinnab-                  lichkeit eines Erlasses außer Betracht zu lassen.\"\ngabe der Nennbetrag der planmäßig\nnoch nicht fälligen Abgabeschuld ge-             5. § 7 wird geiStrichen.\nringer ist, gilt dieser als Ablösungs-\nbetrag;                                          6. § 8 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n2. bei nicht gleichbleibenden Raten                     „2. Beträgt der Spitzenbetrag nicht mehr als\naus der Summe von Ablösungsbeträ-                           50 DM, so ist er bei der Berechnung des\ngen, die sich ergeben                                      Ablösungsbetrags außer Ansatz zu lassen.\"\na) aus der Vervielfältigung des abzu-\nlösenden Vierteljahrsbetrags oder             7. § 9 Abs, 2 erhält folgende Fassung:\nTeilbetrags mit dem sich für die                    ,, (2) Der bei der Kreditgewinnabgabe nach\nAnzahl der nächstfälligen Raten                  einer Laufzeit von 21 ½ Jahren (86 Raten) ver-\nergebenden Vervielfältiger;             als      bleibende Spitzenbetrag ist bei der Berechnung\nl) .Ändert Bundesqeselzbl. 1ll 621-1-ADV 1, G21-1-ADV 21 und\nG21-l-ADV 26.\nde,s Ablösungsbetrags außer Ansatz zu lassen,\n2) Bundesqesclzhl. IJI 621-1-J\\DV 1                                     wenn er nicht mehr als 50 DM beträgt.      11","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963                           195\n8. In § 10 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 durch           Änderung der Ersten Durchführungsverordnung\nfolgenden Satz ersetzt:                                  über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-\n,,Kommt der Abgabeschuldner dieser Verpflich-           gesetz vom 15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I\ntung nicht nach, so ist die Ablösung, deren Ab-          S. 794), zu verwenden.\nlösungsbetrag nach Absatz 1 teilweise gestundet                                    § 3\nworden ist, in eine Teilablösung umzuwandeln.\"\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Sechsundzwanzigsten Durch-\n9. § 11 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                      führungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach\ndem Lastenausgleichsgesetz vom 28. März 1962\n„2. welche Beträge im Sinne des § 2 er nach             (Bundesgesetzbl. I S. 198) 4 ) erhält folgende Fassung:\nseiner Berechnung durch seine Vorausent-\nrichtung ablöst.\"                                   ,,§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 3, §§ 5, 6, 8 und 9 Abs. 2\nder Ersten Durchführungsverordnung über Aus-\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                             gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die             vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 649),\nWorte „oder auf Antrag, wenn dieser inner-          zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe des              Änderung der Ersten Durchführungsverordnung\nAbgabebescheids gestellt wird, in eine Raten-       über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-\nablösung der nächstfälligen Raten umzu-             gesetz vom 15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I\nwandeln\" gestrichen.                                S. 794), sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nStelle der in § 4 bezeichneten Tabelle die als Anlage\nb) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die\nzu dieser Verordnung abgedruckte Tabelle tritt.\"\nBuchstaben c mit dem dazugehörigen Wort-\nlaut gestrichen.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und                                        § 4\nc\" gestrichen.                                          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndie Erste Durchführungsverordnung über Ausgleichs-\n11. § 15 wird wie folgt geändert:\nabgaben nach dem Lastenausgleicqsgesetz in der\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Ab-                durch diese Verordnung bestimmten Fassung be-\nsätze 2 und 3\" ersetzt durch „des Absatzes 2\";      kanntzumachen.\nb) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird                                         § 5\nAbsatz 2.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 2                         Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 5 Satz 2 der Einundzwanzigsten Durchführungs-           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem                     ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nLastenausgleichsgesetz vom 1. April 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 208) 3) erhält folgende Fassung:                                           § 6\n,,Die Summe der bis dahin gezahlten Abkürzungs-                   Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nzuschläge ist zu einer Teilablö.sung nach § 2 Nr. 2\nder Ersten Durchführungsverordnung über Aus-\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                                            § 7\nvom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 649), zu-                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur                 kündung in Kraft.\nBonn, den 15. November 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n:l) Bundcsqesetzhl. III 621-1-ADV 21\n4) Bundesqesetzbl. 111 621-1-ADV 26"]}