{"id":"bgbl1-1963-62-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":62,"date":"1963-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/62#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_62.pdf#page=4","order":2,"title":"Siebenundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1963-11-15T00:00:00Z","page":792,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["792                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nSiebenundzwanzigste Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz 1)\n(27. AbgabenDV-LA)\nVom 15. November 1963\nAuf Grund des § 60 Abs. 3, des § 64 Abs. 5, des                       und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften\n§ 66 Abs. 4, des § 67 Abs. 6, des § 68, des § 77 Abs. 2,                  sowie für Minderungen auf Grund der§§ 47 bis 56\ndes § 78 Abs. 2 Nrn. 4 und 5, des § 129 Abs. 3 und 5,                     des Bundesvertriebenengesetzes.\"\ndes § 132 Abs. 3, des § 202 Abs. 1 und des § 367                     2. In § 4 werden die Worte „einer Familienermäßi-\nAbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August                        gung (§§ 53, 53 a des Gesetzes).\" gestrichen und\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446). zuletzt geändert                         die Worte „Stundung auf Lebenszeit\" durch das\ndurch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des                              Wort „Vergünstigung\" ersetzt.\nLastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 360), verordnet die Bundesregierung\n§ 3\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nÄnderung der 13. AbgabenDV-LA\n§ 1\nIn § 6 Abs. 4 der Dreizehnten Durchführungsver-\nSofortige Fälligkeit von Kleinbeträgen\nordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\n(1) Beträgt der Vierteljahrsbetrag der Vermögens-                ausgleichsgesetz (13. AbgabenDV-LA) vom 25. April\nabgabe nach Abzug der Minderungsbeträge im                           1955 (Bundesgesetzbl. I S. 209) 3), zuletzt geändert durch\nSinne des § 3 Abs. 1 der 11. AbgabenDV-LA vom                        die 22. AbgabenDV-LA vom 19. Juli 1958 (Bundes-\n11. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 258) in der Fas-               gesetzbl. I S. 526), werden die Worte „der Familien-\nsung des § 2 dieser Verordnung nicht mehr als                        ermäßigung und\" gestrichen.\n20 Deutsche Mark und ist er in gleichbleibender\nHöhe bis zum Ende der Laufzeit zu entrichten, so                                                       § 4\nkann das Finanzamt die sofortige Fälligkeit der noch\nnicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres                                  Änderung der 14. AbgabenDV-LA\nAblösungsbetrags anordnen; auf den Ablösungs-                            Die Vierzehnte Durchführungsverordnung über\nbetrag ist ein Nachlaß in Höhe von 20 vom Hundert                    Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\nzu gewähren. Der fällig gestellte Betrag ist inner-                  (14. AbgabenDV-LA) vom 13. Juni 1955 (Bundesge-\nhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Be-                       setzbl. I S. 288) 4 ), geändert durch die 22. AbgabenDV-\nscheides über die sofortige Fälligstellung zu ent-                   LA vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526), wird\nrichten.                                                             wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Vierteljahrsbetrag,\n1. § 5 erhält folgende Fassung:\nder in der Person des Abgabeschuldners am 21. Juni\n1948 entstanden ist, und auf die Summe drr von ihm                                                       ,,§ 5\nübernommenen, auf ihn übergegangenen oder auf-                                       Zuschläge, Zinsen und Kosten\ngeteilten Vierteljahrsbeträge gesondert anzuwen-\nVerspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zin-\nden.\nsen und Kosten können nicht übernommen wer-\n(3) In den Fällen der §§ 66 bis 68 des Gesetzes                      den.\"\nkann auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten von\nder Aufteilung der Vierteljahrsbeträge abgesehen                     2. § 9 wird gestrichen.\nund ihre sofortige Fälligkeit in entsprechender An-                  3. In § 30 wird Absatz 2 gestrichen; Absatz 3 wird\nwendung des Absatzes 1 angeordnet werden, wenn                            Absatz 2.\ndie Teilung des Vierteljahrsbetrags durch die Zahl\nder Beteiligten einen Betrag von nicht mehr als                      4. Folgender § 41 a wird eingefügt:\n20 Deutsche Mark ergibt.                                                                               ,,§ 41 a\n(4) Die §§ 2 und 3 der 22. AbgabenDV-LA vom                          Aufteilung nach dem Verhältnis der Anteile der\n19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) finden ent-                     Ehegatten am abgabepflichtigen Vermögen bei\nsprechende Anwendung.                                                                           Auflösung der Ehe\n§ 2                                       Wird eine Ehe aufgelöst oder, für nichtig erklärt\noder tritt eine dauernde Trennung der Ehegatten\nÄnderung der 11. AbgabenDV-LA                                ein, so ist als Aufteilungsmaßstab anstatt des Ver-\nDie Elfte Durchführungsverordnung über Aus-                           hältnisses der der Vermögensabgabe unterliegen-\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                             den Vermögen (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes)\n(11. AbgabenDV-LA) vom 11. August 1954 (Bundes-                           das Verhältnis der Anteile der Ehegatten am ab-\ngesetzbl. I S. 258) 2) wird wie folgt geändert:                            gabepflichtigen Vermögen anzuwenden, wenn\n1. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                1. bei der Veranlagung oder bei Anderung der\nVeranlagung der Vermögensabgabe die Vor-\n„Das gilt insbesondere für Minderungen auf Grund\nschriften über Freibeträge und Freigrenzen\nder §§ 47 a, 53, 53 a, 55 a bis 55 c, 57, 58, 60, 62, 64\nnach den Vermögensverhältnissen jedes ein-\nbis 68, 88 Abs. 2, §§ 199, 199 b, 202 des Gesetzes\nzelnen Ehegatten angewandt worden sind,\nl) Andert Bundcsqescl.zbl. III 621-1-ADV 11, 621-1-ADV 13,\n621-1-ADV 14, 621-1-/\\DV 17 und (i21-1-/\\DV 22.                  !l) Bundesgesetzbl. III 621-1-ADV 13\n2) Bundcsqcsc1zbl. 111 621-1-ADV 11                                  4) Bundesgesetzbl. III 621-1-ADV 14","Nr. 62 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963                           793\n2. der Vierteljahrsbetrag auf Grund des § 55 c                                           § 6\ndes Gesetzes herabgesetzt worden ist.\"\nÄnderung der 22. AbgabenDV -LA\n5. In § 42 Abs. 2 werden die Worte „der Familien-\n§ 4 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsver-\nermäßigung und gestrichen.\nII\nordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\n6, § 44 wird wie folgt geändert:                                    ausgleichsgesetz (22. AbgabenDV-LA) vom 19. Juli\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten                     1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) 6 ) wird gestrichen.\n11\n,,des GesC'-tzes die Worte „und des§ 41 a\" ein-\ngC'-fügt.\nb) In Absatz 1 wird an die Nummer 2 folgender                                               § 7\nSatz 2 angefügt:\nAnwendungszeitpunkt\n,,Beruht die Änderung des Vierteljahrsbe-\ntrags auf einem der in § 41 a Nr. 1 oder Nr. 2                 Von den Vorschriften der §§ 1 bis 6 sind anzu-\nbezeichneten Tatbestände, so ist auf den neuen              wenden\nVierteljahrsbetrag der Aufteilungsmaßstab des                1. §§ 1 und 4 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Oktober\n§ 41 a anzuwenden.             11\n1963 ab,\nc) FoJgender Absatz 3 wird angefügt:                             2. §§ 2, 3, 4 Nrn. 2, 3 und 5 sowie § 6 mit Wirkung\n,, (3) Ändert sich der der Aufteilung zu-                  vom 1. Januar 1960 ab.\ngrunde gelegte Vierteljahrsbetrag ab einem\nFälligkeitstag (§ 49 Satz 1 des Gesetzes), der\nnach dem Wirksamwerden der Aufteilung                                                   § 8\nliegt, so tritt die Änderung der durch die Auf-\nteilung entstandenen Vierteljahrsbeträge nach                                 Anwendung in Berlin\nden Absätzen 1 und 2 ab diesem Fälligkeitstag                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nein.\"                                                       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n§ 5                            setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nÄnderung der 17. AbgabenDV-LA\nDie Siebzehnte Durchführungsverordnung über\nAusgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                                               § g\n(17. AbgabenDV-LA) vom 3. November 1955 (Bundes-\nNichtanwendung im Saarland\ngesetzbl. I S. 704) 5 ) in der Fassung des § 2 der 25. Ab-\ngabenDV-LA vom 23. August 1961 (Bundesgesetzbl. I                      Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nS. 1616) wird wie folgt geändert:\n1. In § 14 Abs. 2 und in § 16 Nr. 10 werden jeweils\ndie Worte „31. Dezember 1962\" durch die Worte                                              § 10\n,,31. Dezember 1965\" ersetzt.                                                          Inkrafttreten\n2. In § 17 Abs. 1 werden hinter den Worten ,,§ 3                       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAbs. 2\" die Worte „Satz 1\" gestrichen.                          kündung in Kraft.\nBonn, den 15. November 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n\") BHndesqeselziJI. lll ß211-/\\DV 17\n6) ßundesqe.sc,t~bl. Ill G:21-1-AD V 2'!."]}