{"id":"bgbl1-1963-62-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":62,"date":"1963-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fünftes Änderungsgesetz zum AVAVG)","law_date":"1963-11-15T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["789\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                     Ausgegeben zu Bonn am 22. November 1963                                                                                                            Nr. 62\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n15. 11. 63   Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-                                                                              789\nlosenversicherung (I1ünites Änderungsgesetz zum A VAVG) ............................. .\nAndert Bundesgesctzbl. JJI 810-1.\n15. 11. 63   Siebenundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    792\nAndert Bundesgesetzbl. III 621-1-ADV 11, 621-1-ADV 13, 621-1-ADV 14, 621-1-ADV 17\nund 621-1-ADV 22.\n15. 11. 63   Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-\nabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            794\nAndert Bundesgesetzbl. lll 621-1-ADV 1, 621-1-ADV 21 und 621-1-ADV 26.\n15. 11. 63   Neufassung der Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   796\nErsetzt Bundesgesetzbl.111 621-1-ADV 1.\n8. 11. 63   Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung\ndes Bundesentschädigungsgesetzes und der Fünften Verordnung zur Änderung der Zweiten\nund Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom\n7. August 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  802\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      803\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Fünftes Änderungsgesetz zum AVAVG) )                                                                    1\nVom 15. November 1963\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz bescillossen:                                                            mäßig betriebsüblich innerhalb der tarif-\nlichen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet\nArtikel I                                                                            hätte (Ausfallstunden).\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-                                              Die Zeit einer Beschäftigung nach § 143 e Abs. 3\nlosenversicherung (A VA VG) in der Fassung vom                                                  ist von den nach Satz 2 Nr. 2 maßgebenden Aus~\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) 2), zuletzt geän-                                      fallstunden abzusetzen.\ndert durch das Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli                                                   (2) Bei Arbeitnehmern, die für den Ausfalltag\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), wird wie folgt geän-                                          ohne den Arbeitsausfall Leistungslohn (Akkord-\ndert und ergänzt:                                                                               lohn) erhalten würden, tritt an die Stelle des\n1. In § 87 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „und § 86                                             Stundenlohnes im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\nsind\" ersetzt durch das Wort „ist\".                                                          Nr.1\n2. In § 95 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „9\" durch                                                             1. das Arbeitsentgelt, das der Arbeitneh-\ndie Zahl „12\" ersetzt.                                                                                         mer im letzten abgerechneten Lohnab-\nrechnungszei traum mit Leistungslohn\n3. In § 143 f Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „in einer                                                              vor dem ersten Arbeitsausfall in der\narbeiterrenten- und\" ersetzt durch die Worte „als                                                              Schlechtwetterzeit durchschnittlich in\nArbeiter in einer\".                                                                                             der Arbeitsstunde erzielt hat, oder,\n4. § 143 g erhält folgende Fassung:                                                                          2. sofern das Ende dieses Lohnabrechnungs-\nzeitraumes mit Leistungslohn vor mehr\n,,§ 143 g                                                                          als sechs Monaten vor dem ersten\n(1) Das Schlechtwettergeld wird für jeden Aus-                                                              Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit\nfalltag gewährt. Es bemißt sich je Ausfalltag                                                                   liegt oder der Arbeitnehmer bisher noch\n1. nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeit-                                                            keinen Leistungslohn im Betrieb erzielt\nnehmer ohne den Arbeitsausfall in der                                                               hat, das Arbeitsentgelt, das Arbeitneh-\nArbeitsstunde erzielt hätte (Stundenlohn)                                                           mer des Betriebes im Leistungslohn bei\nund                                                                                                 gleichartiger Arbeit in der Arbeitsstunde\nzu erzielen pflegen.\n2. nach der Zahl der Arbeitsstunden, die\nder Arbeitnehmer am Ausfalltage regel-                                           Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht.\n1) Andert Bundesgcsclzhl. JII 810-1.\nÄnderungen der Berechnungsgrundlage des Lei-\n2) Bundes~esclzbl. III 810-1                                                                    stungslohnes, die nach dem Ende des Lohnabrech-\nZ 1997 A","790                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nnungszeitraumes im Sinne des Satzes 1 Nr. 1                  verordnung bestimmen, daß auch andere als\neingetreten sind, sind zu berücksichtigen.                   die in Absatz 4 genannten Einkünfte nicht als\n(3) Das Schlechtwettergeld wird nach vier Lei-            Einkommen gelten.\"\nstungsgruppen gewährt. Es richtet sich bei Arbeit-   7. In § 209 werden die Worte .,§ 143g Abs. 3\"\nnehmern der Leistungsgruppe I nach der dem               ersetzt durch die Worte ,.§ 143g Abs. 5\"; hinter\nGesetz beigefügten Tabelle und erhöht sich bei           .,§ 149 Abs. 6,\" wird eingefügt .,§ 150 Abs. 5,\".\nArbeitnehmern der Leistungsgruppen II bis IV         8. In§ 216 Nr. 3 werden hinter den Worten.,§ 143m\"\nje Ausfallstunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2          die Worte „Abs. 1\" gestrichen.\nNr. 2 um den Betrag, der sich ergibt, wenn in der\nLeistungsgruppe II der einfache, in der Leistungs-\ngruppe III der zweifache und in der Leistungs-                              Artikel II\ngruppe IV der dreifache Familienzuschlag nach           (1) Ist die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe\n§ 90 Abs. 10 Satz 2 durch die Zahl der Arbeits-      überwiegend nach einem Arbeitsentgelt aus der Zeit\nstunden geteilt wird, die der Arbeitnehmer ohne      vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bemessen\nden Arbeitsausfall regelmäßig betriebsüblich         worden oder zu bemessen, so ist auf Antrag abwei-\ninnerhalb der tariflichen wöchentlichen Arbeits-     chend von § 148 A VA VG als Bemessungsentgelt das\nzeit geleistet hätte.                                Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das sich ergeben\n(4) Einkommen, das der Arbeitnehmer aus           würde, wenn dem Arbeitslosen Arbeitsentgelt nach\neiner unselbständigen oder selbständigen Tätig-      den tariflichen Vorschriften gewährt worden wäre,\nkeit am Ausfalltage erzielt oder für den Ausfall-    die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gal-\ntag zu beanspruchen hat, ist auf das Schlecht-       ten. Soweit eine tarifliche Regelung fehlt, ist das\nwettergeld zur Hälfte anzurechnen, soweit es         übliche Arbeitsentgelt maßgebend. Ist der Berech-\nnach Abzug von Werbungskosten den Betrag             nung des Bemessungsentgelts ein für die Beitrags-\nvon 2,40 Deutsche Mark für den Ausfalltag über-      berechnung maßgebliches Arbeitsentgelt zugrunde\nsteigt. Dies gilt nicht für Einkommen aus einer      gelegt worden oder zugrunde zu legen, so richtet\nBeschäftigung nach § 143 e Abs. 3.                   sich die Unterstützung nach dem Arbeitsentgelt, das\nfür die Beitragsberechnung am Tage des Inkrafttre-\n(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-     tens dieses Gesetzes in Betracht gekommen wäre.\nordnung bestimmt durch Rechtsverordnung unter\nBerücksichtigung der Familienverhältnisse den           (2) Der Antrag wirkt drei Monate zurück, jedoch\nPersonenkreis der einzelnen Leistungsgruppen.        nicht über den Tag des lnkrafttretens dieses Geset-\nEr kann die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe       zes hinaus.\nunter Verwendung von Lohnsteuerklassen nach                                Artikel III\nden steuerlichen Vorschriften vornehmen.\"               Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach\n§ 143i Abs. 2 AVAVG bleibt die Elfte Verordnung\n5. § 143i erhält folgende Fassung:\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\n\"§ 143 i                       lung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu\n§ 143 i AVAVG) vom 15. Juni 1960 (Bundesgesetz-\n(1) In der Krankenversicherung bleibt die Mit-\nblatt I S. 338 )in Kraft.\ngliedschaft Versicherungspflichtiger für die Dauer\ndes Bezugs von Schlechtwettergeld erhalten.\nArtikel IV\n(2) Die Krankenkassen erhalten von der Bun-\ndesanstalt zur Abgeltung ihrer Aufwendungen             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\neinen Pauschbetrag, dessen Höhe der Bundes-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nminister für Arbeit und Sozialordnung durch          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnung festsetzt. De; Pauschbetrag gilt\nals Beitrag.\"                                                               Artikel V\n6. § 150 wird wie folgt geändert und ergänzt:              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „9\" durch        1963 in Kraft.\ndie Zahl \"12\", die Zahl „30\" durch die Zahl\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n,.40\" und die Zahl „36\" durch die Zahl .,48\"\nsind gewahrt.\nersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „30\" durch          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ndie Zahl „40\", die Zahl „36\" durch die Zahl\n.,48\" und die Zahl „ 15\" durch die Zahl „20\"    Bonn, den 15. November 1963\nersetzt.\nFür den Bundespräsidenten\nc) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl \"15\" durch\nDer Präsident des Bundesrates\ndie Zahl „20\" ersetzt.\nDiederichs\nd) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl \"18\" durch\ndie Zahl .24\" ersetzt.                             Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\ne) Als Absatz 5 wird angefügt:\n\"(5) Der Bundesminister für Arbeit und                        Der Bundesminister\nSozialordnung kann mit Zustimmung des                      für Arbeit und Sozialordnung\nBundesministers der Finanzen durch Rechts-                                 Blank","Nr. 62 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963                                    791\nAnlage\nzu § 143 g Abs. 3 (Schlechtwettergeld)\nDas Schlechtwettergeld beträgt                            Das Schlechtwettergeld beträgt\nbei einem Stunden-                                        bei einem Stunden-\nlohn (§ 143 q   und einer wöchent-                        lohn (§ 143 g    und einer wöchent-\nAbs. 1 Satz 2    liehen Arbeitszeit      je Ausfall-      Abs. 1 Satz 2     liehen Arbeitszeit       je Ausfall-\nNr. 1 oder Abs. 2)    (§ 143 q Abs. 1         stunde      Nr. 1 oder Abs. 2)     (§ 143 g Abs. 1          stunde\nSatz 2 Nr. 2)                                             Satz 2 Nr. 2)\nvon nicht mehr als                                        von nicht mehr als\nvon bis            ... Stunden                            von bis             ... Stunden\nDM                                       DM               DM                                         DM\n---          ----  - -----·--~--        - ------   -\n1                    2                    3               1                     2                   3\n1,01       1, 10            60                --,59       3,51       3,60              49                 1,61\n1, 11      1,20             60                -,63        3,61       3,70              48                 1,64\n1,21       1,30             60                -,66        3,71       3,80        47 oder 46               1,68\nl ,31      1,40             60                -,72        3,81       3,90              45                 1,72\n1,41       1,50             60                -,75        3,91       4,00              44                 1,76\n1,51       1,60             60                -,79        4,01       4,10              43                 1,80\n1,61       1,70             60               -,83         4,11       4,20              42                 1,85\n1,71       1,80             60               -,87         4,21       4,30              41                 1,89\n1,81       1,90             60                -,91        4,31       4,40              40                 1,94\n1,91       2,00             60               -,97         4,41       4,60              39                 1,98\n2,01       2,10             60                 1,01       4,61       4,70              38                 2,04\n2,11       2,20             60                 1,05       4,71       4,80              37                 2,09\n2,21       2,30             60                 1,09       4,81       4,90              36                 2,15\n2,31       2,40             60                 1, 12      4,91       5,10              35                 2,21\n2,41       2,50             60                 1, 17      5,11       5,20              34                 2,28\n2,51       2,60             60                 1,22       5,21       5,40              33                 2,34\n2,61       2,70             60                 1,25       5,41       5,60              32                 2,42\n2,71       2,80             60                 1,30       5,61       5,80              31                 2,50\n2,81       2,90             60                 1,33       5,81       6,00              30                 2,57\n2,91       3,00             59                 1,38       6,01       6,20              29                 2,66\n3,01       3,10       58 oder 57               1,41       6,21       6,40              28                 2,76\n3,11       3,20       56 oder 55               1,45       6,41       6,70              27                 2,86\n3,21       3,30       54 oder 53               1,50       6,71       6,90              26                 2,97\n3,31       3,40             52                 1,53       6,91       und               25                 3,09\n3,41       3,50       51 oder 50               1,57                  mehr\nUbersteigt die nach § 143 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit die in Spalte 2 der\nTabelle bei dem Arbeitsentgelt nach § 143 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 (Spalte 1) angegebene wöchent-\nliche Arbeitszeit, so ist als Schlechtwettergeld nicht der für das Arbeitsentgelt vorgesehene Betrag, son-\ndern der für die maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit vorgesehene höchste Betrag der Tabelle zu gewähren."]}