{"id":"bgbl1-1963-61-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":61,"date":"1963-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_61.pdf#page=4","order":2,"title":"Einundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1963-11-08T00:00:00Z","page":788,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["788                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nEinundzwanzigste Verordnung\nüber Ausglekhsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(21. leistungsDV-lA)\nVom 8. November 1963\nAuf Grund des § 252 Abs. 3 und des § 367 des                                                             § 2\nLaslenausglcichsgesclzes vom 14. August 1952 (Bun-                                                    Ausgestaltung\ndesgeselzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch das\nSechzehnle Gcselz zur Änderung des Lasten-                                      (1) Die Schuldverschreibungen sind jeweils zu\nausgleicbsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundes-                                 marktgerechten Bedingungen auszugeben und spä-\ngesetzbl. I S. 360), verordnet die Bundesregierung                           testens nach zwölf Jahren zurückzuzahlen. Entspre-\nmit Zustimmung clcs Bundesrates:                                             chendes gilt für die Schuldbuchforderungen.\n(2) Die Schuldverschreibungen und Schuldbuch-\nforderungen können nur auf einen durch 100 Deutsche\n§ 1                                    Mark teilbaren Betrag lauten.\nErfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung\ndurch Schuldverschreibungen und                                                                § 3\nSchuldbuchforderungen                                                            Höchstbeträge\n(1) Ansprüche auf den Endgnmdbetrag der Haupt-                              Der Gesamtbetrag der Schuldverschreibungen und\nentschädigung können nach Maßgabe der folgenden                              Schuldbuchforderungen, d1e nach § 1 zugeteilt wer-\nVorschriften auf Antrag des Berechtigten durch Aus-                          d'en können, unter Einschluß der nach den Vorschrif-\nhändigung von Schuldverschreibungen, durch Ver-                              ten der 14. LeistungsDV-LA vom 7. Januar 1959\nschaffung von Anteilen an S(tmmelbeständen von                               (Bundesgesetzbl. I S. 22) eingetragenen Schuldbuch-\nSchuldverschreibungen oder Schuldbuchforderungen                             forderungen wird auf 2 Milliarden Deutsche Mark\nsowie durch Eintragung von Scbuldbuchforderungen                             begrenzt. Die Bundesregierung kann im Benehmen\nerfüllt wcnlen; Schuldner jsl: der Ausgleichsfonds.                          mit der Deutschen Bundesbank einen Höchstbetrag\nEinern Antrng auf Aushündi~pmg von Schuldver-                                für das jeweilige Ka.lenderjahr festsetzen, wenn\nschreibungen lrnnn durch Verschaffung eines Anteils                          dies mich der Lage am Kapitalmarkt geboten er-\nan einem Samrnelhest,rnd im Sinne des Satzes 1 ent-                          scheint.\nsprochen werden, solc.mge eine Aushändigung von                                                              § 4\nSchuldverschreibunfien nicht mö(Jlich ist.                                                        An.-wendung in Berlin\n(2) Die Erfüilung nach Absatz l kann nur bean-                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ntragt werden, wenn der zuerkannte Endgrundbetrag                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes~\n5000 Deutsche Mark übersteigt. Von d~~r Erfüllung                            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nausgenommen sind Ansprüche auf den Mindest-                                  ausgleichsgesetzes und Artikel 2 des Dreizehnten\nerfüllungsbetrc1 g (§ 278a. Abs. 4 des Gesetzes).                            Gesetzes z'ur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nvom 27. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 133) auch\n(3) Antragsberechtigt ist der Erfüllungsberechtigte,\nim Land Berlin.\nwenn er oder sein nicht dauernd getrennt lebender                                                           § 5\nEhegatte das 50. Lebensjahr vollendet hat. Der Prä-\nsident des Bundesausgleichsamts wird ermächtigt,                                                       Inkraittreten\ndurch Rechtsverordnung dieses Mindestalter im Rah~                              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmen der verfügbaren Mittel herabzusetzen.                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 8. November 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nKrüger\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -             Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesneselzblatt Prscbeinl. in drei Tt!ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferti(Jung verkündet. In Teil UI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesel.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBez_ugsbeclingungen für Teil I und 11: Lau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--\nzuzuglich Zustell~rebiihr. Ein z c l stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.,Bundesgeselzblatl\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}